Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.34
ENTSCHEID
vom 11.
März 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 6. Januar 2016
betreffend Einsprache gegen einen
Strafbefehl vom 14. Oktober 2015
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
14. Oktober 2015 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse
von CHF 40.– und zur Tragung der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 208.60
verurteilt. Mit rechtzeitig erhobener Einsprache erklärte er, er anerkenne die
Ordnungsbusse von CHF 40.–, akzeptiere aber die ihm auferlegten Kosten von CHF
208.60 nicht. Das Einzelgericht in Strafsachen behandelte die Einsprache in
Anwendung von Art. 356 Abs. 6 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) im
schriftlichen Verfahren. Es erkannte mit Verfügung vom 6. Januar 2016, dass der
Strafbefehl wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Schuld- und
Strafpunkt in Rechtskraft erwachsen sei und der Beschwerdeführer die
entsprechenden Verfahrenskosten im Betrag von CHF 208.60 zu tragen habe. Auf
die Auferlegung einer Urteilsgebühr für das Einspracheverfahren verzichtete es.
Den vom Beschwerdeführer beigelegten Check verrechnete es mit der auferlegten
Busse. Der Entscheid des Einzelgerichts, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung,
wurde dem Beschwerdeführer in französischer Sprache am 13. Januar 2016
zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob mit vom 25. Januar 2016 datierter
Eingabe Beschwerde, welche er an das Strafgericht sandte und die von diesem
zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet wurde.
Erwägungen
1.1 Verfügungen
und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte können
mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1
lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§
4 lit. c und 17 lit. b des baselstädtischen Gesetzes über die Einführung
der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]; § 73a
Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG [SG 154.100]).
Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheides und ist somit zur Beschwerdeerhebung
legitimiert (art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Art.
67 Abs. 2 StPO legt fest, dass die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen
in ihren Verfahrenssprachen durchführen; die Verfahrensleitung kann Ausnahmen
gestatten. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 EG StPO Deutsch die
Verfahrenssprache der Strafbehörden (vgl. Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 68 N 12, mit
Bezug auf Art. 68 Abs. 3 StPO). Beschwerden sind daher grundsätzlich in
deutscher Sprache einzureichen. Im vorliegenden Fall wird die in französischer
Sprache verfasste Beschwerde ausnahmsweise entgegengenommen, denn es handelt
sich um eine kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Französisch
ist, leicht verständliche Eingabe. Es besteht allerdings kein Anlass, auch bei
der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt alleinigen
Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2014.114 vom 6. November 2014
E. 1.2). Hingegen werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des
vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt.
1.3 Beschwerden
müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids
oder der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
eingereicht werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp.
Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf
einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen
Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90
Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist
bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Abgabe der Eingabe bei einer ausländischen Poststelle genügt
nicht, es sei denn, die Sendung treffe innert Frist beim Schweizerischen
Postamt ein (Schmid, a.a.O.,
Art. 91 N 4).
Die angefochtene
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsinformation
der Post am 13. Januar 2016 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann daher am 14.
Januar 2016 zu laufen und endete am 23. Januar 2016. Da dies ein Samstag war,
verlängerte sich die Frist bis Montag, 25. Januar 2016. Spätestens zu diesem Zeitpunkt
hätte die Postsendung zur Fristwahrung der Schweizerischen Post übergeben werden
müssen. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde indessen am 25. Januar 2016 erst
der französischen Post übergeben. Sie wurde am 28. Januar 2016 an die Schweizerische
Post weitergegeben und traf am 29. Januar 2016 beim Strafgericht ein. Damit ist
zwar die Postaufgabe in Frankreich, nicht aber die für die Fristwahrung
wesentliche Übergabe an die Schweizerische Post innert Frist erfolgt. Es liegt in der Verantwortung des Empfängers einer Verfügung, dafür zu
sorgen, dass seine Beschwerde rechtzeitig am Bestimmungsort eintrifft beziehungsweise
rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben wird. Falls er die Sendung einer
ausländischen Poststelle übergibt, muss er auch die Zeit einberechnen, die
diese zur Weiterleitung der Sendung an die schweizerische Post benötigt (vgl.
dazu AGE BES.2014.114 vom 6. November 2014 E. 1.3.2).
Auf die
Beschwerde kann daher zufolge Verspätung nicht eingetreten werden. Nur der Vollständigkeit
halber ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Verfügung des
Strafgerichtspräsidenten auch materiell nicht zu beanstanden ist, lag es doch
in der Verantwortung des Beschwerdeführers, die ihm auferlegte Busse innert
Frist an den richtigen Adressaten zu bezahlen. Im Eintretensfall wäre die Beschwerde
daher abzuweisen gewesen.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten vom Beschwerdeführer zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer
Gerichtsgebühr zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.