Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2012.63
entscheid
vom
23. April 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Caroline Cron, lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Eva Kornicker Uhlmann
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Gesuchsteller
[…]
vertreten
durch lic. iur. […], Advokatin,
[…]
Gegenstand
Gesuch um Kostenerlass
(Urteile
des Strafgerichts vom 13. Juni 2012 und des Appellationsgerichts vom 1. Juli
2014)
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom
13. Juni 2012 ist A____ des bandenmässigen Raubs (teilweise versucht), der
geringfügigen Sachbeschädigung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz
sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt worden. A____
wurde unter Einbezug einer vollziehbar erklärten Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von 8 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und zur Zahlung von
Verfahrenskosten (CHF 26‘271.95 zuzüglich einer Urteilsgebühr von CHF 5‘000.–)
verurteilt. Die Schadenersatzforderungen zweier Geschädigter wurden dem
Grundsatz nach gutgeheissen und bezüglich der Höhe auf den Zivilweg verwiesen.
Das Appellationsgericht
hat mit Urteil vom 1. Juli 2014 das Strafurteil
unter Kostenauflage bestätigt (Verfahrenskosten CHF 2‘000.–,
Auslieferungskosten CHF 2‘191.70), unter Einrechnung der ausgestandenen
Haft vom 26. August 2011 bis 19. August 2012 und der Auslieferungs- bzw.
Sicherheitshaft seit dem 30. Mai 2014. Das Bundesgericht hat mit
Urteil 6B_889/2014 vom 15. Dezember 2014 die dagegen erhobene Beschwerde von A____
abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
Mit Schreiben vom 5. März 2015 ersucht
A____ um Erlass der Gerichtskosten (CHF 35‘463.65) und um Ratenzahlung der
Busse von CHF 500.–. Er befinde sich im Freiheitsentzug, werde nach der
bedingten Entlassung aus der Schweiz ausgewiesen, habe kein Vermögen und
beziehe einzig das Pekulium, von dem ihm ein Teil erst am Tag seiner Entlassung
als Starthilfe zur Verfügung stehe.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters
vom 10. März 2015 wurde angeordnet, dass das Gesuch bezüglich der Teilzahlung
der Busse zuständigkeitshalber an den Strafvollzug weitergeleitet wird,
bezüglich des Erlasses von Gebühren und Kosten vom Berufungsgericht anhand
genommen wird. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Gemäss Art. 425 der
Strafprozessordnung (StPO) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten
Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zur Beurteilung
entsprechender Gesuche ist das gleiche Gericht zuständig, welches als letzte
kantonale Instanz die Tragung von Verfahrenskosten festgelegt hat, es sei denn,
die kantonale Gesetzgebung weist diese Aufgabe einer anderen Behörde zu, was in
Basel-Stadt nicht der Fall ist. Damit hat das Appellationsgericht über das
vorliegende Gesuch zu entscheiden, und zwar auch bezüglich der erstinstanzlichen
Kosten (AGE SB.2011.52 vom 30. April 2014).
Art. 425 StPO nennt einerseits
die Möglichkeit, Verfahrenskosten zu stunden, andererseits die Möglichkeit der
Herabsetzung oder des Erlasses solcher Kosten „unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person“. Damit die
Bestimmung unter diesem Gesichtspunkt zur Anwendung gelangt, müssen die
wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt
sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint.
Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der
Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung bzw. sein
finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage
2014, Art. 425 StPO N 4).
Der Gesuchsteller besitzt nach eigener
Angabe kein Vermögen. Davon ist nach der Aktenlage auszugehen, auch wenn sich diese
Angabe objektiv nur schwer überprüfen lässt, da der Gesuchsteller keinen
Wohnsitz in der Schweiz hat. Unklarheiten bestehen auch bezüglich der Schadenersatzforderungen
des ausgeraubten Betriebs und einer betroffenen Person, welche im Grundsatz,
aber ohne Betragsangabe bestätigt wurden.
Der Gesuchsteller hat noch einen
beträchtlichen Strafrest zu verbüssen und wird, wieder nach eigener Angabe,
nicht in der Schweiz bleiben können. Aus den Akten ergibt sich, dass er am 6.
Februar 2015 die Überstellung nach Serbien beantragt hat. Aufgrund der
unterschiedlichen Lebenshaltungskosten wird das angesparte Pekulium als
Starthilfe in Serbien deutlich mehr wert sein als hier in der Schweiz. Gleichzeitig
sind aber auch die Verdienstmöglichkeiten in Serbien geringer. Eine
substanzielle Verbesserung der finanziellen Situation des Gesuchstellers ist auch
für die Zeit nach der Entlassung aus dem Strafvollzug nicht absehbar. Überdies
hat der Gesuchsteller in der Berufungsverhandlung dafür Verständnis gezeigt,
dass sein bisheriges Leben nicht gut war. Aufgrund des Resozialisierungszwecks
soll ihm das spätere Leben in Freiheit nicht unnötig erschwert werden. Nach dem
Gesagten erscheint es daher gerechtfertigt, ihm die Verfahrenskosten zu
erlassen.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht:
://: Das
Erlassgesuch wird gutgeheissen. Die mit Urteilen des Strafgerichts vom 13. Juni
2012 und des Appellationsgerichts vom 1. Juli 2014 dem Gesuchsteller auferlegten
Verfahrens- und Urteilskosten werden erlassen.
Es werden keine Kosten
erhoben.
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic.
iur. Christian Hoenen Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den
Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.