Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.85
ENTSCHEID
vom 5. Januar 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise
Stamm, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A_____, geb. [...] Berufungsklägerin
1
[...] Beschuldigte
1
vertreten durch Dr. B_____, Advokat,
[...]
C_____ ,
geb. [...] Berufungsklägerin
2
[...] Beschuldigte
2
vertreten durch lic. iur. D_____,
Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts für Strafsachen
vom 20. Juni 2014
betreffend
Eintretensvoraussetzungen
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 20. Juni 2014 wurden E_____, A_____ und C_____ verschiedener
Delikte schuldig erklärt und mit verschiedenen Sanktionen belegt. Für die
Details wird auf das Dispositiv des Entscheides vom 20. Juni 2014 verwiesen. Alle
drei Beurteilten haben Berufung gegen das Urteil angemeldet.
Das schriftlich
begründete Urteil wurde dem Verteidiger von E_____, F_____ am 8. August 2014,
dem Verteidiger von A_____, Dr. B_____, am 7. August 2014 und dem Verteidiger
von C_____, D_____, am 11. August 2014 jeweils mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt.
F_____ hat
namens seines Mandaten E_____ am 28. August 2014 eine Berufungserklärung eingereicht
und darin beantragt, der Berufungskläger sei in Gutheissung seiner Berufung von
sämtlichen Anklagepunkten freizusprechen. Sämtliche Verfahrenskosten seien auf
die Staatskasse zu nehmen, und dem Berufungskläger seien eine angemessene
Entschädigung sowie Genugtuung zuzusprechen.
Dr. B_____,
substituiert durch G_____, hat namens seiner Mandantin A_____ am 27. August
2014 ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur Ausarbeitung der Berufungsbegründung
eingereicht.
D_____ hat
namens seiner Mandantin C_____ am 28. August 2014 eine Berufungserklärung eingereicht
und darin beantragt, die Berufungsklägerin sei hinsichtlich aller eingeklagten
Sachverhalte freizusprechen, es seien die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen
Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen, der Berufungsklägerin sei für die erlittene
Haft eine angemessene Genugtuung zuzusprechen und eine angemessene
Entschädigung für die Kosten der privaten Verteidigung auszurichten. Für das
Berufungsverfahren wird die Anordnung der amtlichen Verteidigung beantragt.
Der Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 5. September
2014 das Fristverlängerungsgesuch von A_____ zu den Akten genommen und
ihr Frist gesetzt zur Stellungnahme zur Frage der fristgerechten Einreichung
einer Berufungserklärung.
Die
Staatsanwaltschaft hat nach der Zustellung der Berufungserklärungen C_____
beantragt, es sei zu prüfen, ob die Berufungserklärung
von C_____ vom 28. August 2014 die Unterschrift des bevollmächtigten Anwalts oder eines
vertretungsberechtigten Verteidigers trage. Für den Fall, dass dies
nicht der Fall sei und von einer freiwilligen, nicht versehentlichen
Unterlassung auszugehen wäre, beantragt die Staatsanwaltschaft
Nichteintreten auf die Berufung (Art. 400 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 403
Abs. 1 StPO).
Der Verteidiger
von A_____ hat mit Eingabe vom 12. September 2014 zur Frage der rechtzeitigen
Einreichung der Berufungserklärung Stellung genommen und darin „der guten
Ordnung halber“ mitgeteilt, dass sie das Urteil in allen Teilen anfechte.
Die
Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 24. September 2014 zur Eingabe von A_____
vom 12. September 2014 Stellung genommen und darin beantragt, auf ihre Berufung
sei nicht einzutreten. Die Stellungnahme wurde A_____ zugestellt.
D_____ hat
namens der Berufungsklägerin C_____ mit Eingabe vom 25. September 2014 zur
Frage der Unterzeichnung der Berufungserklärung Stellung genommen. Diese wurde
der Staatsanwaltschaft zugestellt.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem
schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die
Verfahrensleistung oder eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder die
Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig.
Im vorliegenden
Fall ist unbestritten, dass die Berufungskläger die Berufung im Sinne von Art.
399 Abs. 1 StPO dem erstinstanzlichen Gericht frist- und formgerecht gemäss
angemeldet haben. Fraglich ist hingegen, ob die Berufungsklägerinnen C_____ und A_____ innert Frist eine formgültige
Berufungserklärung eingereicht haben, bzw. ob allfällige Mängel so verbessert
wurden, dass auf die Berufung einzutreten ist. Diese Fragen wurden von der
Staatsanwaltschaft bzw. der Verfahrensleitung aufgebracht, so dass darüber im
schriftlichen Verfahren vorgängig zu entscheiden ist. Den Parteien wurde
Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat der Berufungskläger innert
20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung
einzureichen, wie dies auch in der Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen
Urteils festgehalten wurde. Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO ist für die Einhaltung
der Frist entweder das Eingangsdatum der Strafbehörde oder aber – falls auf dem
Postweg versandt – dasjenige der Schweizerischen Post ausschlaggebend. Das
rechtzeitige Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich
keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a
StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine
Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (dazu Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, Hrsg.: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Zürich 2010, Markus Hug, N 10 zu Art. 399 StPO). Bei der
Frist zur Einreichung der Berufungserklärung handelt es sich um eine
gesetzliche Frist, welche gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht verlängert werden
kann.
1.2 Im
Falle der Berufungserklärung von C_____ ist
unbestritten, dass in ihrem Namen fristgerecht eine Berufungserklärung
eingereicht worden ist. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft in Frage
gestellt, ob diese rechtsgültig unterzeichnet war und für den Fall der
Verneinung dieser Frage Nichteintreten beantragt.
Der Verteidiger von C_____ hat namens seiner Mandantin
geltend gemacht, dass die Berufungserklärung zwar nicht seine Unterschrift und
auch nicht die Unterschrift einer anderen zur Vertretung der Mandantin
berechtigten Person, sondern die Unterschrift einer Kanzleimitarbeiterin getragen
habe, da wegen Ferienabwesenheit am fraglichen Tag kein Anwalt zugegen gewesen
sei. Gemäss geltender Gerichtspraxis könnten Mängel einer Eingabe wie
fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht aber innert einer gerichtlichen
Nachfrist verbessert werden. Die Berufungserklärung würde daher nunmehr von ihm
unterzeichnet nachgereicht. Von der Staatsanwaltschaft wird demgegenüber
geltend gemacht, dass es sich vorliegend um einen freiwilligen und nicht um
einen versehentlichen Fehler gehandelt habe, wobei ersterer gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht geheilt werden könne.
Seitens der
Berufungsklägerin C_____ wird gemäss obigen
Ausführungen nicht bestritten, dass die fristgerecht eingereichte
Berufungserklärung mangels Unterschrift einer für die Vertretung resp. Verteidigung
berechtigen Person (vgl. Art. 127 Abs. 5 StPO) den Formvorschriften der
Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 110 Abs. 1 StPO) nicht
entsprach. Strittig ist demgegenüber, ob es sich dabei um einen Mangel handelt,
der innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Nachfrist heilbar gewesen wäre
resp. durch die nach Fristablauf eingereichte Berufungserklärung geheilt worden
ist. Dies ist zu verneinen.
Das Bundesgericht hat im Entscheid 6B_902/2013 vom 28.
Oktober 2013 (SJZ 110/2014, S. 433) den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Solothurn gestützt, welches auf eine am letzten Tag der Frist zur Einreichung
der Berufungserklärung per Fax-Schreiben erklärte Berufung nicht eingetreten
ist. Das Bundesgericht hat ausgeführt, dass schriftliche Eingaben zu
unterzeichnen sind (Art. 110 Abs. 1 StPO) und dass die Unterschrift eigenhändig
auf dem Schriftdokument angebracht werden muss. Die Einreichung der
Berufungserklärung, welche lediglich die Unterschrift einer nicht
unterschriftsberechtigten Person trägt, ist dem Fall einer fehlenden oder lediglich
kopierten Unterschrift gleichzusetzen. In beiden Fällen fehlt die gültige Unterzeichnung
der vor Fristablauf eingereichten Berufungserklärung. Entgegen den Ausführungen
der Verteidigung der Berufungsklägerin besteht auch keine Gerichtspraxis,
wonach solche bewusst vorgenommenen Mängel innerhalb einer Nachfrist geheilt
werden könnten. Eine solche Nachfrist wäre mit dem zwingenden Charakter der
gesetzlichen Frist zur Einreichung der Berufungserklärung zudem nur dann vereinbar,
wenn die rechtsgültige Berufungserklärung noch innerhalb der Berufungsfrist
nachgereicht werden könnte. Im vorliegenden Fall wurde die nicht rechtsgültig
unterzeichnete Berufungserklärung aber erst kurz vor Ablauf der gesetzlichen
Frist zur Einreichung der Berufungserklärung der Post übergeben. Eine
Nachfristeinsetzung unter Einhaltung der Frist zur Berufungserklärung war daher
nicht mehr möglich. Eine Korrektur des Mangels nach Fristablauf wäre nur noch
unter den Voraussetzungen von Art. 94 StPO (Wiederherstellung) möglich. Diese
Voraussetzungen sind aber im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da der
Verteidiger der Berufungsklägerin nicht aufzeigen kann, dass ihn am Versäumnis
kein Verschulden trifft (vgl. zu den Voraussetzungen BGer 6B_125/2011 vom 7.
Juli 2011, E. 1). Die ferienbedingte Abwesenheit des Verteidigers resp. von
dessen unterschriftsberechtigten Kollegen zum Zeitpunkt der Einreichung der
Berufungserklärung kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als
unverschuldetes Hindernis betrachtet werden. Es ist vielmehr Aufgabe der
Verteidigung, sich so zu organisieren, dass die Fristen im Falle ihrer Verhinderung
oder Abwesenheit trotzdem (rechtsgültig) gewahrt bleiben (BGE 119 II 86, 87; 99
II 352 E. 4; vgl. auch den Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
BB.2013.181 vom 17. Dezember 2013). Das Fehlverhalten des Verteidigers hat sich
die Berufungsklägerin anzurechnen. (BGer 6B_125/2011 vom 7. Juli 2011 E.
1, mit Hinweis auf BGer 6P.154/2003 vom 26. Februar 2004 E. 2.1; AGE SB.2014.20
vom 16. Juni 2014).
Aus den genannten Gründen kann auf die Berufung von C_____
mangels Einreichung einer gültigen Berufungserklärung innert der gesetzlichen
Frist nicht eingetreten werden.
1.3 Im Falle von A_____ begann die Frist zur Einreichung der
Berufungsbegründung mit der Zustellung des Entscheides vom 7. August 2014 zu
laufen. Sie endete somit am 27. August 2014. Mit seiner Eingabe vom 27.
August 2014 ersuchte der Verteidiger, substituiert
durch G_____, um Verlängerung der Frist zur Ausarbeitung einer schriftlichen
Berufungsbegründung. Eine Berufungserklärung wurde erst nach Ablauf der Frist
„der guten Form halber“ eingereicht.
Der Verteidiger von A_____ macht geltend, dass er mit
Schreiben vom 27. August 2014 irrtümlicherweise eine Fristerstreckung zur
Einreichung einer Berufungsbegründung eingereicht habe. Aus dem Schreiben gehe jedoch
deutlich hervor, dass noch immer an der Ende Juni angemeldeten Berufung
festgehalten werde, ansonsten keine Fristerstreckung eingereicht worden wäre.
Bei Unklarheiten oder Fehlen einer Berufungserklärung sei nach Art. 400
Abs. 1 vorzugehen bzw. allenfalls im Sinne von Art. 385 Abs. 2 eine Nachfrist
zu setzen (SCHMID, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar zu Art. 399, N. 10). Im Übrigen sei bei
Fehlen einer eindeutigen Erklärung davon auszugehen, dass das Urteil zur Gänze
angefochten werde (HUG, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 3
zu Art. 400 StPO).
Den Ausführungen des amtlichen Verteidigers der
Berufungsklägerin kann nicht gefolgt werden. Gemäss den obigen Ausführungen ist
das rechtzeitige Einreichen einer Berufungserklärung zwingend und, anders als
von Schmid im Praxiskommentar ausgeführt, folglich keine blosse
Ordnungsvorschrift. Auf die Berufung kann nur eingetreten werden, wenn eine
Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (dazu Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, Hrsg.: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Zürich 2010, Markus Hug: N 10 zu Art. 399 StPO; Obergericht
Schaffhausen, OGE 50/2013/1 vom 26. März 2013, SJZ 109/2013 S. 431). Bei
der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung handelt es sich um eine
gesetzliche Frist, welche gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht verlängert werden
kann. Es ist somit einzig zu prüfen, ob das vom Verteidiger eingereichte
Fristverlängerungsgesuch als „sinngemässe“ Berufungserklärung resp. als
mangelhafte Berufungserklärung zu qualifizieren ist, deren Nachbesserung im
Sinne von Art. 400 Abs. 1 StPO resp. Art. 385 Abs. 2 StPO möglich ist.
Bei der am 27. August 2014 beim Berufungsgericht
eingereichten Eingabe handelt es sich gemäss ihrem klaren Wortlaut und Inhalt
nicht um eine Berufungserklärung, sondern um ein Fristverlängerungsgesuch.
Dieses bezog sich gemäss dem Wortlaut nicht auf die Berufungserklärung, sondern
auf die Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung. Dass die
Berufungsklägerin resp. ihr Vertreter damit auch den Willen geäussert haben
soll, die Berufung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO zu erklären, ergibt sich
daraus offensichtlich nicht.
Dem Verteidiger ist insofern Recht zu geben, als die
Einreichung des Fristverlängerungsgesuches für die Einreichung einer
Berufungserklärung offenbar auf einem Irrtum beruht. Aus dem Grundsatz von Treu
und Glauben ist abzuleiten, dass das Gericht den Verteidiger auf diesen
erkennbaren Irrtum aufmerksam machen müsste. Allerdings kann dies nicht zur
Verlängerung der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung führen. Im
vorliegenden Fall erfolgte das Fristverlängerungsgesuch kurz vor Ablauf der
gesetzlichen Frist zur Einreichung der Berufungserklärung. Ein Hinweis des
Gerichts hätte daher nicht mehr dazu geführt, dass die Berufungsklägerin noch
rechtzeitig eine Berufungserklärung hätte einreichen könne. Das irrtümliche
Vorgehen des Verteidigers, welches dazu geführt hat, dass innert Frist keine
Berufungserklärung eingereicht wurde, ist nicht in Anwendung der Vorschriften
von Art. 400 Abs. 1 resp. Art. 385 Abs.2 StPO zu behandeln. Vielmehr ist in
Anwendung der Regelung der Wiederherstellung gemäss Art. 95 StPO zu prüfen, ob
die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung wieder hergestellt werden
kann. Allerdings wird vom Verteidiger zu Recht nicht geltend gemacht, dass ihn
am Fristversäumnis kein Verschulden trifft. Die irrtümlich erfolgte Einreichung
eines Fristverlängerungsgesuches an Stelle der gesetzlich verlangten und in der
Rechtsmittelbelehrung angegebenen Berufungserklärung muss als verschuldete
Säumnis qualifiziert werden. Dies vor allem bei einer (amtlichen) Verteidigung.
Das Fehlverhalten des Verteidigers hat sich die Berufungsklägerin anzurechnen (BGer
6B_125/2011 vom 7. Juli 2011 E. 1, mit Hinweis auf BGer 6P.154/2003 vom 26.
Februar 2004 E. 2.1; AGE SB.2014.20 vom 16. Juni 2014).
Aus den genannten Gründen kann auf die Berufung nicht eingetreten
werden. Auf die Erhebung einer Abschreibungsgebühr ist umständehalber zu
verzichten. C_____ ist die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Den
beiden amtlichen Verteidigern ist ein angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die
Bemühungen der amtlichen Verteidiger in beiden Fällen fehlerhaft waren, was zum
vorliegenden Nichteintretensentscheid geführt hat. Es ist daher lediglich für
den geschätzten Aufwand der Berufungsanmeldung sowie der Besprechung mit der
Klientschaft ein Honorar auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Berufungen von A_____ und C_____
wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten
wird verzichtet.
Den amtlichen Verteidigern wird je ein
Honorar von CHF 400.‒ zuzüglich CHF 32.– MWST ausgerichtet. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. Claudius Gelzer lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.