Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2015.26
ENTSCHEID
vom 10. Juni 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Parteien
A____ Berufungskläger
[…] Kläger
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[…] Beklagte
vertreten durch lic. iur. […], Advokatin,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Zivilgerichtspräsidenten
vom 25. März 2015
betreffend Getrenntleben
Sachverhalt
Mit Entscheid
der Zivilgerichtspräsidentin vom 25. März 2015 wurde das bestehende
Getrenntleben der Ehegatten A____ und B____ bestätigt und wurde nebst anderem A____
verpflichtet, B____ rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 und bis zu einer allfälligen
Ausreise aus der Schweiz einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von
CHF 500.– zu leisten. Beiden Parteien wurde für das Verfahren die
unentgeltliche Prozessführung gewährt. Gegen diesen Entscheid hat A____ Berufung
eingelegt. Er beantragt die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht. Dies unter o/e-
Kostenfolge, wobei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei. Auf
die Einholung einer Berufungsantwort wurde verzichtet. Der vorliegende
Entscheid ist in Zirkulation ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts sowie
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegenstand
des angefochtenen Entscheids sind vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der
ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 271 Abs. 1 ZPO. Solche Entscheide
unterstehen gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO der Berufung, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.–
beträgt. Die Berufungsbeklagte beantragte dem Zivilgericht einen
Trennungsunterhalt von CHF 500.–. Der Berufungskläger bestritt das Bestehen einer
Unterhaltspflicht. Da es sich bei den Unterhaltsbeiträgen um eine sich
monatlich wiederholende Zahlungspflicht handelt, ist der Streitwert als gegeben
zu erachten (vgl. auch Art. 92 Abs. 2 ZPO). Dies obwohl die Unterhaltspflicht
auf die Dauer des Aufenthalts der Berufungsbeklagten in der Schweiz (und damit
auf einen aktuell nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt) begrenzt wurde, da der
Streitwert bereits mit einer 20 Monate andauernden Zahlungspflicht erreicht wird.
1.2 Zuständig
für die Beurteilung der Berufung ist gemäss § 10 Abs. 1 und 2 EG ZPO der
Ausschuss des Appellationsgerichts, da in erster Instanz das Einzelgericht des
Zivilgerichts entschieden hat. Über vorsorgliche Massnahmen nach den Artikeln
172 ff. ZGB ist in Anwendung von Art. 271 lit. a ZPO im summarischen
Verfahren zu entscheiden, weshalb die verkürzte Berufungsfrist von Art. 314
Abs. 1 ZPO zur Anwendung kommt. Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene
Berufung ist einzutreten.
1.3 Auf
die Einholung einer Berufungsantwort wurde in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO
verzichtet (vgl. unten Ziff. 2).
1.4 Nach
Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder
aufgrund der Akten entscheiden. In Summarverfahren ist allerdings regelmässig
von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (vgl. dazu
Reetz/Hilber,
in: Kommentar zur ZPO, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2. Auflage
2013, Art. 314 ZPO N13 und Art. 316 ZPO N 7). Der vorliegende Entscheid ist auf
dem Zirkulationsweg ergangen
2.1 Der
Berufungskläger bestreitet das Bestehen einer Unterhaltspflicht für die Dauer
der Trennung. Zu Unrecht sei die Vorinstanz davon ausgegangen, die Berufungsbeklagte
sei nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und damit ihren
Lebensunterhalt selber zu bestreiten. Diese habe mit der Aufenthaltsbewilligung
nach der ausländerrechtlichen Regelung auch das Recht zu arbeiten erhalten und
habe sich, nachdem sie seit August 2014 in der Schweiz lebe, genügend
Deutschkenntnisse angeeignet, um eine Arbeit zu suchen und zu finden. Im
Übrigen seien Deutschkenntnisse dazu gar nicht zwingend notwendig. Jedenfalls
sei es dem Berufungskläger nicht zuzumuten, nach einem nur 5 Monate dauernden
Zusammenleben der Berufungsbeklagten einen Unterhaltsbeitrag für die Dauer der
Trennung zahlen zu müssen.
2.2 Die
Unterhaltspflicht in der Trennungszeit beurteilt sich nach den Art. 163 ff. ZGB
(Unterhalt der Familie) insbesondere nach Art. 176 ZGB (Regelung des Getrenntlebens).
Die Ehegatten sorgen grundsätzlich gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften,
für den gebührenden Unterhalt der Familie. Sie verständigen sich über den Beitrag,
den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des
Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern
(Art. 163 Abs. 1 und 2 ZGB). Bei gerichtlicher Trennung geht das Gericht bei
der Festsetzung von Geldbeträgen des einen Ehegatten an den anderen (Art. 176
Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) von diesen bisherigen ausdrücklichen oder stillschweigend getroffenen
Vereinbarungen der Ehegatten aus und passt sie den aktuellen Gegebenheiten an
(vgl. Schwander, in: Basler
Kommentar ZGB I, Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], 5. Auflage 2014, Art. 176 ZGB N
2). Die Frage nach dem Schutz des Vertrauens auf den Weiterbestand der Ehe
stellt sich erst bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts (vgl. Urteil
5A_512/2008 vom 4. September 2008 E. 4), nicht aber im Rahmen der vorsorglichen
Massnahmen: Solange die Ehe besteht, bleibt Art. 163 ZGB die Rechtsgrundlage
der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten, auch wenn mit einer
Wiederaufnahme des Zusammenlebens nicht mehr zu rechnen ist. Festzusetzen ist
in dieser Phase der Verbrauchsunterhalt. Ausgangspunkt für die Ermittlung des
Beitrags an den Unterhalt des fordernden Ehegatten ist der während des gemeinsamen
Haushalts zuletzt gelebte Standard, auf dessen Fortführung bei genügenden
Mitteln beide Teile Anspruch haben (BGE 119 II 314 E. 4b/aa S. 318). Ein
Unterhaltsanspruch ist im Eheschutzverfahren zu verneinen, wenn die
Wiederaufnahme des Zusammenlebens ausgeschlossen scheint, beide Ehegatten bis
zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts erwerbstätig waren und auch seither in
der Lage sind, den bisher gelebten Lebensstandard aus dem eigenen Einkommen zu
finanzieren (Six, Eheschutz, Ein
Handbuch für die Praxis, 2. Auflage 2014, Rz 2.54a; vgl. dazu auch Vetterli, in: FamKomm Scheidung Band I
ZGB; Schwenzer [Hrsg.], 2. Auflage 2011, Art. 176 ZGB N 24). Eine Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit während der
Trennungszeit ist nur gegeben, wenn keine Möglichkeit besteht, auf eine während
des gemeinsamen Haushalts gegebene Sparquote oder vorübergehend auf Vermögen
zurückzugreifen, wenn die vorhandenen finanziellen Mittel - allenfalls unter
Rückgriff auf Vermögen - trotz zumutbarer Einschränkungen für zwei getrennte
Haushalte nicht ausreichen und wenn die Aufnahme oder Ausdehnung der
Erwerbstätigkeit unter den Gesichtspunkten der persönlichen Verhältnisse des
betroffenen Ehegatten (Alter, Gesundheit, Ausbildung u.ä.) und des
Arbeitsmarktes zumutbar ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt
sein (BGE 130 III 537 S. 542 E 3 vgl. auch 137 III 118; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar Band II/1/2, 2.
Auflage 1999, Art. 176 ZGB N 19a m.w.H.).
2.3 Die
Berufungsbeklagte zog im August 2014 in die Schweiz, nachdem die Ehe im Januar
2014 im Kosovo geschlossen wurde. Eine Erwerbstätigkeit hat sie in dieser Zeit
nicht ausgeübt, jedenfalls wurde solches nicht geltend gemacht. Die Ehegatten
haben demnach entschieden, dass der Ehemann für die finanziellen Bedürfnisse
der Familie aufkommt. Wenn der Berufungskläger nun moniert, die Vorinstanz habe
sich zu wenig mit der Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
auseinandergesetzt, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr hat das
Zivilgericht auf die ehelichen Verhältnisse abgestellt und damit auf die
angeführte Rechtsprechung und Lehre Bezug genommen. Die Ehegatten haben
offenbar in bescheidenen finanziellen Verhältnissen gelebt, da der
Berufungskläger gemäss eigenen Angaben seine Eltern nach der Eheschliessung
weiterhin unterstützte und aktuell eine Arbeitslosentaggeldentschädigung von
durchschnittlich CHF 3'567.– netto monatlich verdient. Soweit die Ehegatten sich
luxuriöse Ausgaben leisteten, wie etwa die wohl kostspielige Hochzeit oder eine
operative, kosmetische Nasenkorrektur der Berufungsbeklagten, haben sie sich
gemäss eigenen Angaben dafür hoch verschuldet. Dem Berufungskläger wurden mit
der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung das Existenzminimum sowie ein Überschussbetrag
von rund CHF 400.– monatlich belassen. Damit bleibt ihm der seinem Einkommen und
vormaligen Ausgaben entsprechende Lebensstandard erhalten und es besteht
vorerst kein Grund, von der von den Eheleuten für die Dauer ihrer effektiv
gelebten Ehe gemeinsam beschlossenen Lebensgestaltung abzuweichen.
2.4 Zu
Recht hat die Vorinstanz weitergehend auch ausgeführt, dass ein Einstieg ins
Erwerbsleben für die Berufungsbeklagte vor dem Hintergrund ihres aufgrund der
Trennung unsicheren Aufenthaltsstatus und ihren beschränkten Kenntnissen der
Sprache und hiesigen Verhältnisse wohl mit grössten Schwierigkeiten verbunden
sein dürfte. So macht der Berufungskläger auch nicht geltend, die Berufungsbeklagte
verfüge über irgendeine auf dem Schweizer Arbeitsmarkt nützliche Ausbildung,
die über diese Hürden hinwegzuhelfen vermöchte. Im Übrigen wäre sogar bei Anrechnung
eines hypothetischen Einkommens eine angemessene Übergangsfrist anzusetzen (Schwenzer, in: FamKomm Scheidung Band I
ZGB, Schwenzer [Hrsg.], 2. Auflage 2011, Art. 125 ZGB N 16 m.w.H.). Die
Unterhaltspflicht wurde seitens der Vorinstanz indessen bereits mit Blick auf
den zu erwartenden Verlust der Aufenthaltsberechtigung auf die Dauer des
Aufenthalts der Berufungsbeklagten in der Schweiz limitiert. Die Berufung ist
folglich abzuweisen.
Damit unterliegt
der Berufungskläger im Berufungsverfahren, weshalb er dessen Kosten zu tragen
hat (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Er beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Da
sich die Berufung als offensichtlich unbegründet gemäss Art. 322 Abs. 1 ZPO
erweist, ist eine Erteilung derselben allein aufgrund der dafür notwendigerweise
fehlenden Aussichtslosigkeit fraglich (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). Als aussichtslos
muss das Anliegen des Berufungsklägers zumindest insofern erachtet werden, als
er die vollständige Aufhebung der Unterhaltspflicht ab dem Zeitpunkt der
Trennung beantragt hat (vgl. oben Ziff. 2.4). Hinzu kommt, dass dem
Berufungskläger ein monatlicher Überschuss von CHF 400.– zur freien Verfügung
steht. Bereits die Vorinstanz hat ihm die unentgeltliche Rechtspflege einzig mit
Blick auf die bis zum März 2015 aufgelaufenen Unterhaltsschulden gewährt.
Nachdem er diese nun aber mit dem Einkommen der Monate März bis Mai 2015
abzahlen konnte, fällt diese Schuldenlast weg. Angesichts des Verhältnisses
zwischen seinem Einkommen und den entstandenen Kosten ist ihm die unentgeltliche
Prozessführung im Berufungsverfahren gleichwohl nur teilweise zu verwehren. Er
hat die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 600.– selbst zu
tragen. Seinem Rechtsvertreter wird aus der Gerichtskasse ein Honorar im Umfang
des geltend gemachten Aufwands ausgerichtet. Gekürzt werden einzig die
geltenden gemachten Kosten für Kopiaturen von CHF 2.– pro Stück, da Kopiaturen
im Kostenerlass mit CHF 0.25 pro Stück entschädigt werden (vgl. BJM 1999 S. 64).
Der Berufungsbeklagten sind keine ausserordentlichen Kosten entstanden, weshalb
der Berufungskläger ihr keine Parteientschädigung auszurichten hat.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Berufung wird abgewiesen.
Dem Berufungskläger wird die
unentgeltliche Prozessführung teilweise gewährt. Er hat einen Selbstbehalt von
CHF 600.– zu tragen.
Der Berufungskläger trägt die
ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 600.–.
Dem Vertreter des Berufungsklägers im
teilweisen Kostenerlass werden ein Honorar von CHF 1'010.– und ein
Auslagenersatz von CHF 25.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 82.80, aus der Gerichtskasse
bezahlt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.