Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.124
URTEIL
vom 21. Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und
Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10,
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission vom
- Mai 2015
betreffend kantonale Steuern pro
2012 und pro 2013
Sachverhalt
A____ reichte
trotz mehrfacher Mahnungen die Steuererklärungen pro 2012 und
pro 2013 nicht ein. Mit Veranlagungsverfügung vom
27. Februar 2014 wurde er für die kantonalen Steuern pro 2012
amtlich eingeschätzt, mit Verlangungsverfügung vom 18. September 2014
für die kantonalen Steuern pro 2013. Gegen diese beiden
Veranlagungsverfügungen erhob A____ am 20. Oktober 2014 Einsprache
bei der Steuerverwaltung. Mit Entscheid vom 27. November 2014 trat
die Steuerverwaltung auf die Einsprache nicht ein. Den hiergegen erhoben Rekurs
wies die Steuerrekurskommission mit Präsidialentscheid vom
11. Mai 2015 ab.
Hiergegen hat A____
am 18. Juni 2015 beim Verwaltungsgericht Rekurs erhoben. Damit
beantragt er die Aufhebung des Präsidialentscheids, die Gutheissung der Einsprachen
gegen die amtlichen Einschätzungen und der Begehren um Wiederherstellung der
Frist sowie die Erkennung der amtlichen Einschätzungen als nichtig. Die
Steuerrekurskommission beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juli 2015
die Abweisung des Rekurses unter Verweisung auf ihren eigenen Entscheid. Die
Tatsachen und Vorbringen ergeben sich, soweit vorliegend von Belang, aus dem
angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende
Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
die Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte
Kommission kann, gestützt auf § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100), Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Das
Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Rekurse funktionell
wie auch sachlich zuständig. Nach § 13 Abs. 1 VRPG ist zum
Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Diese
Voraussetzungen erfüllt der Rekurrent offensichtlich. Der Rekurs wurde
rechtzeitig eingereicht und begründet, weshalb darauf einzutreten ist.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 Abs. 1 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen
Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl.
§§ 171 und 179 Abs. 4 Steuergesetz [StG; SG 640.100]).
Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentlich Form- und Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat.
1.3 Das
Urteil kann auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, da Steuersachen keine
zivilrechtlichen Ansprüche im Sinne von Art. 6 EMRK beinhalten (vgl.
BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3, 2P.41/2002 vom
10. Juni 2003 E. 5 und dort zitierte Rechtsprechung).
2.1 Der
Rekurrent hat unbestrittenermassen die 30-tägige Frist zur Erhebung der
Einsprache gegen die Ermessensveranlagung der kantonalen Steuern pro 2012
vom 27. Februar 2014 (§ 160 Abs. 1 StG) verpasst, als
er erst am 20. Oktober 2014 seine Einsprache bei der Steuerverwaltung
einreichte. Die Vorinstanz hat die Möglichkeit einer Wiederherstellung der
versäumten Frist ebenso wie die Steuerverwaltung mit der Begründung verneint,
dass trotz ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sei,
weshalb er nicht in der Lage gewesen sein soll, die Steuererklärung auszufüllen
bzw. einen Dritten damit zu beauftragen. Ausserdem sei es ihm möglich gewesen,
am 25. August 2014 dem Bezirksgericht Arlesheim eine Rechtsschrift
einzureichen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt wäre es ihm auch möglich gewesen,
Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung zu erheben. Da das Begehren um Fristwiederherstellung
binnen 30 Tagen, vom Wegfall des Hindernisses an gerechnet, unter Beifügung
der nötigen Beweismittel gestellt werden müsse, die Einsprache aber erst am
20. Oktober 2014 und somit nach Ablauf dieser Frist erhoben worden
sei, könne auch aus diesem Grund keine Wiederherstellung der Frist gewährt
werden (angefochtener Entscheid, E. 4). Der Rekurrent wendet hiergegen im
Wesentlichen ein, dass die Vorinstanz einen zu strengen Massstab angelegt habe.
Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit müsse als Wiederherstellungsgrund
reichen. Bei einer Wiederherstellung gehe es in erster Linie darum, einen
materiell richtigen Entscheid zu erhalten (Rekurs, Rz 4).
2.2 Gemäss
§ 147 Abs. 5 StG kann bei Fristversäumnis die Wiederherstellung der
Frist verlangt werden, wenn die säumige Person von ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes
Hindernis abgehalten war. Das Begehren muss innert 30 Tagen, vom Wegfall
des Hindernisses an gerechnet, schriftlich unter Beifügung der nötigen Beweismittel
gestellt werden. Damit wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum
Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt
werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten
worden ist, innert Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom
10. März 2009 E. 1.2; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2010,
N 1653; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,
Zürich 2013, N 115). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn
dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit
vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die
Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich
verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Taugliche Entschuldigungsgründe
bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine schwerwiegende
Erkrankung. Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien
fallen hingegen nicht darunter (Egli,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 24 N 13; Vogel, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008,
Art. 24 N 10 mit Hinweisen). Ein Krankheitszustand bildet dann einen
Wiedereinsetzungsgrund, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung
gerichtetes Handeln verunmöglicht (BGE 119 II 86 E. 2a
S. 87; BGer 6S.54/2006 vom 2. November 2006 E. 2.2.1; VGE
VD.2011.135 vom 22. März 2012 E. 2.2.2; Egli, a.a.O., Art. 24 N 20 Rhinow/Koller/Kiss/ Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches
Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1833, VGE VD.2014.216
vom 9. Februar 2015 E. 4.1, VD.2013.34 vom 21. Oktober 2013
E. 2.2).
2.3 Der
Rekurrent hat mit der Einsprache gegen die Ermessensveranlagung pro 2012
wie auch mit dem Rekurs an die Steuerrekurskommission gegen den
Nichteintretensentscheid der Steuerverwaltung verschiedene Arztzeugnisse – das
erste vom 1. Februar 2013, das letzte vom 22. September 2014
datierend – eingereicht, in welchem ihm jeweils bis auf Weiteres eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war. Die Vorinstanz ist dabei
in Übereinstimmung mit dem Einspracheentscheid der Steuerverwaltung zum Schluss
gekommen, dass damit nicht dargetan worden sei, weshalb er nicht in der Lage
gewesen sein soll, in der fraglichen Zeit seine Steuererklärungen einzureichen.
Selbst wenn er aufgrund der bestehenden Krankheit in seiner Leistungsfähigkeit
und damit in der Fähigkeit zum Ausfüllen der Steuererklärung eingeschränkt
gewesen sein sollte, so hätte er wenigstens einen Dritten mit dem Ausfüllen beauftragen
können (angefochtener Entscheid, E. 4.cc). Was der Rekurrent dagegen
vorbringt, vermag nicht zu verfangen.
Zunächst ist
einmal darauf hinzuweisen, dass es dem Rekurrenten obliegt darzutun, inwiefern
sein Gesundheitszustand ihm im betreffenden Zeitraum jegliches auf die
fragliche Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht haben soll. Zwar
trifft es zu, dass es nicht an den Steuerbehörden liegt, eine medizinische
Beurteilung vorzunehmen (vgl. Rekurs, Rz 4.c). Wenn der Rekurrent sich
aber auf ärztliche Zeugnisse abstützt, reicht es nicht, wenn sich aus diesen
bloss in unspezifizierter Weise eine Arbeitsunfähigkeit des Patienten ergibt,
ohne diese näher zu begründen. Aus einer pauschal attestierten
Arbeitsunfähigkeit lässt sich jedenfalls nicht schliessen, dem Rekurrenten wäre
es in dieser Zeit gänzlich verunmöglicht gewesen, seinen Mitwirkungspflichten
im Steuerveranlagungsverfahren nachzukommen bzw. rechtzeitig Rechtsmittel gegen
eine Ermessensveranlagung einzulegen. Gerade im vorliegenden Fall, in welchem es
um eine Periode von mehreren Monaten ging, während derer der Rekurrent
Gelegenheit hatte, seine Steuererklärung abzugeben, hätte er ohne Weiteres
einen Dritten mit seiner Interessenswahrung beauftragen können. Unbehelflich
ist sein diesbezüglicher Einwand, dass das Anwaltsgeheimnis der Beauftragung
eines Dritten mit der Abgabe der Steuererklärung entgegengestanden habe
(Rekurs, Rz 8). Denn soweit dieser Dritte bei der Erfüllung seines
Auftrags überhaupt Kenntnis von einzelnen Mandatsverhältnissen hätte erlangen
können, hätte der Rekurrent die Bekanntgabe der betreffenden Daten durch
einfache Vorkehrungen (z.B. durch Abdeckung von Namen in der Buchhaltung)
unterbinden können. Unbehelflich ist auch der Hinweis auf die Bestimmung von
Art. 133 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
(DBG; SR 642.11), welche die Wiederherstellung versäumter
Einsprachefristen im Bereich der direkten Bundessteuern regelt (vgl. Rekurs,
Rz 4.a und b). Auch wenn der Wortlaut dieser Bestimmung von demjenigen
in § 147 Abs. 5 StG abweicht, unterscheiden sich die beiden
Regelungen inhaltlich nicht voneinander (VGE VD.2015.67/68 vom
16. September 2015 E. 2.3). Art. 133 Abs. 3 DBG zählt
zwar die einzelnen Hinderungsgründe wie Militär- oder Zivildienst und Krankheit
auf. Doch ändert dies nichts daran, dass eine Fristwiederherstellung nur dann
möglich ist, wenn der betreffende Grund den Steuerpflichtigen objektiv daran
gehindert hat, die Frist einzuhalten, und dieser nicht mehr in der Lage war,
rechtzeitig die nötigen Schritte zur Fristwahrung wie ein Gesuch um
Fristerstreckung oder die Bestellung eines vertraglichen Vertreters zu
unternehmen (Zweifel, in:
Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht.
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Band I/2b, Basel 2008,
Art. 133 N 19). Darum stellt der blosse Umstand, dass jemand
Militärdienst leistet, entgegen der Auffassung des Rekurrenten (Rekurs,
Rz 4.a) kein Hindernis dar, fristgerecht zu handeln, solange er während
des Dienstes Zugang zur Feldpost hat (Egli,
a.a.O., Art. 24 N 26). In gleicher Weise stellt auch eine gesundheitliche
Beeinträchtigung, mag sie auch erheblich sein und zur Krankschreibung führen,
für sich alleine und ohne Berücksichtigung der Handlungsmöglichkeiten im
konkreten Fall keinen Wiederherstellungsgrund dar (BGer 9C_1060 vom
23. Februar 2011 E. 3.2).
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass der Rekurrent keinen rechtsgenüglichen Nachweis einer gesundheitlichen
Beeinträchtigung erbracht hat, welche es ihm gänzlich verunmöglicht hätte,
innert Frist seine Steuererklärung pro 2012 abzugeben, bzw. eine
Fristverlängerung hierfür zu beantragen oder wenigstens einen Dritten hiermit
zu beauftragen. Hat er es auch verpasst, innert der gesetzlichen Frist von
30 Tagen Einsprache gegen die amtliche Einschätzung vom
27. Februar 2014 zu erheben, so ist die Steuerverwaltung zu Recht
nicht auf die erst am 20. Oktober 2014 eingereichte Einsprache eingetreten.
3.1 Zu
beurteilen hatte die Vorinstanz ferner, ob die Steuerverwaltung auch bezüglich
der Ermessensveranlagung pro 2013 zu Recht nicht auf die Einsprache vom
20. Oktober 2014 eingetreten war. Hierzu hat sie ausgeführt, dass die
Einsprache gegen die amtliche Einschätzung vom 18. September 2014
zwar rechtzeitig erhoben worden sei. Es sei aber nicht möglich gewesen, das Einkommen
und Vermögen des Rekurrenten im Jahre 2013 aufgrund seiner Angaben und der
eingereichten Unterlagen festzulegen. Der Rekurrent hätte innerhalb der
Einsprachefrist alle versäumten Mitwirkungspflichten vollständig und formell
ordnungsgemäss nachholen müssen. Dieser Pflicht sei er jedoch nicht
nachgekommen, weshalb die Steuerverwaltung zu Recht einen
Nichteintretensentscheid gefällt habe (angefochtener Entscheid, E. 5.c).
3.2 Es
entspricht der langjährigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass an die
Begründung der Einsprache gegen eine aufgrund einer amtlichen Einschätzung
verfügten Veranlagung qualifizierte Anforderungen zu stellen sind. Die
Einsprache ist danach genügend begründet, wenn der Einsprecher die
Steuerverwaltung in den Stand setzt, aufgrund der Begründung und der
eingereichten und ohne nachzufordernde zusätzliche Unterlagen ohne Weiteres
feststellen zu können, dass die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig
ist (BGer 2C_714/2013, 2C_716/2013 vom 3. September 2013
E. 2.1, 2C/86/2007 vom 5. April 2007 E. 4.1 und 2P.234/2003
vom 9. September 2004 E. 2; ebenso die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts statt vieler VD.2015.49 vom 21. April 2016
E. 2.3.2). Blosse Teilnachweise genügen nicht (BGer 2A.39/2004 vom
29. März 2005 E. 5.1). Um den vom Bundesgericht geforderten
qualifizierten Anforderungen an die Einsprachebegründung zu entsprechen, ist es
für den Einsprecher grundsätzlich unerlässlich, die versäumten
Mitwirkungspflichten, wie insbesondere das Einreichen der vollständig
ausgefüllten Steuererklärung und der fehlenden Belege, im Einspracheverfahren
nachzuholen (BGer 2A.72/2004 vom 4. Juli 2005 E. 6).
3.3 Der
Rekurrent rügt im vorliegenden Zusammenhang einzig, dass an den Nachweis der
Unrichtigkeit einer amtlichen Veranlagung keine "überspannten
Anforderungen" gestellt werden dürften. Mit den gerichtsnotorischen
Verfahren gegen ihn sei es doch offensichtlich, dass er nichts habe verdienen
können (Rekurs, Rz 6 f.). Mit diesen äusserst pauschalen und auch
nicht weiter belegten Vorbringen genügt der Rekurrent in keiner Weise seiner Pflicht,
seine Rügen im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren zu begründen. Nach dem
vorstehend Gesagten hätte der Rekurrent seine Mitwirkungspflichten, namentlich
die Einreichung der vollständig ausgefüllten Steuererklärung pro 2013
sowie der dazugehörigen Belege (z.B. Jahresabschluss), im Einspracheverfahren
nachholen müssen. Wie dem Einspracheentscheid der Steuerverwaltung unter
E. 2.b zu entnehmen ist, hat der Rekurrent mit seiner Einsprache lediglich
die Steuererklärung für das Jahr 2012 eingereicht, nicht jedoch für das
Jahr 2013. Hat der Rekurrent in der seinerzeitigen Einsprache ausgeführt,
er habe im Jahre 2013 gemäss den Arztzeugnissen nicht arbeiten können, so
dass er in jenem Jahr aus Arbeiten der Vorjahre einen Bruttoumsatz von
CHF 42'000.– erzielt habe, und dass im Weiteren die Spesen etwa gleich
hoch gewesen sei, so kann dies, wie die Steuerverwaltung richtig bemerkt hat,
die fehlende Geschäftsrechnung für das Jahr 2013 nicht ersetzen. Der
Steuerverwaltung war es somit nicht möglich, sich ein vollständiges und
korrektes Bild von der Einkommens- und Vermögenssituation des Steuerpflichtigen
zu machen. Mangels genügenden Nachweises der offensichtlichen Unrichtigkeit der
amtlichen Einschätzung ist die Steuerverwaltung deshalb zu Recht nicht auf die
Einsprache eingetreten. Damit ist auch die Abweisung des Rekurses durch die
Vorinstanz nicht zu beanstanden
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von
CHF 1'000.– (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.