Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2014.42
ENTSCHEID
vom 24. Oktober 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Parteien
A_____ Berufungskläger
[...] Ehemann
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
B_____ Berufungsbeklagte
[...] Ehefrau
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid
des Zivilgerichtspräsidenten
vom 9. Juli 2014
betreffend Getrenntleben
Sachverhalt
Die seit dem [...]
verheirateten Ehegatten A_____ und B_____ haben drei gemeinsame Kinder, C_____,
geboren am [...] 1991, D_____, geboren am [...] 2003, und E_____, geboren am [...]
2005. Der Ehemann ist selbstständig erwerbstätig. Er führt als
Einzelunternehmer den Imbiss [...] F_____ in [...]. Die Ehefrau arbeitete während
des Zusammenlebens der Ehegatten mit einem halben Pensum im Geschäft des
Ehemannes. Sie gab diese Arbeit aus gesundheitlichen Gründen auf und ist seit
2011 nicht mehr erwerbstätig. Das Getrenntleben der Ehegatten wurde bereits mit
Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 21. November 2001 geregelt.
Nach erfolgter Versöhnung gelangte die Ehefrau am 8. Mai 2014 mit dem Begehren
um erneute Regelung des Getrenntlebens an das Zivilgericht. An der Eheschutzverhandlung
vom 9. Juli 2014 fällte das Einzelgericht in Familiensachen folgenden
Entscheid:
-
Den Parteien wird das seit März 2014 bestehende
Getrenntleben bewilligt.
-
Die Obhut über die Kinder D_____, geb. [...] 2003,
und E_____, geb. [...] 2005, verbleibt bei der Mutter.
-
Über das Besuchs- und Ferienrecht einigen sich
die Parteien untereinander, unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen
der Kinder.
Allfällige Streitigkeiten über die Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts
entscheidet die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
-
Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an
den Unterhalt mit Wirkung ab 1. März 2014 einen monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag von CHF 4'600.00 sowie mit Wirkung ab 1. September
2014 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 5'200.00 zu
bezahlen, wovon je CHF 1'100.00 pro Kind bestimmt sind.
-
Es wird festgehalten, dass dieser
Unterhaltsbeitrag auf einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des
Ehemanns von netto CHF 8'741.00 (gemäss Steuererklärung 2012) beruht.
-
Der Ehemann wird behaftet bei seiner
Anerkennung, der Ehefrau das Geschäftsauto bei Bedarf, insbesondere über die
Wochenenden, zur Verfügung zu stellen.
-
Der Ehefrau wird der Kostenerlass bewilligt,
mit Frau [...] als Rechtsvertreterin.
-
Die Parteien tragen die Gerichtskosten von CHF 300.00
bei Eröffnung im Dispositiv bzw. CHF 600.00 bei schriftlicher
Entscheidbegründung zuzüglich CHF 175.00 Dolmetscherhonorar je zur Hälfte,
wobei der Anteil der Ehefrau zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten
des Staates geht.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
- Frau [...] als Vertreterin der Ehefrau wird ein
noch festzusetzendes angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse ausgewiesen.
Der Ehemann
verlangte die schriftliche Begründung dieses Entscheids. Diese wurde dessen
Rechtsvertreter am 18. August 2014 zugestellt.
Gegen diesen
Entscheid hat der Ehemann mit Eingabe vom 28. August 2014 Berufung erhoben.
Er beantragt darin die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung von
Ziff. 4 und 5 des angefochtenen Entscheids. Es sei seine monatliche
Unterhaltspflicht rückwirkend per 1. März 2014 von CHF 4'600.– auf
CHF 2'284.– bzw. ab 1. September 2014 von CHF 5'200.– auf
CHF 3'319.65 herabzusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrt der
Berufungskläger, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit [...] als
unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren sei. In ihrer Berufungsantwort vom 12. September
2014 beantragt die Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung sowie die Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege mit [...] als unentgeltlicher Rechtsbeiständin.
Der Berufungskläger hat mit Eingabe vom 29. September 2014 repliziert. Die
Referentin hat beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die
Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegenstand
des angefochtenen Entscheids bilden vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der
ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 271 lit. a der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272; vgl. BGE 137 III 475 E. 4.1 S.
477 f.). Gegen einen solchen Eheschutzentscheid kann Berufung erhoben
werden (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Parteien streiten sich
vorliegend über die Höhe des Unterhaltsbeitrages des Ehemannes an die Ehefrau
bzw. die Kinder. Streitigkeiten über Unterhaltsbeiträge sind nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermögensrechtliche Angelegenheiten (vgl.
statt vieler BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 1; 5A_722/2007
vom 7. April 2008 E. 1), so dass die Berufung nur zulässig ist, wenn
der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens
CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Das erstinstanzlich
zuletzt aufrechterhaltene Begehren der Ehefrau lautete auf Unterhalt in der Höhe
von CHF 5'300.– pro Monat (vgl. Eingabe der Ehefrau vom 8. Mai 2014
S. 3). Der Betrag, den der Ehemann zu leisten bereit gewesen wäre, ist den
erstinstanzlichen Akten nicht zu entnehmen. In der Berufung begehrt er, den
Unterhalt ab 1. März 2014 auf CHF 2'284.– und ab 1. September
2014 auf CHF 3'319.65 festzulegen. Damit erreichen die im streitigen
Umfang kapitalisierten Unterhaltsbeiträge den Streitwert von CHF 10'000.– nach
weniger als vier Monaten beziehungsweise noch vor der heutigen Beurteilung der
Berufung. Diese ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO
rechtzeitig innert der Frist von zehn Tagen nach Art. 314 Abs. 1 ZPO
eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist demzufolge einzutreten.
1.2 Gemäss
§ 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Ziff. 1
lit. c des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (EG ZPO, SG 221.100) ist der Ausschuss des Appellationsgerichts
zur Beurteilung der Berufung zuständig. Mit der Berufung können die unrichtige
Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend
gemacht werden (Art. 310 ZPO). Nach Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die
Rechtsmittelinstanz aufgrund der Akten entscheiden. Der vorliegende Entscheid
ist, wie mit Verfügung vom 26. September 2014 angekündigt, auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
1.3 Angefochten
ist im vorliegenden Fall einzig die Berechnung des Einkommens des Berufungsklägers
und daraus folgend die Höhe des durch diesen zu leistenden Unterhaltsbeitrags an
die Ehefrau bzw. die Kinder (Ziff. 4 und 5 des vorinstanzlichen Entscheids).
Im Übrigen ist der angefochtene Entscheid bezüglich des Getrenntlebens, der
Zuteilung der Obhut über die Kinder an die Mutter, des Besuchs- und Ferienrechts
des Vaters, der Benutzung des Geschäftsautos sowie der Kosten in formelle
Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO) und vom
Appellationsgericht nicht zu überprüfen. Da die Anfechtung des vorinstanzlich
festgesetzten Unterhaltsbeitrages neben dem Ehegattenunterhalt auch den
Kinderunterhalt und damit Kinderbelange betrifft, gelten diesbezüglich auch vor
der zweiten Instanz der Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz (Art. 296
Abs. 1 und 3 ZPO; Schweighauser,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 296 ZPO N 6, 8). In
Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes liess die Referentin bei der
Steuerverwaltung Basel-Stadt die Steuerveranlagungen der Ehegatten für die
Jahre 2010 und 2011 einholen.
2.1 Der
Berufungskläger beantragt, dass die zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträge
herabzusetzen seien, da die Vorinstanz von einem zu hohen Einkommen ausgegangen
sei. Sie habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie einzig die
Steuerveranlagung für das Jahr 2012, nicht aber die an der Eheschutzverhandlung
eingereichten Bilanzen und Erfolgsrechnungen für die Jahre 2013 und 2014 berücksichtigt
habe. Gemäss der im Berufungsverfahren neu ins Recht gelegten Steuerveranlagung
2013 hätten die Ehegatten im Jahr 2013 ein Einkommen von CHF 96'352.–
erzielt, wovon CHF 19'120.– bezogene Krankentaggeldleistungen der Ehefrau und
daher zur Berechnung des Einkommens des Ehemannes vom Gesamteinkommen
abzuziehen seien. Daraus resultiere nach Hinzurechnung der Kapitalerträge und
Abzug der Vermögensverwaltungskosten ein Einkommen von CHF 77'192.– bzw.
von CHF 6'432.– pro Monat. Ausgehend vom unbestrittenen Grundbedarf von
CHF 4'147.35 bis 31. August 2014 bzw. von CHF 3'112.35 ab
- September 2014 ergebe sich ein Unterhaltsbeitrag von CHF 2'284.65 ab
- März 2014 bzw. von CHF 3'319.65 ab 1. September 2014.
2.2 Als
Einkommen gelten alle regelmässig wiederkehrenden Einkünfte. Bei
selbstständiger Erwerbstätigkeit kann sich die Bestimmung des Einkommens als
äusserst schwierig erweisen, weil die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt
und Unternehmung gross und intensiv ist und weil der Gewinnausweis sich relativ
leicht beeinflussen lässt (BGer 5A_708/2008 vom 17. Dezember 2008
E. 2.2.1). Der Unternehmenserfolg kann zum Beispiel durch Abschreibungen,
Rückstellungen oder Periodenverschiebungen beeinflusst und allenfalls auch
durch unvollständiges Verbuchen oder verdeckte Privatentnahmen manipuliert
werden (Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.],
FamKomm Scheidung, Band I, 2. Auflage 2011, Art. 176 ZGB
N 30). Zur Bestimmung des Einkommens bei selbstständiger Erwerbstätigkeit
ist daher vom in einer ordnungsgemässen und nachvollziehbaren Erfolgsrechnung
ausgewiesenen Gewinn auszugehen. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu
erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte
auf das Durchschnittsnettoeinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei –
Jahre abgestellt werden. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders
schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig
sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes
Einkommen, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen
Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatentnahmen (BGer
5P.342/2001 vom 20. Dezember 2001 E. 3a; Lötscher/Wullschleger, Aus der Praxis des Einzelgerichts in
Familiensachen Basel-Stadt, in: BJM 2008, S. 1, 18).
2.3 Die
Vorinstanz prüfte die Bilanzen und die Erfolgsrechnungen des Betriebes des Ehemannes
für die Jahre 2013 sowie 2014 und entdeckte darin einige Unstimmigkeiten (vgl.
Entscheid vom 9. Juli 2014 E. 4.6). Sie stellte deshalb auf die Steuerveranlagung
2012 ab. Diese wies ein Einkommen des Ehemannes von CHF 104'915.– aus. Der
Ehemann reichte im Berufungsverfahren als neue Tatsache die Steuerveranlagung
für das Jahr 2013 ein, die ein Einkommen der Ehegatten aus Haupterwerb von CHF 96'352.–
ausweist. Aus dem Umstand, dass die Steuerverwaltung in der Steuerveranlagung
2013 die von der Vorinstanz in der Erfolgsrechnung 2013 kritisch gewürdigten
Posten genehmigt hat, kann nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass die
Zahlen der Erfolgsrechnung 2013 bzw. der Steuerveranlagung 2013 auch im
Eheschutzverfahren unbesehen zu übernehmen sind. Denn die Zivilgerichte sind bei
der Bestimmung des Einkommens nicht an die Veranlagung der Steuerverwaltung
gebunden, die teilweise anderen Regeln folgt, als sie bei der familienrechtlichen
Unterhaltsberechnung angewandt werden.
2.4 Die
Steuerveranlagung 2013 weist ein Erwerbseinkommen der Ehegatten von CHF 96'352.–
aus, bestehend aus dem Einkommen des Ehemannes aus selbstständigem Haupterwerb
(CHF 77'232.–) und dem Einkommen der Ehefrau aus Haupterwerb (CHF 19'120.–).
Der Ehemann möchte – analog zum Vorgehen des Zivilgerichts für das Jahr 2012 – das
Einkommen der Ehefrau für die Bestimmung seines unterhaltsrechtlich massgebenden
Einkommens unberücksichtigt lassen, da es sich um Krankentaggelder an die
Ehefrau handle. Dabei erwähnt er nicht, dass das in der Steuerveranlagung 2013 ausgewiesene
Einkommen der Ehefrau in der Erfolgsrechnung 2013 – im Unterschied zur Erfolgsrechnung
2012 – nicht als Krankentaggelder vom Personalaufwand abgezogen worden ist. Es
wurden im Gegenteil „Leistungen aus Taggeldversicherungen“ im Betrag von CHF 3'271.20
als Aufwand verbucht (vgl. Konto 5099). Die Korrektheit dieser Buchung ist
fragwürdig, da von der Versicherung ausbezahlte Krankentaggelder nicht als
Aufwand verbucht werden können. Als Aufwand verbucht werden bereits die
Versicherungsprämien (vgl. Konto 5740). Demzufolge scheint der Aufwand in der
Erfolgsrechnung 2013 mindestens im Umfang der für die Ehefrau erhaltenen
Krankentaggelder zu hoch und der Betriebsgewinn entsprechend zu gering
ausgewiesen worden zu sein. Für das Jahr 2013 ist deshalb das Einkommen der Ehefrau
zum Einkommen des Ehemannes aus selbstständigem Haupterwerb hinzuzurechnen und
von einem tatsächlichen Einkommen des Ehemannes von CHF 96'352.– auszugehen.
2.5 Mit
der Vorinstanz ist festzustellen, dass gemäss den Erfolgsrechnungen die Betriebserträge
der Jahre 2012 (CHF 316'449.61) und 2013 (CHF 314'908.55) sowie des
ersten Halbjahres 2014 (CHF 148'039.06) vergleichbar hoch sind. Dies ist
als starkes Indiz für eine gleichbleibende Ertragslage zu werten. Der Rückgang
des ausgewiesenen Gewinnes im Jahr 2013 (CHF 78'292.20) gegenüber dem
Vorjahr (CHF 90'845.39) ist auf diverse Aufwendungen zurückzuführen, die
wenig überzeugen. Auffällig, wenn auch nicht von grosser Bedeutung, ist
beispielsweise die Reduktion des Privatanteils am Fahrzeugaufwand (Konto 6270)
im Jahr 2013 (CHF 3'339.20) im Vergleich zum Jahr 2012 (CHF 5'580.25).
Erklärungsbedürftig ist auch die Abschreibung für Geschäftsfahrzeuge (Konto
6930) im Jahr 2013 (CHF 2'700.–), da die Fahrzeuge gemäss Konto 6230
geleast werden. Diese Abschreibung wurde von der Steuerverwaltung denn auch
nicht zugelassen (vgl. Bemerkungen zum Veranlagungsprotokoll 2013). Erklärungen
schuldig bleibt der Berufungskläger auch für die Differenz unter dem Titel
„Verwaltungs- und Informatikaufwand“ (2012: CHF -12'106.50, 2013:
CHF 3'513.–). Es bleiben somit auch nach Vorliegen der Steuerveranlagung
2013 die von der Vorinstanz festgestellten Unstimmigkeiten in der Bilanz und
der Erfolgsrechnung 2013. Hierzu hat der Ehemann in der Berufung keine Stellung
genommen.
Aus den nunmehr
vorliegenden Veranlagungsprotokollen der Jahre 2010 und 2011 zeigt sich, dass das
Einkommen des Ehemannes aus selbstständigem Haupterwerb von CHF 43'243.– im
Jahr 2010 auf CHF 101'989.– im Folgejahr gestiegen ist. Damit erreichte
das Einkommen des Ehemannes bereits im Jahr 2011 praktisch die Höhe, die auch
im Jahr 2012 erzielt wurde (CHF 104'915.–). Aus diesen Zahlen geht hervor,
dass der Gewinn seit 2010 im Laufe des Aufbaus des Unternehmens bis im Jahr
2012 stetig gestiegen ist. Angesichts der in etwa gleich bleibenden
Betriebserträge im Jahr 2013 und im ersten Halbjahres 2014 stellte die
Vorinstanz zur Bestimmung des massgebenden Einkommens des Ehemannes daher zu
Recht auf den Gewinn des Jahres 2012 ab (vgl. E. 2.2 hiervor), dessen
Deklaration zudem noch nicht unter dem Zeichen einer Trennung stand.
2.6 In
seiner Replik macht der Berufungskläger nunmehr geltend, dass er erkrankt sei
und starke Medikamente einnehmen müsse. Dies stelle eine zusätzliche Ursache
für die Verminderung seines Einkommens dar. Dem in der Beilage zur Replik eingereichten
Arztzeugnis ist allerdings zu entnehmen, dass der Berufungskläger arbeitsfähig ist
und auch arbeitet. Die Erkrankung hat somit keinen Einfluss auf das dem Berufungskläger
zumutbare Einkommen.
Des Weiteren ist
der Berufungskläger replicando der Auffassung, dass das Einkommen der Ehefrau
vom Betriebsergebnis für die Jahre 2010 und 2011 abzuziehen sei, weil sie in
diesen Jahren im Betrieb mitgearbeitet habe. Die hiervor (E. 2.5) berücksichtigten
Einkommen des Ehemannes aus selbstständigem Haupterwerb in den Jahren 2010 und
2011 enthalten das in den Steuerveranlagungen separat ausgewiesene Einkommen
der Ehefrau nicht. Es ist deshalb kein Grund ersichtlich, das Einkommen der
Ehefrau vom für die Veranlagung relevanten Betriebsergebnis abzuziehen, zumal
es bereits als Lohnaufwand den Gewinn geschmälert hat. Überdies zeigen die
Betriebsergebnisse eine stetige Zunahme des Gewinnes bis 2012. Daraus ist zu
schliessen, dass es dem Ehemann möglich ist, den im Jahr 2012 – notabene ohne
Mitarbeit der Ehefrau – erwirtschafteten Gewinn auch in Zukunft zu erzielen.
2.7 Die
Vorinstanz hat nach dem Gesagten das Einkommen des Berufungsklägers aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit und davon ausgehend den durch ihn zu
leistenden Unterhaltsbeitrag zutreffend festgestellt.
Die Berufung
erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten zu tragen
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.–
gehen jedoch aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu
Lasten des Staates (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).
Der
Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung auszurichten,
da die unentgeltliche Rechtspflege die unterliegende Partei hiervon nicht befreit
(Art. 118 Abs. 3 ZPO). In Ermangelung einer Kostennote ihrer
Rechtsvertreterin ist der angemessene Aufwand im Berufungsverfahren für das
Verfassen der Berufungsantwort auf vier Stunden zu schätzen. Auf der Grundlage eines
Überwälzungstarifs von CHF 250.– pro Stunde ist das Honorar auf CHF 1'000.–,
zuzüglich Auslagen von CHF 50.– und Mehrwertsteuer, festzusetzen. Da von
der offensichtlichen Uneinbringlichkeit der zugesprochenen Parteientschädigung
ausgegangen werden kann und auch der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt worden ist, ist ihrer Rechtsvertreterin ein Honorar auf Basis des
Stundenansatzes für die Vertretung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege von
CHF 200.– pro Stunde aus der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Umfang
geht der Anspruch der Berufungsbeklagten auf Parteientschädigung gegenüber dem
Berufungskläger auf den Staat über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
Schliesslich ist
auch dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers ein Honorar aus der Gerichtskasse
zuzusprechen. In Ermangelung einer Kostennote ist der angemessene Aufwand im
Berufungsverfahren für das Verfassen der Berufung und der Replik auf fünf
Stunden zu schätzen. Auf der Grundlage des Stundenansatzes für die Vertretung
im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege von CHF 200.– pro Stunde ist
das Honorar auf CHF 1'000.–, zuzüglich Auslagen von CHF 50.– und
Mehrwertsteuer, festzusetzen.
Die Parteien werden
darauf hingewiesen, dass die vom Staat aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege getragenen Leistungen von ihnen nachgezahlt werden müssen, sobald
sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Berufung wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.–. Diese Kosten gehen
zufolge der ihm bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.
Der Berufungskläger hat der
Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'000.–, zuzüglich Auslagen
von CHF 50.– und 8 % MWST von CHF 84.– zu bezahlen. Zufolge offensichtlicher
Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung und Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege für die Berufungsbeklagte wird ihrer Rechtsvertreterin, [...], ein
Honorar von CHF 800.–, zuzüglich Auslagen von CHF 50.– und 8 %
MWST von CHF 68.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers,
[...], wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar
von CHF 1'000.–, zuzüglich Auslagen von CHF 50.– und 8 % MWST
von CHF 84.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.