Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2015.30
ENTSCHEID
vom 16. Juni 2015
Mitwirkende
Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur.
Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Parteien
A_____ Beschwerdeführerin
[…]
gegen
B_____ AG Beschwerdegegnerin
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zivilgerichtspräsidenten
vom 8. Mai 2015
betreffend vorläufige Einstellung
der Betreibung
Sachverhalt
Das Betreibungsamt
Basel-Stadt forderte A_____ (Beschwerdeführerin) mit Vorladung und Pfändungsankündigung
vom 14. April 2015 auf, am 22. April 2015 beim zuständigen
Pfändungsbeamten zwecks Vollzugs der Pfändung in der Betreibung Nr. […] vorzusprechen.
Darauf stellte die Beschwerdeführerin mit negativer Feststellungsklage vom 22. April
2015 beim Zivilgericht Basel-Stadt unter anderem das Begehren, es sei
festzustellen, dass sie nicht Schuldnerin der betriebenen Forderung der B_____
AG über CHF 3'450.– sei. Ausserdem beantragte sie die vorläufige Einstellung
der Betreibung. Am 4. Mai 2015 nahm die B_____ AG (Beschwerdegegnerin) zur
Klage Stellung. Der Zivilgerichtspräsident wies das Begehren um vorläufige
Einstellung der Betreibung am 8. Mai 2015 ab. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin
am 13. Mai 2015 zugestellt.
Gegen diese
Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Mai 2015 (Postaufgabe
am 23. Mai 2015) „Einsprache“ beim Zivilgericht, das die Eingabe
zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht überwies. In ihrer „Einsprache“
beantragt die Beschwerdeführerin, dass die Betreibung vorläufig einzustellen
und dass das Betreibungsverfahren bis zum Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt zu sistieren sei. Der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts
zog die vorinstanzlichen Akten bei und verzichtete darauf, eine Beschwerdeantwort
einzuholen. Die Einzelheiten der Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Mit Beschwerde
anfechtbar sind unter anderem erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen,
wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren weniger als CHF 10'000.–
beträgt (vgl. Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 308 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Bei der angefochtenen
Verfügung vom 8. Mai 2015 handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid
über die vorläufige Einstellung der Betreibung und damit über eine vorsorgliche
Massnahme. Der Streitwert liegt unter CHF 10'000.–, sodass Beschwerde
erhoben werden kann (vgl. Bodmer/Bangert,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2010, Art. 85a SchKG N 28a.; Brönnimann, Kurzkommentar SchKG, 2.
Auflage 2014, Art. 85a N 15; Abbet,
Les décisions du tribunal de première instance en procédure civile suisse:
typologie, procédures et voies de droit, RVJ 2012, S. 351, 393; vgl. auch BGer
5A_269/2013 vom 26. Juli 2013; Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich
NE130007 vom 30. Juli 2013 E. 1.3 [ZR 2013 S. 122]). Auf die fristgerecht
eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) ist demzufolge
einzutreten.
Zum Entscheid
über die Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig
(§ 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO, SG 221.100]). Er kann
aufgrund der Akten auf dem Zirkulationsweg entscheiden (Art. 327 Abs. 2
ZPO).
Mit der
Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im
Beschwerdeverfahren nicht zulässig (Art. 326 ZPO).
2.1 Der
Zivilgerichtspräsident wies das Begehren der Beschwerdeführerin um vorläufige
Einstellung der Betreibung ab. Zur Begründung verwies er auf Art. 85a Abs. 2
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1), wonach
das Gericht die Parteien nach Eingang der Klage anhöre und die Beweismittel
würdige; erscheine die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so sei die
Betreibung vorläufig einzustellen. Die Beschwerdeführerin – so der
Zivilgerichtspräsident weiter – führe in ihrer Klage einzig aus, sie wisse
nicht, „wie kommt die B_____ AG auf diese Forderung von Fr. 3450 gegen
mich zu fordern noch wider gibt es Urteil noch ein Schuldanerkennung“. Aus der
Eingabe der B_____ AG vom 4. Mai 2015 ergebe sich demgegenüber, wie sich
die in Betreibung gesetzte Forderung begründe. Ferner sei zwischen den Parteien
im Vorfeld der Klage offenbar Korrespondenz über die Angelegenheit geführt
worden. Bei dieser Ausgangslage seien die pauschalen und weder substantiierten
noch belegten Ausführungen in der Klage ungenügend um anzunehmen, dass die
Klage als sehr wahrscheinlich begründet erscheine (vgl. Verfügung vom
8. Mai 2015).
In ihrer
Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin zum einen die vorläufige Einstellung
der Betreibung und zum anderen die Sistierung des Betreibungsverfahrens bis zum
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt. Den zweiten Antrag stellte
sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht. Er ist demnach neu und kann im Beschwerdeverfahren
nicht mehr vorgebracht werden (vgl. Art. 326 ZPO; s.a. E. 1 hiervor).
Damit ist einzig die Frage zu prüfen, ob der Zivilgerichtspräsident das
Begehren der Beschwerdeführerin um vorläufige Einstellung der Betreibung zu
Recht abgewiesen hat.
2.2 Nach
Eingang einer Klage nach Art. 85a SchKG auf Feststellung, dass die Schuld
nicht oder nicht mehr besteht, stellt das Gericht die Betreibung vorläufig ein,
wenn ihm die Klage als „sehr wahrscheinlich begründet“ erscheint (Art. 85a
Abs. 2 SchKG). Dies bedeutet, dass die Prozesschance des Schuldners als
deutlich besser erscheinen muss als jene des Gläubigers. Zwar verlangt das
Gesetz keine „offensichtliche Begründetheit“. Immerhin ging der Gesetzgeber mit
dem Erfordernis der „sehr wahrscheinlichen Begründetheit“ aber über die im
Rahmen vorsorglicher Massnahmen normalerweise verlangte „überwiegende
Wahrscheinlichkeit“ hinaus (vgl. BGer 4A_176/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2,
mit Hinweisen).
2.3 Im
vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend, es
gebe keinen „Rechtskraftentscheid“, der die betriebene Forderung rechtfertige.
Sie habe am 21. August 2013 einen Unfall gehabt und sei bis zum 30. Mai
2014 krankgeschrieben gewesen. Die C_____ AG als Unfallversicherung sei der
Auffassung, sie sei seit dem 30. November 2013 wieder gesund. Gegen die
Ablehnung der Behandlungskosten durch die Unfallversicherung habe sie
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sodann wendet
sie sich gegen den geltend gemachten Verzugsschaden (vgl. Beschwerde, S. 1 f.).
Ihre negative
Feststellungsklage vom 22. April 2015 begründete die Beschwerdeführerin
vor Zivilgericht einzig mit dem Satz: „Ich weiss nicht wie kommt die B_____ AG
auf diese Forderung von Fr. 3450 gegen mich zu fordern noch wider gibt es
Urteil noch ein Schuldanerkennung“. Die nunmehr in der Beschwerde vorgetragenen
Tatsachenbehauptungen sind neu und deshalb nicht zu berücksichtigen (vgl. Art. 326
ZPO; s.a. E. 1 hiervor). Sie vermögen nichts daran zu ändern, dass die
Annahme des Zivilgerichtspräsidenten zutrifft, dass im Zeitpunkt seines
Entscheids die spärlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht genügten,
um ihre negative Feststellungsklage als sehr wahrscheinlich begründet
erscheinen zu lassen.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist
und daher abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.– der Beschwerdeführerin
auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 Ziff. 6.1
der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.