Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.87
URTEIL
vom 2. Oktober 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. Christian Hoenen,
lic. iur. Bettina Waldmann, Dr. Caroline
Cron, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt Rekursgegnerin
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 17. März
2015
betreffend Rückerstattung von
Unterstützungsleistungen
Sachverhalt
A____
(Rekurrentin) wird seit dem 1. Januar 2013 aufgrund des Erreichens der Volljährigkeit
alleine durch die Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt, nachdem sie zuvor
zusammen mit ihrer Mutter unterstützt worden war. Nach der Beendigung der [nichtstaatlichen]
Schule B____ absolvierte die Rekurrentin [...] ein Praktikum. Anlässlich einer
Vorsprache bei der Sozialhilfe vom 8. Oktober 2013 informierte sie die
zuständige Sachbearbeiterin darüber, händigte ihr Lohnabrechnungen für die
Monate August und September 2013 aus und stellte einen Antrag an die
Einzelfallkommission der Sozialhilfe (EFKOS), ihr den Praktikumslohn nicht an
die Unterstützungsleistungen anzurechnen. Dieser Antrag wurde von der EFKOS mit
Entscheid vom 21. Oktober 2013 abgewiesen.
Am 20. August
2014 erliess die Sozialhilfe eine Rückerstattungsverfügung wegen zu Unrecht
bezogener Sozialhilfeleistungen im Betrag von CHF 1’592.40 zuzüglich Zinsen für
den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 19. August 2014 in Höhe von CHF
73.65 sowie Zinsen auf dem gesamten Rückerstattungsbetrag ab dem Verfügungsdatum,
soweit nicht monatlich Rückzahlungen im Betrag von mindestens CHF 100.–
erfolgen würden. Zudem wurde ihr die Verrechnung eines angemessenen Betrages
der Rückforderung mit Leistungen einer allfälligen weiteren Unterstützung in
Aussicht gestellt.
Den gegen diese
Verfügung erhobenen Rekurs der Rekurrentin wies das Departement für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt (WSU) mit Entscheid vom 17. März 2015 ohne Erhebung von
Kosten ab. Abgewiesen wurde auch ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Verbeiständung. Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 27.
März und 9. April 2015 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit
dem die Rekurrentin beantragt, es sei in kosten- und entschädigungsfälliger
Abänderung des getroffenen Entscheides die angefochtene Verfügung der Sozialhilfe
vom 20. August 2014 aufzuheben. Weiter wird die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung im vorliegenden wie auch im vorinstanzlichen Verfahren
beantragt. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 5.
Mai 2015 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 8. Mai 2015
bewilligte der Instruktionsrichter der Rekurrentin die unentgeltliche
Prozessführung. Mit Schreiben vom gleichen Tag erneuerte die Rekurrentin diesen
bereits mit der Rekursbegründung gestellten Antrag. Das WSU beantragt mit
Vernehmlassung vom 29. Juni 2015 die kostenfällige Abweisung des Rekurses,
soweit auf diesen einzutreten sei. Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 beantragt
die Rekurrentin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Anlässlich der
heutigen Verhandlung ist die Rekurrentin befragt worden. Ihr Rechtsvertreter
und der Vertreter des WSU sind zum Vortrag gekommen. Für alle Ausführungen wird
auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Das
Präsidialdepartement hat den an den Regierungsrat gerichteten Rekurs ohne
eigenen Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes
(OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100) die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben ist. Als
Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Rekurrentin von diesem
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert.
Auf den rechtzeitig eingereichten Rekurs ist einzutreten.
1.2 Mit
der Rekursbegründung wird die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem
Verfahren VD.2015.88 verlangt. Gegenstand jenes Verfahrens ist die mit
Verfügung der Sozialhilfe vom 22. Oktober 2014 rückwirkend per 15. Oktober 2014
vorgenommene Einstellung der Unterstützungsleistungen aufgrund ihrer Ausbildung
an der Akademie C____. Demgegenüber ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
die Rückforderung früher erbrachter Unterstützungsleistungen aufgrund eines
damals von der Rekurrentin erzielten, an die Unterstützungsleistung aber nicht
angerechneten Einkommens. Die Verfahren betreffen daher verschiedene
Gegenstände und unterschiedliche Rechtsfragen, weshalb eine Vereinigung der
beiden Verfahren keinen prozessualen Sinn hat. Entsprechend der verfahrensleitenden
Verfügung des Instruktionsrichters vom 2. Juli 2015 ist daher darauf zu
verzichten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht insbesondere, ob die
Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (vgl. statt
vieler VGE VD.2011.72 vom 8. März 2012 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.1 Nach
§ 5 Abs. 2 lit. a des Sozialhilfegesetzes (SHG; SG 890.100) gehen unter anderem
das Einkommen und das Vermögen der betroffenen Person der öffentlichen Fürsorge
vor. Es gilt das sogenannte Subsidiaritätsprinzip. Nach § 8 Abs. 1 SHG sind bei
der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe unter anderem die Einkünfte der
hilfsbedürftigen Person mit einzubeziehen. Zur Sicherung dieser Ansprüche sehen
§ 14 Abs. 1 und 2 SHG vor, dass die unterstützte Person vollständige und
wahrheitsgetreue Auskünfte über ihre finanziellen Verhältnisse und allfällige
Ansprüche gegenüber Dritten erteilen und alle Änderungen in diesen
Verhältnissen unverzüglich melden muss (VGE VD.2014.108 vom 28. August 2014
E. 2.1; VD.2012.29 vom 11. März 2013 E. 2.1).
Gemäss § 19 Abs.
1 SHG hat, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verletzung der
Meldepflicht oder in anderer Weise unrechtmässig die Ausrichtung von
wirtschaftlicher Hilfe erwirkt, den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatten.
Rückleistungspflichtig sind darüber hinaus aber auch zu Unrecht bezogene
Leistungen, die nicht auf einer Meldepflichtverletzung beruhen. Das Subsidiaritätsprinzip
verlangt, dass die Sozialhilfe, welche zu viel und damit ungerechtfertigt ausbezahlt
worden ist, wieder zurückgefordert wird (vgl. auch § 16 SHG). Dementsprechend
ist der Rechtstitel der „ungerechtfertigten Bereicherung“ auch im öffentlichen
Recht als Rückforderungstitel anerkannt (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6.
Auflage, Zürich 2010, N 187; VGE VD.2014.108 vom 28. August 2014 E. 2.1;
VD.2010.216 vom 7. November 2011 E. 2.4).
2.2 Mit
ihrem Rekurs bestreitet die Rekurrentin zunächst, eine Meldepflichtverletzung
begangen zu haben. Sie habe die Sozialhilfe regelmässig über ihre Tätigkeit in
Berufspraktika orientiert. Die Unterlagen betreffend ihre Bezüge für die Monate
August und September 2013 habe sie erst am 10. September 2013 erhalten und umgehend
der Sozialhilfe zugestellt. Vorgängig habe sie wie auch ihre Mutter die
Sozialhilfe bereits telefonisch über ihre Praktikumstätigkeit und die damit
erhaltene Entschädigung orientiert. Schon im vorinstanzlichen Verfahren (Rekursbegründung
vom 4. September 2014, Ziff. 1) hat die Rekurrentin geltend gemacht, die
zuständige Sachbearbeiterin der Sozialhilfe sei bereits im Juli 2013 mehrfach
durch sie selbst und ihre Mutter darüber informiert worden, dass sie im August
ein Praktikum anfangen werde. Dies sei stets Inhalt ihrer Gespräche gewesen.
Sie habe den am 10. September 2013 erhaltenen Vertrag umgehend an die
Sozialhilfe geschickt.
Die Behauptung,
wonach die Rekurrentin die Sozialhilfe bereits vor der Vorsprache vom 8.
Oktober 2013 über das Praktikum orientiert habe, findet in den Akten keine
Stütze. Im detaillierten Protokoll der Sozialhilfe sind zwar auch Telefonanrufe
der Rekurrentin und ihrer Mutter dokumentiert. Im hier interessierenden
Zeitraum fehlen aber entsprechende Hinweise. Von April bis Juli 2013 sind zwar
Interventionen der Mutter der Rekurrentin bezüglich der Bezahlung des
Schulgeldes der damals besuchten Schule B____ sowie der Kosten eines
Theaterlagers vermerkt. Im August 2013 verlangte die Sozialhilfe aufgrund neuer
Prämienhöhe die Edition der Police der Krankenkasse. Darauf gelangte die
Rekurrentin am 19. September 2013 mit einer Mitteilung auf dem Telefonbeantworter
und mit Schreiben vom 25. September 2013 mit dem Wunsch nach einem Termin an
die Sozialhilfe. Darauf erschien sie am 8. Oktober 2013 mit ihrer Mutter zur
Vorsprache und teilte gemäss dem Protokoll mit, dass sie einen befristeten
Praktikumsplatz für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2014
unterzeichnet habe. In der Folge wurde der Antrag der Rekurrentin, ihr den
Praktikumslohn nicht an die Unterstützung anzurechnen, besprochen. Ein entsprechendes
schriftliches Gesuch datiert vom 7. Oktober 2013 und ist am 8. Oktober
2013 bei der Sozialhilfe eingegangen. Es bleibt daher allein bei der Parteibehauptung
der Rekurrentin und ihrer Mutter, die Sozialhilfe bereits zuvor über das
absolvierte Praktikum informiert zu haben. Diese Behauptung ist nicht belegt
und vermag die gegenteilige Aktenlage nicht umzustossen. Es kann daher in antizipierter
Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen bezüglich der Behauptung der Rekurrentin,
die Sozialhilfe bereits früher über ihren Praktikumsverdienst informiert zu
haben, verzichtet werden. Eine Auszahlung der nun zurückgeforderten
Sozialhilfeleistungen in Kenntnis des gleichzeitig erzielten Praktikumslohns
ist nicht erstellt. Selbst wenn diesbezüglich der Rekurrentin keine
Meldepflichtverletzung zur Last gelegt werden könnte, sind die zu Unrecht
ausgerichteten Sozialhilfeleistungen nach dem Gesagten (vgl. oben E. 2.1 i.f.)
aufgrund des Subsidiaritätsprinzips zurückzuerstatten.
2.3 Nicht
gefolgt werden kann auch der Auffassung der Rekurrentin, dass eine
Rückforderung deshalb ausscheide, weil die Sozialhilfe mit Verfügung vom 23.
Oktober 2013 in Kenntnis der am 1. August 2013 angetretenen Praktikumsstelle
eine Anrechnung des Praktikumslohns erst ab dem 1. November 2013 verfügt habe,
ohne den ihr auszurichtenden Beitrag rückwirkend per 1. August 2013 anzurechnen.
Auf diese Idee sei die Sozialhilfe erst mehr als 10 Monate später am 20. August
2014 gekommen, als die förmliche Rückerstattungsverfügung erlassen wurde.
Die Sozialhilfe
ist berechtigt, einen Rückforderungsanspruch innert der gesetzlichen Frist von §
21 Abs. 1 SHG geltend zu machen. Danach verjährt der Rückforderungsanspruch der
Sozialhilfe, „wenn er nicht innert einem Jahr ab dem Zeitpunkt geltend gemacht
wird, in dem die Sozialhilfe vom Eintritt des Umstandes Kenntnis erhalten hat,
welcher die Rückerstattungspflicht begründet“. Gemäss der Rechtsprechung zum
Rückerstattungsrecht beginnt der Fristenlauf im Moment, in dem die Behörde
zuverlässig erkennen kann, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben
sind. Dabei kann zur Konkretisierung von § 21 Abs. 1 SHG auf die Rechtsprechung
zu Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) rekurriert werden. Es genügt deshalb nicht, dass bloss Umstände bekannt
sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen. Vielmehr muss
der Anspruch auch in masslicher Hinsicht feststehen. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung
muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar
sein (vgl. VGE VD.2012.192 vom 13. Dezember 2013 E. 3.2.2 m.H. auf BGer
9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 4 und BGE 112 V 180 E. 4a S. 181 f.;
VGE VD.2010.174 vom 13. Dezember 2011 E. 2). Indem die Sozialhilfe nach
erfolgter Kenntnisnahme des Praktikumseinkommens der Rekurrentin dieses mit
Verfügung vom 23. Oktober 2013 zunächst bloss pro futuro (für künftige Leistungen)
berücksichtigte, hat sie nicht auf eine allfällige Rückforderung früher zu Unrecht
erbrachter Leistungen verzichtet.
2.4 Weiter
rügt die Rekurrentin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs anlässlich des
Erlasses der angefochtenen Verfügung. Sie habe nicht die Gelegenheit gehabt
dazulegen, dass ihr eine Rückleistung aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse
nicht möglich sei.
Mit diesem
Vorhalt hat sich bereits die Vorinstanz auseinandergesetzt (vgl. E. II.5 des
angefochtenen Entscheids). Dem Protokoll der Sozialhilfe kann entnommen werden,
dass die Rekurrentin anlässlich der Besprechung vom 8. Oktober 2013 über eine
Rückforderung der zu viel bezogenen Unterstützungsleistungen für die Monate August
und September 2013 informiert worden ist. Am 7. November 2013 wurde ihr gemäss
Protokolleintrag die Zustellung einer entsprechenden Schuldanerkennung und die
Vereinbarung eines Termins in Aussicht gestellt, falls sie „weitere Infos benötigen“
sollte. Daraus wird deutlich, dass die Rekurrentin Gelegenheit hatte, zu der in
Aussicht genommenen Rückforderung Stellung zu nehmen. Gerade bei nicht vertretenen
Personen ist dabei die Gewährung des rechtlichen Gehörs in mündlicher Form im
Rahmen eines Gesprächs zur Sache nicht zu beanstanden. Soweit die Rekurrentin
geltend macht, sie habe dabei nicht auf ihre eigene finanzielle Situation
eingehen können, spielt diese für die Rückforderung an sich gar keine Rolle.
Die finanzielle Situation wäre allein im Rahmen eines Erlassgesuchs gemäss § 19
Abs. 2 SHG zu prüfen. Die Frage des Erlasses ist aber gar nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens (vgl. E. II.2 des angefochtenen Entscheids). Wie die Vorinstanz
schliesslich zutreffend festgestellt hat, wäre eine allfällige Verletzung des
rechtlichen Gehörs der Rekurrentin beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom
20. August 2014 schliesslich im vorinstanzlichen Verfahren geheilt worden.
3.1 Im
Eventualstandpunkt beantragt die Rekurrentin die angemessene Kürzung der
Rückforderung um einen Drittel ihres Nominalwertes, mindestens um
CHF 400.– „entsprechend der Gerichtspraxis in analogen Situationen“.
Diesbezüglich hat die Vorinstanz in E. II.10 des angefochtenen Entscheids erwogen,
gemäss Ziff. 12.1 der Unterstützungsrichtlinien (URL) des Departements für
Wirtschaft, Soziales und Umwelt werde auf Erwerbseinkommen ein Freibetrag von
einem Drittel des Nettoeinkommens, maximal aber von CHF 400.– pro
erwerbstätige Person gewährt. Komme es zu einer Rückerstattung, so unterlägen
Einkommensfreibeträge nicht der Rückerstattungspflicht, ausser die
Rückerstattung erfolge wegen eines unrechtmässigen Bezuges von
Unterstützungsleistungen. Zum Vergleich wurde auf Ziff. 12.6 URL verwiesen.
3.2 Zunächst
ist festzustellen, dass die URL in der von der Vorinstanz für massgeblich
erklärten Fassung vom 1. Januar 2013 keinen Hinweis betreffend die Rückerstattung
von Einkommensfreibeträgen enthalten. Ziff. 12.6 betrifft einen anderen
Gegenstand und Ziff. 12.9, welcher die Rückerstattung regelt, spricht sich zu
den Freibeträgen nicht aus. Eine entsprechende Regelung wurde erst in den URL
des Folgejahrs 2014 eingeführt. Auch ist dem Gericht ein Fall bekannt, in dem der
Einkommensfreibetrag bei einer nachträglichen Kenntnisnahme weiteren Einkommens
angerechnet wurde (Anwendung der URL von 2011, VGE VD.2013.90 vom 7. Januar 2014).
Schon deshalb kann die Nichtberücksichtigung des Einkommensfreibetrags nicht
geschützt werden. Daraus folgt, dass der Rekurrentin von ihrem monatlichen
Nettoeinkommen von CHF 796.20 gemäss Ziff. 12.1 der URL ein monatlicher
Freibetrag von CHF 265.40 zusteht. Die Rückforderung ist daher um den Betrag
von CHF 530.80 zu reduzieren.
Damit muss die
Frage, ob Ziff. 12.6 der URL in der seit 2014 geltenden Fassung in § 19
Abs. 1 SHG eine gesetzliche Grundlage findet, nicht abschliessend geklärt werden.
Mit Ziff. 12.6 URL soll offensichtlich die Gewährung eines Einkommensfreibetrages
verweigert werden, wenn eine Meldepflichtverletzung vorliegt und die unterstützte
Person der Behörde ihr anderweitig erzieltes Einkommen verheimlicht. Vorliegend
war der Bezug der vollen Unterstützungsleistungen neben dem Praktikumseinkommen
zwar unrechtmässig, ohne dass jedoch von einem Verheimlichen gesprochen werden
könnte. Es darf nicht übersehen werden, dass die Rekurrentin bereits am 19.
September 2013, kurz nach dem Erhalt des Praktikumsvertrages vom 10. September
2013 und ihrer ersten Lohnabrechnung, sich bei der Sozialhilfe gemeldet und um
die Einräumung eines Termins gebeten hat, der ihr dann am 8. Oktober 2013
gewährt worden ist. Anlässlich dieser Vorsprache hat sie ihr Praktikumseinkommen
offen gelegt. In einem solchen Fall wären keine Gründe ersichtlich, welche eine
Ungleichbehandlung der Rekurrentin mit einer unterstützten Person, welche ihr
Einkommen schon vorgängig offengelegt hat, rechtfertigen würde. Dies gilt umso
mehr, als auch in solchen Fällen eine Anrechnung oft erst nachträglich erfolgen
kann, wenn das neue Einkommen betragsmässig bekannt ist.
4.1 Ebenfalls
als Eventualantrag verlangt die Rekurrentin den Verzicht auf die Verzinsung der
Rückforderung. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Umstand, dass die
Nationalbank für bei ihr deponierte Gelder Negativzinsen verlange und die
übrigen Banken praktisch keine Verzinsung für deponierte Gelder anbieten würden.
4.2 Darin
kann der Rekurrentin nicht gefolgt werden. Gemäss § 20 SHG ist die
Rückerstattungsforderung unrechtmässig bezogener Leistungen ab deren Bezug zu
verzinsen. Der Zinssatz wird gemäss dem Gesetz vom Departement festgelegt. Gestützt
auf diese Delegationsnorm hat das Departement in Ziff. 16 URL den Zinssatz für
Rückforderungen auf 5 % festgesetzt, welcher allerdings ruhen soll, wenn
monatliche Rückzahlungsraten von mindestens CHF 100.– geleistet werden. Vor
diesem gesetzlichen Hintergrund kann die Rekurrentin aus dem heute herrschenden
Zinsumfeld nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der anwendbare Zinssatz entspricht
dem in Art. 104 Abs. 1 OR formellgesetzlich festgesetzten Verzugszinssatz
von 5 %, welcher im Verwaltungsrecht auch bei fehlender Anordnung als
Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes analoge Anwendung findet (BGer
9C_62/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.3.3; Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 191 und N 756 ff.; Kieser,
ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 26 ATSG N 38 m.H.). Entgegen
der Auffassung der Rekurrentin bedarf es daher keiner Festsetzung des
Zinssatzes im Gesetz selber.
Daraus folgt,
dass der Rekurs teilweise gutzuheissen und die Sache an die Sozialhilfe
zurückzuweisen ist zur neuen Festsetzung der Rückforderung (Reduktion gemäss E.
3.2 hiervor) und des Zinses. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen.
Damit dringt die
Rekurrentin mit ihrem Rekurs zu einem Drittel durch. Sie hat daher die Kosten
des Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 400.– zu tragen. Diese
gehen jedoch aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu
Lasten des Staates. Dem Vertreter der Rekurrentin ist zudem ein Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. Für die Bemessung kann auf dessen Honorarnote abgestellt
werden, wobei der Aufwand von 6 Stunden zum üblichen Ansatz von CHF 200.–
und die geltend gemachten Auslagen (26 Fotokopien zu CHF 0.25; CHF 29.–
für Telefone und Porti) entschädigt werden, je zuzüglich Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
wird der Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 17.
März 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Festsetzung der Rückforderung und
des Zinses an die Sozialhilfe zurückgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des Verfahrens mit
einer reduzierten Gebühr von CHF 400.–, die zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates gehen.
Dem Vertreter der Rekurrentin im Kostenerlass, [...],
wird für das Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1’200.–, zuzüglich Auslagen
von CHF 35.50 sowie 8 % MWST von insgesamt CHF 98.85 aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Sozialhilfe
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
Regierungsrat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.