Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.58
URTEIL
vom 10.
Mai 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
(Vorsitz), Dr. Erik Johner,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
und
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts vom 4. März 2014
betreffend
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Sachverhalt
A____ (Beschuldigter
und Berufungskläger) wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 4. März 2014
des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und
verurteilt zu 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams
und der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft, davon 17 Monate mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Vorstrafen
wegen grober und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie Missbrauch von
Ausweisen und Schildern (bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.–
gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Juni 2011)
und wegen Missbrauch von Ausweisen und Schildern und Übertretung der Verkehrsregeln-
und der Verkehrszulassungsverordnung (bedingte Geldstrafe von 5 Tagessätzen
zu CHF 70.– gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom
3. Oktober 2011) wurden nicht vollziehbar erklärt. Die Beschlagnahme wurde
aufgehoben und es wurde angeordnet, dem Berufungskläger die beigebrachten
Gegenstände zurückzugeben.
Gegen dieses
Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte Berufung
eingelegt. Der private Berufungskläger beantragt mit Berufungserklärung vom 4.
Juni 2014 die kostenfällige Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und
einen Freispruch. Er hat am 30. September 2014 die schriftliche
Berufungsbegründung eingereicht und mit Stellungnahme vom 12. Januar 2015 die
kostenfällige Abweisung sämtlicher Rechtsbegehren der Staatsanwaltschaft
beantragt.
Die
Staatsanwaltschaft hat am 30. Mai 2014 Berufung erklärt und diese am 12. November
2014 schriftlich begründet. Sie beantragt die kostenfällige Verurteilung des
Berufungsklägers zu 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, davon 17 Monate mit bedingtem
Strafvollzug und einer Probezeit von 3 Jahren, die Aussprechung eines
Fahrverbots von 3 Jahren gemäss Art. 67b des Strafgesetzbuchs (StGB,
SR 311.0) sowie die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils in den
übrigen Punkten. Mit der gleichen Eingabe vom 12. November 2014 hat sich die
Staatsanwaltschaft auch zur Berufung des Berufungsklägers geäussert.
An der heutigen
Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger befragt worden. Dessen Verteidiger
und der Staatsanwalt sind zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird
auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen
ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Der
Berufungskläger hat die Berufung innert der Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) angemeldet und im Einklang
mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgerecht die Berufungserklärung
eingereicht. Auf die Berufung ist einzutreten. Zuständig für die Behandlung von
Berufungen gegen Urteile des Strafdreiergerichts ist gemäss § 18
Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EG
StPO, SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Ausschuss des
Appellationsgerichts.
Dem Berufungskläger
wird vorgeworfen, er habe am 21. November 2013 den mitbeschuldigten Drogenkurier
B____ in Colmar, Frankreich, am Bahnhof abgeholt und sei mit ihm über den
abseits gelegenen, unbewachten Grenzübergang Hegenheimerstrasse in die Schweiz
gefahren. Der Mitbeschuldigte sei von Amsterdam her über Paris angereist und
habe als Bodypacker Kokain im Gassenwert von deutlich über CHF 100‘000.–
transportiert und in die Schweiz eingeführt. Im Fahrzeug und in der Wohnung des
Berufungsklägers seien u.a. verschiedene Mobiltelefone und ein holländischer
Bussenbescheid gefunden worden. Der Berufungskläger macht geltend, er sei im
Autohandel tätig, ahnungslos gewesen und habe dem Mitbeschuldigten bloss in der
Schweiz durch Vermittlung einer Person namens „Fost“ ein Auto verkaufen wollen.
3.1 Der
Verteidiger des Berufungsklägers rügt eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung.
Die Aussagen des Mitbeschuldigten dürften nicht als belastendes Indiz gewertet
werden, denn der Berufungskläger habe den „Autokauf“ ernst gemeint und nicht
bloss als Kennwort zur Erkennung des ihm persönlich unbekannten B____ benutzt. Er
nennt verschiedene Hinweise, die nicht dem Einfluss des Berufungsklägers
unterliegen würden und ihm daher nicht zur Last gelegt werden dürften: Dass dem
Bodypacker B____ von einer Drittperson das Aussehen des Berufungsklägers
beschrieben worden sei, dass B____ im Auto geschwiegen und was dieser ausgesagt
habe. Weiter wird ausgeführt, der morgendliche Anruf eines flüchtigen Bekannten
(„Fost“) sei für ein Drogengeschäft ebenso unüblich wie für ein Autogeschäft
und könne daher nicht als Belastung gewertet werden. Der Berufungskläger habe
seine Absicht, dem unbekannten Fahrgast im Raum Bern Autos zu zeigen, bereits
in der ersten Einvernahme angegeben und dort auch gesagt, dass er einen Mazda
besitze. Dasselbe gelte für die Autoverkaufsstelle in der Nähe des Grenzübergangs
Hegenheimerstrasse, welche dann aber wider Erwarten „kaputt“ (d.h. ausser
Betrieb) gewesen sei. Es sei nicht ungewöhnlich, dass der Berufungskläger zum
Vermittler „Fost“ keinen näheren Angaben machen könne, da dieser ihm zuvor nur
ein Auto abgekauft und sich nur zweimal gemeldet habe. Auch die Umstände rund
um die Anhaltung nach dem unbewachten Grenzübergang und das damals angegebene
Reiseziel (nach Hause) seien nicht belastend. Mit dem angegebenen Autohändler
in St. Louis sei ein ehemaliges, wider Erwarten nicht mehr in Betrieb befindliches
Geschäft in Hegenheim in der Nähe des Grenzübergangs gemeint, weshalb die
Routenwahl auf der Hand liege. Dieses Geschäft habe es bis vor kurzen noch
gegeben. Die Aussage des Mitbeschuldigten, er sei in Colmar abgeholt worden,
sei unsicher, da dieser anfänglich ausgesagt habe, er sei mit dem Zug nach
Basel gefahren. Der auf dem Telefon des Berufungsklägers festgestellte
eingegangene Anruf sei mit dem Wohnsitz von „Fost“ in Frankreich erklärbar. Der
Berufungskläger sei somit völlig ahnungslos gewesen, da er unter dem Vorwand
eines Autogeschäfts nach St. Louis gelotst worden sei.
3.2 Die
Staatsanwaltschaft verweist in der Berufungsantwort darauf, dass nicht die
isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises, sondern deren Gesamtwürdigung
massgeblich sei. Der Berufungskläger habe unter grossem finanziellem Druck
gestanden, kenne die wahre Identität des Anrufers nicht, habe dennoch unter
einem Vorwand den Arbeitsplatz verlassen, um jemanden nach langer Fahrt abzuholen,
der ihm nur nach dem Aussehen beschrieben worden sei, man habe sich gegenseitig
nicht vorgestellt, sei über einen abgelegenen und unbesetzten Grenzübergang
eingereist, beide hätten mit demselben Vermittler in Frankreich in
telefonischem Kontakt gestanden und beide hätten die holländische Nummer eines
„Mbaka“ im Mobiltelefon abgespeichert. „Emeka“ und der Berufungskläger hätten
sich gekannt, da „Emeka“ dem Mitbeschuldigten ein Signalement des Berufungsklägers
habe geben können.
4.1 Der
Betäubungsmitteltransport ist objektiv durch den Befund des Universitätsspitals
und die Sicherstellung des vom Bodypacker ausgeschiedenen Kokains erstellt
(Akten S. 376, 464). Der Mitbeschuldigte hat dazu erläutert, dass er den
Auftrag von einem „Emeka“ in Amsterdam erhalten habe (Einvernahme vom 5.
Dezember 2013 in Anwesenheit seiner Verteidigerin, Akten S. 494 ff.). Man
habe ihm den Namen des Chauffeurs nicht genannt, aber „Emeka“ habe ihm dessen
Aussehen beschrieben und so habe er ihn erkannt. Er sei mit dem Zug von
Amsterdam über Paris bis nach Colmar gefahren. Dort habe ihn der Berufungskläger
abgeholt. Bei seiner Rückkehr nach Amsterdam hätte er 3‘000 Euro erhalten. Der
Mitbeschuldigte hat diese Aussagen in der vorinstanzlichen Verhandlung in
Anwesenheit des Berufungsklägers bestätigt (Akten S. 756). Objektiv
besteht kein Zweifel daran, dass der Berufungskläger an der Einfuhr von Kokain
beteiligt war. Fraglich ist im Berufungsverfahren nur, ob der Berufungskläger
wusste, dass es sich beim unbekannten Fahrgast, den er in Frankreich abholte,
um einen Drogenkurier handelte.
4.2 Die
Einvernahme des Berufungsklägers vom 22. November 2013, die einen Tag nach der
Festnahme, aber ohne notwendige Verteidigung durchgeführt wurde, ist nicht zu berücksichtigen
(Art. 131 Abs. 2 StPO; AGE SB.2015.55 vom 26. Januar 2016 E. 3.2). Die
Einvernahmen vom 5. Dezember 2013 und vom 12. Dezember 2013 wurden
indessen in Anwesenheit des Verteidigers durchgeführt. Der Berufungskläger hat
geltend gemacht, die Situation sei kompliziert. Er habe den Mitbeschuldigten am
Bahnhof St. Louis abgeholt. Über einen Mann namens „Fost“ sei ihm ein
Autogeschäft vermittelt worden. Er habe dem Mitbeschuldigten in Münsingen, Rohrbach
und Bern und zunächst in St. Louis Autos zeigen wollen. Der Platz in St. Louis
sei aber „völlig kaputt“ gewesen, es seien dort keine Autos zum Verkauf
gestanden. An seiner Arbeitsstelle habe er gesagt, er müsse die Pneus wechseln
und danach zum Arzt gehen. Er habe irgendwann einen Freund in Amsterdam gehabt,
den er einmal mit dem Auto besucht habe. Er sei mit dem Auto auch nach Hamburg,
Rom, Wien und an weitere Orte gereist (Einvernahme vom 5. Dezember 2013, Akten
S. 486 ff.). Auf die Frage, wer die Person sei, deren Schweizer Nummer
unter dem Namen „Emeka“ in seinem Mobiltelefon abgelegt sei, antwortete der Berufungskläger,
er wisse es nicht. Ebenso wenig konnte er Erklärungen zur französischen
Rufnummer angeben, von der er und der Mitbeschuldigte je einen Anruf
entgegengenommen hatten. Dasselbe gilt für die holländische Nummer, die auf den
Telefonen beider Beschuldigter unter dem Namen „Mbaka“ abgespeichert war. Er
sagte, die Nigerianer hätten viel gemeinsam und viele Kontakte (Einvernahme vom
12. Dezember 2013, Akten S. 590 ff.). In der vorinstanzlichen Gerichtsverhandlung
wiederholte er, dass er von „Fost“ ein Autogeschäft vermittelt erhalten und den
Mitbeschuldigten am Bahnhof St. Louis abgeholt habe. In der
Berufungsverhandlung (Protokoll S. 5, 8) wurde der Berufungskläger zu
seinem Mazda befragt, der im Zusammenhang mit dem Kaufinteresse des angeblichen
Autogeschäfts genannt wurde. Er sagte, das Fahrzeug habe in der Gegend von Bern
gestanden. Es handle sich um einen Jeep mit Vierradantrieb, Jahrgang 2004; er
habe diesen für CHF 5‘000.– gekauft und für CHF 5‘000.– bis CHF 6‘000.–
verkaufen wollen. Dieser Wagen wäre nach Nigeria exportiert worden. Konfrontiert
mit dem Umstand, dass die identische holländische Telefonnummer eines „Mbaka“
sowohl bei ihm als auch beim Mitbeschuldigten gefunden wurde, bemerkte er, es
handle sich um einen Zufall. Es sei üblich unter Nigerianern, die im Ausland
leben, die Nummer zu tauschen, wenn man sich in Nigeria treffe.
4.3
4.3.1 Der
Berufungskläger wurde als Fahrer eines Drogentransports angehalten. Sein
Mitfahrer hatte als 86 Fingerlinge von insgesamt 835 Gramm Kokain geschluckt (reine
Wirkstoffmenge: 297 Gramm; Akten S. 464 ff., 478 ff., 481). Es ist davon
auszugehen, dass der Berufungskläger die Drogen nicht gesehen hat, da der
Bodypacker sie wohl vor der Begegnung in sich aufgenommen hatte. Die ganzen
Umstände des Transports deuten jedoch darauf hin, dass der Berufungskläger
wusste, dass er einen Drogenkurier über die Grenze führte. Es ist schlicht
nicht vorstellbar, dass ein Mann seinen Arbeitsplatz in [...] verlässt, eine mehrstündige
Fahrt nach Frankreich unternimmt, dort einen Fremden abholt und über die Grenze
bringt, um ihm im Raum Bern einzelne Autos zu zeigen. Dagegen spricht zum
einen, dass der Berufungskläger nicht nur einen unbekannten Mann
transportierte, sondern dass auch die Vermittlung des Kontakts über einen
schattenhaften Hintermann erfolgte, von dem nur die Angaben des Namens „Fost“
und des Aufenthaltslandes „Frankreich“ bekannt sind. Es ist auszuschliessen,
dass jemand bei derart unsicheren Grundlagen seine Arbeitsstelle verlässt und
eine Tagesfahrt von [...] nach Frankreich und zurück unternimmt, um einen
unbekannten Kaufinteressenten über weite Distanzen zu transportieren. In diesem
Zusammenhang ist weiter unerklärlich, wieso der Mitbeschuldigte nicht in der
Lage gewesen sein sollte, seine Zugfahrt bis Bern fortzusetzen. Zudem ist auch
aufgrund der Angaben des Berufungsklägers zum Fahrzeug auszuschliessen, dass
das Autogeschäft ernst gemeint war: Der angegebene Preis des Wagens ist viel zu
hoch, als dass sich ein Interessent aus dem Ausland dafür auf eine lange Reise
begeben würde und sich ein Export nach Afrika lohne würde. Eine Kaufpreisvorstellung
von CHF 5‘000.– bis CHF 6‘000.– für einen zur Tatzeit 9 Jahre alten Wagen
ist bei wirtschaftlicher Betrachtung unrealistisch.
4.3.2 Dem
Verteidiger ist insoweit Recht zu geben, dass gewisse Handlungen an sich nicht zum
vorneherein verdächtig sind: Das Abholen einer Person und Frankreich, der
spontane Entscheid, einen Autohändler zu besuchen, den man von früher kennt, und
die Vermittlung von Geschäften über Drittpersonen sind, allgemein betrachtet
und je für sich genommen, durchaus denkbare Vorgänge. Sie lassen sich
allerdings mit dem vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht sinnvoll verbinden. Die
Angaben des Berufungsklägers sind zu unbestimmt (der Mitfahrer und der
Vermittler sind unbekannt), die angegebenen Beweggründe zu unwirtschaftlich (eine
lange Fahrt und die Gefährdung der eigenen Stelle für ein ungewisses und überteuertes
Autogeschäft) und das Vorgehen zu weltfremd (der abseits der Route gelegene
Autohändler, der früher einmal existiert hat und ohne Voranmeldung besucht werden
soll, bevor die weite Fahrt nach Bern zum eigentlichen Kaufobjekt fortgesetzt
wird), als dass sie geglaubt werden können.
4.3.3 Belastend
ist schliesslich auch die Auswertung der Mobiltelefone: Beide Mitbeteiligten
haben je einen Anruf von der französischen Nummer 0033 [...] entgegengenommen.
Und beide Mitbeteiligten haben auf ihrem Handy den Kontakt „Mbaka“ mit der
holländischen Nummer 0031 [...] gespeichert (Akten S. 527, 580). Aus der
Befragung des Mitbeschuldigten ergibt sich, dass der Drogentransport in Holland
seinen Ursprung nahm. Die Übereinstimmung zweier Telefonnummern, die in einem
konkreten Zusammenhang mit dem Drogengeschäft stehen, lässt sich nicht durch
Zufall und durch allgemeine Kontakte unter Nigerianern erklären, sondern muss
als schwere Belastung dafür gewertet werden, dass der Berufungskläger wusste,
dass es sich nicht um einen harmlosen Personentransport, sondern um die Einfuhr
von Drogen handelte.
Nicht
entscheidend ist demgegenüber, dass der Drahtzieher vom Mitbeschuldigten als
„Emeka“ bezeichnet wird und der Berufungskläger in seinem Telefon einen „Emeka“
als Kontakt abgespeichert hat. Insoweit ist der Hinweis des Berufungsklägers,
es fehle der Nachweis, dass es sich um die gleiche Person handle, berechtigt.
Jedenfalls haben die beiden Mitbeschuldigten unter dem Namen „Emeka“ unterschiedliche
Telefonnummern abgespeichert. Beim Mitbeschuldigten handelt es sich um die
holländische Nummer 0031 [...], beim Berufungskläger hingegen um die Schweizer
Nummer 077 [...]. Abgesehen davon, dass die Nummer auf eine inexistente Person
gemeldet ist, konnten dazu keine weiteren Belastungen ermittelt werden (Akten
S. 527, 630).
4.4 Bei
allen diesen Umständen muss die Angabe des Berufungsklägers, er habe nicht
gewusst, dass es sich um einen Drogentransport handelt, als Ausrede bezeichnet
werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger vom unbekannten
Mittelsmann „Fost“ die Anweisung für den Drogentransport erhielt, dass er den
Grenzübergang Hegenheimerstrasse wählte, weil sich dort kein bewachter
Grenzübergang befindet, und er wusste, dass sein Mitfahrer als Bodypacker eine
grosse Menge verbotener Betäubungsmittel mit sich führte. Daher ist erwiesen,
dass der Berufungskläger Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b des
Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) eingeführt hat. Ein qualifizierter
Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn die
eingeführte Menge die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringt. Dies ist nach
der Rechtsprechung bei einem Kokaingemisch mit mindestens 18 Gramm reinem
Wirkstoff anzunehmen (BGE 138 IV 100 E. 3.2 S. 103). Da im
vorliegenden Fall die reine Wirkstoffmenge 297 Gramm beträgt und allgemein
bekannt ist, dass Bodypacker Drogenmengen in dieser Grössenordnung in sich
aufnehmen, ist der Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung im Sinne von
Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu bestätigen.
4.5 Der
Verteidiger des Berufungsklägers hat zahlreiche Beweisanträge gestellt. Der
vorliegende Anklagesachverhalt wurde indessen hinreichend ermittelt. Entscheidend
ist nach dem Gesagten das Wissen des Berufungsklägers um die Kokaineinfuhr. Weitere
Abklärungen können diesen Befund nicht umstossen: weder die Verhältnisse am Grenzübergang
Hegenheimerstrasse (Sichtverhältnisse, Bestehen des Autogeschäfts), die
Bekanntschaft mit dem im Occasionshandel tätigen Händler, die Gespräche mit
einem Bekannten und dem Betreibungsbeamten über Schuldensanierung und die
behauptete Verbreitung des Namens „Emeka“ sind für den Schuldspruch
ausschlaggebend. Auch sind keine weiteren Abklärungen zum Strafregister der Republik
Österreich notwendig, weil darin gar keine Verurteilungen des Berufungsklägers
verzeichnet sind (Akten S. 66 f.). Die Beweisanträge sind demnach abzuweisen.
5.1 Zur
Strafzumessung führt das Strafgericht aus, der Berufungskläger habe sich – im Gegensatz
zum mitbeschuldigten Bodypacker – keinen Gesundheitsrisiken ausgesetzt. Er habe
als ausgebildeter Velomechaniker gearbeitet und seine Verschuldung stelle keine
finanzielle Notsituation dar. Als Chauffeur sei er aber auch nicht auf höherer
Stufe im Drogenhandel tätig gewesen. Entsprechend seinem Tatbeitrag als
Chauffeur dürfte eine allfällige Gegenleistung geringer ausgefallen sein. Er
sei wegen Verstössen gegen das Ausländergesetz und gegen das Strafgesetzbuch
vorbestraft. Er kümmere sich offenbar um seine beiden Kinder aus zwei
verschiedenen Beziehungen. Es könne ihm aber keine Kooperationsbereitschaft
zugutegehalten werden. Die Vorinstanz hielt eine Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren
für beide Beteiligte angemessen. Dem Berufungskläger wurde der teilbedingte
Vollzug gewährt, weil er nicht einschlägig vorbestraft sei und vom unbedingten
Teil von 10 Monaten Freiheitsstrafe eine genügende Warnwirkung ausgehe. Von der
Anordnung eines Fahrverbots wurde mangels Wiederholungsgefahr abgesehen.
5.2 Die
Staatsanwaltschaft führt aus, die Strafdauer von 2 ¼ Jahren liege im
unteren Bereich der üblichen Strafe. Im Unterschied zum Mitbeschuldigten, der
sich einer Todesgefahr ausgesetzt habe, in wirtschaftlichen Schwierigkeiten,
aber ohne Vorstrafen gewesen sei, habe der Berufungskläger nicht gestanden, sei
mit der Tat kein Gesundheitsrisiko eingegangen und habe im Tatzeitpunkt dank
seiner festen Arbeitsstelle ein Einkommen erzielt. Er verfüge über Vorstrafen
und habe während der Probezeit weiter delinquiert, wenn auch nicht mit einer
gleichgearteten Tat. Seine Funktion als Transporteur, der das Vertrauen der
Hinterleute bedinge, sei zumindest leichtgradig höher einzustufen, weshalb das
Strafmass auf 2 ¾ Jahre zu erhöhen sei.
Der Verteidiger
macht geltend, ausser dem Anruf von „Fost“ fehle der Nachweis irgendwelcher
Kontakte. Sämtliche Instruktionen der Hinterleute seien direkt an den
Mitbeschuldigten gegangen. Daher dürfe die Funktion des Berufungsklägers nicht
höher eingestuft werden. Überdies sei es widersprüchlich, wenn in der Anklage
die – trotz der Festanstellung bestehende - Verschuldung des Berufungsklägers
als belastendes Indiz genannt werde, dieses aber bei der Strafzumessung nicht
mehr berücksichtigt werde.
5.3 Die
Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren liegt im Rahmen dessen, was die Rechtsprechung
für die Einfuhr von Drogen durch Bodypacking als angemessen erachtet. Dabei
wird ausdrücklich das Gesundheitsrisiko dessen berücksichtigt, der die
verpackte Droge in das körpereigene Verdauungssystem aufnimmt und in
Lebensgefahr gerät, wenn die Verpackung reisst (AGE AS.2010.86 vom
19. November 2010; AS.2009.405 vom 6. August 2010; AGE 335/2007
vom 9. Januar 2008). Diesem Risiko ist der Fahrer, der die Droge selber
nicht geschluckt hat, nicht ausgesetzt, was sich straferhöhend auswirkt. Geständnis
und Kooperation können dem Berufungskläger im Gegensatz zu seinem
Mitbeschuldigten nicht zugutegehalten werden. Sein Aussageverhalten ist als neutral
zu werten, so dass die Strafe deswegen weder erhöht noch gemindert wird. Dem
Berufungskläger ist jedoch zugutezuhalten, dass auch sein Tatbeitrag im unteren
Bereich der Hierarchie des Drogenhandels anzusiedeln ist. Einschlägige
Vorstrafen sind, abgesehen von einer Übertretung des damaligen Art. 19a BetmG
(Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland vom 29. November
2006), nicht verzeichnet. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die
Freiheitsstrafe des Berufungsklägers auf 2 ½ Jahre festzusetzen. Der vom
Strafgericht festgelegte unbedingte Anteil der Strafe von 10 Monaten ist
beizubehalten (Art. 43 StGB). Der Zeitraum des Strafaufschubs (bedingter
Anteil) beträgt daher 20 Monate.
5.4 Für
die übrigen Punkte kann auf die vorinstanzliche Beurteilung verwiesen werden.
Die Vorstrafen vom 10. Juni 2011 und vom 3. Oktober 2011 betreffen den
Strassenverkehr und sind nicht einschlägig, weshalb die damals aufgeschobenen
Geldstrafen nicht vollziehbar erklärt werden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Die
teilbedingte Strafe für die Drogeneinfuhr mit einer Probezeit von 2 Jahren ist
eine ausreichende Warnung, so dass eine Wiederholungsgefahr im Sinne Art. 67b
StGB nicht anzunehmen ist. Auf die von der Staatsanwaltschaft beantragte Anordnung
eines Fahrverbots gemäss Art. 67b StGB ist daher zu verzichten.
Nach dem
Gesagten ist das vorinstanzliche Urteil im Schuldpunkt zu bestätigen. Die
Strafe ist, entsprechend der Funktion des Berufungsklägers als Fahrer bei
fehlendem gesundheitlichem Risiko, auf 2 ½ Jahre zu erhöhen, unter Gewährung
des teilbedingten Vollzugs mit einem bedingten Anteil von 20 Monaten und einer
Probezeit von 2 Jahren. Im Übrigen ist von der vorinstanzlichen
Beurteilung nicht abzuweichen.
Bei diesem
Ausgang des Berufungsverfahrens sind dessen Kosten dem Berufungskläger
aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist mit ihren
Anträgen teils durchgedrungen, teils unterlegen. Ihr Kostenanteil geht zulasten
des Staates.
Die amtliche
Verteidigung ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Zu vergüten ist – nebst
Auslagen – der für das konkrete Strafverfahren notwendige Zeitaufwand (Schmid, StPO-Praxiskommentar, 2. Auflage,
Zürich 2013, Art. 135 N 3; Lieber,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], StPO-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 135
N 3 f.). Der Verteidiger macht gestützt auf einen Aufwand von 36 Stunden ein
Honorar von CHF 7‘200.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend. Dieser Aufwand ist
ungewöhnlich hoch und übersteigt das für das vorliegende Verfahren Notwendige. Das
Strafgericht hat dem Verteidiger ein Honorar von CHF 8‘375.– und Auslagen von CHF 122.90,
je zuzüglich Mehrwertsteuer, ausgerichtet (Akten S. 832). Diese Entschädigung
basiert auf einem Aufwand von 42 ¾ Stunden. Vergleicht man das vorinstanzliche
Verfahren mit dem Berufungsverfahren, sind keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich.
In Anwendung der Grundregel, dass der Aufwand des Berufungsverfahrens in der
Regel zwei Drittel des vorinstanzlichen Aufwands nicht übersteigt und diese
Grenze hier bei 28 ½ Stunden liegt, hält das Gericht eine Pauschale von
30 Stunden, einschliesslich 3 ¾ Stunden für die Berufungsverhandlung und
Auslagen, für angemessen. Berechnet zum Stundenansatz von CHF 200.– ergibt sich
demnach ein Honorar von CHF 6‘000.–, zuzüglich Mehrwertsteuer. Der
Berufungskläger ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, die der
amtlichen Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald seine wirtschaftlichen
Verhältnisse dies erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 4. März 2014 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
Aufhebung der Beschlagnahme
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
A____ wird des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung des Polizeigewahrsams und der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft
seit dem 21. November 2013, davon 20 Monate mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes,
Art. 43 und 51 des Strafgesetzbuches.
Die gegen A____ von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am
10. Juni 2011 nebst einer Busse von CHF 950.– bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 70.–, Probezeit 2 Jahre, sowie die
am 3. Oktober 2011 nebst einer Busse von CHF 520.– bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 70.–, Probezeit 2
Jahre, durch Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. Februar 2013
je um 1 Jahr verlängert, werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 4‘157.– und eine
Urteilsgebühr von CHF 2‘500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1‘000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 6‘000.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von
CHF 480.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt,
Strafvollzug
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Bundesamt für Polizei
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).