Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.137
URTEIL
vom 13.
Januar 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
[...]
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
B_____ Beigeladene
1
[...]
Beistand: C_____, Advokat,
[...]
Verfahrensbeistand: D_____,
Advokat, [...]
E_____ Beigeladene
2
[...]
vertreten durch [...], Advokat, [...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 30. Juni 2014
betreffend vorsorgliche
Beistandschaft
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 4. März 2014 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) für
B_____ gestützt auf Art. 445 Abs. 1 ZGB eine vorsorgliche Beistandschaft gemäss
Art. 394 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 395 ZGB und ernannte C_____ zum
Beistand. Ausserdem schränkte sie die Handlungsfähigkeit der Verbeiständeten in
finanziellen Angelegenheiten weitgehend ein. Diese Massnahmen befristete sie
bis zum 30. Juni 2014. Da die für den definitiven Entscheid der Spruchkammer betreffend
die Errichtung einer Beistandschaft notwendige Durchführung einer mündlichen
Verhandlung erst nach Ablauf dieser Frist möglich war, verlängerte die KESB mit
Entscheid vom 30. Juni 2014 die am 4. März 2014 angeordneten vorsorglichen
Massnahmen bis zum 30. September 2014. Einer allfälligen Beschwerde gegen
diesen Entscheid entzog sie in Anwendung von Art. 450c ZGB die aufschiebende
Wirkung.
Gegen diesen Verlängerungsentscheid
hat der Sohn der Verbeiständeten, A_____, mit Eingabe vom 11. Juli 2014
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Er beantragt die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung der Verlängerung der Massnahmen, die
Bestätigung der Ziffern 1 und 3 bis 8 des Entscheids vom 4. März 2014, die
Entlassung von C_____ als provisorischen Beistand und die Ernennung von F_____
oder eventualiter von G_____ als provisorischen Beistand resp. provisorische Beiständin.
Seinen zusätzlichen Verfahrensantrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen und den beantragten provisorischen Beistand per sofort und für die
Dauer des Beschwerdeverfahrens zu ernennen, hat der Instruktionsrichter des
Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 15. Juli 2014 abgewiesen. Gleichzeitig
hat er die Verbeiständete B_____ (Beigeladene 1) sowie deren Tochter E_____
(Beigeladene 2) zum Verfahren beigeladen. Mit Verfügung vom 5. August 2014 hat
er D_____ als Verfahrensbeistand der Beigeladenen 1 eingesetzt.
Je mit Eingabe
vom 15. August 2014 haben sich der eingesetzte Beistand und die KESB zur Beschwerde
vernehmen lassen. Beide beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Mit gleichem Datum hat sich auch die Beigeladene 2, vertreten
durch Advokat [...], zur Beschwerde geäussert und sich dabei gegen die vom
Beschwerdeführer verlangte Ablösung des eingesetzten Beistands ausgesprochen. Der
Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 19. August 2014 eine ergänzende
Beschwerdebegründung eingereicht. Der Verfahrensbeistand der Beigeladenen 1 hat
mit Eingabe vom 8. September 2014 zur Beschwerde und ihrer Ergänzung
Stellung genommen und die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf
einzutreten sei. Mit Schreiben vom 19. September 2014 haben sich der eingesetzte
Beistand und die KESB noch zur Beschwerdeergänzung vernehmen lassen, wobei sie
an ihren bisherigen Anträgen festgehalten haben.
Mit
Einzelentscheid vom 20. August 2014 hat die KESB ein Gesuch des Beschwerdeführers
auf Erlass verschiedener Massnahmen, mit denen dem provisorischen Beistand
Weisungen bezüglich der Ausführung seines Amtes erteilt werden sollten, abgewiesen.
Eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid ans
Verwaltungsgericht ist mangels rechtzeitiger Leistung des verfügten Kostenvorschusses
dahingefallen (Verfahren VD.2014.164).
Am 29. September
2014 hat die KESB in Bestätigung der provisorischen Massnahmen über die Beigeladene
1 eine Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 ZGB
errichtet und C_____ zum Beistand ernannt. Zusätzlich hat sie eine
Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 278 Abs. 1 Ziff. 2
ZGB errichtet und Dr. med. H_____ zur Beiständin in medizinischen Angelegenheiten
ernannt. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
In der Folge hat
der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 3. Oktober
2014 den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zum weiteren Verfahren und den
Kostenfolgen im Falle eines Nichteintretensentscheides zu äussern. Die KESB hat
mit Eingabe vom 3. November 2014 beantragt, auf die Beschwerde sei kosten- und
entschädigungsfällig nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Der
Beistand hat sich am 4. November 2014 mit dem Antrag auf Nichteintreten unter gesetzlicher
Kostenfolge vernehmen lassen. Der Verfahrensbeistand der Beigeladenen 1 hat
gleichentags ebenfalls ein Nichteintreten auf die Beschwerde unter Entschädigungsfolge
zu Lasten des Beschwerdeführers beantragt. Die Beigeladene 2 hat sich nicht
vernehmen lassen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden kann gemäss Art. 450 Abs.
1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des baselstädtischen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes
(KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zur
Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB unter anderem die der
betroffenen Person nahestehenden Personen. Als solche gelten Personen, mit
denen die hilfsbedürftige Person in naher faktischer Verbundenheit steht. Zur
Beschwerde ist demnach befugt, wer die betroffene Person gut kennt, sie mithin
betreut und begleitet, und kraft ihrer Eigenschaften sowie ihrer Beziehung zu
dieser als geeignet erscheint, deren Interessen zu vertreten (Botschaft zur
Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Erwachsenenschutz, Personenrecht
und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7084; Steck, in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 450
N 32 f.; ders., in: FamKomm
Erwachsenenschutz, Art. 450 N 24; Schmid,
in: Basler Kommentar ZGB I, Art. 419 N 7; Henkel,
in: Basler Kommentar ZGB I, Art. 390 N 27; VGE VD.2014.45/46/133 vom 2.
Dezember 2014 E. 1.1, VD.2013.22 vom 12. August 2013 E. 1.4.2, VD.2013.6 vom
19. Februar 2013 E. 2.2). Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer als
Sohn der Verbeiständeten. Er hat die Beschwerde rechtzeitig innert der Frist
gemäss Art. 450b ZGB erhoben und begründet.
1.2 Eine
weitere Voraussetzung für das Eintreten auf die Beschwerde ist das Bestehen
eines aktuellen Rechtschutzinteresses. Diese
Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung der Beschwerde dem Beschwerdeführer
einen praktischen Nutzen eintragen würde. Entfällt das schutzwürdige Interesse
während des Verfahrens, kann auf das Rechtsmittel nicht mehr eingetreten
werden. Damit soll vermieden werden, dass ein Rechtsmittel zur Beurteilung
einer rein abstrakten Rechtsfrage ergriffen wird. Auf das Erfordernis des
aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte
Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem
Beschwerdeweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb
kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt,
Basel 2008, S. 500; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277,
292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE 760/2006 vom 16. Februar 2007,
734/2006 vom 10. Januar 2007).
Im vorliegenden Fall ist das Anfechtungsobjekt die
mit Entscheid vom 30. Juni 2014 angeordnete Weiterführung der als vorsorgliche
Massnahme angeordneten vorsorglichen Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 395 ZGB, namentlich die Ernennung des provisorischen
Beistands. Mit Entscheid vom 29. September 2014 hat die KESB mittlerweile
definitiv über die Errichtung dieser Beistandschaft und die Person des
Beistands entschieden. Damit ist die angefochtene vorsorgliche Ernennung durch
den definitiven Entscheid abgelöst worden. Das Interesse des Beschwerdeführers
an der Überprüfung des angefochtenen vorsorglichen Entscheids ist daher dahingefallen.
Gründe für ein ausnahmsweises Eintreten auf die Beschwerde trotz Wegfalls des
Rechtschutzinteresses sind nicht ersichtlich. Daraus folgt, dass auf die
Beschwerde nicht einzutreten und das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als
erledigt abzuschreiben ist.
2.1 Der
Kostenentscheid im Fall der Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens respektive
eines Nichteintretensentscheids infolge des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses
richtet sich nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen
Ausgang der Sache, soweit dies möglich ist (vgl. Wullschleger /Schröder, a.a.O., S. 310; Stamm, a.a.O., S. 514). Es ist somit zu
prüfen, wie der Entscheid ausgefallen wäre, wenn das Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre, wobei der angefochtene Entscheid
bloss einer summarischen Prüfung unterzogen werden muss (VGE VD.2014.175 vom
25. November 2014 E. 2.1, VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E. 2.1).
2.2
2.2.1 Im
vorliegenden Fall erscheinen die vom Beschwerdeführer angeführten Argumente
gegen die Person des eingesetzten Beistands bei summarischer Prüfung kaum
geeignet, zu einer Gutheissung der Beschwerde zu führen. Der Beistand hat von
der KESB den Auftrag erhalten, die Beigeladene 1 – welcher diesbezüglich die
Handlungsfähigkeit weitgehend entzogen worden ist – bei der Erledigung der administrativen
und finanziellen Angelegenheiten soweit erforderlich zu vertreten sowie ihre
Rechte als Gesellschafterin der verschiedenen Familiengesellschaften soweit erforderlich
zu wahren, insbesondere auch bei der Beseitigung von allfälligen Mängeln bei
der Organisation dieser Gesellschaften, unter Vorbehalt der Zustimmung der KESB
gemäss Art. 416 ZGB. In Bezug auf den letztgenannten Punkt wurde der Auftrag
mit Entscheid vom 26. Mai 2014 weiter konkretisiert und der Beistand ermächtigt,
die ordentlichen Generalversammlungen der Familiengesellschaften einzuberufen
und die Stimmrechte der Beigeladenen 1 so auszuüben, dass deren Interessen
vollumfänglich gewahrt werden.
Unter diesen
Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beistand – wie der Beschwerdeführer
geltend macht – den Interessen der Beigeladenen 1 zuwider gehandelt oder in
Überschreitung seines Auftrags gehandelt haben soll, indem er ein Monat nach
seiner Einsetzung den beiden Kindern der Beigeladenen 1 einen schriftlichen
Vorschlag zur Entflechtung der verschiedenen Gesellschaften des Familienimperiums
unterbreitete und diesbezüglich mit ihnen Einzelgespräche führte (ein gemeinsames
Gespräch war nach Angaben des Beistands durchaus geplant, der Beschwerdeführer
sei jedoch nicht dazu erschienen [vgl. Vernehmlassung des Beistands, act. 4 S.
10]) und indem er Generalversammlungen der Familiengesellschaften einberufen
liess, anlässlich welcher Beschlüsse gefasst wurden. Ein Tätigwerden des
Beistands in Bezug auf die Familiengesellschaften war vielmehr notwendig und
der Kern seines Auftrags, nachdem die sie bisher beherrschende Beigeladene 1
aus gesundheitlichen Gründen und nach Entzug ihrer Handlungsfähigkeit nicht
mehr in der Lage war, entsprechende Entscheidungen zu treffen. Die vom Beistand
vorgeschlagenen und umgesetzten Massnahmen zur Entflechtung der Gesellschaften
erfolgten gemäss seinen glaubhaften Angaben im Einverständnis der Beigeladenen
1 und nach Vorinformation des Beschwerdeführers und der Beigeladenen 2 (act. 4
S. 11, vgl. auch act. 7 Ziff. 5). Wie die KESB in ihrer Vernehmlassung
ausführt, lag der Grund zur Ernennung von C_____ als Beistand unter anderem
gerade darin, dass er als Anwalt mit dem Spezialgebiet Gesellschafts- und
Handelsrecht in der Lage war, sich in kurzer Zeit einen Überblick über das
höchst komplexe Firmenkonstrukt zu verschaffen und mit konstruktiven
Vorschlägen zur „Beruhigung der Situation“ beizutragen (act. 6). So hat auch
die Beigeladene 2 gemäss ihrer Vernehmlassung die Handlungen des Beistandes nie
als unzweckmässig angesehen und hält die Zusammenarbeit mit ihm für angenehm
und professionell (act. 7 Ziff. 2, 9a) . Der Verfahrensbeistand der
Beigeladenen 1 ist ebenfalls der Ansicht, dass es unzweifelhaft in ihrem
Interesse sei, dass die Unternehmungen, an welchen sie weiterhin Hauptbeteiligte
ist, über eine funktionierende Organisationsstruktur verfügten (act. 12 S. 4).
Was das
vermisste Gemälde von [...] betrifft, hat der Beistand entgegen der Behauptung
des Beschwerdeführers (act. 1 Ziff. 29a) durchaus Anstrengungen zu dessen
Auffindung unternommen, indem er bei der Staatsanwaltschaft interveniert hat
(vgl. act. 4 S. 14, act. 5 Beilagen 9a, 9b, 9c). Weitere diesbezügliche Aktivitäten
waren vor der Möglichkeit der Einsicht in die Akten des diesbezüglich hängigen
Strafverfahrens nicht möglich.
Es ist daher
davon auszugehen, dass die Beschwerde bei ihrer materiellen Beurteilung
abzuweisen gewesen wäre.
2.2.2 Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer die zwischenzeitlich am 29. September 2014
erfolgte definitive Ernennung von C_____ als Beistand nicht angefochten hat,
weist im Übrigen darauf hin, dass er selbst inzwischen nicht mehr an seinen
Vorbehalten gegen dessen Person festhält.
2.2.3 Schliesslich
musste der Wegfall des aktuellen Rechtschutzinteresses während der Dauer des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom Beschwerdeführer erwartet werden. Mit
dem angefochtenen Verlängerungsentscheid wurde der definitive Entscheid auf
„frühestens August 2014“ in Aussicht gestellt. In der Folge verzögerte er sich
zwar bis zum 29. September 2014. Allerdings reichte der Beschwerdeführer noch
am 19. August 2014 eine Beschwerdeergänzung ein. Da hierzu den anderen
Verfahrensbeteiligten und insbesondere der Beigeladenen 1 das rechtliche Gehör gewährt
werden musste, war für den Beschwerdeführer voraussehbar, dass das Beschwerdeverfahren
über die vorsorglichen Massnahmen nicht vor dem definitiven Entscheid der
Vorinstanz würde abgeschlossen werden können.
2.3 Aus
dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu
tragen hat. Hierzu gehören zum einen die Gerichtskosten mit einer Abschreibungsgebühr
von CHF 1‘000.–. Zu den vom Beschwerdeführer zu tragenden Verfahrenskosten
gehören im Weiteren die Kosten der Vertretung der Beigeladenen 1 durch
ihren Verfahrensbeistand. Der von diesem mit Eingabe vom 4. November 2014 geltend
gemachte Aufwand von insgesamt 9 Stunden und 30 Minuten erscheint der umfangreichen
Sache mit erheblichem Interessewert angemessen. Dieser Aufwand ist wie
beantragt dem Beschwerdeführer zum praxisgemäss angewandten Überwälzungstarif
von CHF 250.– pro Stunde aufzuerlegen. Nach Addition der geltend gemachten
und nicht zu beanstandenden Auslagen von CHF 24.90 und 8 % Mehrwertsteuer auf
beiden Beträgen resultiert eine vom Beschwerdeführer zu tragende Parteientschädigung
von CHF 2‘591.90. Aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers
kann darauf verzichtet werden, dem Verfahrensvertreter der Beigeladenen 1 diese
Entschädigung vorweg aus der Gerichtskasse zu vergüten.
Die beigeladene
Schwester des Beschwerdeführers (Beigeladene 2) hat im vorliegenden Verfahren eine
Stellungnahme eingereicht (act. 7). Sie macht indessen keine
Parteikostenvergütung geltend.
Der Beistand der
Beigeladenen 1 ist im vorliegenden Verfahren vom Instruktionsrichter aufgefordert
worden, zu den gegen seine Person erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Er
ist somit nicht als Rechtsvertreter einer verfahrensbeteiligten Person
aufgetreten, sondern hat seinen Aufwand in seiner Funktion als Beistand der
Beigeladenen 1 erbracht. Dieser Aufwand wird daher im Rahmen seiner Entschädigung
gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB und § 26 der Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz
(SG 212.410) bei der KESB geltend zu machen und von dieser zu berücksichtigen
sein. Das bedeutet, dass die entsprechenden Kosten im Ergebnis von der Beigeladenen
1 als notwendige Kosten ihrer Verbeiständung zu vergüten sein werden (vgl. Reusser, in: Basler Kommentar ZGB I, 5.
Auflage 2014, Art. 404 N 2, 8).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 1‘000.–
(einschliesslich Auslagen). Er leistet dem Verfahrensbeistand der Beigeladenen 1
eine Entschädigung von CHF 2‘591.90 (einschliesslich Auslagen und MWST).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.