Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.154
ENTSCHEID
vom 25.
Januar 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...],
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel Beschwerdegegner
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 9. Oktober 2015
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache
Sachverhalt
Mit Strafbefehl V140418
005 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. Juni 2014 wurde A____ der einfachen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) und des
mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln schuldig erklärt und verurteilt zu
einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 180 Tagen sowie zu einer Busse von
CHF 500.–. Gegen diesen Strafbefehl hat A____ mit Schreiben vom
4. Mai 2015 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft erhoben, welche seine Eingabe
zusammen mit den Akten am 31. August 2015 an das Strafgericht Basel-Stadt
überwiesen hat. Das Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache mit
Verfügung vom 9. Oktober 2015 wegen Verspätung nicht eingetreten.
Gegen diese
Verfügung hat A____ am 22. Oktober 2015 Beschwerde an das Appellationsgericht
erhoben und verlangt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das
Einzelgericht in Strafsachen sei anzuweisen, auf seine Einsprache einzutreten. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates; ausserdem sei
sein Vertreter als amtlicher Verteidiger im Beschwerdeverfahren einzusetzen. Das
Einzelgericht in Strafsachen und die Staatsanwaltschaft haben sich am
29. Oktober respektive am 11. November 2015 jeweils mit dem Antrag
auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Dazu hat der Beschwerdeführer am
8. Januar 2016 innert erstreckter Frist repliziert und an seinen Begehren
festgehalten. Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der
Strafverfahrensakten, ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. Oktober 2015 ist ein
Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art.
393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung. Zuständig zur Beurteilung
von Beschwerden gegen beschwerdefähige Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73 Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]; § 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
[EG StPO, SG 257.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.2 Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.1 Es
ist erstellt und nicht umstritten, dass der vom 11. Juni 2014 datierende
Strafbefehl am 12. Juni 2014 bei der Post aufgegeben und von dieser dem Beschwerdeführer
am 13. Juni mit Frist bis zum 20. Juni 2014 zur Abholung gemeldet
worden ist. Nachdem der Beschwerdeführer die Sendung nicht abgeholt hatte,
wurde sie von der Post am 23. Juni 2014 dem Absender, d.h. der
Staatsanwaltschaft, retourniert (act. 117).
2.2 Strittig
ist vorliegend, ob die Voraussetzungen der Zustellfiktion erfüllt sind. Gemäss
Art. 85 Abs. 2 StPO haben Strafbehörden ihre Mitteilungen durch eingeschriebene
Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. Die Zustellung
ist nach Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung von der
angeschriebenen Person oder einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden,
mindestens 16 Jahre alten Person entgegen genommen wurde. Kann eine eingeschriebene
Sendung nicht nach Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer der
genannten Personen gegen Unterschrift ausgehändigt werden, so wird der Adressat
mit einer Abholungseinladung über den Zustellversuch informiert und aufgefordert,
die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Poststelle abzuholen.
Unterbleibt die Abholung, so gilt gemäss der in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO
geregelten Zustellfiktion die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolgten
Zustellungsversuch erfolgt. Vorausgesetzt ist allerdings, dass der Empfänger
mit einer Zustellung rechnen musste. Die Zustellfiktion rechtfertigt sich
deshalb, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von
Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche
Akte zugestellt werden können. Dies gilt während eines hängigen Verfahrens und
wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder
gerichtlichen Entscheids oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
rechnen müssen. Unter diesen Voraussetzungen kann von einem
Verfahrensbeteiligten etwa verlangt werden, dass er seine Post regelmässig
kontrolliert, Adressänderungen ohne Verzug meldet und allenfalls längere
Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (AGE
BES.2012.85 vom 23. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweisen; zum Ganzen: Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 85 N
8 f.).
2.3
2.3.1 Das
Einzelgericht in Strafsachen hält die Voraussetzungen der Zustellfiktion gemäss
Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO vorliegend für erfüllt, weil der Beschwerdeführer am
20. April 2014 als Beschuldiger einvernommen worden sei, somit Kenntnis
von dem gegen ihn laufenden Strafverfahren gehabt habe und mit Zustellungen
seitens der Staatsanwaltschaft habe rechnen müssen. Der Strafbefehl gelte unter
diesen Umständen als am 20. Juni 2014 zugestellt; die zehntägige
Einsprachefrist, welche bis 30. Juni 2014 gedauert habe, sei mit der
Einsprache vom 4. Mai 2015 offensichtlich verpasst worden.
2.3.2 Der
Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Voraussetzungen der
Zustellfiktion seien nicht erstellt. Insbesondere könne das Protokoll der Einvernahme
vom 20. April 2014 nicht als Beweismittel verwendet werden, weil er im Zeitpunkt
dieser Einvernahme bereits aus der Haft hätte entlassen worden sein müssen. Er
sei am 17. April 2014 um 16.07 Uhr festgenommen worden und hätte, da kein
Haftantrag beim Zwangsmassnahmengericht gestellt worden sei, spätestens nach 48 Stunden
und somit bis 19. April 2014, 16.07 Uhr, aus der Haft entlassen werden
müssen. Er sei indes ohne gesetzliche Grundlage bis zum Ende der Einvernahme
vom 20. April 2014 in Haft behalten worden. Beweise, welche die
Strafverfolgungsbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von
Gültigkeitsvorschriften erhoben hätten, dürften nicht verwertet werden (Art.
141 Abs. 2 StPO). Die Fristbestimmungen von Art. 224 StPO seien zwingender
Natur und stellten Gültigkeitsvorschriften dar. Das Einvernahmeprotokoll vom
20. April 2014 sei aus den Strafakten zu entfernen, bis zum Abschluss des
Verfahrens unter Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten. Ohne
dieses Einvernahmeprotokoll ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass er über
die Einleitung eines Strafverfahrens in Kenntnis gesetzt wurde. Er habe somit auch
nicht mit einer Zustellung rechnen müssen.
2.4
2.4.1 Die
Staatsanwaltschaft hat gegebenenfalls spätestens innert 48 Stunden seit der
Festnahme der beschuldigten Person beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag
auf Haftanordnung, zu stellen (Art. 224 Abs. 2 StPO). Verzichtet sie auf einen
Haftantrag, so verfügt sie die unverzügliche Freilassung (Art. 224 Abs. 3
StPO). Der Beschwerdeführer ist am 17. April 2014 um 16.07 Uhr im Zug IC
576 (Zürich – Basel) festgenommen worden (act. 31). Die Staatsanwaltschaft
hat keinen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft gestellt. Der
Beschwerdeführer wurde, aus der vorläufigen Festnahme vorgeführt, am
20. April 2014 von 08.34 bis 09.30 Uhr einvernommen und anschliessend
entlassen (act. 68 ff., 31).
2.4.2 Die
48-stündige Zeitspanne zwischen Festnahme und Antragstellung wurde hier somit
nicht eingehalten. Bei der gesetzlichen Frist von Art. 224 Abs. 2 StPO handelt
es sich allerdings um eine Ordnungsvorschrift, die mit Rücksicht auf die
vorgehenden Ansprüche des Betroffenen auf Wahrung des rechtlichen Gehörs in engem
Rahmen überschritten werden kann, sofern dies zur Wahrung der prozessualen
Grundrechte der beschuldigten Person als zwingend geboten erscheint. Dies kann
der Fall sein, wenn eine sachlich begründete Verzögerung bei der Befragung der
beschuldigten Person zur Versäumnis der 48-Stunden-Frist geführt hat (vgl. Forster, in Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 224 N 4; Schmid, a.a.O., Art. 224 N 9).
Ausschlaggebend ist, dass die Gesamtfrist von 96 Stunden zwischen der
Festnahme und dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts eingehalten wird. Die
Haft wird jedenfalls nicht schon bei verspäteter Stellung des Haftantrags
gesetzeswidrig, sondern erst, wenn das Zwangsmassnahmengericht den
Haftentscheid nicht innert 96 Stunden (vgl. Art. 226 Abs. 1 StPO) gefällt
hat (BGE 137 IV 92 E. 3.2.1 S. 97; Schmid,
a.a.O., Art. 224 N 9; Hug/Scheidegger,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Art. 224 N 14). Demnach ist die
Haft hier im Zeitpunkt der Einvernahme vom 20. April 2014, 08.34 bis
09.30, also rund 65 Stunden nach der Festnahme des Beschwerdeführers,
jedenfalls nicht gesetzeswidrig gewesen.
Für die
Verzögerung gibt es zudem sachliche Gründe. Nach der Festnahme befragt die
Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person unverzüglich und gibt ihr Gelegenheit,
sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern (Art. 224 Abs. 1 StPO). Diese
Einvernahme bildet auch eine Grundlage für die Entscheidung der
Staatsanwaltschaft, allenfalls einen Haftantrag zu stellen. Vorliegend wurde
der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 20. April 2014 denn unter
anderem auch über das Haftprüfungsverfahren informiert und beispielsweise
gefragt, ob er im Falle einer Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht einen
Verteidiger beiziehen wolle (vgl. act. 76). Entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers in der Replik ergibt sich aus den Akten im Übrigen klar, dass
die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Einvernahme vom 20. April 2014
nicht bereits entschieden hatte, auf einen Haftantrag zu verzichten und den
Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen, sondern im Gegenteil beabsichtigte,
beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Untersuchungshaft zu beantragen
(vgl. act. 76). Die Einvernahme mit dem Beschwerdeführer konnte hier indes
nicht unverzüglich nach seiner Festnahme vorgenommen werden. Bereits auf dem
Festnahme-Entscheid ist vermerkt, dass der, wie sich aus den Akten ergibt (vgl.
etwa act. 10), seit Jahren drogenabhängige Beschwerdeführer bei der Festnahme krank
war. Es wurde denn auch der Arzt des Instituts für Rechtsmedizin beigezogen, um
den Gesundheitszustand und die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers
abzuklären (act. 33). Der Beschwerdeführer konnte dann erst am Morgen des
20. April 2014 überhaupt befragt werden, da er zuvor zunächst wegen
Entzugserscheinungen respektive dann wegen Tiefschlafs nach Valiumeinnahme
nicht einvernahmefähig war (vgl. Bericht act. 43). Vorliegend hat somit
eine sachlich begründete Verzögerung bei der Befragung der beschuldigten Person
zur Versäumnis der 48-Stunden-Frist, bei der es sich wie bereits festgehalten,
um eine blosse Ordnungsvorschrift handelt, geführt. Im Anschluss an die Einvernahme
ist der Beschwerdeführer dann entlassen worden (vgl. Vermerk, act. 31). Wenn
die 48-Stunden-Frist von Art. 224 Abs. 2 StPO aus sachlich gerechtfertigten
Gründen in engem Rahmen überschritten werden darf, so muss dies auch für die
Freilassung nach Art. 224 Abs. 3 StPO gelten. Die Einvernahme vom 20. April
2014 ist nach dem Gesagten weder in strafbarer Weise noch unter Verletzung von
Gültigkeitsvorschriften durchgeführt worden (vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO). Das
Protokoll dieser Einvernahme ist somit ohne weiteres verwertbar.
2.5 Weiter
macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich aus dem Protokoll der Einvernahme
vom 20. April 2016, selbst wenn es verwertbar wäre, nicht ergebe, dass er
tatsächlich Kenntnis von dem gegen ihn geführten Strafverfahren hatte. Im
Einvernahmeprotokoll ist nach dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer als beschuldigte
Person einvernommen werde und dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet worden sei, keine
entsprechende Antwort des Beschwerdeführers protokolliert worden (act. 68).
Dabei dürfte es sich wohl um ein Versehen des einvernehmenden Beamten handeln.
Dem Umstand der fehlenden protokollierten Antwort des Beschwerdeführers kommt im
Übrigen keine Bedeutung für die Frage zu, ob dieser sich bewusst war, dass
gegen ihn ein Strafverfahren geführt wurde. Aus dem gesamten Einvernahmeprotokoll
ergibt sich nämlich ohne Weiteres, dass dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht
wurde, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz eingeleitet worden wurde (vgl. etwa Vorhalt act. 71).
Ausserdem ist der Beschwerdeführer klar aufgefordert worden, sich den
Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten und Adressänderungen zu melden,
was er auch bestätigt hat (act. 77). Der Beschwerdeführer wusste somit zweifellos
vom hängigen Strafverfahren und musste auch mit Zustellungen der
Strafverfolgungsbehörden rechnen.
2.6 Die
Vorinstanz weist ausserdem zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer
unabhängig davon, ob der Freiheitsentzug nach dem 19. April 2014, 16.07
Uhr, nicht gerechtfertigt oder gar gesetzeswidrig gewesen wäre – und selbst
wenn deswegen die Einvernahme vom 20. April 2014 nicht verwertet werden
könnte – zweifellos wusste, dass gegen ihn ein Strafverfahren hängig war. Dies musste
ihm angesichts des Umstandes, dass er unter anderem mit 28 Gramm Heroingemisch
angehalten (vgl. Rapport, act. 55 ff.) und in der Folge für
zweieinhalb Tage im Untersuchungsgefängnis inhaftiert worden war und in diesem
Zusammenhang auch das Informationsblatt für Untersuchungsinhaftiert erhalten
und den Erhalt als „beschuldigte Person“ unterschriftlich quittiert hatte
(act. 44 ff.), bewusst sein, ebenso wie der Umstand, dass er mit
Zustellungen der Staatsanwaltschaft in Zusammenhang mit dem Verfahren rechnen
musste. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der 26-jährige Beschwerdeführer
mit dem Ablauf von Strafverfahren durchaus vertraut sein dürfte, weist er doch als
Erwachsener bereits 9 Vorstrafen auf, wovon mehrere auch wegen
Widerhandlungen gegen das BetmG und mehrere im Strafbefehlsverfahren geführt
wurden (vgl. Strafregisterauszug, act. 20 ff.). Vor diesem Hintergrund
war ihm offensichtlich aufgrund der gesamten Umstände bewusst, dass ein Strafverfahren
gegen ihn hängig war und dass er in diesem Zusammenhang auch mit Zustellungen
rechnen musste.
2.7 Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Kenntnis vom laufenden
Strafverfahren hatte und mit Zustellungen seitens der Staatsanwaltschaft
rechnen musste. Demnach gilt die Zustellung des Strafbefehls als am siebten Tag
nach dem erfolgten Zustellungsversuch, d.h. am 20. Juni 2014, erfolgt (Art. 85
Abs. 4 lit. a StPO). Die Einsprache vom 4. Mai 2015 ist somit
offensichtlich verspätet und die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten.
2.8 Erst
in der Replik – und somit ohnehin verspätet und nicht mehr zu berücksichtigen (Guidon, in Basler Kommentar
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 396 N 9e;
vgl. APE BES.2015.144 vom 19. November 2015 E. 1.3) –wird unter dem
Titel „Fairnessgebot“ geltend gemacht, dass die Staatsanwaltschaft sich
treuwidrig verhalten habe, indem sie dem Beschwerdeführer den Strafbefehl lediglich
einmal und ohne gleichzeitige Zustellung als normale oder als A-Post+ zugestellt
hat, obwohl sie gewusst habe, dass er auf der Strasse lebte und bloss über eine
Meldeadresse beim […] ([…]strasse 22) verfügte. Dazu ist – lediglich der
Klarheit halber – festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selber sich geweigert
hat, den Behörden seinen Wohnort anzugeben (vgl. act. 71: (auf Frage: wo
wohnen Sie?): „Dazu sage ich nichts. Ich wohne in Basel, […]“). Wenn der
Beschwerdeführer es vorzieht, sich gegenüber den Behörden bezüglich seiner
faktischen Wohnadresse bedeckt zu halten, und stattdessen eine Zustelladresse
angibt, an welche der fragliche Strafbefehl denn notabene auch korrekt gesendet
worden ist, so muss er sich dabei behaften lassen und die entsprechenden Nachteile
tragen, wenn er seine Post bei der Zustelladresse nicht regelmässig und
sorgfältig bewirtschaftet. Ebenfalls erst in der Replik und somit verspätet bringt
der Beschwerdeführer noch vor, dass bei Strafbefehlen, welche eine unbedingte
Freiheitsstrafe zur Folge hätten, die Zustellfiktion ohnehin nicht zu Anwendung
kommen könne. Es ist, wiederum lediglich der Klarheit und Vollständigkeit
halber, festzustellen, dass Art. 85 StPO die Form der Mitteilungen und
Zustellung einheitlich und abschliessend regelt; für Differenzierungen je nach
Inhalt der Mitteilung respektive der Zustellung lässt das Gesetz hier keinen
Raum.
Nach diesen
Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StPO).
Seinem Vertreter
wird aus der Gerichtskasse antragsgemäss eine angemessene Entschädigung ausgerichtet.
Der Aufwand für das Beschwerdeverfahren (Ausarbeitung einer Beschwerdeschrift
und eine Replik, wobei die Replik verspätete Vorbringen enthält) wird auf
insgesamt 4 Stunden veranschlagt; denn es handelt sich um ein Verfahren
mit wenig Aktenstudium und einer klar umgrenzten Rechtsfrage. Der Stundenansatz
beträgt CHF 200.–. Gemäss Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Beschwerdeführerin dem Gericht die seinem
Vertreter bezahlte Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–
(inklusive Auslagen).
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, [...],
Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.–, zuzüglich
8 % MWST von CHF 64.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung
für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober
2014).