Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2016.23
ENTSCHEID
vom 20. April 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Gesuchsbeklagte
1
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[...] Gesuchsteller
vertreten durch Dr. [...],
Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 23. Februar 2016
betreffend Ausweisung
Sachverhalt
A____ und C____
(Mieterinnen) schlossen am 25. März 2015 einen Mietvertrag mit B____
(Vermieter) über eine 4 ½-Zimmer-Wohnung an der [...]gasse [...] in Riehen. Mit
zwei eingeschriebenen Briefen vom 16. September 2015 teilte der Vermieter den Mieterinnen
mit, dass Mietzinszahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 7'800.– ausstehend
seien. Er setzte ihnen eine Frist von 30 Tagen zur Überweisung der
Mietzinsausstände und drohte für den Fall des unbenutzten Ablaufs der Frist die
Kündigung an. Mit zwei eingeschriebenen Briefen vom 26. Oktober 2015 kündigte
der Vermieter das Mietverhältnis per 30. November 2015. Am 9. Dezember
2015 beantragte er beim Zivilgericht Basel-Stadt die Anweisung der Mieterinnen,
die gemietete Wohnung sofort zu verlassen, und die Ermächtigung, nötigenfalls
die amtliche Räumung zu verlangen. Am 23. Februar 2016 fand eine mündliche
Verhandlung vor dem Zivilgericht statt. Mit Entscheid vom gleichen Tag wurden
die Mieterinnen angewiesen, die Mieträumlichkeiten bis spätestens am 7. März
2016 zu verlassen, mit der Androhung, dass andernfalls die Räumung auf Antrag des
Vermieters ohne Weiteres vollzogen würde. Der Entscheid wurde auf Antrag von A____
schriftlich begründet und am 11. März 2016 auf der Post aufgegeben.
Diesen Entscheid
focht A____ mit undatiertem Schreiben an, das sie am 8. April 2016 am
Schalter des Zivilgerichts abgab. Darin beantragt sie sinngemäss die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Ausweisungsbegehrens. Das
Zivilgericht leitete die Eingabe mit Verfügung vom 12. April 2016 an das
Appellationsgericht weiter. Der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts
zog die vorinstanzlichen Akten bei und verzichtete darauf, eine
Berufungsantwort einzuholen. Die Einzelheiten der Vorbringen von A____ ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen
der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
betreffend Ausweisung aus einer Mietwohnung und somit ein
erstinstanzlicher Endentscheid in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. In Ausweisungsverfahren,
bei denen jedenfalls sinngemäss die Gültigkeit der Kündigung strittig ist,
entspricht der Streitwert nach der Praxis des Appellationsgerichts dem
Mietzins, der seit der strittigen Kündigung bis zum Zeitpunkt geschuldet ist,
auf den frühestens eine neue Kündigung ausgesprochen werden könnte, sollte sich
die Kündigung als ungültig erweisen (vgl. AGE BEZ.2012.59 vom 10. August 2012
E. 1.1, mit Hinweisen). Vorliegend bestreitet die Rechtsmittelklägerin die
Wirksamkeit der Kündigung zumindest implizit (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.5;
Berufung, S. 3 ff.). Unter Berücksichtigung des monatlichen Bruttomietzinses von
CHF 1'800.– und der Sperrfrist von Art. 271a Abs. 1 lit. e des Obligationenrechts
(OR, SR 220) wird der Streitwert von CHF 10'000.– erreicht. Das Rechtsmittel
ist demnach als Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO zu behandeln.
1.2 Zum
Entscheid über die vorliegende Berufung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts
zuständig (§ 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Ziff. 1 lit. b des
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO,
SG 221.100]).
1.3 Der
angefochtene Entscheid erging im summarischen Verfahren nach Art. 257 ZPO (vgl.
angefochtener Entscheid, E. 2; vgl. auch Art. 248 lit. b ZPO). Daher betrug die
Frist zur Einreichung der Berufung zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO) und galt
kein Fristenstillstand vor und nach Ostern (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO), worauf
die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung des begründeten Entscheids hinwies
(vgl. Art. 145 Abs. 3 ZPO). Der begründete Entscheid wurde per
Gerichtsurkunde versandt. Diese wurde der Berufungsklägerin am 14. März 2016
zur Abholung bis zum 21. März 2016 gemeldet. Die Berufungsklägerin holte die
Sendung innert dieser Frist nicht ab. Die Zustellung gilt daher als am siebten
Tag nach der Anmeldung zur Abholung, d.h. am 21. März 2016, erfolgt (Art. 138
Abs. 3 lit. a ZPO). Die zehntägige Berufungsfrist begann deshalb am 22. März
2016 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete am 31. März 2016. Die am 8.
April 2016 am Schalter des Zivilgerichts abgegebene Berufung ist demzufolge
verspätet. Auf sie kann nicht eingetreten werden.
Damit kann offen
bleiben, ob die Berufungsklägerin überhaupt allein Berufung erheben konnte oder
ob dies nur durch beide Mieterinnen (Gesuchsbeklagte 1 und 2) gemeinsam möglich
gewesen wäre.
Wird auf die
Berufung nicht eingetreten, trägt der Berufungskläger die Gerichtskosten (Art. 106
Abs. 1 ZPO). Umständehalber wird der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren
nur eine reduzierte Gebühr von CHF 250.– auferlegt (vgl. § 11 Abs. 1 Ziff. 1
der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV, SG 154.810]). Eine Parteientschädigung
an den Berufungsbeklagten ist für das Berufungsverfahren nicht geschuldet, da
dem Berufungsbeklagten vor dem Appellationsgericht kein Aufwand entstanden ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 250.–.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Berufungsbeklagter
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.