Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.127
ENTSCHEID
vom 6.
März 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Strafgerichtspräsidenten
vom 29. August 2014
betreffend Kosten des
Strafbefehlsverfahrens
Sachverhalt
A____, wohnhaft
in […], Deutschland, wurde mit Übertretungsanzeige vom 8. Januar 2014
wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von der Kantonspolizei
Basel-Stadt mit einer Ordnungsbusse von CHF 20.– bestraft. Mit Zahlungserinnerung
vom 27. Februar 2014 sandte die Kantonspolizei A____ die Busse erneut zu.
Als die Busse nicht fristgerecht bezahlt wurde, überwies die Kantonspolizei das
Verfahren am 12. Mai 2014 an das Strafbefehlsdezernat der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt. Dieses erklärte A____ mit Strafbefehl vom 4. Juni 2014 der
einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer
Busse von CHF 20.–. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von
CHF 208.– auferlegt. Nach erfolgter Einsprache sandte die Staatsanwaltschaft
A____ eine Kopie des Radarbildes und teilte ihm mit, dass er ihr bis zum
11. Juli 2014 die Personalien des tatsächlichen Lenkers zukommen lassen
solle, falls es sich beim verantwortlichen Lenker nicht um ihn handle. A____
reagierte nicht auf dieses Schreiben, worauf die Staatsanwaltschaft den
Strafbefehl am 21. Juli 2014 an das Strafgericht Basel-Stadt überwies. Am
29. August 2014 erkundigte sich A____ mittels Telefax beim Strafgericht,
„welches Bussgeld […] vom Fahrer zu zahlen [sei], um die Sache zu erledigen“,
und teilte mit, dass er die erhaltene Vorladung als gegenstandslos betrachte. Mit
Verfügung vom gleichen Tag stellte der Strafgerichtspräsident fest, dass der
Strafbefehl im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil geworden sei.
Ausserdem verfügte er, dass A____ die Kosten des Strafbefehlsverfahrens im
Betrag von CHF 208.– zu tragen habe. Auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtete er.
Gegen die
Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 29. August 2014 erhob A____ mit
Schreiben vom 4. September 2014 (Postaufgabe am 8. September 2014,
Ankunft in der Schweiz am 9. September 2014) Beschwerde an das
Appellationsgericht, mit der er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und den
Erlass der Verfahrenskosten beantragt. Der Strafgerichtspräsident und die
Staatsanwaltschaft beantragen mit Vernehmlassungen vom 16. bzw.
30. September 2014, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Beschwerde
richtet sich gegen die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 29. August
2014, mit welcher der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft bestätigt worden ist.
Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig. Der Beschwerdeführer
ist als Beschuldigter von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und
hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und
formgemäss eingereichte und begründete Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständig
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO,
SG 257.100], § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Der
Beschwerdeführer rügt zunächst, dass die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen
Verfügung nichtig sei, da die Anschrift des Beschwerdegerichts unvollständig
aufgeführt sei. Daher sei die angefochtene Verfügung nicht durchsetzbar
(Beschwerde, Ziff. 1).
Eine
unvollständige Rechtsmittelbelehrung führt nicht zur „Undurchsetzbarkeit“ bzw.
Nichtigkeit einer Verfügung. Sie stellt allenfalls eine mangelhafte Eröffnung
der Verfügung dar, aus welcher einer Partei kein Rechtsnachteil erwachsen darf,
wenn sie sich in guten Treuen darauf verlassen hat (vgl. BGE 129 II 125
E. 3.3 S. 134 f.; 124 I 255 E. 1a/aa S. 258).
Vorliegend ist die Beschwerde rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben
worden und dem Appellationsgericht zugegangen. Dem Beschwerdeführer ist daher
aus dem behaupteten Mangel der Eröffnung kein Nachteil erwachsen. Ob die
Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung tatsächlich unvollständig
ist, kann deshalb dahingestellt bleiben.
2.2 Der
Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 4. Juni 2014 der einfachen
Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit) schuldig gesprochen und mit einer Busse von
CHF 20.– belegt. Der Strafgerichtspräsident bestätigte in der
angefochtenen Verfügung den Strafbefehl im Schuld- und Strafpunkt, da der
Beschwerdeführer nicht mehr bestritten habe, das Fahrzeug gelenkt zu haben
(Verfügung vom 29. August 2014, S. 2). Auch im Beschwerdeverfahren behauptet
dieser nicht, dass jemand anderes im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung
sein Fahrzeug gelenkt habe bzw. dass er nicht diejenige Person sei, die auf dem
Radarbild erkennbar sei. Er stellt weder ausdrücklich noch sinngemäss den
Antrag, dass er vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen
sei. Demzufolge ist die zutreffende Feststellung der Vorinstanz, dass der
Strafbefehl im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil geworden ist,
zu bestätigen.
2.3
2.3.1 Der
Beschwerdeführer wendet sich wie schon im vorinstanzlichen Verfahren dagegen,
dass ihm die Kosten des Strafbefehlsverfahrens auferlegt worden sind. Soweit
verständlich, rügt er, dass er über die anfallenden Kosten nicht informiert
worden sei. Ausserdem habe ihm die Staatsanwaltschaft erst nach Erlass des Strafbefehls
eine Kopie des Radarbildes zugesandt. Die Frist zur Zahlung der Busse sei aber
schon vorher abgelaufen. Die Zahlung der Busse nach der Übermittlung des
Radarbildes würde „die Anerkenntnis“ der aufgelaufenen Verfahrenskosten bedeuten.
Dies stehe nicht im Einklang mit seinem Rechtsverständnis (Beschwerde,
Ziff. 2).
2.3.2 Ist
nicht bekannt, wer eine Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften
begangen hat, wird die Ordnungsbusse dem im Fahrzeugausweis eingetragenen
Fahrzeughalter auferlegt. Dem Halter wird die Busse schriftlich eröffnet. Er
kann sie innert 30 Tagen bezahlen. Bezahlt der Halter die Busse nicht
fristgerecht und nennt er auch nicht den Namen und die Adresse eines (anderen)
Fahrzeugführers, der zum Zeitpunkt der Widerhandlung das Fahrzeug geführt hat,
so wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet (Art. 6 des
Ordnungsbussengesetzes [OBG, SR 741.03]). Ist der Sachverhalt ausreichend
geklärt, führt die Staatsanwaltschaft in diesem Fall ein Strafbefehlsverfahren durch
(Art. 352 Abs. 1 StPO). Während das Ordnungsbussenverfahren kostenlos
ist (Art. 7 OBG), werden im Strafbefehlsverfahren dem Beschuldigten im
Fall seiner Verurteilung die Verfahrenskosten auferlegt (Art. 353
Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO).
2.3.3 Der
Beschwerdeführer wurde in der Übertretungsanzeige vom 8. Januar 2014
darauf hingewiesen, dass das Verfahren an die Staatsanwaltschaft überwiesen werde,
wenn er weder innert 30 Tagen die Busse bezahle noch innert zehn Tagen den
Sachverhalt bestreite. In der Zahlungserinnerung vom 27. Februar 2014
erhielt er nochmals die Möglichkeit, innert zehn Tagen die Busse zu bezahlen
oder den Sachverhalt zu bestreiten. Der Beschwerdeführer reagierte weder auf
die Übertretungsanzeige noch auf die Zahlungserinnerung. Erst nach Erhalt des
Strafbefehls vom 4. Juni 2014 erhob er Einsprache und beantragte, ihm das
Radarbild zukommen zu lassen. Mit der Zusendung des Fotos gewährte die
Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer erneut eine Frist bis zum 11. Juli
2014, um Angaben zum verantwortlichen Lenker zu machen. Für diesen Fall
kündigte sie an, gegen den tatsächlichen Lenker das Ordnungsbussenverfahren
durchzuführen und auf die Auferlegung weiterer Kosten zu verzichten (vgl.
Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 19. Juni 2014). Doch auch diese Frist
liess der Beschwerdeführer unbeantwortet verstreichen.
Somit steht
fest, dass der Beschwerdeführer vor und nach der Zusendung des Radarbildes
insgesamt drei Fristen verstreichen liess, obwohl er darauf hingewiesen worden
war, dass in diesem Fall das Verfahren an die Staatsanwaltschaft überwiesen
werde bzw. Verfahrenskosten anfallen können. Er musste daher mit der Auferlegung
von Kosten im Falle seiner Verurteilung rechnen. Demzufolge auferlegten sowohl
die Staatsanwaltschaft als auch der Strafgerichtspräsident dem Beschwerdeführer
die Kosten des Strafbefehlsverfahrens von CHF 208.– zu Recht. Der Beschwerdeführer
hat die durch seine Säumnisse unnötigerweise verursachten Kosten zu tragen.
2.3.4 Soweit
der Beschwerdeführer sich dagegen wendet, dass er vor Einleitung des
Strafbefehlsverfahrens kein Radarbild erhalten habe, kann auf die zutreffende
Erwägung des Strafgerichtspräsidenten verwiesen werden (vgl. Verfügung vom
29. August 2014, S. 2). Es ist auch nicht notwendig, dem mit einer
Ordnungsbusse belegten Fahrzeughalter, das Radarbild bereits im
Ordnungsbussenverfahren zuzustellen um zu vermeiden, dass ihm unnötigerweise
Verfahrenskosten auferlegt werden. Das Radarbild dient hier der Identifizierung
des fehlbaren Fahrzeuglenkers. Ist der Halter selber gefahren, kann er die
Erhebung von Verfahrenskosten vermeiden, indem er die Busse fristgerecht
bezahlt. Hat der Halter sein Fahrzeug nicht selber gelenkt, kann er die
Einleitung des kostenfälligen Strafbefehlsverfahrens dadurch vermeiden, dass er
die Personalien des tatsächlichen Fahrzeuglenkers angibt. Die Zustellung des
Radarbildes ist in beiden Fällen entbehrlich. Bestreitet der Halter allgemein
die Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften und wird die Anzeige
daraufhin an die Staatsanwaltschaft überwiesen, stellt diese das Verfahren
gegen den Halter kostenlos ein, wenn sich der Tatverdacht – unter anderem
gestützt auf das Radarbild – nicht erhärtet (Art. 319 Abs. 1
lit. a StPO). Erhärtet sich demgegenüber der Tatverdacht, sind dem Halter
die Verfahrenskosten aufzuerlegen, da er die Einleitung des kostenfälligen
Strafverfahrens selber veranlasst hat. Die Spekulation, auf dem Radarbild nicht
identifizierbar zu sein, ist nicht schutzwürdig.
2.4 Soweit
der Beschwerdeführer schliesslich rügt, dass keine Verhandlung vor dem
Strafgericht stattgefunden habe, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Bezieht
sich die Einsprache nämlich nur auf die Kosten, so entscheidet das Gericht in
einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange
ausdrücklich eine Verhandlung (Art. 356 Abs. 6 StPO). Wie die Vorinstanz
richtig feststellte, bezog sich die Einsprache nur auf die Kosten des
Strafbefehlsverfahrens und hatte der Beschwerdeführer auf die Durchführung
einer Verhandlung verzichtet (vgl. Verfügung vom 29. August 2014,
S. 2). Noch in der Beschwerde bestätigt er letzteres, indem er ausführt:
„Was soll eine Vorladung […]?“. Der Strafgerichtspräsident entschied demzufolge
zu Recht im schriftlichen Verfahren.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Der vorinstanzliche
Kostenentscheid ist zu bestätigen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens dessen Kosten
zu tragen. Den Umständen des Falles und dem verursachten Aufwand angemessen ist
die Erhebung einer Gebühr von CHF 500.– (vgl. § 11 Abs. 1
Ziff. 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Somit hat der Beschwerdeführer die Busse von CHF 20.–, die Kosten des
Strafbefehlsverfahrens von CHF 208.– an die Staatsanwaltschaft und diejenigen
des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.– an das Appellationsgericht zu
bezahlen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich
Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella
Matefi lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.