A____
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.29
URTEIL
vom 27.
Juni 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, [...], von Tunesien,
Wohnort unbekannt
derzeit: c/o Ausschaffungsgefängnis,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 25. Juni 2014
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ , geb. [...],
gemäss eigenen Angaben Tunesier, wurde am 25. Juni 2014 aus dem
Strafvollzug entlassen und gleichentags dem Amt für Migration zugeführt. Dieses
verfügte nach erfolgter Anhörung des A____ am 25. Juni 2014 dessen Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete am selben Tag die Ausschaffungshaft für die Dauer
von drei Monaten an. Soweit bekannt, reiste A____ erstmals am 17. Juli 2011
ohne die erforderlichen Reisepapiere in die Schweiz ein und ersuchte
gleichentags um Asyl. Auf dieses Asylgesuch traten die Bundesbehörden nicht ein.
A____ wurde daraufhin aus der Schweiz weggewiesen und gestützt auf das Dublin
Übereinkommen nach Frankreich überstellt, wo ein Asylverfahren anhängig war.
Zudem wurde A____ mit einem bis zum 15. November 2013 gültigen Einreiseverbot
für den gesamten Schengenraum belegt. Nachdem A____ bereits im November 2011
wiederum in die Schweiz eingereist war und erneut ein Asylgesuch gestellt hatte,
auf welches nicht eingetreten wurde, wurde er ein zweites Mal aus der Schweiz
weggewiesen und am 11. Januar 2013 gestützt auf das Dublin Übereinkommen – nachdem
er vorgängig für kurze Zeit untergetaucht war – nochmals nach Frankreich
ausgeschafft. Mit Verfügung vom 8. Januar 2013 wurde gegen A____ ein bis zum
15. November 2015 gültiges Einreiseverbot für das schweizerische und
liechtensteinische Gebiet ausgesprochen, dessen Empfang er unterschriftlich
bestätigte. Nachdem A____ wiederum in der Schweiz angetroffen wurde, wurde eine
weitere Übernahme seitens Frankreichs abgelehnt, da A____ sein dort gestelltes
Asylgesuch zurückgezogen habe. A____ wurde in der Schweiz bereits mehrfach
strafrechtlich verurteilt (Vermögensdelikte, Hausfriedensbruch, Verstösse gegen
das SVG, Verstösse gegen das AuG). Er befand sich bis zum 25. Juni 2014 im
Strafvollzug. Seitens des Amtes für Migration wurde er aufgefordert, sich
während des Strafvollzugs um die Beschaffung der für die Ausreise notwendigen
Dokumente zu bekümmern. Gemäss seinen Angaben hat er sich mit der tunesischen
Botschaft in Bern in Verbindung gesetzt, diese habe aber ein Ausweispapier von
ihm verlangt. A____ führt dazu aus, er sich nicht im Stande, ein solches zu
beschaffen. Seitens der Behörden wurde ihm in diesem Zusammenhang angeboten,
ihm im Falle seiner Mitwirkung bei der Beschaffung der für die Ausreise
notwendigen Dokumente bei der Erhältlichmachung einer Rückführhilfe behilflich
zu sein. A____ hat bereits diverse Aliasnamen benutzt und sich einmal auch als
Algerier ausgegeben.
An der heutigen Verhandlung
wurde A____ zur Sache befragt. Er führt aus, keine Familie in Algerien zu haben
und nicht in der Lage zu sein, bei der Papierbeschaffung behilflich zu sein. Er
habe jetzt etwas Geld (ca. CHF 1'200.–) aus seiner Zeit im Strafvollzug und
würde die Schweiz umgehend verlassen. Bleibe er in Haft, werde er sein Geld
aufbrauchen und danach müsse er nach der Haftentlassung wieder stehlen, um
Essen zu können. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
2.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn
gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich
der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann
ein Ausländer 3 auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf
schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
2.2. Gemäss
dem begründeten Entscheid des Amt für Migration wurde die Aus-
schaffungshaft verfügt, weil A____ gegen ein Einreiseverbot verstossen habe und
er mit seinem Verhalten aufzeige, dass er nicht gewillt sei, sich an behördlich
Anordnungen zu halten und freiwillig die Schweiz zu verlassen, um nach Tunesien
auszureisen. Vielmehr habe er in seiner Einvernahme vom 25. Juni 2014
ausgesagt, im Falle einer Freilassung unverzüglich nach Frankreich auszureisen.
Ebenso wenig sei er bislang seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht bei der
Beschaffung seiner für die Ausreise nach Tunesien notwendigen Dokumente
nachgekommen, obwohl er dazu bereits während seines Strafvollzugs aufgefordert
worden sei. Insgesamt zeige sein renitentes Verhalten, dass er nicht gewillt
sei, die hiesigen Gesetze zu respektieren, nachdem er ausserdem bereits
mehrfach straffällig geworden sei und damit auch eine Gefahr für die
Allgemeinheit darstelle. Es könne ihm keine gute Prognose gestellt werden.
2.3 A____
wurde bereits zweimal aus der Schweiz ausgeschafft und nach Frankreich
überstellt, wonach er trotz bestehender Einreisesperre jeweils wieder in die
Schweiz eingereist ist. Der Haftgrund des Verstosses gegen die Einreisesperre
ist demnach erfüllt. Ausserdem hat A____ verschiedentlich aufgezeigt, dass er
keineswegs gewillt ist, sich an behördliche Anweisungen zu halten und schon gar
nicht, im Rahmen seiner Pflichten den Behörden behilflich zu sein. So
verweigert er seine gesetzlich Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung der
Reisepapiere. Es kann nicht genügen, dass er sich gemäss eigenen Angaben mit
der tunesischen Botschaft in Verbindung gesetzt hat. Vielmehr hat er alle
Angaben zu machen, die es ihm oder den Behörden ermöglichen, seine Identifikation
vorzunehmen. Letztlich ist nämlich noch nicht einmal sicher, ob seine Angaben
betreffend seine Person überhaupt der Wahrheit entsprechen, nachdem er diverse
Aliasnamen bereits benutzt und – soweit bekannt –noch nie ein Ausweispapier
vorgewiesen hat. Obwohl er in Befragungen wiederholt angegeben hat, in Tunesien
Familie zu haben, insbesondere Geschwister und eine Tante, bemüht er sich beispielweise
nicht darum, Kontakt zu Personen in seinem Heimatland aufzunehmen, die ihm bei
der Beschaffung etwa einer Geburtsurkunde behilflich sein könnten. Sein
Argument, es gäbe niemanden, den er kontaktieren könnte, ist eine
Schutzbehauptung, hat er doch immerhin gemäss seinen Angaben bis vor drei
Jahren in Tunesien gelebt. Zudem zeigt sein Verhalten, dass er nicht gewillt
ist, die Schweiz bzw. Europa freiwillig in Richtung Heimat zu verlassen. So
gibt er selber an, bei einer Freilassung unverzüglich nach Frankreich oder in
ein anderes europäisches Land auszureisen, ist in der Vergangenheit bereits
untergetaucht und hat schon eine Vielzahl von Aliasnamen angegeben. Damit sind
auch die Haftgründe des Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG erfüllt. Ebenso
wurde A____ bereits mehrfach straffällig. Insbesondere ins Gewicht fallen dabei
der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft BS vom 8. August 2011, mit welchem er
wegen Diebstahls verurteilt wurde, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft BL
vom 13.Dezember 2011, mit welchem er wegen geringfügigen Diebstahls verurteilt
wurde, das Urteil des Tribunal de première instance du Jura Porentruy vom
21. September 2012, mit welchem er nebst anderem wegen eines geringfügigen
Vermögensdelikt, diverser Verstösse gegen das SVG, Sachbeschädigung, Diebstahls
und Hausfriedensbruch verurteilt wurde, der Strafbefehl des Ministère public du
canton du Jura Porentruy vom 25. Juni 2013, mit welchem er wegen Diebstahls
verurteilt wurde sowie der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell, TG,
vom 22. Juni 2013, mit welchem er unter anderem wegen versuchten Diebstahls,
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch verurteilt wurde. Aufgrund er mehrfachen
Verurteilung wegen Diebstahls (Art. 139 Abs. 1 StBG) ist auch Ausschaffungshaftgrund
aufgrund der Verurteilung wegen eines Verbrechens erfüllt (Art. 75 Abs. 1 lit.
h i.V.m. Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG; Göksu,
in: Caroni/Gächter/Turnheer [Hrsg.] Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 Aug N
21). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich A____ seinen
Lebensbedarf in der Schweiz wohl auch mit illegalen Mitteln beschafft, wurde er
doch mehrmals wegen eines Vermögensdelikt verurteilt. Dass er sich unter den
prekären Lebensumständen, welche bei einer Freilassung auf ihn warten würden,
wiederum so verhalten würde, ist nicht auszuschliessen, zumal er dies sogar
selber androht.
2.4 Eine
Ausschaffung nach Tunesien ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich
möglich. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden
nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bzw. die dazu
notwendige Beschaffung der für die Reise notwendigen Dokumente bemühten; das Beschleunigungsgebot
ist gewahrt. A____ wurde zudem bereits mehrfach aufgefordert, seiner
Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung der Reisepapiere nachzukommen, was er
bislang aber unterlassen hat. Er hat es mithin selber in der Hand, mittels
Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht die Haftdauer zu verkürzen. Ein milderes
Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und
zielführend: Bei einer Freilassung würde A____ gemäss eigenen Angaben nach
Frankreich ausreisen und wäre damit für die zuständigen Behörden offensichtlich
nicht mehr auffindbar. Die vorliegende erstmalige Anordnung der
Ausschaffungshaft für drei Monate ist somit verhältnismässig und zu bestätigen.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft
von drei Monaten vom 25. Juni 2014 bis 24. September 2014 ist rechtmässig
und angemessen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.