Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.113
URTEIL
vom 22.
Februar 2016
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, Dr. Caroline
Cron , Dr. Jeremy Stephenson
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch Dr. [...],
Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstr. 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 25. August 2014
Urteil des Appellationsgerichts
vom 17. Juni 2015
(vom Bundesgericht am 18.
November 2015 aufgehoben)
betreffend gewerbsmässigen Betrug
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafdreiergerichts vom 25. August 2014 des gewerbsmässigen Betrugs
schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten,
Probezeit 2 Jahre, verurteilt. Hiergegen erhob er Berufung an das Appellationsgericht
(Verfahren SB.2014.133). Im damaligen Zeitpunkt war beim Appellationsgericht
bereits die Berufung von A____ und B____ gegen ein Urteil des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 20. November 2013 hängig, mit welchem A____ der mehrfachen Verletzung
der Verkehrsregeln, der groben Verletzung der Verkehrsregeln und des mehrfachen
Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig erklärt und zu einer bedingten
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 90.–, Probezeit 3 Jahre, sowie zu CHF
3‘000.– Busse verurteilt worden war, und mit welchem auch gegen B____ gewisse –
hier nicht interessierende – Verurteilungen ergangen waren (Verfahren
SB.2014.17). Das Appellationsgericht vereinigte beide Berufungsverfahren. Mit
Urteil vom 17. Juni 2015 erklärte es A____ des gewerbsmässigen Betrugs, der
mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln, der groben Verletzung der
Verkehrsregeln und des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig und
verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten,
zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 90.– sowie
zu einer Busse von CHF 2‘000.–. Gleichzeitig entschied es über die Berufung von
B____. In Bezug auf B____ ist das Urteil des Appellationsgerichts mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
A____ hingegen
erhob gegen dieses Urteil Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht mit
dem Antrag, er sei in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils vom
Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen, eventualiter bloss des
Betrugs statt des gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen. Die Verurteilung
wegen der SVG-Delikte focht er nicht an. Das Bundesgericht hat mit Urteil
6B_932/2015 vom 18. November 2015 den Schuldspruch wegen Betrugs bestätigt,
jedoch die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit als nicht erfüllt erachtet. Es
hat das Urteil des Appellationsgerichts vom 17. Juni 2015 in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgewiesen. Ausserdem hat es den Kanton Basel-Stadt zur
Zahlung einer Entschädigung von CHF 2‘000.– an den Verteidiger von A____
verurteilt.
In der Folge hat
der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts mit Verfügung vom
27. November 2015 den Parteien mitgeteilt, dass vorgesehen sei, den neuen
Entscheid im schriftlichen Verfahren zu erlassen. Ohne anderslautenden Antrag
bis zum 21. Dezember 2015 werde davon ausgegangen, dass die Parteien damit
einverstanden seien. Die Parteien erhielten Frist bis zum 30. Dezember 2015 zur
Einreichung von schriftlichen Vernehmlassungen in Bezug auf die offenen Punkte
des neuen Entscheides (Sanktion und Kosten). Mit Eingabe vom 10. Dezember 2015 hat
sich die Staatsanwaltschaft mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens
einverstanden erklärt und sich hinsichtlich der Strafzumessung auf den
Standpunkt gestellt, dass sich eine allfällige Reduktion der Strafe, welche aus
der Verneinung eines gewerbsmässigen Handelns resultieren könnte, in engen
Grenzen zu halten habe. A____ (nachfolgend: Berufungskläger), welcher sich
ebenfalls mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden
erklärt hat, beantragt demgegenüber mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 die
Reduktion der Freiheitsstrafe auf 10 Monate, mit bedingtem Strafvollzug,
bei einer Probezeit von 2 Jahren. Während die Staatsanwaltschaft mit
Schreiben vom 22. Dezember 2015 auf eine Replik zur Eingabe des
Berufungsklägers verzichtet hat, hat sich dieser am 20. Januar 2016 zum
Antrag der Staatsanwaltschaft vernehmen lassen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Hebt
das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die
kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche
Begründung des Bundesgerichtsentscheids zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich
auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des
Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern
endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97
E. 4a S. 104; Meyer/Dormann,
in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011,
Art. 107 BGG N 18 f.; vgl. AGE SB.2012.75 vom 25. August
2015 E. 1, SB.2013.49 vom 7. August 2015 E. 1.1, SB.2012.6 vom
21. April 2015 E. 1, AS.2010.16 vom 8. Mai 2012
E. 1.4). Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht für das
Appellationsgericht bindend erkannt, dass der Berufungskläger – neben den unangefochten
gebliebenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, grober
Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand –
des Betrugs schuldig zu sprechen sei, dass das Qualifikationsmerkmal der
Gewerbsmässigkeit jedoch nicht erfüllt sei (a.a.O., E. 3 und 4). Offen sind
somit im vorliegenden Verfahren einzig noch die Höhe der diesbezüglichen
Sanktion sowie die Kostenfrage. Weil das Urteil des Appellationsgerichts vom
17. Juni 2015, soweit es A____ betrifft, aber insgesamt aufgehoben worden
ist, muss aus formellen Gründen in Bezug auf ihn das gesamte Urteilsdispositiv neu
ergehen. Materiell bleibt der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens
jedoch auf die Strafzumessung und die Kosten betreffend den Betrug beschränkt
(vgl. AGE SB.2013.49 vom 7. August 2015 E. 1.1, SB.2012.6 vom 21. April 2015 E.
1).
Soweit das Urteil
des Appellationsgerichts vom 17. Juni 2015 B____ betrifft, kann es vom
Aufhebungsentscheid des Bundesgerichts nicht betroffen sein, da es wie erwähnt
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.
1.2 Gemäss
Art. 406 Abs. 2 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem Einverständnis der
Parteien ein Urteil im schriftlichen Verfahren erlassen, wenn die Anwesenheit
der beschuldigten Person nicht erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind
vorliegend gegeben.
2.1 Mit
dem nun aufgehobenen Urteil vom 17. Juni 2015 hat das Appellationsgericht den
Berufungskläger (u.a.) des gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt und –
gemäss Dispositiv des Urteils – hierfür zu 14 Monaten Freiheitsstrafe bedingt,
Probezeit 2 Jahre, verurteilt. Aus den Erwägungen zur Strafzumessung (Urteil des
Appellationsgerichts S. 21) ergibt sich jedoch, dass die Strafe eigentlich auf
15 Monate Freiheitsstrafe lautete und es sich bei den im Dispositiv aufgeführten
14 Monaten um einen Tippfehler handelt. Nachdem nun ausschliesslich noch ein
Schuldspruch wegen einfachen Betrugs zu ergehen hat, ist die diesbezügliche
Strafe aber ohnehin neu festzusetzen.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft begründet ihren Antrag, dass sich eine „allfällige Reduktion
der Strafe […] in engen Grenzen“ zu halten habe, damit, dass der Berufungskläger
während der Dauer von rund fünf Jahren immer wieder Kontakt mit den für die
Sachbearbeitung zuständigen Personen gehabt und dabei ihnen gegenüber immer
wieder unvollständige und falsche Angaben gemacht habe. Der Berufungskläger seinerseits
begründet die beantragte Reduktion auf 10 Monate Freiheitsstrafe einzig mit dem
Wegfall der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit und anerkennt ausdrücklich,
dass im angefochtenen Urteil ansonsten sämtliche tat- und täterrelevanten
Aspekte bei der Strafzumessung korrekt wiedergegeben worden seien. Der Argumentation
der Staatsanwaltschaft hält er entgegen, dass die dem erhöhten Strafrahmen für
das gewerbsmässige Vorgehen zugrunde liegende besondere Gefährlichkeit bei ihm
gerade nicht festgestellt worden sei.
2.3 Gemäss
Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wird
einfacher Betrug mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet
(Abs. 1), während gewerbsmässiger Betrug eine Freiheitstrafe bis zu 10 Jahren
oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen nach sich zieht (Abs. 2). Der
erhöhte Strafrahmen für das qualifizierte Delikt ist durch die besondere
Sozialgefährlichkeit des gewerbsmässigen Delinquierens, das Ausüben der
deliktischen Tätigkeit „nach der Art eines Berufes“, die mehrfache Tatbegehung
und die Bereitschaft zu einer Vielzahl von entsprechenden Taten bedingt (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Auflage,
Zürich 2013, Art. 146 N 33). Lautet der Schuldspruch bei gleichem Vorgehen auf
einfachen statt gewerbsmässigen Betrug, weil der Täter die betrügerische
Tätigkeit nicht „nach der Art eines Berufes“ ausgeübt hat (vgl. BGer
6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 4.3) und somit nicht alle
Elemente der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind, muss das daher zwingend zu einer gewissen
Strafreduktion führen.
2.4 Innerhalb
des Strafrahmens für einfachen Betrug ist vorliegend indessen zu Ungunsten des
Berufungsklägers berücksichtigen, dass dieser infolge seiner Täuschungshandlung
bewusst zu Unrecht regelmässige Leistungen bezog, welche mit insgesamt über CHF 150‘000.–
sehr hoch sind und einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung
seiner Lebensgestaltung ausmachten. Wenn auch sein Vorgehen nicht als
berufsmässig bezeichnet werden kann, war es doch planmässig, zielgerichtet und
dreist. So hat er seine Pensionskassenrente eigens auf ein separates Konto
auszahlen lassen, welches er in der Folge dem Amt für Sozialbeiträge gegenüber
verschwiegen hat (vgl. Urteil des Appellationsgerichts S. 16 f., 20). Da er und
seine Familie durch seine verschiedenen Renten finanziell gut abgesichert waren,
bestand keinerlei Notlage, welche sein Verhalten mindestens erklärbar machen
könnte. Einsicht und Reue können dem Berufungskläger ebenfalls nicht zugutegehalten
werden. Schliesslich hat er von den zu Unrecht bezogenen Leistungen nie etwas
zurückbezahlt, und infolge seines Privatkonkurses sind die Forderungen des
Amtes für Sozialbeiträge auch nicht mehr eintreibbar. Bereits im Urteil vom 17.
Juni 2015 hat das Appellationsgericht demgegenüber strafmindernd berücksichtigt,
dass das Delikt schon einige Zeit zurückliegt (die Täuschungshandlung fand im
August 2003 statt, die unrechtmässigen Bezüge dauerten bis Oktober 2008) und
sich der Berufungskläger seither wohlverhalten hat. Dieser Umstand ist heute,
nach weiteren acht Monaten Zeitablauf – verstärkt zu berücksichtigen. In
Würdigung all dieser Umstände ist der begangene Betrug mit einer
Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu ahnden. Die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren war mangels Anfechtung schon im
ersten Berufungsverfahren nicht zu überprüfen und ist daher auch jetzt ohne
weiteres zu bestätigen.
Damit obsiegt
der Berufungskläger mit seiner Berufung im Verfahren SB.2014.133 teilweise. Daraus
folgt, dass die erstinstanzliche Urteilsgebühr (im Verfahren SG.2014.154) von
CHF 3‘000.–, auf die sie vom Strafgericht für den Fall der Berufung festgesetzt
wurde, auf CHF 1‘500.– zu reduzieren ist. Dazu kommt die erstinstanzliche
Gebühr von CHF 1‘000.– aus dem Verfahren SG.2013.104 (betreffend der
SVG-Delikte, welche vor Bundesgericht kein Thema waren), die infolge des vollumfänglichen
Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts vom 17. Juni 2015 ebenfalls
nochmals aufgeführt werden muss. Die den Berufungskläger betreffende Urteilsgebühr
für das (erste) Berufungsverfahren (einschliesslich des Verfahrens SB.2014.17) ist
infolge des teilweisen Obsiegens von CHF 900.– auf CHF 700.– zu reduzieren.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden durch das vorliegende Urteil
nicht tangiert, da kein Freispruch, sondern lediglich eine Umqualifizierung erfolgt
ist, was auf die aufgelaufenen Kosten keinen Einfluss hat. Sie belaufen sich
für ihn für das Verfahren SG.2013.104 auf CHF 3‘133.– und für das
Verfahren SG.2014.154 auf CHF 985.–. Die Kosten des vorliegenden Rückweisungsverfahrens
sind aufgrund des (teilweisen) Obsiegens des Berufungsklägers von der Gerichtskasse
zu tragen. Dem Verteidiger des Berufungsklägers ist für seine Bemühungen im
Rückweisungsverfahren ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten.
Mangels Einreichung einer Kostennote ist sein diesbezüglicher Aufwand zu
schätzen. Aufgrund des Umfangs seiner Vernehmlassungen erscheint ein Aufwand
von knapp drei Stunden angemessen, so dass ihm ein Honorar von CHF 600.– (einschliesslich
Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 48.–, auszurichten ist.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: A____ wird des Betrugs, der
mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln, der groben Verletzung der
Verkehrsregeln und des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand
(Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) schuldig erklärt und
verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Geldstrafe
von 90 Tagessätzen zu CHF 90.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 2‘000.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches, Art. 90 Ziff. 1, 39 Abs. 1 lit. a, 90 Ziff. 2, 32 Abs. 1
sowie 91 Abs. 1 al. 2 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 49 Abs. 1, 42 Abs. 1
und 4 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Die erstinstanzlich ergangenen
Freisprüche sind in Rechtskraft erwachsen.
Der Berufungskläger trägt die ihn betreffenden erstinstanzlichen
Verfahrenskosten von insgesamt CHF 4‘118.– sowie für die erste Instanz reduzierte
Urteilsgebühren von insgesamt CHF 2‘500.– und für das zweitinstanzliche Verfahren
eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 700.–.
Für das Rückweisungsverfahren werden
keine Kosten erhoben und wird dem amtlichen Verteidiger, Dr. […], ein Honorar
von CHF 600.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 48.–,
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Claudius Gelzer lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht
(Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu
Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).