Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2011.75
ENTSCHEID
vom 22.
Juli 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, Dr. Caroline Cron, lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
zurzeit im Strafvollzug in [...]
Gegenstand
Gesuch um Stundung der Verfahrenskosten
im Nachgang zum Urteil des Appellationsgerichts vom 19. September 2012
Das
Appellationsgericht (Ausschuss) zieht in Erwägung,
dass das
Appellationsgericht (Ausschuss) mit Urteil vom 19. September 2012 ein gegen A____
am 8. September 2011 ergangenes Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt im
Wesentlichen bestätigt und diesem auch die Kosten des Berufungsverfahrens in
Höhe von CHF 1‘000.– auferlegt hat,
dass A____
nach Erhalt der zweiten Mahnung für den noch offenen Betrag in Höhe von
insgesamt CHF 12‘522.45 ein Gesuch um Stundung bis Mai 2016 eingereicht hat,
dass Forderungen
aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt
oder erlassen werden können (Art. 425 StPO), wobei dies auf Gesuch der
zahlungspflichtigen Person oder von Amtes wegen geschehen kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 425 StPO
N 6; Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 425 N 2),
dass zur Beurteilung das gleiche Gericht zuständig
ist, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung von Verfahrenskosten
festgelegt hat, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung weist diese Aufgabe
einer anderen Behörde zu, was in Basel-Stadt nicht der Fall ist (AGE SB.2011.73
vom 12. August 2013, SB.2011.68 vom 6. Mai 2013),
dass für den Erlass oder die Stundung die
wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt
sein müssen, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint,
namentlich wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der
Kosten zusammen mit den übrigen Schulden die Resozialisierung bzw. das
finanzielle Weiterkommen von ihr und der von ihr unterstützten Personen
ernsthaft gefährden kann (Domeisen,
a.a.O., Art. 425 StPO N 4), wobei dem zuständigen Gericht ein grosser
Ermessens- und Beurteilungsspielraum zukommt (Domeisen,
a.a.O., Art. 425 StPO N 5),
dass sich der Gesuchsteller zurzeit im
Strafvollzug befindet, wo er offensichtlich kein genügend hohes Einkommen erzielt,
um die Rechnung begleichen zu können,
dass deshalb die Verfahrenskosten bis zur
Entlassung des Gesuchstellers aus dem Strafvollzug zu stunden sind,
dass nicht absehbar ist, wie sich seine
finanzielle Situation entwickeln wird, sobald er sich wieder in Freiheit
befindet,
dass bei dieser Situation vorerst nicht beurteilt
werden kann, ob sich auch ein gänzlicher Erlass der Kosten rechtfertigen würde,
dass es dem Gesuchsteller freisteht, nach Ende des
Strafvollzugs ein diesbezügliches, begründetes Gesuch einzureichen,
dass das Gesuchsverfahren kostenlos ist
und erkennt:
://: Dem Gesuchsteller werden die noch offenen
Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 12‘522.45
bis zum 31. Mai 2016 gestundet.
Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten
erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.