Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2015.71
ENTSCHEID
vom 10. Februar 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
1
[...]
B____ Beschwerdeführer
2
[...]
vertreten durch A____,
[...]
C____ Beschwerdeführerin
3
[...]
vertreten durch A____,
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
20. November 2015
betreffend Beschwerdevoraussetzungen
Sachverhalt
Mit vom
9. November 2015 datierter "Beschwerde nach SchKG Art. 17
(Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung) gegen die Betreibung Nr. 13046565
mit Verwertung Nr. 12'486 und Aufschubsbewilligung vom 2.03.2015"
wandte A____ sich im eigenen Namen sowie im Namen von B____ und C____ an die untere
Aufsichtsbehörde. Mit Entscheid vom 20. November 2015 trat die untere
Aufsichtsbehörde mangels Begründung auf die Beschwerde nicht ein.
Hiergegen
richtet sich die am 2. Dezember 2015 (Postaufgabe:
3. Dezember 2015) in eigenem Namen sowie in denjenigen ihres
Ehemannes sowie ihrer Mutter erhobene Beschwerde mit dem Antrag, "[e]s sei
dem Antrag auf Rekurs zur Einsprache vom 13.04.2015 gegen die Verfügung vom
10.03.2010 bei der Steuerverwaltung mit der Vorhandenen Rechtsverzögerung seit
1997 zum Eigentum an der Liegenschaft per 18.11.1996 bezüglich des Erbgeschäfts
vom 26.10.2005 mit Erteilung der Aufschiebenden Wirkung statt zu geben".
Die Beschwerdeführer haben in der Folge
noch mehrere Nachträge eingereicht. Die Tatsachen und Vorbringen ergeben sich
soweit von Belang aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden
Erwägungen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden.
Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach
der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden
(Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs [SchKG; SR 281.1). Als solche amtet gemäss § 5 Abs. 3
des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG; SG 230.100) ein Ausschuss des
Appellationsgerichts. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann
jederzeit Beschwerde erhoben werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG).
1.2 Das
Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG; im Übrigen gelten die Vorschriften
der anwendbaren Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272)
sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Die Aufsichtsbehörde
stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter
Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie
nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2
Ziff. 2 f. SchKG).
1.3 Die
Beschwerdeführer haben nach der
Beschwerde vom 2. Dezember 2015 noch weitere Eingaben an das Gericht
gerichtet. Während diejenigen vom 4. und 5. Dezember 2015 noch
innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 18 Abs. 1 SchKG)
aufgegeben worden sind, können die späteren Ergänzungen infolge Fristablaufs
nicht mehr berücksichtigt werden. Dies gilt auch hinsichtlich jener Eingaben,
die neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel beinhalten, schliesst
Art. 326 Abs. 1 ZPO auch solche Vorbringen doch ausdrücklich aus.
2.1 Aus
der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321
Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu
stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den
konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem
Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid
zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (näher dazu Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.],
ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde. Kommentar zu den
Art. 308–327a ZPO, Basel 2013, Art. 321 N 30 und
Art. 311 N 60 f.; Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321
N 14 und Reetz/ Theiler,
ebenda, Art. 311 N 34).
Im Weiteren ist
der Beschwerdeführer gehalten darzutun,
auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an
welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15). Der
Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid
im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich
mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (so betreffend
Berufung, aber mit gleicher Gültigkeit für die Beschwerde Reetz/Theiler, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 311 N 36;
BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3;
BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Auch wenn
bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht
praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch
ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen
Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben
werden soll (BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).
2.2 Die
Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar
ausführten, wie sie ihre Beschwerde, insbesondere eine Rechtsverweigerung oder
Rechtsverzögerung seitens des Betreibungsamts begründeten. Auch mit der
vorliegend zu beurteilenden Beschwerde an die Obere Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt legen die Beschwerdeführer
nicht einmal im Ansatz dar, inwiefern das Betreibungsamt Rechtsverweigerung
oder –verzögerung begangen haben soll. Weder aus dem Antrag ("Es sei dem
Antrag auf Rekurs zur Einsprache vom 13.04.2015 gegen die Verfügung vom
10.03.2010 bei der Steuerverwaltung mit der Vorhandenen Rechtsverzögerung seit
1997 zum Eigentum an der Liegenschaft per 18.11.1996 bezüglich des Erbgeschäfts
vom 26.10.2005 mit Erteilung der Aufschiebenden Wirkung statt zu geben.")
noch aus der Begründung der Beschwerde sowie ihren Nachträgen ergeben sich
konkrete Verfehlungen oder Versäumnisse des Betreibungsamts. Soweit die Beschwerdeführer, wenn überhaupt verständlich,
die Rechtmässigkeit der der Betreibung Nr. 130046565 zugrunde liegenden
Grundstückgewinnsteuerforderung sowie die Gültigkeit von gewissen
"Erbgeschäften" bestreiten, sind sie darauf hinzuweisen, dass weder
das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörden darüber entscheiden können (so
schon den die Beschwerdeführerin 1
betreffenden Entscheid AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014
E. 2 in gleicher Betreibungssache). Für deren Bestreitung hätten die Beschwerdeführer vielmehr die entsprechenden
öffentlich- bzw. zivilrechtlichen Rechtswege zu beschreiten. Das Gleiche gilt
in Bezug auf die (angebliche) Nichtbehandlung der Einsprache des Beschwerdeführers 2 gegen die
Grundstückgewinnsteuerveranlagung vom 10. März 2010 durch die
Steuerverwaltung. Da es somit vorliegend an einer rechtsgenüglichen Begründung
einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung durch das Betreibungsamt fehlt,
kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Gemäss
Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor einer
Aufsichtsbehörde grundsätzlich kostenlos. Allerdings können in Fällen von bös-
oder mutwilliger Prozessführung einer Partei eine Busse bis zur Höhe von
CHF 1'500.– sowie Kosten für Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Der Beschwerdeführerin 1 ist im Entscheid
AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 3 bereits die Auferlegung
von Kosten für den Fall weiterer, vergleichbar unbegründeter und leichtfertiger
Beschwerden angedroht worden, nachdem ihre Beschwerde trotz
unmissverständlicher Darlegungen der Vorinstanz zu den Minimalanforderungen
einer rechtsgenüglichen Beschwerde weder Antrag noch eine rudimentäre
Begründung enthalten hatte. Angesichts dieser Androhung sowie des Umstands,
dass die Beschwerdeführerin 1 und mit ihr
die beiden anderen durch sie vertretenen Beschwerdeführer dessen ungeachtet
vorliegend eine Beschwerde eingereicht haben, die auch nicht minimalste Begründungsanforderungen
erfüllt, rechtfertigt es sich, ihnen die Kosten des vorliegenden Verfahrens von
CHF 300.– in solidarischer Verbindung aufzuerlegen. Sollten die Beschwerdeführer
ein weiteres Mal in dieser Sache in vergleichbar leichtfertiger Weise ein
unnötiges Verfahren in Gang setzen, wird ihnen die zusätzliche Auferlegung
einer Busse angedroht.
Demgemäss
erkennt die Obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführer
tragen die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– in solidarischer
Verbindung.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerinnen 1 und 3
-
Beschwerdeführer 2
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-
und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.