Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.37
ENTSCHEID
vom 17. März 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm,
lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Eva Christ
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligter
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Ratenzahlung
betreffend Urteil des
Appellationsgerichts vom 16. September 2014
Sachverhalt
A____ (Gesuchsteller)
wurde mit Urteil des Appellationsgerichts vom 16. September 2014 in Abwesenheit
des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu
einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von
CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Die
Parteientschädigung für die Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren wurde
auf CHF 644.50 festgesetzt (zuzüglich Mehrwertsteuer). Nebst den Kosten
des Strafverfahrens von CHF 717.– und der Urteilsgebühr des Strafgerichts von
CHF 600.– wurde ihm für das Berufungsverfahren eine Urteilsgebühr von CHF
600.– auferlegt. Auf eine vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde ist das
Bundesgericht mit Urteil 6B_12/2015 vom 26. Januar 2015 nicht eingetreten.
Mit Schreiben
vom 24. November 2015 beantragt der Gesuchsteller die Ratenzahlung für den
„ausstehenden Betrag“. Es handelt sich hierbei offenbar um die Rechnung Nr.
2015d222 über CHF 1‘937.– für erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten
samt Mahngebühr und die Rechnung Nr. 2015d221 für eine Busse samt Mahngebühr
von insgesamt CHF 220.–. Eine Aufforderung der instruierenden Präsidentin,
seine finanzielle Lage mit Unterlagen zu belegen, nahm der Gesuchsteller nicht
entgegen bzw. holte sie trotz Abholeinladung der französischen Post nicht ab.
Auch eine gewährte Nachfrist – die entsprechende Verfügung wurde nun mit
gewöhnlicher A-Post zugesandt – liess er ungenutzt verstreichen.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Die Gewährung
einer Ratenzahlung entspricht der Teilstundung von Verfahrenskosten. Gemäss
Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können
Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet,
herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO
sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch
Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die
Strafbehörde. Die Kantone sind indessen befugt, neben den Strafbehörden auch
anderen Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen
der Strafbehörden die Befugnis der Stundung oder des Erlasses von Kosten
einzuräumen (Domeisen, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung,
2. Auflage 2014, Art. 425 N 2). Im Kanton Basel-Stadt fehlt jedoch eine
entsprechende Regelung (vgl. § 44 Gesetz über die Einführung der StPO, EG
StPO, SG 257.100), so dass bei der aktuellen Gesetzeslage das Gesuch um Erlass
der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden ist, welches als letzte
kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat (AGE SB.2013.50
vom 23. Oktober 2015; SB.2013.22 vom 9. Juni 2015 und SB.2014.31 vom
24. April 2015, je E. 1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wurde das Berufungsurteil
vom 16. September 2014 durch einen Ausschuss des Appellationsgerichts
erlassen, weshalb zur Behandlung des Ratenzahlungsgesuchs ebenfalls ein Ausschuss
zuständig ist, sofern die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.
2.1 Art.
425 StPO ist eine Kann-Bestimmung, die für den Entscheid über das Gesuch einen
Ermessens- und Beurteilungsspielraum vorsieht (Domeisen,
a.a.O., Art. 425 N 5). Das pflichtgemässe Ermessen kann nur ausgeübt
werden, wenn die entscheidende Behörde über ein gewisses Mindestmass an
Informationen verfügt. Notwendig ist mindestens eine kurze Begründung, die die
wesentlichen Tatsachen substantiiert, weshalb die Zahlung nicht termingerecht
möglich ist. Geeignet dafür sind jegliche Angaben, die die behaupteten Zahlungsschwierigkeiten
erklären würden. Es ist also denkbar, dass diese sich nicht nur aus den
wirtschaftlichen Verhältnissen begründen, wie sie in Art. 425 StPO für die
Herabsetzung und den Erlass von Verfahrenskosten ausdrücklich vorgesehen sind.
Werden hingegen gar keine Tatsachen genannt, ist es dem Gericht mangels
Beurteilungsgrundlagen nicht möglich, über das Gesuch zu entscheiden. Dabei trifft
den Gesuchsteller eine gewisse Mitwirkungspflicht. Kommt der Gesuchsteller der
ihm obliegenden Pflicht zur Substantiierung und zur Offenlegung seiner
finanziellen Situation nicht nach oder ergeben die vorgelegten Urkunden und die
gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen
Verhältnisse oder anderer Gründe, die einer termingerechten Zahlung
entgegenstehen, kann über das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder
mangels Bedürftigkeitsnachweis nicht entschieden werden (AGE SB.2012.51
vom 22. Oktober 2015; AGE SB.2011.2 vom 10. September 2013; BStGer BB.2016.30
vom 18. Februar 2016; BStGer BP.2013.10 vom 2 Mai 2013 E. 2.1; KGer
Luzern vom 7. Juli 2014 E. 3.1, in: CAN 2015 Nr. 45 S. 125, 127 = LGVE
2014 I Nr. 7, mit Verweis auf BGer 6B_403/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2). In
einem solchen Fall ist auf das Gesuch nicht einzutreten (AGE SB.2012.51 vom
22. Oktober 2015; vgl. auch BGer 6B_403/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2).
2.2 Im
vorliegenden Fall hat der Gesuchsteller seine finanzielle Lage in keiner Weise
dargetan. Er bringt in seinem Gesuch lediglich vor, es sei ihm „nicht möglich,
den ausstehenden Betrag umgehend zu überweisen“, und eine Ratenzahlung wäre
„eine grosse Erleichterung“. Unterlagen, die seine finanzielle Situation belegt
und dem Gericht die Möglichkeit gegeben hätten, die Voraussetzungen für eine
Gewährung der Ratenzahlung zu prüfen, hat er trotz Aufforderung und gewährter
Nachfrist nicht eingereicht. Dabei ist festzustellen, dass die Aufforderung, welche
ihm mit eingeschriebener Post zugesandt und nach Abholeinladung der
französischen Post vom 10. Dezember 2015 nicht abgeholt worden ist („pli avisé
et non réclamé“), gemäss Art. 85 Abs. 4 StPO als zugestellt gilt. Auf sein
Ratenzahlungsgesuch ist daher in Ermangelung von Beurteilungsgrundlagen nicht
einzutreten.
3.1 Mit
Urteil des Appellationsgerichts vom 16. September 2014 wurde dem
Gesuchsteller auch eine Busse von CHF 200.– auferlegt, welche bei
schuldhafter Nichtbezahlung in zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt
wird. Gemäss Art. 425 StPO kann das Appellationsgericht Gesuche um Ratenzahlung
(d.h. Teilstundung) jedoch nur behandeln, soweit sie sich auf Verfahrenskosten
beziehen.
3.2 Bezüglich
der Stundung oder Herabsetzung von Bussen ist je nachdem die Vollzugsbehörde
oder das Strafgericht zuständig. Die Vollzugsbehörde kann dem
Verurteilten in sinngemässer Anwendung von Art. 35 Abs. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) – in Verbindung mit Art. 42 Abs. 4
und 106 Abs. 5 StGB – Zahlungsfristen von einem bis zu zwölf Monaten
setzen und diese auf Gesuch hin verlängern oder Ratenzahlungen ermöglichen. Vollzugsbehörde
für Bussen ist im Kanton Basel Stadt das Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bereich
Services (§ 1 und § 3 Abs. 1 lit. e Strafvollzugsgesetz, SG 258.200, und §
3 Abs. 4 Justizvollzugsverordnung, JVV, SG 258.210).
Das Gericht
kann in sinngemässer Anwendung von Art. 36 Abs. 3 StGB (in
Verbindung mit Art. 42 Abs. 4 und 106 Abs. 5 StGB) die
Verlängerung der Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten, die Herabsetzung des
Tagessatzes oder die Anordnung gemeinnütziger Arbeit gewähren. Voraussetzung
dafür ist allerdings, dass der Gesuchsteller die Busse nicht bezahlen kann,
weil sich seine finanziellen Verhältnisse seit dem Urteil ohne sein Verschulden
erheblich verschlechtert haben. Dabei ist an Schicksalsschläge zu denken wie
Krankheit oder Unfall sowie an wirtschaftliche Unglücksfälle wie Stellenverlust
oder unverschuldeten Konkurs, aber wohl auch an weniger aussergewöhnliche
Veränderungen in den Lebensumständen wie Trennung, Scheidung oder neue
Unterhaltsverpflichtungen (AGE SB.2013.8 vom 3. Juli
2015 E. 1; SB.2013.8 vom 1. April 2015 E. 2.1; vgl. Trechsel/Keller, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013,
Art. 36 N 7). Bei diesem in Art. 36 Abs. 3 StGB erwähnten
Gericht handelt es sich, nach wohl einhelliger Auffassung, um das erstinstanzliche
Gericht, vorliegend somit um das Strafgericht, da ein Fall von Art. 363
StPO vorliegt (AGE SB.2013.20 vom 24. September 2015 E. 2.1; SB.2012.60
vom 5. Oktober 2015 E. 1.2; vgl. Heer,
in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, Art. 363 N 1, 4, 6; Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 363 N 2).
3.3 Demnach
ist auf das vorliegende Gesuch, soweit es sich auf die Busse von CHF 200.–
bezieht, infolge Unzuständigkeit des Appellationsgerichts nicht einzutreten.
Der Gesuchsteller hat sich insoweit an eine der beiden genannten Behörden zu wenden
und dort die Gewährung von Ratenzahlungen der Busse zu beantragen.
Nach dem
Gesagten ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Für das vorliegende Verfahren
werden keine Kosten erhoben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf das Gesuch um Ratenzahlung wird nicht
eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bereich Services
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.