Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.21
ENTSCHEID
vom 23.
April 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Versicherung AG Beschwerdegegnerin
2
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 27. Januar 2015
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 12. November 2014 erstattete A____ Strafanzeige gegen diverse Angestellte
der B____ Versicherung. Er äusserte darin den Verdacht auf strafbare Handlungen
wegen Verletzung des Datenschutzgesetzes, betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, Täuschung im Sinne von Art. 28 OR, Unterlassung von
Leistung von Genugtuung und Wiedergutmachung im Sinne von Art. 47 OR,
Verletzung der Persönlichkeit im Sinne von Art. 49 OR und Diskriminierung im Sinne
von Art. 8 BV. In der Einvernahme vom 16. Dezember 2014 wurde die Anzeige auf
weitere Personen ausgedehnt und die Anzeige um die Tatbestände der Drohung,
Nötigung, sexuellen Belästigung, Körperverletzung und Bestechung erweitert.
Am 27. Januar
2015 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Verfahrens. Auf
die Strafanzeige werde nicht eingetreten, da die fraglichen Straftatbestände
eindeutig nicht erfüllt seien.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 3. Februar 2015, mit welcher A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und
die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt.
Auf die
Einholung einer Vernehmlassung bei der Staatsanwaltschaft wurde verzichtet.
Am 26. Februar
2015 reichte der Beschwerdeführer den Nachweis über den geleisteten Kostenvorschuss
von CHF 800.‒ ein.
Mit Eingaben vom
18. Februar 2015, 20. Februar 2015 und 11. März 2015 bediente der Beschwerdeführer
die Beschwerdeinstanz mit Kopien seiner Korrespondenz mit der B____
Versicherung und der SVA. Ein weiteres Schreiben datiert vom 3. Juni 2015. Es
ging erst nach dem Entscheid durch die Beschwerdeinstanz (aber noch vor dessen
Ausfertigung) ein und war daher nicht zu berücksichtigen.
Die
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Verfügungen der Staatsanwaltschaft
unterliegen der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz (Art. 393 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO). Für
Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich
hervorgehoben; Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen sind analog zu behandeln
(Art. 310 Abs. 2 StPO; vgl. OMLIN, in: B____ Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014,
Art. 310 StPO N 26). Beschwerdegericht ist gemäss § 17 des
kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung
(EG StPO; SG 257.100) das Appellationsgericht. Es beurteilt als
Einzelgericht Beschwerden unter anderem gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen
der Strafverfolgungsbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 17
lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines
Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein rechtlich geschütztes
Interesse kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert
wird, d.h. wer selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert ist (vgl. Schmid,
StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 382 N 1
f.). Die allenfalls geschädigte Person ist insbesondere dann zur Beschwerde
legitimiert, wenn sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft
konstituiert hat (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.42 vom 26. Juli
2012 E. 1). Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerde legitimiert.
2.1 Gegenstand
einer strafrechtlichen Untersuchung können lediglich Tatbestände sein, welche
von einem Gesetz ‒ dem Strafgesetzbuch oder einem Nebenstrafgesetz
‒ unter Strafe gestellt werden (Art. 1 und 333 Abs. 1 StGB).
Soweit in der
Beschwerde Täuschung, der Verstoss gegen Treu und Glauben oder
Vetternwirtschaft zwischen dem Unfallversicherer und den Ärzten sowie
Diskriminierung geltend gemacht werden, handelt es sich dabei weder um existierende
Straftatbestände, noch erfüllt das inkriminierte Verhalten einen
Straftatbestand. Die Verletzung von Verfahrensrechten wie die angebliche Verweigerung
von Akteneinsicht, die fehlende Unabhängigkeit von Ärztinnen und Ärzten oder
die Verletzung des Gleichheitsgebots sind im Zusammenhang mit einem konkreten
Verfahren, im vorliegenden Fall im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren,
geltend zu machen, da sie in jenem Rahmen stattgefunden haben sollen. Auch die
eingereichten Schreiben an die B____ Versicherung betreffen das
sozialversicherungsrechtliche Verfahren und sind für das angestrengte
strafrechtliche Verfahren nicht von Relevanz.
Soweit eine
vorsätzliche Täuschung durch die Vorladung des Beschwerdeführers zu einem
ärztlichen Konsilium anstelle einer Begutachtung moniert wird, erfüllt auch
dies keinen Straftatbestand. Bei der geltend gemachten Täuschung geht es
vielmehr um die Frage, ob die B____ Versicherung ihrer Informationspflicht
nachgekommen ist, oder ob das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt
worden ist, was ebenfalls innerhalb des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens
zu klären ist.
2.2 Auch
die Ankündigung, der Beschwerdeführer habe zu Unrecht bezogenes Geld an die
Sozialhilfe zurückzuzahlen, stellt keine Nötigung oder Drohung im strafrechtlichen
Sinne dar. Entscheidend ist hier die Abgrenzung zwischen einer schweren Drohung
im Rechtssinne und der straflosen Ankündigungen schwerer Konsequenzen. Es ist
grundsätzlich straflos, einen gesetzlich geregelten oder vertraglich erlaubten
Vorgang anzukündigen, da diesbezüglich keine unzulässige Freiheitsbeschränkung
vorliegen kann (Delnon/Rüdy, in: B____
Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2013, N 25 zu Art. 180). Das Gesagte gilt auch
für die angebliche Nötigung, sich mangels Sozialversicherungsleistungen beim
RAV und der IV anmelden zu müssen.
2.3 Soweit
unter dem Titel „Missbrauch ärztlicher Kompetenzen“ eine Persönlichkeitsverletzung
geltend gemacht werden soll, hat die Staatsanwaltschaft zu Recht auf die
zivilrechtliche Natur der Bestimmung von Art. 28 ZGB verwiesen ‒ ein
Straftatbestand ist damit nicht umschrieben. Der Strafantrag wegen sexueller
Belästigung (Antragsdelikt gemäss Art. 189 StGB) hätte gemäss der in Art. 31
StGB festgehaltenen Frist innert drei Monaten ab Kenntnis der Täterschaft, die
in casu mit der Untersuchung zusammengefallen ist, gestellt werden müssen.
2.4 Was
die Zustellung der Verfügung betreffend Einstellung der Taggeldleistungen durch
die B____ Versicherung an die C____ Versicherungen AG betrifft, hat die
Staatsanwaltschaft mit Recht festgestellt, dass es sich bei Art. 35 des
Datenschutzgesetzes um ein Antragsdelikt handelt und die Verantwortlichen dem
Beschwerdeführer bereits seit September 2013 bekannt gewesen sind, womit eine
Strafverfolgung mangels fristgerecht gestellten Strafantrags nicht möglich ist.
Ausserdem sei dieser Tatbestand als reines Vorsatzdelikt ausgestaltet. Ein
wissentlicher und willentlicher Versand an die unbeteiligte C____
Versicherungen sei mangels eines erkennbaren Interessens der B____ Versicherung
sehr unwahrscheinlich und kaum rechtsgenüglich nachzuweisen.
Der Widerhandlung
gegen das Datenschutzgesetz geht jedoch die Verletzung der Schweigepflicht gemäss
Art. 33 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vor (Niggli,
Maeder, in: B____ Kommentar DSG, 3. Auflage 2014, Art. 35 N 78). Es
handelt sich hierbei um ein Offizialdelikt. Der objektive Tatbestand ist durch
die Weitergabe der Verfügung an die C____ Versicherungen erfüllt. Die
allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches gelten jedoch auch für die sozialversicherungsrechtlichen
Spezialbestimmungen (Kieser, in: ATSG-Kommentar,
2. Auflage 2009, Art. 79 N 2). Somit kommt Art. 12 StGB zu Anwendung, wonach
die fahrlässige Begehung nur dann strafbar ist, wenn das Gesetz dies
ausdrücklich vorsieht, was bei der anwendbaren Strafnorm von Art. 112 UVG nicht
der Fall ist. Für die Annahme einer vorsätzlichen oder zumindest
eventualvorsätzlichen Zustellung der fraglichen Verfügung an eine unzuständige
Versicherung liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Auch der Vertreter des
Beschwerdeführers spricht in diesem Zusammenhang lediglich von Fahrlässigkeit
(Beschwerde I.7.). Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht erkannt, dass eine
vorsätzliche Zusendung mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht nachzuweisen wäre.
2.5 Mit dem fehlenden Vorsatz entfällt
auch der Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
im Sinne von Art. 147 StGB. Es ist zudem nicht ersichtlich, welche Vermögensverschiebung
das inkriminierte Fehlverhalten nach sich gezogen haben soll. Ein Kausalzusammenhang
zwischen der Zustellung der Einstellungsverfügung an einen unzuständigen Versicherer
und der Ersparnis, welche die Einstellung von Taggeldleistungen bei der
Sozialversicherung bewirkte, ist nicht zu erkennen. Ob diese Leistungen zu
Recht eingestellt worden sind, ist wiederum eine Frage des Sozialversicherungsrechts,
die in einem strafrechtlichen Verfahren nicht zu klären ist.
Die Beschwerde
ist demnach kostenfällig abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt eine Entscheidgebühr
von CHF 500.‒.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.‒, welche mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. Die überschiessenden CHF
300.‒ werden dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die
Statthalterin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).