Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Appellationsgerichtspräsident
BEZ.2015.34
ENTSCHEID
Vom
21. August 2015
Mitwirkende
Dr. Heiner Wohlfart
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____ AG Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 7. April 2014
betreffend Kostenentscheid
Sachverhalt
Das Zivilgericht
hiess mit Entscheid vom 7. April 2015 eine gegen die B____ AG (Beschwerdegegnerin)
gerichtete arbeitsrechtliche Klage des A____ (Beschwerdeführer) betreffend
Arbeitszeugnis teilweise gut, wies die weitergehenden Begehren ab und
verurteilte den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
im Betrag von CHF 5‘950.50 zuzüglich MWST zu bezahlen. Der Beschwerdeführer
erhob am 15. Juni 2015 Beschwerde gegen den Kostenentscheid. Darin
beantragt er die Bestimmung des Streitwertes und die Neuberechnung der Parteientschädigung.
Der instruierende Appellationsgerichtspräsident ersuchte das Zivilgericht um eine
Stellungnahme zur Beschwerde und insbesondere zur Bezifferung der
Parteientschädigung. Auf die dem Beschwerdeführer zugestellte Stellungnahme des
Zivilgerichts vom 3. Juli 2015 hin zog der Beschwerdeführer seine
Beschwerde mit Eingabe vom 19. August 2015 zurück.
Erwägungen
Der Rückzug
eines Rechtsmittels ist nach der Bestimmung über den Rückzug einer Klage gemäss
Art. 241 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) zu
behandeln. Der Rückzug einer Klage und der Rückzug einer Beschwerde haben beide
die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Das Gericht schreibt das
Verfahren ab. Zuständig dafür ist das mit der Verfahrensleitung betraute Gerichtsmitglied,
vorliegend der instruierende Appellationsgerichtspräsident. Er entscheidet auch
über die Höhe und die Verteilung der Prozesskosten (§ 6 Abs. 1 und 2 des Gesetzes
über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SG 221.100]).
Nach Art. 114
lit. c ZPO werden im Entscheid- und auch im Rechtsmittelverfahren bei
Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Gerichtskosten gesprochen, wenn
der Streitwert nicht mehr als CHF 30‘000.− beträgt, was vorliegend der
Fall ist.
Der
Beschwerdegegnerin werden die Eingaben des Beschwerdeführers erst zusammen mit
diesem Entscheid zugestellt. Damit ist kein zu entschädigender Parteiaufwand
entstanden, weshalb auch keine Parteientschädigungen zugesprochen werden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Appellationsgerichtspräsident):
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge
Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch
Parteientschädigungen zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.