[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2015.41
ENTSCHEID
vom 14. September 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfahrt, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Beklagter
vertreten durch lic. iur. [...],
Advokatin
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Klägerin
vertreten durch lic. iur. [...],
Advokatin
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin
vom 2. Juni 2015
betreffend Getrenntleben
Sachverhalt
Die Ehegatten B____
und A____ haben [...] 2007 in Ungarn geheiratet. Sie sind Eltern der gemeinsamen
Tochter C____, geb. [...] 2010. Mit Entscheid vom 2. Juni 2015 hat die
Zivilgerichtspräsidentin der Ehefrau das Getrenntleben bewilligt (Ziff. 1) und
dem Ehemann die eheliche Wohnung [...] in Basel zugeteilt (Ziff. 2). Weiter wurde
festgestellt, dass die Obhut über das Kind C____ bei beiden Eltern verbleibt
(Ziff. 3) und dieses bei der Mutter behördlich gemeldet ist (Ziff. 4), und es
wurden die Betreuungsanteile der Eltern aufgeteilt (Ziff. 5). Schliesslich
wurden die Ehegatten aufgefordert, sich bei der Familien- und
Erziehungsberatungsstelle bezüglich der Kinderbelange und des Umgangs
miteinander beraten zu lassen (Ziff. 6), die gegenseitigen Unterhaltsansprüche
geregelt (Ziff. 7-9) und der Ehemann bei der Anerkennung eines Herausgabeanspruchs
der Ehefrau behaftet (Ziff. 10). Beiden Ehegatten wurde die unentgeltliche
Prozessführung bewilligt (Ziff. 11). Der Entscheid wurde den Parteien auf Begehren
des Ehemannes vom 12. Juni 2015 am 28. Juli 2015 schriftlich motiviert eröffnet.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Ehemann mit Eingabe vom 7. August 2015 (Postaufgabe) Berufung.
Er beantragt darin die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Ziffer 4
des Eheschutzentscheids und die Anmeldung der gemeinsamen Tochter bei ihm.
Weiter beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
Auf die
Einholung einer Berufungsantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen
Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegenstand
des angefochtenen Entscheids sind vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der
ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 271 ZPO (Schweizerische
Zivilprozessordnung; SR 272). Angefochten ist die Regelung der Anmeldung der gemeinsamen
Tochter als Teil der Regelung ihrer Obhut und Betreuung. Dieser nichtvermögensrechtliche
Entscheid untersteht gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO der Berufung. Über
vorsorgliche Massnahmen nach den Artikeln 172–179 ZGB (Schweizerisches
Zivilgesetzbuch; SR 210) ist im summarischen Verfahren zu entscheiden
(Art. 271 lit. a ZPO). Die vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der
Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert der Frist von zehn Tagen
gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden und der Berufungskläger ist
zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf die Berufung ist demzufolge
einzutreten. Gemäss § 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9
Abs. 3 Ziff. 1 lit. c des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SG 221.100) ist zu deren
Beurteilung der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig. Mit der Berufung
können eine unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
1.2 Die
Berufung ist der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zuzustellen, es
sei denn, sie erweise sich als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich
unbegründet (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Unter dieser Voraussetzung kann die
Berufung aus Gründen der Verfahrensökonomie ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels erledigt werden. Offensichtlich unbegründet ist eine
Berufung, wenn ihr bereits aufgrund einer summarischen Prüfung keinerlei
Erfolgsaussichten eingeräumt werden können, d.h. wenn sie in materieller
Hinsicht schlicht aussichtslos ist; dabei muss die Chancenlosigkeit der
Berufung klar zutage treten (vgl. Reetz/Theiler,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 312
N 18; Spühler, in: Spühler et
al. [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 312
N 12 mit Hinweisen; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). Wie sich aus
den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die vorliegende Berufung als
in diesem Sinne offensichtlich unbegründet, weshalb darauf verzichtet werden
konnte, eine Berufungsantwort einzuholen. Aus dem gleichen Grund kann auf die
Durchführung einer Verhandlung verzichtet werden, zumal in Summarverfahren
ohnehin regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
abzusehen ist (vgl. dazu Reetz/Theiler,
a.a.O., Art. 314 N 13 und Art. 316 N 7).
2.1 Nicht
bestritten ist der Entscheid der Vorinstanz, die elterliche Obhut über die
gemeinsame Tochter C____ bei beiden Eltern alternierend zu belassen. Auch über
die entsprechenden Betreuungsanteile konnten sich die Eltern im
vorinstanzlichen Verfahren einigen. Strittig ist allein, bei welchem Elternteil
sie künftig angemeldet werden soll. Beide Ehegatten beantragten die Meldung
ihrer Tochter an der eigenen Adresse. Die Vorrichterin erwog dazu, dass das
Kind an nur einer Adresse anzumelden ist. Da die Obhut bei beiden Eltern
verbleibe, beide ungefähr gleich grosse Betreuungsanteile übernehmen und sie
sich über die Frage der Adressmeldung nicht einig sind, sei darüber vom Gericht
zu entscheiden. Die Vorrichterin erwog dabei, dass es keine zwingenden Gründe
gebe, die Anmeldung beim einen oder anderen Elternteil vorzunehmen. Das
Argument des Berufungsklägers, er kenne sich im Umgang mit den Behörden besser
aus, sei nicht nachvollziehbar, da auch die gut deutsch sprechende Ehefrau seit
langer Zeit in der Schweiz lebe. Als Anhaltspunkt für die Anmeldung des Kindes
bei der Berufungsbeklagten spreche aber, dass der Berufungskläger gemäss dem
Abklärungsbericht von _____ vom Kinder- und Jugenddienst (KJD) gegenüber der
Berufungsbeklagten eine stark kontrollierende Grundhaltung einnehme, was die
Beaufsichtigung von C____ betreffe. Er spreche ihr ohne Nennung konkreter
Anhaltspunkte oder Vorfälle pauschal die Erziehungskompetenz ab. Damit finde
der Vorwurf der Berufungsbeklagten, der Berufungskläger schliesse sie von
Entscheidungen betreffend C____ aus, eine gewisse Stütze. Da die Grundlage für
Entscheidungen betreffend C____ auch die Korrespondenz mit den Schulbehörden sei,
gelte es sicherzustellen, dass die Ehefrau über solche Korrespondenz jeweils
informiert werde. Die Gewähr einer zuverlässigen Information des jeweils
anderen Elternteils könne daher von der Ehefrau „etwas besser geboten werden
(…) als vom Ehemann“.
2.2 Dem
hält der Berufungskläger mit seiner Berufung entgegen, dass seine Vorwürfe
nicht unsubstantiiert erfolgt seien. Soweit von einer angeblich
kontrollierenden Grundhaltung seinerseits auszugehen sei, beruhe diese auf der
mangelnden Zuverlässigkeit der Berufungsbeklagten und auf Geschehnissen in der
Vergangenheit, welche sein ihr bisher entgegen gebrachtes Vertrauen zutiefst
erschüttert hätten. Der Vorwurf mangelnder Information werde bestritten. Es sei
nicht erstellt, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, „den gegenseitigen
Informationsanspruch betreffend Korrespondenz mit den Schulbehörden ebenso gut
– wenn nicht sogar besser – als die Berufungsbeklagte“ zu gewährleisten. Er
wolle die Berufungsbeklagte nicht ausschliessen, weshalb er auch mit der hälftig
geteilten Obhut einverstanden gewesen sei. Es sei die Berufungsbeklagte
gewesen, welche Probleme im Umgang mit ihm bekundet habe, während er bis zum
Schluss bemüht gewesen sei, die Beziehung zu retten. Angesichts seiner
angeblich kontrollierenden Grundhaltung sei es auch fraglich, ob die
beabsichtigte Adressmeldung zweckmässig sei. Diesfalls könne nämlich davon
ausgegangen werden, dass er sich aufgrund seines Misstrauens veranlasst sähe,
sie vermehrt und eingehend für Auskünfte anzugehen, was deren Wahrnehmung
zunehmend bestärken und zu einer weiteren, belastenden Verhärtung der Fronten
führen würde.
2.3 Mit
der Vorinstanz ist festzuhalten, dass ein Kind grundsätzlich dort angemeldet
wird, wo auch der die Obhut innehabende Elternteil gemeldet ist (Fassbind, Inhalt des gemeinsamen
Sorgerechts, der Obhut und des Aufenthaltbestimmungsrechts im Lichte des neuen
gemeinsamen Sorgerechts als Regelfall, in: AJP 2014, S. 692 ff., S. 697 Fn. 18).
Steht das Kind unter der gemeinsamen Obhut seiner Eltern und üben diese die
Obhut wie vorliegend alternierend aus, so muss bei fehlender Einigung der
Eltern das Gericht über das Anmelderecht entscheiden (im Ergebnis ebenso Gloor, Der Begriff der Obhut, in:
FamPra.ch 2015 S. 331 ff., S. 351; Konferenz der Kantone für Kindes- und
Erwachsenenschutz [KOKES], Umsetzung gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall,
S. 10; a.M. wohl Fassbind, a.a.O.).
Soweit ersichtlich haben sich Lehre und Praxis bis anhin noch nicht damit
auseinandergesetzt, welche Kriterien bei diesem Entscheid zu berücksichtigen
und wie diese zu gewichten wären. Das Gericht hat sich auch bezüglich der Frage
der behördlichen Anmeldung am Kindswohl zu orientieren und dabei den konkreten
Umständen Rechnung zu tragen. Das Kindeswohl im Zusammenhang mit der behördlichen
Anmeldung ist insofern betroffen, als sämtliche wichtigen Informationen von
Dritten über das Kind zuhanden der Eltern an die gemeldete Adresse des Kindes gehen.
2.4 Wie
die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, bestehen vorliegend kaum objektive
Gründe für die Annahme, die Anmeldung des Kindes bei einem der Eltern würde
seinem Wohl besser entsprechen. Beide Elternteile betreuen das Kind in vergleichbarem
Umfang. Sie wohnen sehr nah innerhalb einer Gehstrecke von ca. 250 Metern
voneinander, sodass die bereits erfolgte Einschulung des Kindes im Integrationskindergarten
beiden Wohnadressen der Eltern vergleichbar entspricht. Bei dieser Ausgangslage
stand die Regelung der Anmeldung des Kindes weitgehend im Ermessen der
Vorrichterin. Angesichts der summarischen Natur des vorinstanzlichen Verfahrens
durfte diese sich dabei auf die vorhandenen Akten stützen und brauchte keine
weiteren Abklärungen mehr zu tätigen.
Für
Kinderbelange gelten gemäss Art. 296 ZPO die Offizial- und die Untersuchungsmaxime.
Die Untersuchungsmaxime verlangt, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes
wegen erforscht, und die Offizialmaxime verpflichtet das Gericht, unabhängig
von Parteianträgen eine adäquate Entscheidung zu treffen (Büchler/Wirz, in: Schwenzer [Hrsg.],
FamKommentar Scheidung, Band I, 2. Auflage, Bern 2011, Art. 133 N 12). Zur
Ermittlung des Sachverhalts stehen dem Gericht in Kinderbelangen neben dem
Gutachten und der schriftlichen Auskunft im Rahmen des sogenannten Freibeweises
sämtliche gebotenen Ermittlungsmethoden (z.B. unangemeldete Hausbesuche,
informelle Auskünfte von Bezugspersonen) zur Verfügung (Steck, in: Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilprozessordnung,
2. Auflage, Basel 2013, Art. 296 N 20). Der Vorinstanz erschloss sich der
Sachverhalt vorliegend aus den Vorbringen der Parteien sowie dem
Abklärungsbericht des KJD. Bei letzterem handelt es sich um ein
sozialarbeiterisches Gutachten, wurden darin doch nicht nur Informationen,
sondern auch eine evaluierende Einschätzung der familiären Situation geliefert.
Zwar wurde der abklärende Sozialarbeiter des KJD beauftragt, einen Vorschlag
betreffend Obhutsregelung vorzulegen, und nicht, sich zur Anmeldung des Kindes
bei einem der Elternteile zu äussern. Dennoch sind dessen dortige Ausführungen,
soweit sie das Kindeswohl im vorstehend beschriebenen Sinne betreffen, auch für
die vorliegend streitige Frage zu berücksichtigen. Es ist daher nicht zu beanstanden,
wenn sich die Vorinstanz wesentlich auf den eingeholten Abklärungsbericht des
KJD stützt. Soweit der Berufungskläger die dabei relevanten Feststellungen der
abklärenden Fachperson erstinstanzlich bestreitet, handelt es sich um reine und
von der Gegenpartei bestrittene Parteibehauptungen, auf welche die Vorrichterin
nicht abzustellen brauchte.
Schliesslich
nennt der Berufungskläger mit seiner Berufung aber auch kaum Gründe, welche im
Interesse der Wahrung des Kindswohls eine andere Lösung als die von der
Vorinstanz verfügte Anmeldung aufdrängen würden. Er macht einzig geltend,
soweit er gegenüber der Berufungsbeklagten tatsächlich misstrauisch mit Bezug
auf deren Zuverlässigkeit wäre, so würde die vorgenommene Anmeldung zu
vermehrten Auskunftsbegehren seinerseits und damit zu einer unnötigen,
belastenden Verhärtung der Fronten führen. Damit beruft er sich auf ein
mögliches eigenes, das Verhältnis auf der Elternebene belastendes
Verhalten, das er gerade auch mit Hilfe der angeordneten Beratung der Parteien
durch die Familien-, Paar- und Erziehungsberatung (FABE) wird angehen müssen
und können. Im Übrigen fehlt in der Berufungsbegründung jede Substantiierung
klarer Anhaltspunkte, welche eindeutig für die Anmeldung von C____ an der
Adresse des Berufungsklägers sprächen. Der angefochtene Entscheid ist daher im
Ergebnis nicht zu beanstanden.
3.1 Daraus
folgt, dass die Berufung abgewiesen werden muss. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt der Berufungskläger gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten
mit einer Gebühr von CHF 500.–. Da von der Einholung einer Berufungsantwort
abgesehen worden ist, sind der Berufungsbeklagten keine massgebenden
Vertretungskosten entstanden, sodass auf die Zusprechung einer Parteientschädigung
verzichtet werden kann.
3.2 Der
Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist unabhängig von
der finanziellen Situation des Berufungsklägers abzuweisen. Nach Art. 29 Abs. 3
BV (Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101) und
Art. 117 ZPO hat eine Person, die nicht über die erforderlichen Mittel zur
Führung des Prozesses verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn
ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die in vorläufiger und
summarischer Prüfung des Prozessstoffes abzuschätzenden Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III
217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616); eine Partei soll einen
Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.2
S. 134, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236; VGE VD.2014.216 vom 9. Februar
2015 E. 5). Aus den Erwägungen in der Sache folgt, dass die Berufung als
aussichtlos erscheint, weshalb das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung abgewiesen werden muss.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Berufung wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten
des Berufungsverfahrens von CHF 500.–.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Das Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Der vorliegende Entscheid wird dem
Berufungskläger, der Berufungsbeklagten und dem Zivilgericht zugestellt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.