Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.152
ENTSCHEID
vom 11.
Dezember 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A_____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschludigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 21. Oktober 2014
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 24. September 2014 wurde A_____ (nachfolgend Beschwerdeführer) von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln
wegen des Missachtens eines Rotlichts ohne konkrete Gefährdung, begangen am 6.
April 2013, schuldig erkannt. Er wurde zu einer Busse von CHF 350.–
zuzüglich Auslagen und Gebühr verurteilt.
Gegen den
Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2014 Einsprache. Die
Staatsanwaltschaft hat diese mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 dem Strafgericht
überwiesen. Das Einzelgericht in Strafsachen ist am 21. Oktober 2014 auf die zu
spät eingereichte Einsprache nicht eingetreten. Gegen diesen Entscheid hat der
Beschwerdeführer am 30. Oktober 2014 beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben.
Die Begründung ergibt sich, soweit von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Die Referentin hat auf die Einholung einer Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft
verzichtet, jedoch die Akten des Strafgerichts beigezogen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Erwägungen
Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. Oktober 2014, mit
welcher entschieden wurde, auf die Einsprache des Beschwerdeführers sei zufolge
verspäteter Eingabe nicht einzutreten, ist eine beschwerdefähige Verfügung
eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Es handelt sich um einen
Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73 Abs. 1 lit. b
Gerichtsorganisationsgesetz [SG 154.100]; § 17 lit. b Einführungsgesetz Strafprozessordnung
[EG StPO, SG 257.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides und ist somit zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich
und mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich sowie
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die vorliegende
Beschwerde erfolgte innert Frist, sodass darauf einzutreten ist.
2.1 Das Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache
des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2014 mit der Begründung nicht eingetreten,
dass die Einsprache verspätet erhoben worden sei. Der Beschwerdeführer macht in
seiner Beschwerde ans Appellationsgericht geltend, dass er mit seiner Einsprache
die Frist von zehn Werktagen eingehalten habe.
2.2 Entscheide der Strafverfolgungsbehörde werden durch
eingeschriebene Postsendung verschickt (Art. 85 StPO). Die Zustellung ist gemäss
Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung durch die Adressatin bzw. den
Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden
Person entgegengenommen wurde. Gegen einen Strafbefehl kann innert zehn Tagen
nach der Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Frist beginnt am
Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Einsprachen müssen
spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder der
Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der
letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet sie am
nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Der Fristlauf berechnet sich
nach schweizerischem Recht nach Kalendertagen und nicht nach Werk- bzw.
Arbeitstagen (Riedo, Basler
Kommentar StPO, Basel 2014, Art. 90 N 31; BES. 2014.136 vom 13. November 2014).
Das bedeutet, dass Samstage, Sonntage und Feiertage bei der Fristberechnung eingerechnet
werden. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl hingegen zum rechtskräftigen
Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
2.3 Der Strafbefehl wurde gemäss Sendungsnachverfolgung vom
Beschwerdeführer am 25. September 2014 in Empfang genommen, weshalb die Frist
am 6. Oktober 2014 ablief. Die Postaufgabe der Einsprache datiert vom 8. Oktober
2014, womit die Einsprache verspätet erhoben wurde. Entsprechend diesen
Ausführungen ist festzustellen, dass die Vorinstanz auf die Einsprache zu Recht
nicht eingetreten ist.
Auch wenn die Vorinstanz auf die Einsprache eingetreten wäre, hätte sie
abgewiesen werden müssen, da sie in der Sache unbegründet war. Der
Beschwerdeführer führt in seiner Einsprache vom 8. Oktober 2014 aus, dass er an
jenem Samstag in Basel an eine Hochzeit gefahren sei und verzweifelt einen
Parkplatz gesucht habe. Er sei nicht sehr oft in Basel und habe das Rotlicht
übersehen. In der Beschwerde vom 30. Oktober 2014 ans Appellationsgericht führt
er zudem aus, dass er mehrmals an der Ampel vorbeigefahren sei und jedes Mal
gestoppt habe. Beim letzten Mal sei er mit 5 km/h ohne zu stoppen über das
Rotlicht gefahren, da er einen Parkplatz gesehen habe. Es seien keine Autos,
Fussgänger oder Fahrradfahrer in der Nähe gewesen.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe sind nicht geeignet, die
Verletzung der Verkehrsregeln zu entschuldigen, und bleiben damit unbeachtlich.
Auch wenn keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer stattgefunden
hat, so hat er durch das Überfahren des Rotlichtes doch eine elementare, der
Sicherheit des Verkehrs dienende Verkehrsregel missachtet (Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz
[SR 741.01]).
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO dessen ordentliche Kosten zu tragen (vgl. § 11 Verordnung über die
Gerichtsgebühren [SG 154.819]).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm Dr.
Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.