[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.84
URTEIL
vom 3.
Dezember 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy
Stephenson
und Gerichtsschreiber Dr. Peter
Bucher
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]vertreten durch Prof.
Dr. [...]
gegen
Universität Basel Rekursgegnerin
Vizerektorat Bildung, Petersgraben
35, 4003 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Rekurskommission der Universität Basel vom 24. März 2014
betreffend Aufhebung eines
Studiengangs
Sachverhalt
Auf Antrag des
Rektorats der Universität Basel (nachfolgend: Rektorat) vom 11. April 2006 hat
der Universitätsrat der Universität Basel (nachfolgend: Universitätsrat) mit
Beschluss vom 12. Mai 2006 im Sinne von § 11 des Weiterbildungsreglements der
Universität Basel (nachfolgend: Weiterbildungsreglement) die Zertifizierung des
Weiterbildungsstudiengangs MAS [...] genehmigt. Trägerschaft dieses Studiengangs
sind einerseits die Fakultät [...] der Universität Basel (nachfolgend:
Fakultät) und andererseits A____. Dieser Weiterbildungsstudiengang wird seit
dem Jahr 2006 angeboten. Das Rektorat hat am 23. April 2013 dessen Aufhebung "in
der jetzigen Form" beschlossen und ausgeführt, für die im Studiengang befindlichen
Studierenden sei eine Übergangslösung auszuarbeiten. Zudem sei mit der Fakultät
zu klären, ob allenfalls in Verbindung mit interessierten Kooperationspartnern ein
neuer Studiengang konzipiert werden soll, der inhaltlich und formal den Kriterien
von Fakultät und Universität entspräche. A____ hat am 19. Juni 2013 gegen
diesen Beschluss Rekurs bei der Rekurskommission der Universität Basel (nachfolgend:
Rekurskommission) erhoben und die Sistierung des Verfahrens bis zur Behandlung
seines gleichzeitig beim Rektorat eingereichten Schreibens beantragt. Die
Rekurskommission hat dem Sistierungsantrag entsprochen. Nachdem das Rektorat am
28. Juni 2013 zu diesem Schreiben in dem Sinn Stellung genommen hatte, dass es
sich beim Beschluss vom 23. April 2013 nicht um eine anfechtbare Verfügung
handle, hat A____ am 12. Juli 2013 beim Rektorat den Erlass einer Verfügung zu
seiner Eingabe vom 19. Juni 2013 beantragt. Mit Schreiben vom 30. August 2013
hat das Vizerektorat Bildung der Universität Basel (nachfolgend: Vizerektorat) die
Kündigung der Kooperation mit A____ ausgesprochen.
Mit begründetem
Rekurs vom 14. Oktober 2013 beantragte A____ bei der Rekurskommission die
Wiederaufnahme des sistierten Rekursverfahrens. Es sei kosten- und
entschädigungsfällig festzustellen, dass die vom Vizerektorat am 30. August
2013 ausgesprochene Kündigung keinerlei Wirkung entfalte und demzufolge der
Weiterbildungsstudiengang MAS [...] in Zukunft unbefristet und regelmässig
durchgeführt werden dürfe. Weiter sei festzustellen, dass der
Rektoratsbeschluss vom 23. April 2013 nichtig, eventualiter, dass er aufzuheben
sei. Zudem sei die Universität Basel anzuweisen, einen Vertreter für die
Leitung des Studiengangs zu bezeichnen.
Die Präsidentin
der Rekurskommission hat die Sistierung am 18. Oktober 2013 aufgehoben und entsprechend
einem Antrag des A____ vom 24. Oktober 2013 am 11. Dezember 2013 dem Rekurs die
aufschiebende Wirkung zuerkannt. Sie hat die Universität Basel angewiesen, den
Weiterbildungsstudiengang wieder im Onlineverzeichnis aufzuführen. Schliesslich
hat die Rekurskommission den Rekurs mit Entscheid vom 24. März 2014 abgewiesen.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der am 15. April 2014 angemeldete und am 12. Mai
2014 begründete Rekurs des A____. Die Rekurrentin beantragt, der Entscheid der
Rekurskommission vom 24. März 2014 sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass
die Kündigung vom 30. August 2013 nichtig sei, eventualiter sei diese aufzuheben.
Eventualiter sei der Rekurrentin eine angemessene Kündigungsfrist einzuräumen,
und die Universität Basel als Rekursgegnerin sei zu verpflichten, bis zum
Ablauf dieser Kündigungsfrist sämtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit
der Durchführung des Studiengangs termingerecht bzw. auf erstes Verlangen nachzukommen.
Subeventualiter sei das Verfahren für einen Neuentscheid an die Rekurskommission
zurückzuweisen mit der Anweisung, gemäss den genannten Anträgen zu entscheiden;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekursgegnerin.
Die Rekurrentin
hat vorsorgliche Massnahmen beantragt. Die Rekursgegnerin sei für die Dauer des
Verfahrens zu verpflichten, sämtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der
Durchführung des MAS-Studienganges termingerecht bzw. auf erstes Verlangen
nachzukommen: Insbesondere die Ausstellung der Legi-Karten, die Unterzeichnung
der Diplome und die Entsendung eines Vertreters in die Leitung des
Studiengangs. Die Rekursgegnerin sei zudem zu verpflichten, den Studiengang unverzüglich
wieder auf ihrer Homepage für Weiterbildung aufzuschalten sowie in das
schriftliche Weiterbildungsprogramm aufzunehmen, und die Vertreterinnen der Rekurrentin
über sämtliche weiterbildungsbezogenen Informationsveranstaltungen zu
informieren und sie an diesen teilnehmen zu lassen, unter Androhung der
Bestrafung der Organe der Rekursgegnerin nach Art. 292 StGB im
Unterlassungsfall. Der Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 11. Juni 2014 die
Rekursgegnerin bei ihrer Bereitschaft behaftet, die Legitimationskarten der
Teilnehmenden des MAS-Studienprogramms mit Studienbeginn im 2014 oder früher
und die Diplome dieser Studierenden wie bis anhin zu unterzeichnen. Im Übrigen hat
er den Antrag auf vorsorgliche Massnahmen vorläufig abgewiesen. Ein
Wiedererwägungsgesuch der Rekurrentin hat der Instruktionsrichter mit Verfügung
vom 22. Juli 2014 abgewiesen.
Die
Rekurskommission (Vorinstanz) beantragt mit Eingabe vom 16. Juni 2014 die
vollumfängliche und kostenfällige Abweisung des Rekurses und verweist zur Begründung
auf den angefochtenen Entscheid. Die Rekursgegnerin beantragt mit Rekursantwort
vom 9. Juli 2014 die Abweisung des Rekurses, unter o/e-Kostenfolge.
Die Rekurrentin
hält mit Replik vom 29. August 2014 an ihren Anträgen fest. Die Replik wurde der
Rekursgegnerin und der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt. Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Verfügungen
der universitären Instanzen unterliegen gemäss § 41 Abs. 2 des Vertrags
zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame
Trägerschaft der Universität Basel (Universitätsvertrag; SG 442.400) dem Rekurs
an die Rekurskommission der Universität Basel. Die darauf gestützten Rekursentscheide
können gemäss § 41 Abs. 3 Universitätsvertrag nach den allgemeinen Bestimmungen
über die Verwaltungsrechtspflege an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden. Daraus ergibt sich die funktionelle und sachliche Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses.
1.2 Für
das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100; VGE VD.2010.85 vom 24. März
2011 E. 1.1; VGE VD.2009.711 vom 7. Mai 2010 E. 1.1). Die Vorinstanz ist mit
zutreffender Begründung von der Prozessfähigkeit der Rekurrentin ausgegangen;
darauf ist zu verweisen (Entscheid S. 5). Daran ändert der Umstand nichts, dass
nunmehr eine dritte Person in die Kollektivgesellschaft eingetreten ist. Die
Rekurrentin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat an dessen
Aufhebung
oder Abänderung ein schutzwürdiges Interesse. Sie ist somit gemäss § 13 Abs. 1
VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig angemeldeten und begründeten
Rekurs ist einzutreten.
1.3 Die
Kognition richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen von § 8 VRPG.
Demgemäss hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Verwaltung den
massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, das öffentliche Recht nicht
oder nicht richtig angewendet oder ihr Ermessen missbraucht oder falsch
ausgeübt hat. Die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids ist hingegen
nicht zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht darf also sein eigenes Ermessen nicht
an die Stelle jenes der Rekursgegnerin setzen.
1.4 Die
Rekurrentin stellt sich auf den Standpunkt, dass ihre neuen Rügen und
Vorbringen zur rechtlichen Thematik der kündbaren verwaltungsrechtlichen
Verträge zuzulassen seien. Die Rekursgegnerin ist gegenteiliger Auffassung und
führt aus, neue Rügen und Vorbringen hätten in Anwendung der Eventualmaxime bereits
vor der ersten Instanz und mit der ersten Rechtsschrift vorgebracht werden
müssen. Sie seien somit verspätet und aus dem Recht zu weisen.
Der
Rekursgegnerin kann nicht gefolgt werden. Die rekurrierende Partei ist nicht an
ihre Begründung vor den Vorinstanzen gebunden. Sie kann im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren sowohl neue Tatsachenbehauptungen als auch neue rechtliche Rügen
vorbringen, soweit sich dies auf den vorinstanzlichen Entscheid und somit auf
das Anfechtungsobjekt bezieht (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 301 f.).
2.1 Die
Vorinstanz erwägt, dass es sich beim von der Rekurrentin ursprünglich
angefochtenen Entscheid des Rektorats vom 23. April 2013, mit welchem dieses
den Weiterbildungsstudiengang aufgehoben hat, nicht um eine Verfügung handle,
sondern um einen inneruniversitären Beschluss. Erst die Kündigung des
Vizerektorats vom 30. August 2013 sei inhaltlich als Verfügung zu
qualifizieren. Auch wenn die Rekurrentin ihren Rekurs zunächst gegen den
Entscheid des Rektorats gerichtet habe, müsse die implizite Ausweitung des
Rekurses auf die Kündigungsverfügung als Anfechtungsobjekt als zulässig
erachtet werden. Die Parteien hätten die gemeinsame Durchführung des
Weiterbildungsstudiengangs in einem formlosen verwaltungsrechtlichen Vertrag vereinbart.
Darin finde sich keine Kündigungsregelung. Dies stelle eine Lücke dar, welche
mangels Regelung im öffentlichen Recht mittels Rückgriff auf das Privatrecht zu
schliessen sei. Entgegen der Auffassung der Rekursgegnerin könne nicht von
einem Auftragsverhältnis ausgegangen werden, sondern von einem vertraglichen
Verhältnis mit gesellschaftsrechtlichen Zügen. Solche Vertragsverhältnisse
könnten mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung
soll in guten Treuen und nicht zur Unzeit erfolgen und nur auf das Ende eines
Geschäftsjahrs, wenn jährliche Rechnungsabschlüsse vorgesehen seien. Eine solche
Kündigung bedürfe keines besonderen Grundes und müsse nicht begründet werden. Voraussetzung
sei, dass die Rekursgegnerin das ihr eingeräumte Ermessen nicht überschreite
und nicht willkürlich handle. Nachdem Prof. Dr. B____, welcher den Studiengang
seitens der Fakultät unterstützt habe, diese verlassen habe, habe sich kein
anderes Fakultätsmitglied gefunden, das diese Aufgabe habe übernehmen wollen. Daher
sei von geänderten Voraussetzungen auszugehen. Zudem ergebe sich aus der
akademischen Freiheit der Rekursgegnerin die Möglichkeit, das Weiterbildungsangebot
laufend zu überprüfen und entsprechende Anpassungen vorzunehmen. Der Rekursgegnerin
könne kein willkürliches Verhalten vorgeworfen werden. Da der Folgekurs erst im
April 2014 beginne, habe die Rekursgegnerin die Kündigungsfrist von sechs
Monaten im Ergebnis eingehalten. Allfällige finanzielle Ansprüche der
Rekurrentin aus der Kündigung seien nicht Inhalt des angefochtenen Entscheids
und daher auch nicht des Rekursverfahrens. Entgegen den Ausführungen der
Rekurrentin sei das Rektorat für die Aufhebung des Weiterbildungsstudienganges
zuständig. Das rechtliche Gehör der Rekurrentin sei nicht verletzt worden, da
es sich beim Beschluss des Rektorats vom 23. April 2014 nicht um eine Verfügung
handle und da sie sich vor Erlass der Kündigungsverfügung habe äussern können.
Dass das Kündigungsschreiben nicht als Verfügung bezeichnet sei und keine
Rechtsmittelbelehrung enthalte, sei zwar ein formeller Fehler. Da sich die
Rekurrentin aber im Rekursverfahren gegen die Verfügung umfassend wehren könne,
habe dies für sie keinen Rechtsnachteil zu Folge.
2.2 Die
Rekurrentin anerkennt, mit der Rekursgegnerin einen grundsätzlich kündbaren
Vertrag über die gemeinsame Trägerschaft des MAS-Studiengangs abgeschlossen zu
haben. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe die Zuständigkeit des Rektorats
für die Aufhebung des Studiengangs und die Rechtmässigkeit der Kündigung zu
Unrecht bejaht. Die Vorinstanz habe den Grundsatz von Treu und Glauben, das
Sachlichkeitsgebot, das Gebot rechtsgleicher Behandlung und das Verhältnismässigkeitsgebot
verletzt. Sie habe weiter zu Unrecht eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör durch die Rekursgegnerin verneint, indessen habe sie ihrerseits
eine solche Verletzung begangen, indem sie sich mit zentralen Vorbringen der
Rekurrentin nicht auseinander gesetzt habe.
Die Rekurrentin
macht wie bereits vor Vorinstanz geltend, das Rektorat sei für die Aufhebung
des Studiengangs nicht zuständig gewesen. Gemäss § 25 lit. f Universitätsvertrag
entscheide der Universitätsrat über die Schaffung und Aufhebung von Studiengängen.
Gemäss lit. j genehmige er zudem "die Studienordnungen sowie die Ordnungen
über Weiterbildung, Prüfungen und erforderliche Studienleistungen". Das
Universitätsstatut wiederhole diese Ordnung in § 7. Es sei zwar richtig, dass
der Universitätsrat im Weiterbildungsreglement geregelt habe, dass bei
Studienordnungen eine Genehmigung durch das Rektorat genüge, wobei
Studienordnungen für mehrjährige Kurse dem Universitätsrat zur Kenntnis zu
bringen seien (§ 9 Abs. 2 und 3). Somit würde nicht zwischen Studiengängen der
universitären Aus- und Weiterbildung, sondern vielmehr zwischen dem Entscheid
betreffend Schaffung/Aufhebung von Studiengängen (jeglicher Art) und der
Genehmigung der betreffenden Studienordnungen unterschieden. Aus dem
Weiterbildungsreglement könne keine Delegation der Kompetenz zur Neuschaffung
oder Aufhebung von Studiengängen abgeleitet werden. Dementsprechend habe der
Universitätsrat mit Beschluss vom 4. Mai 2006 den MAS-Studiengang gemäss klarem
Wortlaut genehmigt und nicht einfach zur Kenntnis genommen. Gemäss Vertrag und
Statut hätte somit auch der Beschluss über die Aufhebung des Studiengangs durch
den Universitätsrat gefasst werden müssen. Die Zuständigkeit des
Universitätsrats leite sich auch aus dem Grundsatz der Parallelität der Formen
ab. Da mithin das Rektorat nicht kompetent gewesen sei, die Aufhebung des
Studiengangs zu beschliessen, sei dieser Beschluss gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichtig. Das Gleiche müsse für die auf der Grundlage
dieses Beschlusses ergangene Kündigungsverfügung gelten.
2.3 Die
Rekursgegnerin hält dem entgegen, dass sie in konstanter Praxis nicht zwischen
der Genehmigung von Studienordnungen und der Genehmigung der Schaffung und
Aufhebung von Studiengängen unterscheide. Dagegen unterscheide sie zwischen den
grundständigen Studiengängen (Bachelor- und Masterstudiengänge) und den Weiterbildungsangeboten
(z.B. MAS). Ein Entscheid über die Schaffung und Aufhebung von Studiengängen
werde vom Universitätsrat nur in Bezug auf die grundständigen Bachelor- und
Masterstudiengänge getroffen, da dies direkt mit der Berufung von Professuren
und der strategischen Entwicklung des akademischen Angebots verknüpft sei.
Anders verhalte es sich mit den Weiterbildungsangeboten, denn die Professorinnen
und Professoren seien in der grundständigen Lehre verpflichtet, ihr Lehrdeputat
im Umfang von mindestens acht Semesterstunden wahrzunehmen. Soweit es ihre
Kapazitäten zuliessen, dürften sie darüber hinaus in der Weiterbildung lehren.
Dies erkläre, weshalb dem Universitätsrat in der grundständigen Lehre
Genehmigungskompetenz zukomme, diese in der Weiterbildung dagegen beim Rektorat
bleibe. Dies schliesse nicht aus, dass dem Universitätsrat die Schaffung neuer
Weiterbildungsstudiengänge zur Kenntnis gebracht werde. Der Universitätsrat
genehmige laut § 9 Abs. 2 lit. od des Universitätsstatuts vom 3. Mai 2012 die
gesamtuniversitäre Weiterbildungsordnung, nicht aber die einzelnen Angebote der
in diesem Bereich aktiven Professorinnen und Professoren. Im Universitätsstatut
vom 6. März 1996 habe die Weiterbildung aufgrund ihrer damals geringen Bedeutung
nur Erwähnung in § 9 lit. k gefunden, wo festgehalten worden sei, dass das
Rektorat die Regelung der Zulassung zu den Weiterbildungsveranstaltungen erlasse.
Es widerspreche dem Grundsatz der Parallelität der Formen nicht, wenn der
Universitätsrat die Kompetenz zur Änderung oder Aufhebung einer Anordnung
delegiere. Dies habe der Universitätsrat getan, indem er im neuen Universitätsstatut
vom 3. Mai 2012 den § 9 Abs. 2 lit. od und den § 11 Abs. 1 lit. p aufgenommen
habe. Die Rekursgegnerin habe eine langjährige Praxis sowohl in der Behandlung
der Weiterbildungsstudiengänge als auch in der Formulierung der Beschlüsse und
Protokolle. Ausschlaggebend müsse diese tatsächlich gelebte und langjährige
Praxis sein, die denn auch im neuen Universitätsstatut Eingang gefunden habe.
Diese ständige Praxis werde zementiert durch § 9 der Weiterbildungsordnung vom
25. Juni 2014.
2.4 Die
Rekurrentin repliziert, die Genehmigung des Studiengangs durch den Universitätsrat
sei nicht etwa deklaratorisch, sondern konstitutiv. Daher sei eine Aufhebung
durch das Rektorat nicht möglich. Eine entsprechende andere Praxis werde zwar
behauptet, existiere aber nicht. Eine solche angebliche Praxis könne mangels langer
Dauer und Kenntnisnahme durch den Universitätsrat keine Rechtswirkung
entfalten. Dass diese angebliche Praxis nicht geeignet sei, ein den gesetzlichen
und reglementarischen Vorgaben nicht entsprechendes Vorgehen zu legitimieren,
habe die Gesuchgegnerin auch selbst erkannt und deshalb am 25. Juni 2014 eine
neue Weiterbildungsordnung erlassen, welche in ihrem § 9 nun in der Tat die Kompetenz
des Rektorats zur Einführung und Aufhebung von Weiterbildungsstudiengängen vorsehe.
Diese Bestimmung könne aber keine rückwirkende Geltung beanspruchen.
Auszugehen ist
vom Feststellungsbegehren der Rekurrentin, dass die Kündigung des Vizerektorats
vom 30. August 2013 nichtig, respektive dass sie aufzuheben sei. Den weitergehenden
Antrag vor Vorinstanz, es sei festzustellen, dass der Rektoratsbeschluss vom
23. April 2013 nichtig, eventualiter aufzuheben sei, hält die Rekurrentin vor Verwaltungsgericht
nicht aufrecht. Die Rekurrentin stellt somit die Rechtsauffassung der
Vorinstanz nicht mehr in Frage, wonach es sich bei diesem Rektoratsbeschluss um
einen inneruniversitären Beschluss, nicht um eine Verfügung handelt. Somit ist ausschliesslich
zu prüfen, ob die am 30. August 2013 ausgesprochene Kündigung nichtig oder
mangelhaft ist, oder nicht.
Mit diesem
Kündigungsschreiben vom 30. August 2013 hat das Vizerektorat die "Kooperation"
mit der Rekurrentin beendet. Der Auffassung der Vorinstanz ist zu folgen,
wonach es sich dabei um eine Kündigungsverfügung handelt. Zur Begründung ist auf
die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen. Dem haben
sich im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren denn auch beide Parteien
angeschlossen. Es stellt sich nun die Frage, ob das Vizerektorat für die Kündigung
des öffentlich-rechtlichen Vertrags zuständig war, oder ob sie vom Universitätsrat
hätte ausgesprochen werden müssen oder allenfalls der Genehmigung des Universitätsrats
bedurft hätte.
Die Rekurrentin
macht zurecht nicht geltend, dass der Universitätsrat für die Kündigung
zuständig gewesen wäre. Sie hält jedoch dafür, dass er die der Kündigung zugrunde
liegende Aufhebung des Studiengangs hätte genehmigen müssen.
3.1 Zum
Zeitpunkt des (stillschweigenden) Abschlusses der öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung zwischen der Rekurrentin und der Rekursgegnerin und der "Genehmigung"
der Zertifizierung des Weiterbildungsstudiengangs durch den Universitätsrat "im
Sinne von § 11 des Weiterbildungsreglements der Universität Basel" im
April 2006 galt noch das Universitätsgesetz vom 8. November 1995. Gemäss dessen
§ 9 Ziff. 6 entschied der Universitätsrat über die Schaffung und Aufhebung von
Studiengängen. Das Rektorat führte gemäss § 10 Universitätsgesetz "alle
gesamtuniversitären Geschäfte" und repräsentierte die Universität nach
aussen. Eine Regelung des Weiterbildungsbereichs enthielt das Gesetz nicht.
Gestützt auf das Universitätsgesetz hatte der Universitätsrat das
Universitätsstatut vom 6. März 1996 erlassen, welches gemäss § 9 Ziff. 2
Universitätsgesetz insbesondere die Zusammensetzung und die Kompetenzen der
verschiedenen universitären Organe regelt. § 7 Abs. 2 Universitätsstatut sah
vor, dass der Universitätsrat über die Freigabe und Besetzung von Professuren
und die Schwerpunktplanung entscheidet und die Studien- und Prüfungsordnungen
der Fakultäten genehmigt. Bezüglich der Weiterbildung bestimmte § 9 Universitätsstatut,
dass das Rektorat "spezielle Regelungen für die Zulassung zu
Weiterbildungsveranstaltungen" erlässt. Andere Bestimmungen über die
Weiterbildung enthielt das Universitätsstatut in der damaligen Fassung nicht.
3.2 In
der Folge hat der Universitätsrat am 18. Oktober 2001 ein Reglement für die
Weiterbildung an der Universität Basel (Weiterbildungsreglement) erlassen. Dieses
enthielt spezielle Regelungen für die Weiterbildungsangebote, namentlich für "Master
of Advanced Studies" - Programme (MAS), Nachdiplomstudien, Nachdiplomkurse
und Weiterbildungskurse. Gemäss § 9 Weiterbildungsreglement wurden die
Masterprogramme und Nachdiplomstudien durch Studienordnungen geregelt. Diese
wurden "durch die Trägerschaften nach Absprache mit den betreffenden Fakultäten
resp. einer/m Delegierte/n der Fakultät unter Vorbehalt der Genehmigung des
Rektorates erlassen". Die Studienordnungen für mehrjährige Kurse waren dem
Universitätsrat zur Kenntnis zu bringen. Einen Genehmigungsvorbehalt des
Universitätsrats enthielt das Weiterbildungsreglement nicht.
Entgegen den
Ausführungen der Rekurrentin unterschied das Weiterbildungsreglement bei der
Kompetenzregelung nicht zwischen der Genehmigung der Schaffung oder Aufhebung
von Weiterbildungsstudiengängen einerseits und der Genehmigung von
Studienordnungen andererseits. Die Weiterbildungsangebote wurden vielmehr durch
die Studienordnungen festgelegt, welche vom Rektorat zu genehmigen waren. Das
Weiterbildungsreglement basierte gemäss Ingress ausdrücklich auf § 9 Ziff. 3
(Definition von Entwicklungsschwerpunkten) und Ziff. 6 (Entscheid über
Schaffung und Aufhebung von Studiengängen) Universitätsgesetz und beinhaltete
(auch) zu diesen Punkten spezielle Regeln und Kompetenzdelegationen. Das
Weiterbildungsreglement unterschied auch deutlich zwischen einerseits den Weiterbildungsangeboten
(inkl. MAS-Studiengänge) und andererseits den "Veranstaltungen des ordentlichen
Lehrbetriebes", also den Studiengängen, "die zu einem universitären
Grad führen", für welche das Weiterbildungsreglement nicht galt (§ 1 Abs.
4 lit. a Weiterbildungsreglement). Das Weiterbildungsreglement enthielt die
Grundsätze sowie die Grundzüge der Weiterbildungsangebote und der Organisation
(§ 1 Abs. 1 und 2 Weiterbildungsreglement).
3.3 An
dieser Rechtslage änderte sich auch mit dem Vertrag zwischen den Kantonen
Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität
Basel vom 27. Juni 2006 (Universitätsvertrag; SG 442.400) und dem Statut der
Universität Basel (Universitätsstatut; SG 440.110) vom 12. Dezember 2007 respektive
3. Mai 2012 nichts Grundsätzliches, da beide nach dem Abschluss des öffentlich-rechtlichen
Vertrags und der "Genehmigung der Zertifizierung" durch den Universitätsrat
in Kraft traten. Allerdings war nun im Universitätsvertrag und im Universitätsstatut
ausdrücklich geregelt, dass der Universitätsrat die Ordnungen über
Weiterbildung genehmigt (§ 25 lit. j Universitätsvertrag; § 7 Abs. 2 lit. o Universitätsstatut
in der Fassung von 2007; § 9 Abs. 2 lit. o, od in der Fassung von 2012), womit
für das bereits erlassene Weiterbildungsreglement eine klarere Grundlage geschaffen
wurde.
3.4 In
Anbetracht dieser Rechtsgrundlagen ist festzuhalten, dass der dem Universitätsrat
vorgelegte Wortlaut des Beschlusses vom 12. Mai 2006 zur "Zertifizierung
von Weiterbildungsprogrammen des C____", mit welchem die Zertifizierung
von zwei Masterprogrammen und zwei Nachdiplomstudien-Programmen "genehmigt"
worden ist (RB 5; vgl. RB 4), im Widerspruch zur damals geltenden Kompetenznorm
des § 9 Weiterbildungsreglement steht, wonach nicht der Universitätsrat für die
Genehmigung zuständig gewesen wäre, sondern das Rektorat. Dem Universitätsrat
wäre das Masterprogramm lediglich zur Kenntnis zu bringen gewesen. Die formelle
Fehlerhaftigkeit des Beschlusses wird auch daraus ersichtlich, dass der im
Beschluss zitierte § 11 Weiterbildungsreglement die Nachdiplomstudien betraf,
während die Masterprogramme, und um ein solches ging es eigentlich, in § 10
Weiterbildungsreglement geregelt waren.
Dass das
Rektorat für die Genehmigung des Masterprogramms zuständig war, ergibt sich
nicht nur aus dem Weiterbildungsreglement, sondern auch § 20 des einschlägigen
Studienreglements, wonach dieses mit der Genehmigung des Rektorats in Kraft
trat (RB 3). De facto trat dieses Studienreglement somit mit dem
Rektoratsbeschluss vom 11. April 2006 in Kraft (RB 4), womit das Rektorat die
Vorlage des Masterprogramms an den Universitätsrat "zur Zertifizierung"
(sic) beantragt hatte. Die "Genehmigung" durch den Universitätsrat am
12. Mai 2006 (RB 5) ist dagegen rechtlich als Kenntnisnahme im Sinne von § 9
Weiterbildungsreglement zu qualifizieren. Die falsche Bezeichnung dieser beiden
Rechtsakte ändert nichts an deren rechtlicher Qualität, und noch weniger an
deren rechtlicher Grundlage.
Nachdem also die
Kompetenz für die Genehmigung des Masterprogramms beim Rektorat lag, lag es
auch in dessen Kompetenz, über dessen Aufhebung zu entscheiden. Dies ergibt
sich gerade auch aus dem Grundsatz der Parallelität der Formen, da es sich, wie
dargelegt, beim Vorlagebeschluss des Rektorats vom 11. April 2006 um den
eigentlichen Genehmigungsakt für das Masterprogramm handelt. Dementsprechend –
und diesmal formal richtig – hat das Rektorat am 26. April 2013 die Aufhebung
des Masterprogramms beschlossen, und wie sich aus dem Beschluss ergibt, wurde
dieser dem Universitätsrat mitgeteilt und somit zur Kenntnis gebracht.
Dass diese
Vorgehensweise dem Willen des Universitätsrats entspricht, hat er nun auch mit
der Verabschiedung des neuen Weiterbildungsreglements vom 25. Juni 2014 zum
Ausdruck gebracht, worin die §§ 9 f. die Kompetenz des Rektorats zur Einführung
und Aufhebung von Weiterbildungsstudiengängen ausdrücklich statuieren. Entgegen
der Auffassung der Rekurrentin handelt es sich dabei nicht um eine neue
Regelung, sondern lediglich um eine Verdeutlichung der bereits vorher geltenden
Kompetenzordnung, wie sich aus dem vorstehend Gesagten ergibt.
3.5 Selbst
wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen davon ausgegangen würde, dass der
Universitätsrat selber die Zertifizierung des Masterprogramms genehmigt und
nicht bloss zur Kenntnis genommen hätte, würde dies an der Zuständigkeit des
Rektorats für die Kündigung nichts ändern. Der Aufhebungsbeschluss des
Rektorats wurde dem Universitätsrat nämlich zur Kenntnisnahme zugestellt. Der
Universitätsrat hat in der Folge weder gegen die Zuständigkeit des Rektorats
für die Aufhebung des Studiengangs Einwände erhoben, noch gegen die Aufhebung
selbst, und somit beides zumindest konkludent genehmigt.
Insgesamt ergibt
sich, dass die Vorinstanz die Kompetenz des Rektorats für die Aufhebung des Masterprogramms
und die Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrags zu Recht bejaht hat.
4.1 In
materieller Hinsicht ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die Rekurrentin
mit der Rekursgegnerin einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abgeschlossen habe,
worin die Kündigung nicht geregelt sei. Die Vorinstanz hat eine Vertragslücke angenommen
und diese analog zu den Kündigungsbestimmungen im Gesellschaftsrecht gefüllt. Sie
hat die Voraussetzungen für die Kündigung als erfüllt betrachtet und darauf
geschlossen, dass diese rechtmässig und wirksam sei.
4.2 Die
Rekurrentin macht geltend, dass auch unter der Prämisse, dass zwischen den
Parteien ein grundsätzlich kündbarer verwaltungsrechtlicher Vertrag bestanden
habe und die Kündigungsbestimmungen des Privatrechts analog angewendet würden, die
Rekursgegnerin als öffentliche Anstalt bei ihrem Handeln an die rechtsstaatlichen
und verwaltungsrechtlichen Prinzipien der Bundesverfassung gebunden sei. Diese
habe sie jedoch mehrfach verletzt, was die Vorinstanz ihrerseits rechtsverletzend
verkannt habe. Das Verhalten der Rekursgegnerin im Zusammenhang mit der
Aufkündigung der Zusammenarbeit und ihrer Begründung verletze das Prinzip von
Treu und Glauben in mehrfacher Hinsicht. Die Rekursgegnerin habe in einem ersten
Schreiben an die Rekurrentin ausgeführt, dass eine aktive Teilnahme der
Universität an der Studienleitung nach dem Weggang des seinerzeit am Aufbau des
Studiengangs beteiligten Prof. B____ nicht mehr stattgefunden habe und aus
Ressourcengründen auch nicht mehr möglich sei. Im Kündigungsschreiben vom 30.
August 2013 habe es zudem geheissen, der Nachfolger von Prof. B____ habe einen
anderen fachlichen Forschungsschwerpunkt, und deshalb sei die fachliche Passung
nicht mehr gegeben. Im Aufhebungsbeschluss des Rektorats seien zudem folgende
Gründe genannt worden: Das Mandat der Fakultät in der Studienleitung werde
nicht mehr wahrgenommen, und die Professoren des Fachbereichs würden kein
Interesse zeigen, an einer Revision des MAS mitzuwirken; die Wegleitung des
Studiengangs sei wiederholt und ohne Einbezug der Fakultät angepasst worden;
die Berechnung der ECTS sei nicht mehr konform mit den Vorgaben der CRUS; die
Universität habe keinerlei Einblick in die finanzielle Abwicklung des
Studiengangs; dennoch verwende der MAS das Logo der Universität Basel und des C____.
Diese Gründe seien vorgeschoben, wenn nicht gar selbstverantwortet, und daher
missbräuchlich. Zwar habe die Fakultät in der letzten Zeit keine aktive Rolle
mehr übernommen. Gemäss eigener Aussage der Rekursgegnerin habe "nach dem
Weggang von Hrn. B____ [...] Hr. D____ das Mandat in der Studienleitung
übernommen, jedoch nicht wahrgenommen". Damit habe die Rekursgegnerin
gleich selbst festgehalten, dass das Mandat der Universität in der
Studienleitung formell stets besetzt gewesen sei. Dass der Vertreter der
Fakultät sein Mandat zurückhaltend ausgeübt habe und wegen Interventionen aus
Universitätskreisen nicht wirklich habe ausüben dürfen, könne schwerlich der
Rekurrentin angelastet werden. Es könne nicht deren Aufgabe sein, eine aktivere
Mitwirkung der Universität einzufordern. Das weiter vorgebrachte Argument der Rekursgegnerin,
in der Fakultät finde sich keine Lehrperson mit geeigneter fachlicher Passung,
die bereit sei, den Studiengang zu betreuen, sei nicht nur falsch, sondern
missbräuchlich. Es habe durchaus eine geeignete Lehrperson gegeben, die Interesse
bekundet habe, das Mandat wahrzunehmen. Eine entsprechende Initiative sei jedoch
durch die Intervention des Vizerektorats aktiv unterbunden worden. An diesem
Beispiel zeige sich besonders deutlich, dass nicht die offiziell geltend
gemachten Gründe zur Aufhebung des Studiengangs geführt hätten, sondern andere,
sachfremde Umstände. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Rekursgegnerin
frei sei, über die Ausrichtung ihrer Weiterbildung zu bestimmen, und weder die
Verantwortlichen der Fakultät noch der Universität verpflichtet seien, sich "über
die vertragliche Geltungsdauer der Zusammenarbeit" zu engagieren, sei unzutreffend.
Es sei darum gegangen, einen noch laufenden Vertrag zu beenden. Es müsse
unterschieden werden zwischen der akademischen Freiheit der Universität
einerseits (Innenverhältnis) und ihren vertraglichen und rechtsstaatlichen
Verpflichtungen andererseits (Aussenverhältnis). Die akademische Freiheit
erlaube und gebiete es der Universität, über Forschungsschwerpunkte und die Ausrichtung
des Lehrangebots eigenständig zu bestimmen. Sie befreie die Universität jedoch
nicht von ihren rechtsstaatlichen und vertraglichen Pflichten. Alles andere
hiesse, die Universität zu einer unzuverlässigen und unattraktiven
Vertragspartnerin zu degradieren. Falls sie eine entsprechende Verpflichtung
eingegangen sei, so sei es ihre Aufgabe und Pflicht, dafür zu sorgen, dass
eines der Fakultätsmitglieder für eine gewisse Zeit ein bestimmtes Mandat
übernehme. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei es daher durchaus erheblich,
ob in der Fakultät Lehrpersonen vertreten seien, die fachlich geeignet seien,
Einsitz in der Studienleitung zu nehmen. Nebst Prof. D____, der ja auch
Interesse an dem Mandat bekundet habe, sei Prof. E____ zu nennen. Prof. E____ sei
in der Studienleitung des Masters of Advanced Studies MAS [...] mit [...]
Schwerpunkt der Universität Basel und überdies Extraordinarius für [...]. Damit
bestehe ein enger Bezug zum vorliegenden MAS. Zudem sei Prof. E____ Beirat der
postgradualen Weiterbildung in [...] der Universität Zürich. Es sei daher
unklar, inwiefern der Studiengang keinen genügenden Bezug zur
Forschungstätigkeit von Prof. E____ haben soll. Als weiteren Grund für die
Beendigung der Zusammenarbeit habe die Rekursgegnerin die fehlende Einsicht der
Universität in die finanzielle Abwicklung des Studiengangs genannt. In ihrer
Stellungnahme vom 13. Dezember 2013 habe sie diesen Vorwurf dahingehend
konkretisiert, dass ein gravierendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
bestehe. In § 2 Abs. 2 der gemeinsam ausgearbeiteten und von Seiten der
Universität genehmigten Studienordnung sei aber explizit die alleinige Verantwortung
der Rekurrentin für die finanziellen Belange des Studiengangs festgehalten. Die
Rekursgegnerin habe zudem nie um Einsicht in die finanziellen Unterlagen
gebeten. Diese gemeinsam gestaltete – und von beiden Parteien lange
einvernehmlich praktizierte – vertragliche Ordnung der Dinge nun der
Rekurrentin vorzuwerfen, sei wider Treu und Glauben. Zudem profitiere die
Rekurrentin nicht nur allein von einem allfälligen Gewinn, sondern sie trage auch
das unternehmerische Risiko allein. Die Rekursgegnerin hingegen erbringe gemäss
§ 16 der Studienordnung abgesehen von der Zurverfügungstellung der
Infrastruktur keinerlei finanziellen Leistungen. Vielmehr erhalte sie einen
renommierten MAS-Studiengang praktisch zum Null-Tarif. In der Begründung des
Rektoratsbeschlusses betreffend Aufhebung der Zusammenarbeit sei der
Rekurrentin implizit die Verwendung des Universitätslogos vorgeworfen worden. Die
Rekurrentin sei aber seitens der Universität eigens darum gebeten wurde, das
Logo zu verwenden. Es sei nicht erkennbar, wieso dies auf einmal unzulässig
sein soll. Hinzu komme, dass die Verwendung des Logos bisher nie beanstandet
worden sei. Auch hier gelte, dass sich die Rekursgegnerin widersprüchlich und
damit treuwidrig verhalte, wenn sie der Rekurrentin dieses korrekte Verhalten
nun plötzlich vorhalte. Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass die
Begründung der Kündigung dem Gebot von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3
und Art. 9 BV nicht standhalte. Weiter verletze die Kündigung "per sofort"
das Verhältnismässigkeitsprinzip insbesondere hinsichtlich Erforderlichkeit in
verschiedener Hinsicht. Die Rekursgegnerin begründe die Beendigung der Zusammenarbeit
unter anderem damit, dass die Vergabe der ECTS nicht mehr richtlinienkonform
sei, dass sie keinen Einblick in die finanziellen Verhältnisse habe und dass die
Rekurrentin die Wegleitung des Studiengangs mehrfach eigenmächtig angepasst
habe. Der Vorwurf betreffend eigenmächtige Anpassung der Wegleitung sei falsch.
Der Umstand, dass in der Begründung der Kündigung diese Punkte mit keinem Wort
mehr angesprochen worden seien, zeige, dass die Rekursgegnerin selbst gemerkt
hatte, dass diese Vorwürfe eine Kündigung keinesfalls rechtfertigen würden. Das
verhältnismässige und naheliegende Vorgehen wäre vielmehr gewesen, das Gespräch
zu suchen und nach gemeinsamer Evaluation allenfalls gewisse Anpassungen des
Studienreglements vorzunehmen, wie dies bei anderen Weiterbildungsstudiengängen
gemacht werde. Dies mache auch deutlich, dass die offiziell angegebenen Gründe
für die Aufhebung des Studiengangs von Anfang an lediglich vor- bzw.
nachgeschoben seien. Der eigentliche Grund für die Aufhebung sei, dass kein Interesse
mehr vorhanden sei. Die vorgeschobenen Gründe vermöchten eine Auflösung des
verwaltungsrechtlichen Vertrags nach dem Lustprinzip vor dem Hintergrund der
Verhältnismässigkeit nicht zu rechtfertigen. Der Entscheid der Rekursgegnerin,
die Zusammenarbeit mit der Rekurrentin zu beenden, sei somit weder
nachvollziehbar noch sachlich begründbar. Damit verstosse sie gegen das
allgemeine Sachlichkeitsgebot. Weiter habe die Rekursgegnerin mehrfach den
Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung verletzt, indem sie der Rekurrentin eine ungerechtfertigt
nachteilige Sonderbehandlung habe zukommen lassen. Dies habe im August 2012
damit begonnen, dass die Rekursgegnerin kommentarlos die Unterzeichnung der
MAS-Diplome verweigert habe. Im November 2012 sei die Rekurrentin sodann zum
letzten Mal zu einem der regelmässig stattfindenden Studienleitertreffen der
von der Universität Basel anerkannten Weiterbildungsstudiengänge eingeladen
worden. Die Rekursgegnerin habe die Rekurrentin auch nicht mehr über ihre Informationsveranstaltungen
für Studierende informiert, anlässlich derer die einzelnen
Weiterbildungslehrgänge die Möglichkeit erhalten hätten, sich zu präsentieren
und Kontakte zu potenziellen Interessenten zu knüpfen. Zudem habe die Fakultät
in der Versammlung vom 27. Februar 2013 betont, dass die postgradualen
Weiterbildungen aus Sicht der Fakultät einen wichtigen Leistungsausweis
darstellten und seitens der Fakultät der Wunsch und feste Wille bestehe,
Weiterbildungsstudiengänge zu unterstützen und in die Fakultät einzubinden.
Dennoch sei der Studiengang der Rekurrentin "mangels Interesse" gar
nicht erst evaluiert worden. Damit sei der Rekurrentin als einziger Anbieterin
die Möglichkeit verwehrt worden, ihre Zusammenarbeit mit der Rekursgegnerin auf
eine neue Grundlage zu stellen, oder auch nur allenfalls bestehende
Missverständnisse aus dem Weg zu räumen. Dies stelle eine nachteilige
Ungleichbehandlung dar. Mit diesem Verhalten, welches schliesslich in die rechtswidrig
versuchte Aufkündigung der Zusammenarbeit gemündet sei, habe die Rekursgegnerin
ohne sachlichen Anlass ihre Pflicht verletzt, die verschiedenen Anbieterinnen
von Weiterbildungslehrgängen gleich zu behandeln.
4.3 Die
Rekursgegnerin hält dem entgegen, die Fakultätsversammlung habe am 27. März
2013 einstimmig mit 16:0:0 Stimmen den Antrag auf Aufhebung des MAS angenommen.
Deutlicher könne nicht zum Ausdruck kommen, dass an der Fakultät niemand bereit
sei, den MAS akademisch weiter zu tragen, geschweige denn in die Studienleitung
Einsitz zu nehmen. Prof Dr. D____ sei an der Fakultätsversammlung anwesend
gewesen und habe die Aufhebung befürwortet. Sollte er, wie es die Rekurrentin zu
suggerieren versuche, seine Meinung geändert haben, wäre es ihm im Rahmen
seiner universitären Mitsprache unbenommen gewesen, der Fakultätsversammlung
die Wiedereinführung des MAS oder die Aufhebung der Aufhebung zu beantragen.
Der von der Rekurrentin für den Einsitz vorgeschlagene Prof. Dr. E____ habe
sein Desinteresse kundgetan. Es fehle ihm nicht nur der Forschungsbezug, ihm
widerstrebe auch die Praxis der Rekurrentin, wonach sich Studierende von
gewissen Studienleistungen freikaufen könnten. Das sich bereits während der
ersten Ausbildungskohorte manifestierende mangelnde akademische Interesse am
MAS habe die Rekurrentin in den letzten Jahren offensichtlich weder gestört
noch belastet.
Die
Rekursgegnerin beurteilt das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zwar als
für sie ungünstig, betont hingegen, dass die Kündigung keinesfalls darin gründe.
Der alleinige Kündigungsgrund liege im fehlenden akademischen Interesse der gesamten
Fakultät. Anderenfalls hätte die Rekursgegnerin nach einer zufriedenstellenden
Lösung der offenen Fragen gesucht, ohne die Vereinbarung per se zu kündigen.
Tatsächlich würden gewisse Zustände in der Vertragsbeziehung nicht mehr den heute
gewünschten Gegebenheiten entsprechen, allerdings müsse auf diese nicht näher
eingegangen werden, da das mangelnde akademische Interesse die Diskussion darüber
obsolet mache. Keinesfalls sei es aber so, dass ein allfällig schuldloses Verhalten
der Rekurrentin ein treuwidriges Verhalten der Rekursgegnerin implizieren
würde. Die Rekurrentin verkenne in ihren Ausführungen zur Verhältnismässigkeit,
dass die falsche Vergabe der ECTS, das finanzielle Missverhältnis und auch
andere Punkte zum Vertragsverhältnis nicht die Kündigungsgründe seien und auch
nicht sein müssten. Diese Punkte seien für die Rekursgegnerin tatsächlich nicht
zufriedenstellend. Wäre es aber nur darum gegangen, hätte die Rekursgegnerin
das Gespräch gesucht. Allein der Entscheid, der sich aus der akademischen
Freiheit der Rekursgegnerin ergebe, diesen MAS nicht weiter anzubieten, sei
Grund genug für die Kündigung. Es gebe keine mildere Massnahme, welche die
Rekursgegnerin hätte ergreifen können, um zum Ziel zu gelangen. Die
Vertragsauflösung sei unterschiedlicher Ausgestaltung zugänglich. Das Verhältnismässigkeitsprinzip
sei mit der 6-monatigen Kündigungsfrist, die sich nun auf 18 Monate ausgedehnt
habe, berücksichtigt. Wie die Rekurrentin richtig bemerke, sei das Hauptargument
für die Auflösung des Vertragsverhältnisses die fehlende fachliche Passung,
weshalb auch keine Lehrperson den MAS habe unterstützen wollen. Ob eine
fachliche Passung vorliege oder nicht, sei eine akademische Frage, die einzig
und allein die Rekursgegnerin beantworten könne. Fehle die fachliche Passung,
sei dies sehr wohl ein sachlicher Grund für die Auflösung des
Vertragsverhältnisses. Es mute seltsam an, wenn die Rekurrentin behaupte, Prof
Dr. D____ hätte nachweislich Interesse am MAS bekundet, obwohl er an der
Fakultätsversammlung vom 27. März 2013 nachweislich dafür votiert habe, dieses
Weiterbildungsangebot aufzugeben. Die Rekurrentin moniere die Verletzung ihres Anspruchs
auf rechtsgleiche Behandlung mit anderen externen Weiterbildungsanbieterinnen
zu Unrecht, da die Rekursgegnerin keine anderen externen Weiterbildungsanbieterinnen
kenne.
4.4 Die
Rekurrentin repliziert, dass die von der Rekursgegnerin angerufene akademische
Freiheit nicht über dem Recht stehe und nicht von der Einhaltung des Grundsatzes
von Treu und Glauben entbinde. Die Rekursgegnerin sei an ihre vertraglichen Verpflichtungen
gebunden. Die Vizerektorin habe das Interesse einer geeigneten Lehrperson,
Einsitz in die Studienleitung zu nehmen, aktiv unterbunden und ihr untersagt,
sich in ein laufendes Verfahren einzumischen. Es habe eine massive
Einschüchterung stattgefunden. Die Rekursgegnerin schweige sich auch dazu aus,
dass an der Fakultätsversammlung vom 27. März 2013 die Auflösung des MAS nicht
traktandiert gewesen sei. Der Dekan, Prof. Dr. F____, habe das Traktandum
"Antrag auf Auflösung der Trägerschaft [...] mit A____" erst zu Beginn
dieser Fakultätsversammlung nachträglich auf die Traktandenliste gesetzt,
nachdem er dieses Vorgehen am 11. März 2013 mit der Vizerektorin abgesprochen habe.
Der Rekurrentin sei damit bewusst die Möglichkeit abgeschnitten worden, sich
durch die Evaluation inhaltlich und formal zu positionieren. Die Rekurrentin
sei über dieses Vorgehen auch nicht informiert worden. Unwahr sei die
Behauptung der Rekursgegnerin, die Beteiligung der Fakultät am MAS sei von
Beginn weg mangelhaft gewesen. Richtig sei, dass von Beginn des MAS an ein
reger Austausch mit Prof. Dr. B____ stattgefunden habe, sowohl in formellen wie
informellen Gesprächen. Nach dessen Weggang im Jahr 2009 habe es dann
tatsächlich an einer Ansprechperson in der Fakultät gefehlt, dort habe sich
niemand zuständig gefühlt. Die Rekurrentin habe sich in der Folge mehrfach um
den Kontakt zu dessen Nachfolger Prof. Dr. E____ und um seinen Einsitz in die
Studienleitung bemüht. Dass der Kontakt zu Prof. Dr. B____ in den Anfangsjahren
intensiver gewesen sei als später, verwundere nicht, weil der MAS dann
inhaltlich und organisatorisch voll etabliert gewesen sei. Eine starke
wissenschaftliche Anbindung an die Fakultät habe nach wie vor zum grundlegenden
Selbstverständnis der Rekurrentin gehört. Dass diese Anbindung nach dem Weggang
von Prof. Dr. B____ aus Basel gelitten habe, da sein Nachfolger in der
Studienleitung, Prof. Dr. D____, "das Mandat in der Studienleitung
übernommen jedoch nicht wahrgenommen" habe, könne nicht der Rekurrentin angelastet
werden. Die Behauptung der Rekursgegnerin, wonach Prof. Dr. E____ den Einsitz
in der Studienleitung abgelehnt habe, da ihm der Forschungsbezug fehle und ihn
die Praxis des "Freikaufs" störe, sei erst im Verlaufe des Verfahrens
aufgestellt worden und durch nichts belegt. Prof. Dr. D____ habe gegenüber der
Vizerektorin noch vor dem 30. August 2013, dem Tag, an dem das
Kündigungsschreiben verfasst worden sei, sein Interesse an einem Engagement im
MAS bekundet. Dies ergebe sich aus dem Inhalt des E-Mails, welches er der Vertreterin
der Rekurrentin am 15. August 2013 habe zukommen lassen. Das angebliche
Bekenntnis der Vizerektorin zur Gesprächs- und Kompromissbereitschaft sei pharisäerhaft.
Sie habe in ihrem Antragszirkular vom 18. April 2013 zuhanden ihrer Rektoratskollegen
dieses angeblich fehlende Interesse lediglich beiläufig als einen von mehreren
Gründen genannt. Im Zentrum seien diverse andere, konstruierte Vorwürfe
gestanden. Der Beschlussfassung des Rektorats aufgrund dieser Fehlinformationen
sei eine mangelhafte Willensbildung zugrunde gelegen, weshalb der Beschluss und
auch die gestützt darauf ergangene Kündigung vom 30. August 2013 nichtig seien.
Dieses Argument möge in dieser Deutlichkeit neu sein, um ein Novum handle es
sich jedoch nicht. Das Tatsachenfundament sei bereits in der Rekursbegründung
geliefert, und die entsprechenden Belege seien eingereicht worden. Neu sei
hingegen die Aussage der Rekursgegnerin, der Grund für die Kündigung liege
einzig im fehlenden akademischen Interesse. Ohnehin gelte der Grundsatz "iura
novit curia". Der Beschluss sei auf der Website der Universität bis heute
nicht veröffentlicht worden, obschon sich in der Begleitverfügung ausdrücklich
der Hinweis "Publikation Website" finde. Wenn die Rekursgegnerin
ausführe, die Rekurrentin verkenne, dass die falsche Vergabe der ECTS, das
finanzielle Missverhältnis und andere Punkte zum Vertragsverhältnis keine Kündigungsgründe
seien und dies auch nicht sein müssten, verkenne sie ihrerseits, dass nicht
etwa die Rekurrentin sich diese Gründe ausgedacht hat, sondern die
Rekursgegnerin sie ins Feld geführt habe. Die Rekurrentin könne gar nicht
anders, als sich damit auseinanderzusetzen. Die Behauptung der Rekursgegnerin,
es liege keine Rechtsungleichheit vor, weil die Rekurrentin die einzige externe
Weiterbildungsanbieterin sei, erstaune angesichts der Website, wo auch andere
externe Trägerschaften aufgeführt seien.
4.5
4.5.1 Die
Parteien gehen darin einig, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die
gemeinsame Trägerschaft für einen berufsbegleitenden postgradualen Studiengang
abgeschlossen zu haben. Dieser Vertrag enthält weder eine Laufzeit noch Kündigungsmöglichkeiten.
Dabei ist aber nicht etwa von einem "ewigen" oder unkündbaren Vertrag
auszugehen, sondern von einer Vertragslücke. Beim Füllen einer Lücke in einem
öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnis ist auf den mutmasslichen Willen der
Vertragsparteien und auf das übergeordnete Recht abzustellen. Die Vorinstanz erwägt
zutreffend, im öffentlichen Recht gebe es keine Kündigungsregeln für Kooperationsverträge,
welche auf den vorliegenden Fall direkt oder analog zur Anwendung gebracht
werden könnten. Die Vorinstanz bringt nun sachgerecht und der Interessenlage
der Parteien entsprechend die Regeln für die einfache Gesellschaft analog zur
Anwendung, was die Parteien denn auch nicht substanziiert bestreiten. Ausgangslage
ist das mit gemeinsamen Mitteln angestrebte gemeinsame Ziel, nämlich die gemeinsame
Trägerschaft für den Weiterbildungsstudiengang. Gemäss Art. 545 f. OR kann die
Gesellschaft durch Kündigung eines Gesellschafters mit einer Kündigungsfrist von
sechs Monaten aufgelöst werden, wobei dies nicht zur Unzeit geschehen darf (Art.
546 OR). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
4.5.2 Die
Rekurrentin macht geltend, dass die Rekursgegnerin an die verfassungsrechtlichen
Vorgaben wie den Grundsatz von Treu und Glauben, das Sachlichkeitsgebot, das
Rechtsgleichheitsgebot und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz gebunden sei. Davon
geht indessen auch die Vorinstanz aus, indem sie ausführt, dass die
Rekursgegnerin bei der Überprüfung des Weiterbildungsangebots dazu verpflichtet
sei, ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben und willkürfrei zu handeln (Entscheid
S. 20).
Die Kündigung
bedarf grundsätzlich keiner Begründung. Diese Kündigungsfreiheit ist allerdings
im öffentlich-rechtlichen Verhältnis durch die von der Rekurrentin aufgeführten
verfassungsmässigen Prinzipien beschränkt.
Die
Rekursgegnerin begründet ihre Kündigung vom 30. August 2013 (RB 8) damit, dass
der fachverantwortliche Professor die Universität seit längerem verlassen und
sein Nachfolger, Prof. E____, nicht dieselben Forschungsschwerpunkte habe wie
sein Vorgänger. Damit sei die fachliche Passung des Weiterbildungsstudiengangs
nicht mehr gegeben. Es ist zu prüfen, ob diese Begründung den genannten verfassungsrechtlichen
Vorgaben entspricht.
4.5.3 Träger
der Weiterbildung sind gemäss Weiterbildungsreglement grundsätzlich die
Departemente und Institute sowie deren Mitglieder. Es ist daher angebracht und
richtig, dass die Weiterbildungsangebote eng an eine Fakultät, ein Institut oder
ein Mitglied der Universität angebunden werden. Die Rekurrentin geht zutreffend
davon aus, dass diese fachliche Anbindung im Zeitpunkt der "Zertifizierung"
des Studiengangs im Jahr 2006 gegeben war. Gemäss den Ausführungen der
Rekurrentin (Replik S. 9) hatte mit Prof. Dr. B____ von der Fakultät "ein
reger Austausch stattgefunden [...], sowohl in formellen wie informellen
Gesprächen". Nach dem Weggang von Prof. Dr. B____ im Jahr 2009 wurde ein
solcher Austausch nicht mehr gepflegt. Der Rekurrentin hat gemäss eigener
Darstellung (a.a.O.) ab diesem Zeitpunkt ein Ansprechpartner bei der Rekursgegnerin
gefehlt. Dieser Zustand hielt dann einige Jahre an. Im November 2012 hat die
Rekurrentin wohl mit der Rekursgegnerin Kontakt aufgenommen. Dabei ging es
gemäss E-Mail der Rekurrentin vom 15 November 2012 (Replik B 1) an Prof. E____
allerdings um Unterzeichnung der Diplome, nicht um den Einsitz in der Studienleitung.
Unter diesen Umständen erscheint nachvollziehbar, dass die Rekursgegnerin im
Rahmen der allgemein geplanten Evaluation von Weiterbildungsstudiengängen
zunächst abgeklärt hat, ob seitens der Fakultät die Bereitschaft bestand, den
Weiterbildungsstudiengang fachlich zu begleiten. Der bereits zitierten E-Mail
vom 15. November 2012 ist zu entnehmen, dass es Prof. E____ auf Anfrage der
Rekurrentin hin abgelehnt hat, diese Funktion zu übernehmen. Aus dem Schreiben
der Fakultät an das Vizerektorat vom 28. März 2013 (Beil. 5a zur Stellungnahme
der Rekursgegnerin an die Rekurskommission) geht hervor, dass das Dekanat Lehre
der Fakultät Anfang März 2013 auf Anfrage des Vizerektorats hin Fragen zum Studiengang
geklärt hat. Dabei hat sich ergeben, dass von der Fakultät niemand in der
Studienleitung beteiligt war, dass die Professoren E____, G____ und D____ keinen
Einsitz in die Studienleitung nehmen wollten und dass sie kein persönliches
Interesse an der Weiterführung der Kooperation mit der Rekurrentin hatten. Sie
hatten sich daher für deren Auflösung ausgesprochen. Anlässlich eines Gesprächs
vom 11. März 2013 hat Prof. E____ der Rekurrentin diese Absicht mitgeteilt. In
der Folge hat die Fakultätsversammlung am 27. März 2013 den Antrag auf Aufhebung
der Trägerschaft des Weiterbildungsstudiengangs einstimmig angenommen. Gestützt
darauf hat das Rektorat am 23. April 2013 beschlossen, den Weiterbildungsstudiengang
aufzuheben. Dementsprechend hat das Vizerektorat nach einem Gespräch vom 13.
Juni 2013 am 30. August 2013 die Kündigung der Trägerschaft ausgesprochen.
Somit ist
erstellt, dass seitens der Fakultät niemand bereit war, Einsitz in die Studienleitung
zu nehmen und den Studiengang fachlich zu begleiten und zu betreuen. Etwas
anderes geht auch aus der E-Mail von Prof. D____ vom 15. August 2013 nicht hervor,
worin er darauf hinwies, dass seitens des Vizerektorats aufgrund des laufenden
Verfahrens nicht gewünscht werde, dass jemand in der Studienleitung Einsitz nehme.
Daraus lässt sich nämlich nicht ableiten, dass er andernfalls dazu bereit gewesen
wäre. Vielmehr weist die Rekursgegnerin zutreffend darauf hin, dass auch Prof. D____
selber den Beschluss zur Aufhebung der Trägerschaft unterstützt hatte. Auch hat
er, ebensowenig wie die anderen Fakultätsmitglieder, offensichtlich keine
Einwände dagegen erhoben, dass die Auflösung der Trägerschaft anlässlich der Fakultätsversammlung
vom 27. März 2013 traktandiert wurde. Es spielt daher entgegen der Auffassung
der Rekurrentin keine Rolle, zu welchem Zeitpunkt dieses Traktandum auf die
Traktandenliste gekommen ist. Damit aber war das Erfordernis der fachlichen
Anbindung an die Fakultät oder ein Mitglied derselben, wie es auch im Weiterbildungsreglement
verankert ist, nicht mehr erfüllt.
4.5.4 Der
Umstand, dass seitens der Fakultätsmitglieder kein Interesse an der Weiterführung
des Studiengangs und somit auch nicht an der Einsitznahme in der Studienleitung
bestand und damit die fachliche Anbindung an die Fakultät entfiel, stellt einen
hinreichenden sachlichen und nachvollziehbaren Grund für die Kündigung dar. Dieser
sachliche Grund war im einstimmig verabschiedeten Beschluss der Fakultät
angegeben und fand seinen Niederschlag sowohl im zustimmenden Beschluss des
Rektorats als auch im Kündigungsschreiben an die Rekurrentin.
Aus welchen
Gründen die einzelnen Mitglieder der Fakultät den Weiterbildungsstudiengang
nicht mittragen und fachlich begleiten wollten, kann dagegen offen bleiben, da dies
in ihre akademische Freiheit fällt. Solange ein solcher Weiterbildungsstudiengang
nicht zum zwingenden Bestandteil eines ordentlichen Bachelor- oder Master-Universitätsabschlusses
gehört, kann kein Fakultätsmitglied verpflichtet werden, einen nicht seinem
akademischen Interesse entsprechenden Weiterbildungsstudiengang fachlich zu
begleiten und zu vertreten. Wenn die für einen Fachbereich zuständigen
Fakultätsmitglieder allesamt kein Interesse an einem Weiterbildungsstudiengang
signalisieren und die Fakultät geschlossen für die Beendigung der gemeinsamen
Trägerschaft stimmt, entspricht es auch der akademischen Freiheit der Rekursgegnerin
als Universität, diesen Weiterbildungsstudiengang nicht mehr anzubieten. Wohl
bleibt sie dabei, wie die Rekurrentin zu Recht ausführt, an die laufenden Verträge
gebunden. Unkündbar sind diese aber nicht.
4.5.5 Die
Aufhebung des Weiterbildungsstudiengangs ging somit nicht vom Rektorat aus,
sondern basierte auf dem Beschluss der Fakultätsversammlung und dem erläuternden
Schreiben des Dekans. Nachdem die Fakultäten grundsätzlich die Träger der
Weiterbildung sind und das Rektorat Genehmigungsinstanz ist, wäre es systemwidrig,
wenn das Rektorat einer Fakultät die Weisung erteilen würde, einen Weiterbildungsstudiengang
weiter anzubieten, obwohl seitens der Fakultät keine Bereitschaft mehr besteht,
diesen fachlich zu begleiten und zu verantworten. Gestützt auf den deutlichen Beschluss
der Fakultät durfte und musste das Rektorat somit dem Antrag auf Aufhebung des
Studiengangs folgen und die Trägerschaft kündigen. Dabei ist unerheblich, ob im
Rektorat möglichweise noch andere Vorbehalte zum Studiengang und zur Trägerschaft
bestanden, zumal die Rekursgegnerin nicht bestreitet, dass solche strittigen
Punkte wohl in Verhandlungen hätten gelöst werden können.
Vor diesem Hintergrund
ist auch die Formulierung im Kündigungsschreiben nicht zu beanstanden, wonach
die fachliche Eignung nicht mehr gegeben sei. Von einer fehlerhaften
Information des Rektorats vor der Beschlussfassung kann entgegen der Auffassung
der Rekurrentin keine Rede sein, da sich das Rektorat richtigerweise auf den
begründeten Beschluss der Fakultät und das erläuternde Schreiben des Dekans der
Fakultät abgestützt hat.
4.5.6 Bei
dieser Ausgangslage liegt keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben
vor. Die Rekurrentin hat die Trägerschaft mit der Rekursgegnerin in Zusammenarbeit
mit einem Mitglied der Fakultät entwickelt. Sie musste sich nach dessen Weggang
bewusst sein, dass die Rekursgegnerin aufgrund der geänderten Umstände die Weiterführung
des Studienganges neu würde beurteilen müssen. Die Rekurrentin hat indessen den
fehlenden Einsitz eines Fakultätsmitglieds in der Studienleitung während Jahren
nicht moniert. Darauf, dass dieser Zustand noch länger aufrechterhalten würde,
durfte sie sich nicht verlassen. Im Vorfeld des Beschlusses der Fakultät und
auch desjenigen des Rektorats, und dann wiederum vor der Kündigung, fanden
Gespräche zwischen der Rekursgegnerin und der Rekurrentin statt, anlässlich
derer sie ihre Sicht der Dinge einbringen konnte.
4.5.7 Ebenfalls
nicht verletzt ist das Verhältnismässigkeitsprinzip. Entgegen den Ausführungen der
Rekurrentin begründet die Rekursgegnerin die Beendigung der Zusammenarbeit
weder im internen Beschlussverfahren noch im Kündigungsschreiben damit, dass
die Vergabe der ECTS nicht mehr richtlinienkonform wäre, dass sie keinen
Einblick in die finanziellen Verhältnisse hätte oder dass die Rekurrentin die
Wegleitung des Studiengangs mehrfach eigenmächtig angepasst hätte. Sowohl aus
dem Aufhebungsbeschluss der Fakultät als auch aus dem Bestätigungsbeschluss des
Rektorats und dem Kündigungsschreiben geht hervor, dass die fehlende Bereitschaft
der Fakultätsmitglieder den Ausschlag für die Beendigung der Zusammenarbeit gegeben
hat. Angesichts des klaren Beschlusses der Fakultätsversammlung sowie der
deutlichen Ausführungen im Schreiben des Dekans musste das Rektorat davon
ausgehen, dass keine Möglichkeit bestand, die Zusammenarbeit im Einklang mit
dem Weiterbildungsreglement weiterzuführen. Auch wenn dies für die Rekurrentin
nachteilig sein mag, so muss im Lichte der Verhältnismässigkeit berücksichtigt
werden, dass die laufenden Studiengänge ungeachtet der Kündigung weitergeführt
wurden und werden. Hinzu kommt, dass die Rekurrentin den Weiterbildungsstudiengang
schon vorgängig der gemeinsamen Trägerschaft während längerer Zeit angeboten
hatte. Sie macht selber nicht geltend, dass sie ihn nach der Beendigung der
Zusammenarbeit mit der Rekursgegnerin nicht weiter würde anbieten können.
Fehlen wird dann lediglich die Anerkennung als MAS-Programm der Rekursgegnerin.
Weil seit dem Weggang des früher für den Weiterbildungslehrgang zuständigen
Fakultätsmitglieds während Jahren kein fachlicher Austausch zwischen der
Rekurrentin und der Rekursgegnerin mehr stattgefunden hat, ist es zudem nachvollziehbar,
dass Letztere an der Weiterführung dieser "Zusammenarbeit" kein
Interesse mehr aufbringt. Dass die Rekursgegnerin gestützt auf diese
Zusammenarbeit quasi gratis zu einem MAS-Programm komme, wie die Rekurrentin
weiter argumentiert, kann kaum zum Weiterbildungskonzept der Rekursgegnerin
gehören und steht auch im Widerspruch zum Weiterbildungsreglement. Vielmehr
liegt es in der akademischen Freiheit der Rekursgegnerin als Universität,
Weiterbildungsprogramme, die sie nicht mehr interessieren und welche die
Fakultätsmitglieder fachlich nicht (mehr) mittragen wollen, nicht mehr
anzubieten. Auf die Frage der Angemessenheit der Kündigungsfrist und das
Eventualbegehren der Rekurrentin auf Verlängerung derselben wird weiter hinten
einzugehen sein (Ziff. 6).
4.5.8 Entgegen
der Auffassung der Rekurrentin ist auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots
erkennbar. Dieses wäre verletzt, wenn die Rekursgegnerin in anderen Fällen
einen Weiterbildungsstudiengang weiterführen würde, obschon die zuständige
Fakultät dies abgelehnt und einstimmig für dessen Aufhebung gestimmt hätte. Die
Rekurrentin vermag selber kein solches Beispiel anzuführen. Dass die Rekursgegnerin
nach dem Weggang des für den Weiterbildungsstudiengang mitverantwortlichen
Fakultätsmitglieds und nach der länger andauernden fehlenden fachlichen
Zusammenarbeit mit der Rekurrentin vorgängig der eigentlich vorgesehenen Evaluation
des Weiterbildungsstudiengangs abgeklärt hat, ob die Fakultät überhaupt noch
Interesse daran habe, ist auch im Lichte des Gleichbehandlungsgebots nicht zu beanstanden.
Vielmehr gebot es die spezielle Situation, sie zu überprüfen.
4.6 Zusammenfassend
erweist sich die angefochtene Kündigung als sachlich haltbar und mit den
verfassungsmässigen Vorgaben vereinbar. Es ist darauf hinzuweisen, dass die
Rekursgegnerin als Universität bei der Festlegung ihrer akademischen Tätigkeit
über einen weiten Ermessenspielraum verfügt, in welchen das Verwaltungsgericht nicht
eingreifen darf. Eine Überschreitung des Ermessens ist nicht erkennbar.
5.1 Die
Rekurrentin macht die Verletzung des rechtlichen Gehörs in zweierlei Hinsicht
geltend. Einerseits sei sie vor dem Beschluss des Rektorats nicht angehört
worden. Das Gespräch vom 13. Juni 2013 habe erst nach diesem Beschluss stattgefunden
und daher keinen Einfluss auf die Beschlussfassung mehr haben können. Die
anschliessend ausgesprochene Kündigung sei lediglich vom Vizerektorat und nicht
vom Rektorat ausgesprochen worden und beruhe auf dem Rektoratsbeschluss. Die
Kündigungsverfügung vom 30. August 2013 sei daher unter Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör ergangen, weshalb sie auch aus diesem Grund als nichtig
zu erklären und aufzuheben sei. Andererseits habe die Vorinstanz das rechtliche
Gehör verletzt, indem sie sich mit relevanten Vorbringen der Rekurrentin nicht
oder nur oberflächlich auseinandergesetzt habe. Sie habe den Themenkomplex der
materiellen Unzulässigkeit der Kündigung nicht behandelt. Die Vorinstanz habe
sich mit der lapidaren Feststellung begnügt, die Rekursgegnerin habe ihr
Ermessen nicht missbraucht, und der Weggang von Prof. B____ sei Veränderung
genug gewesen, um eine Beendigung der Zusammenarbeit zu rechtfertigen. Sie sei
weder auf das Argument eingegangen, dass es durchaus einen Interessenten für
den Einsitz in der Studienleitung gegeben habe, noch auf die übrigen Vorbringen
zu den Kündigungsgründen. Damit sei die Vorinstanz ihrer Pflicht, sich mit den
Vorbringen der Rekurrentin angemessen auseinanderzusetzen, in keiner Weise
nachgekommen. Auch aus diesem Grund sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben.
5.2 Die
Rekursgegnerin hält dem entgegen, dass es weder der Vizerektorin noch der
Fakultät möglich gewesen sei, vor dem Rektoratsbeschluss und der Fakultätsversammlung
das rechtliche Gehör zu gewähren, da man nicht gewusst hätte, zu welchen
konkreten Punkten dies hätte geschehen sollen. Das rechtliche Gehör wäre, wie es
die Vorinstanz nenne, "im offenen Feld" gewährt worden. Es habe vor
einem definitiven Beschluss zu erfolgen, damit die Vorbringen der betroffenen
Partei berücksichtigt und in den Entscheid miteinbezogen werden könnten. Vorliegend
sei das rechtliche Gehör beim Gespräch vom 13. Juni 2013 gewährt worden. Der
Rektoratsbeschluss vom 23. April 2013 habe lediglich festgehalten, dass der MAS
"in der jetzigen Form" aufgehoben werden soll. Diese Formulierung
habe klar zum Ausdruck gebracht, dass es noch Raum für Gestaltungsmöglichkeiten
gegeben hätte. Auf diesen Beschluss hätte die Rekursgegnerin zurückkommen
können. Das Gespräch vom 13. Juni 2013 habe im Ergebnis aber zu keinem
anderslautenden Rektoratsbeschluss geführt, sodass die Kündigungsverfügung vom
30. August 2013 entsprechend habe erlassen werden können. Dass die Vorinstanz
das rechtliche Gehör verletzt haben soll, sei insofern unverständlich, als die
Vorinstanz eine Lückenfüllung mit den Regeln der einfachen Gesellschaft
vorgenommen habe (ebenso wie auch die Rekurrentin in ihrer Rekursbegründung vor
erster Instanz) und daher auf die Kündigungsgründe nicht habe eingehen müssen.
Auch habe die Vorinstanz auf das Argument nicht eingehen müssen, dass es einen
Interessenten für den Einsitz in die Studienleitung gegeben hätte, da die
Rekurrentin diesen Interessenten und sein Interesse nicht genannt habe. Die möglichen
Interessenten für diesen Sitz hätten sich an der Fakultätsversammlung vom 27.
März 2013 nicht etwa der Stimme enthalten, sondern sich für die Aufhebung des Weiterbildungsangebots
eingesetzt.
5.3 Hierauf
repliziert die Rekurrentin, dass es in Anbetracht des ganzen Ablaufs der
Geschehnisse unglaubhaft und auch nicht belegt sei, dass mit ihr Gestaltungsmöglichkeiten
oder eine Änderung des Rektoratsbeschlusses ausgelotet worden wären. Gegen die
Glaubhaftigkeit sprächen insbesondere die apodiktisch ausgesprochene Kündigung
und das aktive Verhindern eines Einsitzes von Prof. Dr. D____ in der
Studienleitung. Zudem seien Inhalt und Bestand des Rektoratsbeschlusses zu
keinem Zeitpunkt Thema des Gesprächs vom 13. Juni 2013 gewesen. Diskutiert
worden sei lediglich die Abwicklung für die Studierenden. Das Schicksal des MAS
sei mit der Beschlussfassung durch das Rektorat besiegelt gewesen. Dies habe
dem Plan entsprochen, wie er dem Schreiben des Dekans Prof. Dr. F____ vom 28.
März 2013 an die Vizerektorin zu Grunde gelegen sei. Die Gewährung des
rechtlichen Gehörs im Vorfeld dieses Beschlusses wäre daher durchaus nicht "im
offenen Feld" erfolgt, sondern hätte dazu dienen können, Missverständnisse
zu beseitigen und einen auf Fehlinformationen beruhenden Beschluss zu
verhindern. Darin liege Sinn und Zweck des rechtlichen Gehörs. Weiter habe die
Rekurrentin bis zum Zeitpunkt der Rekursbegründung gezögert, die für den
Einsitz in die Studienleitung interessierte Person namhaft zu machen, um sie
vor weiteren Repressalien aus dem Rektorat zu schützen. Auch ohne Namensnennung
sei der Umstand, dass es einen Interessenten für den Einsitz in der
Studienleitung gegeben hätte, fundamental. Dies hätte die Rekurskommission
erkennen, und sie hätte sich gemäss der Untersuchungs- und Offizialmaxime damit
auseinandersetzen müssen.
5.4 Zunächst
ist zu bemerken, dass im vorliegenden Verfahren nicht mehr der Beschluss des
Rektorats angefochten ist, sondern das Kündigungsschreiben vom 30. August
2013. Die Rekurrentin bestreitet nicht, vorgängig dieses Schreibens angehört
worden zu sein. Es fand nachweislich ein Gespräch mit einer Vertretung des
Rektorats statt, anlässlich welchem die Rekurrentin ihre Sicht der Dinge darlegen
konnte. Beachtlich ist aber auch die weitere Vorgeschichte der Kündigungsverfügung.
Wie bereits mehrfach ausgeführt, war in erster Linie die Fakultät für die Weiterbildungsstudiengänge
zuständig, während das Rektorat Genehmigungsbehörde war. Beide gehören derselben
Rechtsperson an, weshalb nicht von verschiedenen Behörden gesprochen werden
kann. Zwischen der Rekurrentin und den Vertretern der Fakultät hat zwischen
November 2012 und März 2013 verschiedentlich Kommunikation stattgefunden. Am
11. März 2013 hatte Prof. Dr. E____ ein Gespräch mit der Rekurrentin, in
welchem er auf die geplante Beendigung der gemeinsamen Trägerschaft hingewiesen
und dies begründet hat. Die Vertreterinnen der Rekurrentin konnten dazu
Stellung nehmen und Kritik anbringen und taten dies auch, wie aus dem Schreiben
des Dekans an das Vizerektorat vom 28. März 2014 hervorgeht (RB 15; vgl. RB 11).
Damit wurde der Rekurrentin bereits zu einem frühen Zeitpunkt und auch vorgängig
der Abstimmung der Fakultät das rechtliche Gehör gewährt. Es war unter diesen
Umständen nicht erforderlich, dass das Rektorat der Rekurrentin das rechtliche
Gehör noch einmal hätte gewähren müssen. Dennoch wurde die Rekurrentin am 13.
Juni 2013, also vor Erlass der Kündigungsverfügung, erneut durch das (zum Rektorat
gehörende) Vizerektorat angehört, dies im Beisein des Dekans und von Prof. Dr. E____.
Auch wenn diese erneute Anhörung nicht zu einem Meinungsumschwung bei der
Rekursgegnerin geführt hat, ändert dies nichts daran, dass der Rekurrentin das
rechtliche Gehör mehrfach und wirksam gewährt worden ist.
5.5 Die
Rekurrentin erblickt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch darin, dass die
Vorinstanz nicht auf alle ihre Vorbringen eingegangen ist. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung (vgl. etwa BGer 2D_36/2013 vom 20. Januar 2014 E. 3.2
m.w.H.) ist eine Rekursinstanz jedoch nicht verpflichtet, jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich zu behandeln. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Vorliegend
hat sich die Rekurskommission auf über 20 Seiten mit den Vorbringen der
Rekurrentin auseinandergesetzt und ihren Entscheid umfassend begründet. Wenn sie
zum Schluss gelangt, auf einige Punkte mangels Entscheidrelevanz nicht eingehen
zu müssen, so ist dies nicht zu beanstanden. Somit liegt auch in dieser
Hinsicht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
Damit sind die
Hauptanträge der Rekurrentin, der Entscheid der Vorinstanz und die angefochtene
Kündigung seien aufzuheben, abzuweisen. Die Rekurrentin beantragt eventualiter
die Verlängerung der Kündigungsfrist. Dass dieser Antrag nicht schon im
vorinstanzlichen Verfahren gestellt wurde, sei auf den Umstand zurückzuführen,
dass erst seit dem vorinstanzlichen Entscheid klar geworden sei, dass ein
kündbarer verwaltungsrechtlicher Vertrag vorliege.
6.1 Die
Rekurrentin macht geltend, gemäss den Erwägungen der Vorinstanz sei die
Kündigung vom 30. August 2013 zwar "per sofort", allerdings erst mit
Wirkung auf den im April 2014 beginnenden Studiengang ausgesprochen worden.
Damit sei im Ergebnis die sechsmonatige Kündigungsfrist ebenso eingehalten wie das
Erfordernis der Kündigung auf das Ende eines Geschäftsjahres. Eine Kündigung
zur Unzeit liege nicht vor. Für die Rekursgegnerin als öffentliche Anstalt
könnten aber nicht die gleichen Spielregeln gelten wie für eine Privatperson.
Selbst wenn man davon ausginge, dass die Kündigung an sich rechtmässig erfolgt
sei, verletze die Kündigung "per sofort" die Gebote von Treu und
Glauben und der Verhältnismässigkeit. Zum anderen nehme die Vorinstanz auch
unter privatrechtlichen Gesichtspunkten eine unhaltbare Vertragsauslegung vor.
Zwar stelle sie richtigerweise fest, dass die Parteien es versäumt hätten, eine
Kündigungsfrist oder eine feste Vertragsdauer zu vereinbaren. Insofern sei der
Vertrag lückenhaft. Wenn sie daraus aber den Schluss ziehe, die Rekurrentin habe
implizit einer fristlosen oder derart kurzfristigen Kündigung zugestimmt, so
sei dies eine unhaltbare Folgerung. Die Lücke im Vertrag sei vielmehr nach dem
hypothetischen Parteiwillen so zu füllen, wie es vermutungsweise dem Willen der
Parteien am ehesten entsprochen hätte. Keinesfalls könne davon ausgegangen
werden, dass die Rekurrentin mit einer Kündigung ohne Kündigungsfrist, oder
aber auch mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist einverstanden gewesen wäre.
Die Durchführung und Organisation von Nachdiplomstudien sei kein Tagesgeschäft "von
heute auf morgen". Die Organisation der Kurse und insbesondere die Anmeldeverfahren
nähmen viel Zeit in Anspruch und erforderten eine langfristige Planung. Die
Dozenten seien begehrt und vielbeschäftigt, ihre "Buchung" erfolge
üblicherweise bereits ein bis eineinhalb Jahre im Voraus. Konkret seien für
sämtliche 2015 stattfindenden Veranstaltungen (also der Studiengänge mit Beginn
2013, 2014, 2015) bereits fixe Termine mit den Dozenten vereinbart. Daneben
habe die Rekurrentin eine langfristige Mietverpflichtung, nachdem sie im Dezember
2012 im berechtigten Vertrauen auf die Weiterführung der Zusammenarbeit eine
Option auf Verlängerung ihres Mietvertrags für 5 Jahre ausgeübt habe. Es sei üblich,
dass die Anmeldungen der Interessenten ungefähr ein Jahr vor Ausbildungsbeginn
eingingen. Zum Zeitpunkt der Kündigung im August 2013 sei das Anmeldeverfahren
für den Kurs mit Beginn im Frühjahr 2014 bereits in vollem Gange gewesen, und
es seien bereits Ausbildungsverträge abgeschlossen worden. Die diesbezügliche
Bemerkung der Vorinstanz, eine Kündigung zur Unzeit könne nicht vorliegen, da
laufend neue Anmeldungen eingingen, ansonsten eine Kündigung überhaupt
verunmöglicht würde, mute seltsam an. Es wäre möglich und zumutbar gewesen und auch
heute noch zumutbar, die Kündigungsfrist so anzusetzen, dass die Rekurrentin
ihren vertraglichen Pflichten nachkommen könne. Dies sei nicht nur möglich und
zumutbar, sondern eine Pflicht der Rekursgegnerin. Alles andere wäre ein grober
Verstoss gegen Treu und Glauben. Dass die Rekurrentin allenfalls in der Lage
sei, den Studiengang auch ohne die Partnerschaft mit der Rekursgegnerin
durchzuführen, ändere nichts daran, dass die bereits geschlossenen Verträge
unter der Prämisse erfolgt seien, dass ein MAS erworben werden könne. Dies
erhöhe den Marktwert des Abschlusses deutlich und habe entscheidenden Einfluss
auf die Wahl der Studierenden. Mit dieser praktisch fristlosen Kündigung verhalte
sich die Rekursgegnerin nicht nur treuwidrig, sondern sie verstosse auch gegen
das Gebot der Verhältnismässigkeit. Selbst wenn vonseiten der Rekursgegnerin zu
Recht eine Beendigung der Zusammenarbeit angestrebt worden sein sollte,
rechtfertigte dies nicht, die Rekurrentin von einem Moment zum andern "im
Regen stehen zu lassen". Dies sei weder erforderlich noch verhältnismässig
im engeren Sinn. Der MAS sei eines der zentralen Standbeine im Geschäftsmodell der
Rekurrentin, und sie verdanke einen wesentlichen Teil ihrer Attraktivität dem Umstand,
dass sie einen anerkannten universitären Abschluss verschaffe. Wenn die Rekurrentin
dies ihren Studierenden nicht mehr bieten könne, so sei das für sie eine herbe
Einbusse. Nach 7 Jahren gegenseitig fruchtbarer und grösstenteils harmonischer
Zusammenarbeit dürfe die Rekurrentin erwarten, dass die Rekursgegnerin in ihrem
Verhalten ihr gegenüber Augenmass walten lasse. Konkret wäre die Kündigungsfrist
daher so anzusetzen gewesen – und sei nun durch das Gericht so anzusetzen –,
dass der Rekurrentin genügend Zeit bleibe, um sich neu zu orientieren und
allenfalls eine Zusammenarbeit mit einem neuen Partner aufzugleisen.
6.2 Die
Rekursgegnerin hält dem entgegen, dass die Rekurrentin nicht in Frage stelle,
dass es sich um einen grundsätzlich kündbaren Vertrag handle. Die Rekurrentin habe
das Kündigungsschreiben bereits mit ihrer Rekursbegründung vom 14. Oktober 2013
an die Rekurskommission angefochten und darin nur einen Entscheid begehrt, der
feststellen sollte, dass die Kündigung keinerlei Wirkung entfalte. Einen Antrag
auf Verlängerung der Kündigungsfrist habe die Rekurrentin damals nicht gestellt.
Der gegenüber den erstinstanzlichen Begehren neue Antrag sei nicht zulässig.
Sollte das
Verwaltungsgericht auf den Eventualantrag dennoch eintreten, so sei er abzuweisen.
Aufgrund der Zulassung der Studierenden-Kohorte mit Studienbeginn April 2014
habe sich die Kündigungsfrist von 6 auf 18 Monate verlängert. Bis zum Abschluss
dieser Kohorte voraussichtlich im Frühjahr 2017 verpflichte sich die Rekursgegnerin
zur Ausstellung von Legi-Ausweisen und zur Unterzeichnung der Diplome. Die
Vertragslücke sei so zu schliessen, wie redliche Vertragsparteien nach Treu und
Glauben den Vertrag geschlossen hätten. Da die Rekurrentin mit keinem Wort den
Nachteil dieser ihrer Meinung nach zu kurzen Kündigungsfrist benenne, bleibe
unklar, weshalb die nun 18 Monate dauernde Kündigungsfrist treuwidrig und
unverhältnismässig sein sollte. Die Rekurrentin habe für die Kohorte April 2015
bereits 39 Anmeldungen. Die Rekurrentin könne diesen MAS problemlos ohne Logo
der Rekursgegnerin durchführen. Sie könne sich neu orientieren und allenfalls
eine Zusammenarbeit mit neuen Partnern auch ohne Vermarktungsplattform der
Rekursgegnerin suchen. Die Rekurrentin könne sich unabhängig von einer kurzen
oder langen Kündigungsfrist neu orientieren, so wie sie den
Weiterbildungsstudiengang auch schon bisher unabhängig von der Rekursgegnerin
angeboten habe. Die Rekurrentin lege nicht dar, worin ihr die Rekursgegnerin
mit einer längeren Kündigungsfrist behilflich sein könnte oder mit einer
kürzeren Kündigungsfrist hinderlich sei.
6.3 Hierauf
repliziert die Rekurrentin, dass der Antrag auf Verlängerung der Kündigungsfrist
nicht über die vor Vorinstanz gestellten Anträge hinausgehe und daher
zuzulassen sei. Der Umstand, dass die Rechtslage noch nicht geklärt sei, stelle
für die Rekurrentin ein ernsthaftes Problem dar. Die Parteien seien sich darin einig,
dass die Lücke nach dem hypothetischen Parteiwillen und dem entsprechenden Verhalten
zu füllen sei. Die Rekurrentin habe an verschiedenster Stelle bereits
ausführlich dargelegt, weshalb sie auf eine angemessene Kündigungsfrist
angewiesen sei. Es sei zwar richtig, dass sie den Studiengang auch ohne
Uni-Zertifizierung anbieten könne. Dies gehe aber mit einer deutlichen
Abwertung einher. Die Rekurrentin habe daher Anspruch auf eine angemessene
Übergangsfrist – und zwar ab dem Zeitpunkt, ab dem die Rechtslage klar sei –,
um sich neu zu orientieren. Dass die Rekurrentin für die Kohorte 2015 bereits
zahlreiche Bewerbungen habe oder gehabt habe, treffe zu. Ebenfalls zutreffend
sei aber auch, dass diverse dieser Bewerber bereits wieder abgesprungen seien.
Dies liege daran, dass die Rekurrentin aufgrund der aktuellen Unsicherheit
nicht in der Lage sei, ihnen eine Zusage für denjenigen MAS zu erteilen, für
den sie sich beworben hätten, nämlich jenen mit Uni-Zertifizierung. Soll die
Rekurrentin nicht grössere Reputationsverluste erleiden, so sei sie zwingend
auf eine längere Kündigungsfrist angewiesen, um eine Neuordnung geordnet
vornehmen zu können und allenfalls einen neuen Partner für den Studiengang zu
suchen. Dass einer solchen Kooperation, gerade mit einer Universität, lange
Gespräche und Verhandlungen vorangingen und sie daher nicht von heute auf morgen
realisiert werden könne, müsse die Rekursgegnerin eigentlich am besten wissen.
6.4
6.4.1 Im
verwaltungsrechtlichen Rekursverfahren wird der Rekursgegenstand einerseits
durch das Anfechtungsobjekt und andererseits durch die Anträge der rekurrierenden
Partei bestimmt und begrenzt, wobei die entsprechenden Anträge nicht über das
Anfechtungsobjekt hinausgehen können. In einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens,
namentlich bei einem Weiterzug, können keine darüber hinausgehenden Anträge
mehr behandelt werden. Möglich ist aber sowohl eine Einschränkung der Anträge
als auch das Stellen von Eventualanträgen, welche nicht über den Hauptantrag
hinausgehen. Die Rekurrentin hat vor Vorinstanz den Beschluss des Rektorats zur
Aufhebung des Studiengangs und in der Rekursbegründung sinngemäss das
Kündigungsschreiben angefochten sowie die Nichtigkeit dieser Rechtsakte geltend
gemacht. Der vorliegende Eventualantrag auf Verlängerung der Kündigungsfrist
geht nicht über jene Anträge hinaus und ist daher zulässig.
6.4.2 Es
ist zu prüfen, ob die von der Rekursgegnerin "per sofort"
ausgesprochene Kündigung rechtmässig, oder ob eine längere Kündigungsfrist
festzulegen ist. Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass der Lehrgang
vier Jahre dauert ("Flyer Studienplan", http://[...]), und dass die
Rekursgegnerin die Unterzeichnung der Diplome für die zum Zeitpunkt der
Kündigung laufenden Studiengänge nicht in Frage stellt. Faktisch wird die Zusammenarbeit
zwischen den Parteien damit nicht "per sofort" beendet, sondern
vielmehr mit Wirksamkeit per Ablauf der noch laufenden Studiengänge, also erst
einige Jahre später. "Per sofort" beendet wird indessen die Beteiligung
der Rekursgegnerin an Studiengängen, welche nachgängig der Kündigung beginnen.
Da die Vorinstanz dem Rekurs die aufschiebende Wirkung gewährt hat, wurde zudem
die Wirksamkeit der Kündigung auf die im Jahr 2014 startenden Studiengänge
aufgehoben. Dementsprechend hat der Instruktionsrichter im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren die Rekursgegnerin bei ihrer Bereitschaft behaftet, (auch) die
Diplome der Studierenden zu unterzeichnen, welche den Studiengang im Jahr 2014
beginnen. Damit ist das schützenswerte Interesse der Rekurrentin an der Frage
entfallen, ob die Kündigungsfrist auf die Kohorte 2014 zu erstrecken sei. Die
Rekurrentin macht indessen die Erstreckung auch auf die Kohorte 2015 geltend. Entgegen
der Auffassung der Rekurrentin ist dabei nicht der Zeitpunkt relevant, ab
welchem die "Rechtslage geklärt" ist, sondern es ist auf den
Zeitpunkt der Kündigung abzustellen. Dass Rechtsmittelverfahren Rechtsunsicherheiten
zur Folge haben, liegt in der Natur der Sache.
6.4.3 Es
ist der Rekurrentin zuzugeben, dass die Organisation eines Studiengangs mit beträchtlichem
Aufwand verbunden, und dass sie dafür längerfristige Verpflichtungen
eingegangen sein mag. Sie zeigt aber in keiner Weise auf, dass die Parteien deswegen
eine längere Kündigungsfrist vereinbart hätten, als es die Vorinstanz in
analoger Anwendung der Regeln über die einfache Gesellschaft angenommen hat.
Wäre eine längerfristige Bindung tatsächlich ein so grosses Anliegen der
Rekurrentin gewesen, hätte sie mit der Rekursgegnerin eine feste Vertragsdauer
oder eine längere Kündigungsfrist vertraglich vereinbaren können und müssen. Ein
solches Bedürfnis bestand aber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses offenbar nicht.
Dies überrascht nicht, hat doch die Rekurrentin den Studiengang bereits vor der
Kooperation mit der Rekursgegnerin angeboten, und wird sie diesen gemäss ihren eigenen
Angaben doch auch nach Beendigung der Zusammenarbeit weiterhin anbieten können.
Das universitäre Zertifikat ist daher keineswegs derart essenziell, wie es die
Rekurrentin darstellt. Die Rekurrentin vermag auch keine Praxis darzulegen, wonach
bei solchen Kooperationsverträgen üblicherweise eine längere Kündigungsfrist vereinbart
würde. Aus den von der Rekursgegnerin beispielhaft ins Recht gelegten Vereinbarungen
(act. 6 Beil. 9 zur Stellungnahme der Rekursgegnerin vor Vorinstanz) ergibt
sich vielmehr, dass eine Kündigungsfrist von 6 Monaten nicht unüblich ist. Es
liegen daher keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Parteien eine längere Kündigungsfrist
vereinbart hätten.
6.4.4 Es
sind keine Gründe ersichtlich, welche für eine (weitere) Verlängerung der
Kündigungsfrist sprächen. Daran ändert auch das Verhältnismässigkeitsprinzip
nichts. Der Rekurrentin musste seit dem Weggang von Prof. B____ im Jahr 2009
bewusst sein, dass die Zusammenarbeit einer Prüfung unterzogen würde. Die Rekurrentin
macht auch nicht substanziiert geltend, dass sie die Option auf Verlängerung ihres
Mietvertrags nicht gezogen hätte, falls sie um die Beendigung der Kooperation
gewusst hätte. Davon ist auch nicht auszugehen, nachdem sie den Studiengang bereits
vor der Zusammenarbeit mit der Rekursgegnerin angeboten hatte und ihn auch ohne
Mitwirkung der Rekursgegnerin weiterhin wird anbieten können, und nachdem der
Studiengang auch nicht die einzige Aktivität der Rekurrentin darstellt. Zudem
kann die Rekurrentin die im Jahr 2014 begonnenen MAS-Studiengänge wie vorgesehen
durchführen, einschliesslich Uni-Zertifikat. Die Rekurrentin hat weder aufgezeigt
noch gar belegt, welchen finanziellen Vorteile sie aus der Zertifizierung ziehen
soll oder welche Einbussen sie mit der Beendigung der Zusammenarbeit erleiden
würde. Eine Abwägung der finanziellen Interessen der Rekurrentin einerseits und
der Rekursgegnerin am baldigen Ende der Kooperation aufgrund mangelnden akademischen
Interesses andererseits ist daher nicht möglich. Spätestens im März 2013 hat
die Rekursgegnerin die Rekurrentin über die Pläne informiert, die
Zusammenarbeit zu beenden. Die Rekurrentin hatte somit genügend Vorlaufzeit, um
auf die neue Situation zu reagieren, ein neues Vermarktungskonzept zu
entwickeln und einen anderen Kooperationspartner zu suchen. Dies gilt umso
mehr, als die Wirksamkeit der Kündigung mit der Gewährung der aufschiebenden
Wirkung um ein Jahr erstreckt wurde. Der vierjährige Studiengang kann mit der
Kohorte 2014 unverändert durchgeführt werden. Es rechtfertigt sich nicht, die
Kündigungsfrist noch weiter zu erstrecken.
Zusammenfassend
ist der Rekurs vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Kosten des Rekursverfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 3'000.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.