Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.256
URTEIL
vom 23. März 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela
Thurnherr
und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia
Schmid Cech
Beteiligte
A____ Rekurrentin
1
[…]
vertreten durch […], Advokat
[…]
B____ Rekurrent
2
[…]
vertreten durch […], Advokat
[…]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 2, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 31. Oktober 2014
betreffend Wegweisung nach Art.
64 AuG
Sachverhalt
Der türkische
Staatsangehörige B____ (Rekurrent), geboren am […] 1992, besass eine bis zum
18. Juli 2014 gültige Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken in Österreich.
Er reiste vor diesem Datum in die Schweiz ein, wo er die am […] 1996 geborene
und mit einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt wohnhafte Landsfrau A____
(heute A____; Rekurrentin) am 7. Juli 2014 in Basel heiratete. Das am 10. Juli
2014 gestellte Familiennachzugsgesuch wies das Migrationsamt des Bereichs
Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 ab
und ordnete gestützt auf Art. 64 AuG an, dass B____ die Schweiz bis zum 20.
November 2014 zu verlassen habe. Gegen diese Verfügung erhoben die Ehegatten
Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD). Dieses befand über den
Rekurs gegen die Wegweisung nach Art. 64 AuG aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit
mit separatem Entscheid vom 31. Oktober 2014 und wies den Rekurs insoweit unter
Einschluss des im Verfahren gestellten Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der von den Rekurrenten mit Eingabe vom 10. November
2014 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem sie die
vollumfängliche sowie kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen
Entscheids beantragen. Gleichzeitig haben sie darum ersucht, dem Rekurs
aufschiebende Wirkung zu erteilen, dem Rekurrenten zu gestatten, den Ausgang
des Verfahrens bezüglich des Familiennachzugsgesuchs in der Schweiz abzuwarten
sowie ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Das Präsidialdepartement
hat den Rekurs mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid überwiesen. Der instruierende Präsident des Verwaltungsgerichts hat mit
Verfügung vom 15. Dezember 2014 die aufschiebende Wirkung des Rekurses
vorläufig wieder hergestellt. Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2014 beantragt
das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu haben die Rekurrenten
mit Eingabe vom 16. Januar 2015 replizieren lassen. Mit Eingabe vom 20. März
2015 weisen die Rekurrenten die Höhe ihrer aktuellen Unterstützung durch die
Sozialhilfe nach.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 11.
Dezember 2014 sowie aus § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des
Regierungsrates und der Verwaltung (OG; SG 153.100) und den §§ 10 und 12 des
Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100).
Die Rekurrierenden sind als Adressaten des angefochtenen Entscheides von diesem
unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Abänderung. Sie sind deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Der Rekurs ist rechtzeitig innert der Frist gemäss Art. 64 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20; AuG) erhoben
worden. Auf diesen ist einzutreten.
1.2 Für
das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Kognition bestimmt sich
nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht
zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler: VGE VD.2011.75 vom 4. Juli
2011 E. 1.2, VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 1.3). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 BGG sind bei
der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids
durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie
im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August
2012 E. 5.3; statt vieler: VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 1.2;
VD.2009.696 vom 8. Dezember 2009 E. 2; VGE 630/2004 vom 9. Dezember 2004 E. 5b;
Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, S. 477 ff., 509).
2.1 Die
Vorinstanz hat erwogen, aufgrund des Ablaufs des österreichischen Aufenthaltstitels
des Rekurrenten und des überschrittenen maximalen Aufenthalts in der Schweiz
bestehe keine Bewilligung mehr gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 5 AuG.
Nach Ablauf der Dauer seines Visums seien die Einreisevoraussetzungen gemäss
Art. 5 AuG nicht mehr erfüllt. Sie hat ausgeführt, die Rekurrenten stützten
sich denn auch auf ihr Familiennachzugsgesuch und den Umstand, dass die
Rekurrentin ein Kind erwarte. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AuG hätten für einen
vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereiste Ausländer und Ausländerinnen
den Entscheid über ihr Gesuch aber im Ausland abzuwarten, und es könne ihnen
der Aufenthalt während der Dauer des Verfahrens nur gestattet werden, wenn die
Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt seien. Dies sei aber nicht der
Fall, da die Rekurrentin bisher keine Strategie habe aufzeigen können, um
langfristig nicht von der Unterstützung der Sozialhilfe abhängig zu sein, und
auch keine Sicherheit einer Ablösung von der Sozialhilfe durch eine Erwerbstätigkeit
des Rekurrenten bestehe. Die Vorinstanz hält abschliessend fest, dem
Rekurrenten sei eine Rückkehr in seine Heimat für die begrenzte Zeit des
Verfahrens zumutbar. Das noch ungeborene Kind könne dem Rekurrenten keinen
Aufenthaltsanspruch vermitteln.
2.2 Nach
Art. 17 Abs. 1 AuG haben ausländische Personen, die für einen vorübergehenden
Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung
für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den entsprechenden Entscheid wie
von der Vorinstanz ausgeführt im Ausland abzuwarten. Während eines laufenden
Bewilligungsverfahrens soll eine gesuchstellende Person das nachgesuchte
Aufenthaltsrecht nur dann bereits während des entsprechenden Verfahrens ausüben
dürfen, wenn sie die Bewilligungsvoraussetzungen "mit grosser
Wahrscheinlichkeit" erfüllt (BBl 2002 3709 ff., 3778; BGer 2C_76/2013 vom
23. Mai 2013 E. 2.1.1). Entsprechend ist der gesuchstellenden Person gemäss
Art. 17 Abs. 2 AuG der Aufenthalt während des Verfahrens dann zu gestatten,
wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt werden. Dabei ist
Art. 17 AuG grundrechtskonform auszulegen (BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 41). Auch
wenn aus Art. 8 EMRK grundsätzlich kein verfahrensrechtliches Aufenthaltsrecht
bis zum Bewilligungsentscheid folgt, so muss bei einer tatsächlich geschlossenen
und gelebten Ehe, aus der ein Kind hervorgegangen ist, bei der Anwendung von
Art. 17 AuG im Einzelfall im Rahmen der Interessenabwägung den Vorgaben von
Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 i.V.m. Art. 36 BV Rechnung getragen werden
(BGE 139 I 37 E. 3.5.1 S. 47 f.; BGer 2C_1001/2013 vom 4. Februar 2014 E.
2.2.2, 2C_76/2013 vom 23. Mai 2013 E. 2.2.4). Im Anwendungsbereich von Art. 8
EMRK bzw. Art. 13 BV ist von einer offensichtlichen Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen
gemäss Art. 17 Abs. 2 AuG auszugehen, wenn die Möglichkeit der Erteilung der
nachgesuchten Bewilligung bedeutend höher einzustufen ist als jene ihrer
Verweigerung. Dabei ist die Bewilligungsbehörde nicht verpflichtet, vertiefte
Abklärungen vorzunehmen. Sie muss aber nach Art. 96 AuG die ihr bekannten Umstände
würdigen. Bei Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Anspruch besteht, bedarf
es hinreichender, konkreter Indizien für das Vorliegen von Verweigerungsgründen,
um das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AuG
verneinen zu können (BGE 139 I 37 E. 4.1 S. 49; BGer 2C_76/2013 vom 23. Mai
2013 E. 2.3.2, 2C_195/2012 vom 2. Januar 2013 E. 4.1; VGE VD.2013.79 vom 24.
Oktober 2013 E. 3.3.1). Nichts anderes ergibt sich auch aus Art. 6 Ziff. 6 der
Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember
2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur
Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger
(Rückführungsrichtlinie).
2.3 Es
ist unbestritten, dass die Rekurrenten eine Ehe verbindet, welche grundsätzlich
unter dem Schutz des Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1
EMRK steht. Die Rekurrentin ist zwar in der Schweiz geboren, besitzt aber keine
Niederlassungs-, sondern bloss eine Aufenthaltsbewilligung. Für den Familiennachzug
kann sie sich daher nur auf Art. 44 AuG berufen, welcher keinen Anspruch auf
Familiennachzug gewährt. Ausländischen Ehegatten kann danach eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte
Wohnung vorhanden ist und wenn sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Art.
44 lit. a-c AuG). Die Rekurrentin kann damit zwar nicht nach dem innerstaatlichen
Gesetzesrecht, aber gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV einen
grundsätzlichen Anspruch auf Nachzug ihres Ehemanns geltend machen. Das durch
diese Bestimmungen geschützte Familienleben ist dann berührt, wenn eine
staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich
gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten
Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende
Familienleben andernorts zu pflegen (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f; 137 I
247 E. 4.1.2; 116 Ib 353 E. 3c S. 357). Allerdings fliesst aus Art. 8 EMRK
nicht das absolute Recht, dass Familienmitglieder eines in der Schweiz lebenden
Ausländers einreisen und hier verbleiben können. Vielmehr kann in den
Schutzbereich des Rechts auf Familienleben nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2
EMRK eingegriffen werden.
3.1 Mit
Verfügung vom 20. Oktober 2014 hat das Migrationsamt das Familiennachzugsgesuch
der Rekurrentin abgewiesen, weil diese über kein gefestigtes Einkommen
verfügte, mit dem sie ihren nach den geltenden Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) berechneten Existenzbedarf hätte decken
können. Die Vorinstanz berücksichtigte dabei, dass sie mit ihrer Familie während
ihrer Minderjährigkeit von der Sozialhilfe hat unterstützt werden müssen. Seit
ihrer am 25. April 2014 eingetretenen Volljährigkeit habe sie zwar keine
Sozialhilfe mehr bezogen. Sie habe aber bloss zwei Stellen im Restaurant […] in
[…] und im Restaurant […] in Allschwil ausgeübt, welche sie beide bereits nach
kurzer Zeit wieder verloren habe. Sie habe sich daher bisher in
wirtschaftlicher Hinsicht nicht integrieren können. Dass der Rekurrent nach
Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung eine Erwerbstätigkeit als Hilfsmaler und
„Allrounder“ bei der […] AG antreten könnte, vermöge nichts zu ändern, da die
Rekurrentin allein über ein gefestigtes Arbeitsverhältnis und genügend
finanzielle Mittel verfügen müsse, um den Familiennachzug realisieren zu können.
Zudem könnten allfällige Einkommen des Rekurrenten auf längere Sicht nicht als
gesichert angesehen werden und mangels Glaubwürdigkeit nicht berücksichtigt
werden. Die Rekurrentin verfüge daher nicht über die für den Unterhalt ihrer
Familie erforderlichen Mittel. Die Bewilligung des Familiennachzugs würde mit
grosser Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten fortgesetzten und erheblichen
Fürsorgeabhängigkeit führen, weshalb namentlich die Voraussetzungen von Art. 44
lit. c AuG nicht erfüllt seien.
Die Vorinstanz
hielt dafür, dass eine zukünftige konstante Loslösung der Ehefrau von der
Sozialhilfe nicht in Sicht sei und dem Ehemann das gleiche Schicksal drohe. Dieser
habe zwar einen Arbeitsvertrag mit der […] AG eingereicht. Die darin zugesicherte
Stelle erscheine aber alles andere als gesichert. Die potentielle Arbeitgeberin
habe zuerst bloss eine unverbindliche Absichtserklärung abgegeben und den Vertrag
erst im laufenden Bewilligungsverfahren abgeschlossen. Zudem laufe ein
Verfahren wegen der Beschäftigung von Schwarzarbeitern gegen sie. Der Vertrag
stehe daher unter dem Verdacht einer Gefälligkeit und könne keine Sicherheit
zur Ablösung von der Sozialhilfe vermitteln. Die Zulassungsvoraussetzungen
gemäss Art. 44 AuG seien somit nicht offensichtlich erfüllt.
3.2 Dem
halten die Rekurrenten entgegen, dass die Rekurrentin ihren Lebensbedarf seit
ihrer Volljährigkeit und der Abkoppelung vom Elternhaus selber bestreite. Sie
habe ihre Stelle zwar unerwartet verloren, aber während eines Jahres Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung. Sie habe daher genug Zeit um eine neue Stelle in
der Gastronomie zu finden. Von einer konkreten Gefahr der fortgesetzten und
erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit könne daher keine Rede sein. Zudem verfüge
der Rekurrent über einen Arbeitsvertrag mit einem einklagbaren Anspruch auf
Lohn, den er ab Erhalt der Aufenthaltsbewilligung erzielen könne. Das Argument,
gegen die Rekurrentin laufe ein Verfahren wegen Schwarzarbeitern, sei nicht
stichhaltig.
3.3 Wie
die Rekurrenten zutreffend geltend machen, ist bei der Beurteilung der Gefahr
der Sozialhilfeabhängigkeit nicht allein von den aktuellen Verhältnissen auszugehen.
Vielmehr ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen,
wobei nicht allein auf das Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen
abgestellt werden darf, sondern die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder
über eine längere Sicht zu berücksichtigen sind. Dabei müssen die entsprechenden
Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit einer
gewisser Wahrscheinlichkeit sowie – soweit möglich – auf mehr als nur kurze
Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (vgl. BGer 2C_685/2010 vom
30. Mai 2011 E. 2.3.1 m.H. auf BGE 122 II 1 E. 3c S. 8/9 sowie 2C_452/2008 vom
13. Februar 2009 E. 2). Hypothetische Annahmen genügen demgegenüber nicht, um
eine mit einem Arbeitsvertrag belegte Verdienstmöglichkeit zu verneinen (BGer
2C_1160/2013 vom 11. Juli 2014 E. 4.1 m.H. auf 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E.
2.3.2).
Vorliegend hat
sich die junge Rekurrentin zwar bisher wirtschaftlich nicht zu integrieren
vermocht. Sie verlor ihre beiden Stellen in der Gastronomie jeweils bereits
nach kurzer Frist. Auch konnte sie bisher nicht nachweisen, wie sie in ihren
früheren Arbeitsstellen gearbeitet hat und in Zukunft eine tragfähige
Erwerbstätigkeit ausüben möchte. Aktuell ist sie arbeitslos, ohne über
Stellenangebote zu verfügen. Dabei kann aber ihre Schwangerschaft – welche sie
notorischerweise bei der Stellensuche benachteiligt – nicht unberücksichtigt
bleiben. Festzuhalten ist, dass die Rekurrentin seit ihrer Volljährigkeit bisher
keine Sozialhilfeleistungen beziehen musste, sondern ihren Bedarf mit ihren
Arbeitslosentaggeldern decken konnte. Soweit es sich heute – wie von den
Rekurrenten replicando angedeutet und mit Noveneingabe vom 20. März 2015
belegt – offenbar anders verhält, kann dies auf noch auf laufende Abklärungen
der Arbeitslosenversicherung zurückgeführt werden.
Was die
Arbeitssituation des Rekurrenten betrifft, so vermochte dieser einen Arbeitsvertrag
mit einem vereinbarten Lohn einzureichen, mit dem er in der Lage wäre, den
Existenzbedarf seiner Familie zu decken. Die Behauptung der Vorinstanz, bei dem
Arbeitsvertrag handle es sich um einen reinen Gefälligkeitsvertrag, ist
aufgrund des laufenden Verfahrens wegen Beschäftigung eines Schwarzarbeiters gegen
diese Firma zwar nicht aus der Luft gegriffen, bedarf aber weiterer Abklärungen.
Für eine solche Gefälligkeit sprechen die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung, wonach gemäss Ausführungen des KIGA BL der Inhaber des
Arbeitsgebers eine Gefälligkeit „freimütig“ zugestanden habe. Es fehlen aber in
den Akten dokumentierende Belege dafür. Darin liegt ein erheblicher Unterschied
zum Sachverhalt, den das Verwaltungsgericht im Entscheid VGE VD.2014.232 vom 17.
Dezember 2014 E. 2.4.2 zu beurteilen hatte, war doch dort ein reiner
Gefälligkeitsvertrag durch Abklärungen der Behörden belegt. Festzuhalten ist
weiter, dass der Umstand, dass der Rekurrent als Student einer österreichischen
Universität in der Schweiz einen reinen Hilfsarbeiterberuf ausüben muss,
sicherlich Fragen aufwirft. Gleiches gilt bezüglich des nur kurzzeitigen bzw.
laut eigenen Angaben nicht abgeschlossenen Studiums des Rekurrenten in Wien,
während dem er offenbar – wie aus seiner Passverlängerung in der Schweiz hervorgeht
– bereits in der Schweiz weilte.
Aufgrund der
oben genannten Umstände scheint fraglich, ob die Möglichkeit der Erteilung der
nachgesuchten Bewilligung bedeutend höher eingestuft werden kann als jene ihrer
Verweigerung resp. ob genügend hinreichende, konkrete Indizien für das
Vorliegen von Verweigerungsgründen nach Art. 62 lit. e AuG bestehen.
3.4 Massgebend
ist jedoch, dass die Rekurrenten gemäss dem Schwangerschaftszeugnis von Dr. R.
Stricker vom 22. Oktober 2014 um den 13. März 2015 – und damit in diesen
Tagen – die Geburt eines gemeinsamen Kindes erwarten. In einem solchen Moment
sind an die Trennung von Ehegatten und zukünftigen Eltern vor dem Hintergrund
des Anspruchs auf Schutz des Familienlebens von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK
erhöhte Anforderungen zu stellen. Vor diesem Hintergrund erscheint die
Wegweisung des Rekurrenten während der Dauer des Verfahrens als nicht zumutbar.
Daraus folgt,
dass der angefochtene Entscheid und die Wegweisung des Rekurrenten gemäss Art.
64 AuG aufzuheben sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu
erheben und die Rekurrenten für ihren Vertretungsaufwand angemessen zu
entschädigen. Sie haben zwar eine Honorarrechnung ihres Vertreters in Aussicht
gestellt, in der Folge aber darauf verzichtet, dem Gericht eine solche einzureichen.
Der angemessene Aufwand ist daher zu schätzen. Dabei erscheint für die Ausfertigung
der Rekursbegründung und die Replik ein Aufwand von rund sieben Stunden zu CHF
250.– als angemessen. Mit den notwendigen Auslagen ist den Rekurrenten somit eine
Parteientschädigung von CHF 1‘800.–, zuzüglich Mehrwertsteuer, für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren zuzusprechen. Über die Ausrichtung
einer Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren wird das
Departement aufgrund der anwendbaren gesetzlichen Grundlagen neu zu entscheiden
haben.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In Gutheissung des Rekurses wird der Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 31. Oktober 2014 aufgehoben und es
wird dem Rekurrenten 2 gestattet, den rechtskräftigen Abschluss des
Rekursverfahrens betreffend das Familiennachzugsgesuch in der Schweiz abzuwarten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Den Rekurrenten ist von der Vorinstanz eine Parteientschädigung
von CHF 1‘800.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8% MWST, auszurichten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.