Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.191
URTEIL
vom 11.
Februar 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy
Stephenson und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch lic. iur. […],
Advokatin
[…]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
(KESB)
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
Gegenstand
Eingabe vom 25. September
2014
betreffend Beistandschaft
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
23. September 2014 machte A____ unter dem Rubrum „Nachtrag zur Beschwerde gegen
das ABES vom 19./20. September 2014“ eine Eingabe beim Appellationsgericht. Mit
Schreiben vom 24. September 2014 teilte ihr der instruierende
Appellationsgerichtspräsident mit, dass das Appellationsgericht zur Beurteilung
ihres Anliegens nicht zuständig sei, und forderte sie zur Mitteilung auf, ob an
der Beschwerde festgehalten werde. Mit Eingabe vom 25. September 2014 teilte
die Beschwerdeführerin innert Frist mit, sie halte an der Beschwerde fest. In
einer weiteren Eingabe vom 25. September 2014 schilderte die Beschwerdeführerin
ihren beruflichen Werdegang.
Mit Verfügung vom
30. September 2014 liess der instruierende Appellationsgerichtspräsident die Eingaben
der Beschwerdeführerin zur Kenntnis der Kindes- und Erwachsenschutzbehörde (KESB)
sowie dem Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) zukommen und
ersuchte diese, innert Frist bis 15. Oktober 2014 mitzuteilen, ob der Beschwerdeführerin
seit August 2014 Verfügungen oder Entscheide eröffnet worden seien. Mit Eingabe
vom 1. Oktober 2014 teilte die KESB mit, dass sie im genannten Zeitraum lediglich
ein Schreiben an die Beschwerdeführerin – betreffend deren Antrag auf Aufhebung
der Beistandschaft – gesandt habe. Das ABES äusserte sich innert Frist nicht.
Am 13. Oktober
2013 machte die Beschwerdeführerin zwei weitere Eingaben und sandte dem Appellationsgericht
zudem – ebenfalls am 13. Oktober 2014 – ihre vom 19. September 2014 datierende Beschwerdebegründung
zu. Am 19. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine als „Beschwerde
gegen die ungetreue Geschäftsführung der Beamten des ABES“ bezeichnete Eingabe und
am 20. Oktober 2014 ein weiteres Schreiben ein. Sämtliche Eingaben wurden mit
Verfügung vom 28. Oktober 2014 zu den Akten genommen.
Gemäss
telefonischer Nachfrage beim ABES vom 28. Oktober 2014 wurden der Beschwerdeführerin
seit August 2014 weder Verfügungen noch Entscheide eröffnet. Mit Verfügung vom
28. Oktober 2014 wurden ihr die diesbezüglichen Informationen der KESB und des ABES
mitgeteilt. Am 3. November (zwei Schreiben) und 16. November 2014 liess die Beschwerdeführerin
dem Appellationsgericht weitere Eingaben zukommen.
Mit Schreiben
vom 15. Dezember 2014 hat lic. iur. […] dem Gericht mitgeteilt, dass die
Beschwerdeführerin sie mit ihrer Vertretung beauftragt habe und um die Bewilligung
der unentgeltlichen Verbeiständung sowie des Kostenerlasses und um Akteneinsichtsrecht
ersucht. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 hat der instruierende
Apellationsgerichtspräsident vom Vertretungsverhältnis Kenntnis genommen und
das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit der Begründung
abgewiesen, dass – in summarischer Würdigung der Prozesssache – auf das Rechtsmittel
der Rekurrentin wohl nicht eingetreten werden könne. Am 16. Januar 2015
hat die Vertreterin der Beschwerdeführerin die Akten eingesehen und sich in der
Folge nicht mehr vernehmen lassen.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Beschwerdeinstanz
gegen Entscheide der KESB ist gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches
(ZGB) in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des baselstädtischen Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG) das Verwaltungsgericht. Für das Verfahren vor
dem Verwaltungsgericht gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die
Verfassung- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG), soweit durch Bundesrecht oder
das KESG nichts anderes bestimmt wird (§ 19 Abs. 1 KESG, vgl. auch VGE VD
2013.7 vom 20. Juni 2013).
1.2 Nach
Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit einer Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff.
1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
(Ziff. 2) sowie Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist
damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen
Entscheids in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht erlaubt. Der
Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Steck, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, 1.
Auflage 2012, Art. 450 ZGB N 4 und 9).
1.3 Die
Erhebung einer Beschwerde setzt ein Beschwerdeobjekt und ein Rechtsschutzinteresse
der Beschwerdeführerin an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen
Entscheids voraus. Vorliegend liegt kein gültiges Beschwerdeobjekt vor, da
weder die KESB noch das ABES der Beschwerdeführerin seit August 2014
Verfügungen oder Entscheide eröffnet haben. Vielmehr hat die KESB der Beschwerdeführerin
in diesem Zeitraum lediglich ein formloses Schreiben zugestellt, welches sich
auf deren Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft bezieht. Dies stellt jedoch
kein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde dar.
2.1 Soweit
die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 23. Oktober 2014 Schadenersatzansprüche
gegen das ABES geltend macht und im Weiteren behauptet, es seien seit dem
Besuch einer Beamtin der damaligen Vormundschaftsbehörde Wertgegenstände aus
ihrer Wohnung verschwunden, ist – wie der Instruktionsrichter ihr mit
Schreiben vom 24. September 2014 bereits mitgeteilt hat – festzuhalten, dass
das Verwaltungsgericht für die Behandlung dieser Vorbringen nicht zuständig
ist.
2.2 Gleiches
gilt für die mit Eingaben vom 19. und 20. Oktober 2014 von der Beschwerdeführerin
sinngemäss anbegehrte Aufsichtsbeschwerde gegen das ABES. Der Entscheid wird
der Aufsichtsbehörde über das ABES zur Kenntnis zu bringen sein.
Nach dem
Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen
von Art. 72 ff. des Bun-
desgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in
Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde
in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.