Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.102
ENTSCHEID
vom 12.
Oktober 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Christian Schlumpf
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4051
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 9. Juni 2015
betreffend Abweisung des Gesuchs
um Wiederherstellung der
Einsprachefrist
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführerin), wohnhaft in […], wurde am 11. April 2014,
11. Oktober 2014 und 16. Oktober 2014 an verschiedenen
Orten in Riehen wegen Überschreitens der signalisierten
Zonen-Höchstgeschwindigkeit um 2 km/h bzw. 3 km/h (je abzüglich
5 km/h Sicherheitsmarge) vom Radar erfasst und jeweils mit einer Busse von
CHF 40.– belegt. Die Zahlungsfrist für die drei Bussen liess die Beschwerdeführerin
jeweils ungenutzt verstreichen. Mit Überweisung vom 14. Januar 2015
bzw. 18. März 2015 erstattete die Kantonspolizei Basel-Stadt deshalb
Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt.
Mit Strafbefehl
vom 9. April 2015 erkannte die Staatsanwaltschaft auf mehrfache einfache
Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) und belegte die
Beschwerdeführerin mit einer Busse von insgesamt CHF 120.–, zuzüglich
Auslagen und Gebühren von CHF 229.60, UNTER Verrechnung mit dem von der
Beschwerdeführerin zwischenzeitlich für diese Bussen einbezahlten Betrag. Mit
Schreiben vom 29. April 2015, aufgegeben am 30. April 2015,
erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen den ihr am 16. April 2015
zugestellten Strafbefehl.
Mit Verfügung
vom 15. Mai 2015 trat das Einzelgericht in Strafsachen wegen Versäumens
der Einsprachefrist nicht auf die Einsprache ein und verzichtete ausnahmsweise
auf die Erhebung von Gerichtskosten. Mit Schreiben vom 6. Juni 2015
an das Strafgericht beantragte die Beschwerdeführerin, das gegen sie laufende
Strafverfahren sei einzustellen. Das Strafgericht qualifizierte diese Eingabe
als Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist und wies dieses als
Einzelgericht in Strafsachen mit Entscheid vom 9. Juni 2015 ab, wobei
es wiederum auf die Erhebung einer Gebühr verzichtete.
Mit – wiederum
an das Strafgericht gerichtetem, von diesem mit Einverständnis der
Beschwerdeführerin zuständigkeitshalber als Beschwerde an das Appellationsgericht
weitergeleitetem – Schreiben vom 18. Juni 2015 hat die
Beschwerdeführerin sinngemäss erneut Wiederherstellung der Einsprachefrist
beantragt. Die Strafgerichtspräsidentin hat sich am 21. Juli 2015 mit
dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Die
Staatsanwaltschaft hat auf das Einreichen einer Stellungnahme ausdrücklich
verzichtet. Die Beschwerdeführerin hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit,
eine Replik einzureichen oder die Beschwerde ohne Folgekosten zurückzuziehen,
innert der gesetzten Frist keinen Gebrauch gemacht.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang
sind, aus dem vorinstanzlichen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 9. Juni 2015, welcher die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung
der Einsprachefrist zum Inhalt hat. Gegen die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs
durch das Einzelgericht in Strafsachen ist die Beschwerde nach Art. 939
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) zulässig (vgl. Stephenson/Thiriet,
in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage
2014, Art. 393 StPO N 10). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde
legitimiert, da sie von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen ist
und ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung hat (vgl. Art. 382
Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht und begründet
worden (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO), sodass auf sie einzutreten ist.
1.2 Zur
Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
zuständig (vgl. § 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] und
§ 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Die Kognition des Einzelgerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Gemäss
Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung einer
Frist verlangen, wenn ihr aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher
Rechtsverlust erwachsen würde. Sie hat dabei glaubhaft zu machen, dass sie an
der Säumnis kein Verschulden trifft.
2.2 In
ihrem Gesuch an die Vorinstanz um Wiederherstellung der Einsprachefrist vom
6. Juni 2015 hatte die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie sei eine
erwerbstätige, erst seit kurzem alleinerziehende Mutter von sieben Kindern im
Alter von sechs Monaten bis dreizehn Jahren. Es sei deshalb nicht einfach für
sie, Termine fristgerecht einzuhalten. Mit Beschwerde an das
Appellationsgericht vom 18. Juni 2015 machte die Beschwerdeführerin
demgegenüber sinngemäss geltend, sie habe wegen einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit
nicht fristgemäss Einsprache gegen den Strafbefehl vom 9. April 2015
erheben können. Dem Schreiben legte sie eine ärztliche Bescheinigung vom
20. Mai 2015 bei, welche ihr aufgrund einer „Akuten Belastungsreaktion
Leichte depressive Episode“ eine Arbeitsunfähigkeit seit dem
24. März 2015 bis zu 30. Juni 2015 attestierte.
2.3 Die
Anforderungen an die Wiederherstellung gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO
sind streng. Die Gutheissung eines Wiederherstellungsgesuchs setzt voraus, dass
die Gesuchstellerin an der Säumnis kein Verschulden trifft (Riedo, in: Basler Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 94 StPO
N 32). Allgemein wird vorausgesetzt, dass es der betroffenen Person in ihrer
konkreten Situation unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der
Fristwahrung eine Drittperson zu betrauen. Verlangt ist also klare
Schuldlosigkeit an der Fristsäumnis. Jedes noch so geringfügige Verschulden
schliesst die Wiederherstellung aus. Die Gründe für die Unmöglichkeit der
Fristwahrung können objektiver oder subjektiver Natur sein (Riedo, a.a.O., Art. 94 StPO
N 35). In Frage kommen etwa gravierende Naturereignisse, Kriegsereignisse,
Unfälle mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen, Todesfälle in der
Familie, Militärdienst oder Inhaftierung. Erkrankung als Wiederherstellungsgrund
ist nur dann entschuldbar, wenn sie plötzlich und schwer ist (Riedo, a.a.O., Art. 94 StPO
N 37). Entscheiden ist somit, dass es der betroffenen Person aufgrund des
Zeitpunktes und der Schwere der Erkrankung unmöglich war, rechtzeitig die
erforderlichen Handlungen vorzunehmen.
3
3.1 Die
Beschwerdeführerin war bei Erhalt des Strafbefehls am 16. April 2015
laut Arztzeugnis bereits seit mehr als drei Wochen arbeitsunfähig. Sie ist
nicht kurz vor oder während der Beschwerdefrist plötzlich von ihrer Krankheit
überrascht worden. Somit hätte sie ausrechend Zeit gehabt, um die notwendigen
Vorkehrungen für die Vornahme dringender und wichtiger Angelegenheiten, wie die
Wahrung einer behördlichen Frist, in eigener Person oder durch eine Drittperson
zu treffen, sofern sie selbst wegen ihrer Erkrankung dazu nicht mehr imstande
gewesen sein sollte.
3.2 Jedoch
nennt die ärztliche Bescheinigung als Arbeitsunfähigkeitsgrund „nur“ eine
leichte depressive Episode. Es darf somit davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführerin trotz ihrer Krankheit durchaus noch in der Lage gewesen sein
dürfte, die Einsprachefrist selbständig zu wahren. Dies ergibt sich auch
daraus, dass sich die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf des Verfahrens –
während ihrer weiterhin ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit – drei
weiteren (Rechtsmittel-) Fristen gegenübersah, welche sie allesamt
termingerecht einhalten konnte, wobei sie die diesbezüglichen Eingaben jeweils
ausführlicher begründete als die verspätete Einsprache selbst.
3.3 Wie
die Vorinstanz ausserdem zu Recht hervorhebt, enthält die verspätet aufgegebene
Einsprache keinerlei Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht in der
Lage gewesen wäre, den Strafbefehl zu verstehen und sich dazu in der Einsprache
sachgerecht zu äussern. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Einsprache
gegen einen Strafbefehl gar nicht begründet werden muss (Art. 354
Abs. 2 in fine StPO), sodass die diesbezüglichen Anforderungen sehr gering
sind.
3.4 Schliesslich
ist die Begründung der Beschwerdeführerin für ihre Säumnis ohnehin in sich widersprüchlich.
So verweist sie in ihrer Eingabe vom 6. Juni 2015 zunächst, nebst den
Erziehungspflichten, auf ihre Belastung durch die Erwerbstätigkeit.
Demgegenüber macht sie mit ihrer Eingabe vom 18. Juni 2015 – nachdem
die Strafgerichtspräsidentin in ihrem Entscheid vom 9. Juni 2015
beispielhaft Krankheit als möglichen Wiederherstellungsgrund genannt hat – ihre
krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit als Hinderungsgrund geltend. Dies bedeutet
jedoch, dass sie in der fraglichen Zeit eben gerade nicht erwerbstätig war.
Dafür spricht auch, dass es sich bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom
20. Mai 2015 nicht um eine „Erst-“, sondern um eine
„Folgebescheinigung“ handelt (vgl. act. 4).
3.5 Es
ist zwar nachvollziehbar, dass eine alleinerziehende Mutter von sieben Kindern
stark ausglastet ist, doch kann das Versäumen einer Frist deswegen nicht als
unverschuldet im Sinne von Art. 94 StPO gelten.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO hat die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens
dessen ordentliche Kosten, einschliesslich Auslagen, zu tragen. Vorliegend wird
in Anbetracht der Umstände bloss die minimale Gebühr von CHF 200.– erhoben
(vgl. § 11 Abs. 1 Ziff. 6.1 der Verordnung über die
Gerichtsgebühren des Kantons Basel-Stadt [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens im Umfang einer Gebühr von CHF 200.–,
einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Christian Schlumpf
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.