Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.117
ENTSCHEID
vom 30.
September 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Michèle Babst
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
1
B____ Beschwerdeführerin
2
C____ Beschwerdeführer
3
D____ Beschwerdeführer
4
E____ Beschwerdeführer
5
F____ Beschwerdeführer
6
G____ Beschwerdeführer
7
H____ Beschwerdeführer
8
I____ Beschwerdeführer
9
J____ Beschwerdeführer
10
K____ Beschwerdeführer
11
alle vertreten durch L____, [...]
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Nichtzulassung zu
einer Urteilseröffnung
Sachverhalt
Am 9. Juni
2016 fanden am Strafgericht die Verhandlung und die Urteilseröffnung in Sachen M____
statt. Die Urteilseröffnung war für 16:30 Uhr angesetzt. Nicht alle vor Ort anwesenden
Zuschauer konnten zu diesem Zeitpunkt in den Saal eingelassen werden.
Mit Eingabe vom
10. Juni 2016 erhoben A____, B____, C____, D____, E____, F____, G____, H____,
I____, J____ und K____ Beschwerde beim Appellationsgericht und beantragten, es
sei festzustellen, dass die Urteilseröffnung rechtswidrig gewesen sei. Die
Urteilsverlesung sei zu wiederholen, damit sie daran teilnehmen könnten. Das
Strafgericht reichte am 23. Juni 2016 eine Stellungnahme ein mit dem
Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden
mit Verfügung vom 29. Juni 2016 an ihre Zustelladresse gesandt, die
Sendung wurde allerdings nicht abgeholt. Mit Verfügung vom 3. August 2016
teilte der Präsident den Beschwerdeführenden mit, dass die nicht abgeholte
Postsendung an L____ gestützt auf Art. 85 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) als zugestellt gelte. Diese Verfügung wurde wiederum nicht
abgeholt.
Erwägungen
1.1 Die
Beschwerdeführenden wehren sich gegen die Nichtzulassung zu einer Urteilsverkündung
durch das Strafgericht. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO kann gegen
die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen
Gerichte (ausgenommen verfahrensleitende Entscheide) Beschwerde erhoben werden.
Die Beschwerde ist gegen Verfahrenshandlungen zulässig, sofern diese gegen
aussen in Erscheinung treten, auf den Verfahrensgang gerichtet sind und einer
prozessrechtlichen Regelung unterliegen. Beschwerdefähig sind auch Unterlassungen
(Guidon, in: Basler Kommentar
Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2014, Art. 393 StPO N 6; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf
2014, Art. 393 StPO N 11 f.). Die Beschwerde muss sich gegen eine konkrete
hoheitliche Verfahrenshandlung (oder Unterlassung) richten. Es kann damit auch die
Verletzung einer spezifischen strafprozessualen Bestimmung gerügt werden (AGE BES.2013.1 vom 12. September 2013
E. 1.2).
Indem die
Beschwerdeführenden geltend machen, sie seien zu Unrecht nicht an die
Urteilsverkündung zugelassen worden, rügen sie eine Verletzung von Art. 69
Abs. 1 StPO, wonach die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht
sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieses Gerichts öffentlich
sind. Damit ist ein beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt gegeben. Gegen die Verweigerung
der Zulassung zu öffentlichen Verhandlungen nach Art. 69 Abs. 1 StPO
ist folglich die Beschwerde nach Art. 393 StPO zulässig (vgl. auch Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 2. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2013, Art. 69 N 4). Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Den
Beschwerdeführenden kommt im Strafverfahren keine Parteistellung zu; ihre
Beschwerde bezweckt denn auch nicht die Wahrnehmung von Parteirechten im
Strafverfahren. Sie rügen vielmehr die Verletzung des Öffentlichkeitsgebots durch
das Strafgericht. Der Anspruch des Publikums auf Transparenz staatlichen
Handelns kann sich auf die Informationsfreiheit nach Art. 16 Abs. 3 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) stützen (vgl. BGE 137 I 16 E. 2.2 S. 19;
Zuberbühler, Geheimhaltungsinteressen
und Weisungen der Strafbehörden an die Verfahrensbeteiligten über die
Informationsweitergabe im ordentlichen Strafverfahren gegen Erwachsene,
Diss. Zürich 2011, S. 79). Als Zuschauer haben die
Beschwerdeführenden ein Interesse daran, sich durch Teilnahme an der
öffentlichen Strafverhandlung bzw. Urteilseröffnung über den Ausgang des
Strafverfahrens zu informieren.
1.3 Allerdings
haben die Beschwerdeführenden kein aktuelles Interesse mehr, da die öffentliche
Urteilsverkündung bereits stattgefunden hat. Vom Erfordernis des aktuellen
Interesses kann indes abgesehen werden, wenn sich die mit der Beschwerde
aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen
Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine richterliche
Prüfung stattfinden könnte (BGE 138 II 42 E. 1.3 S. 45, 131 II 670
E. 1.2 S. 674 ). Dies ist hier der Fall, da die tatsächliche Zulassung zu
einer Urteilseröffnung auch künftig verweigert werden könnte, ohne dass dagegen
rechtzeitig vorgegangen werden könnte. Auch wenn es zu keiner Wiederholung der
Urteilseröffnung kommt und die Beschwerdeführenden damit keinen praktischen
Nutzen aus ihrer Beschwerde haben, besteht gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung zumindest ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer
allfälligen Widerrechtlichkeit (BGE 136 I 274 S. 278 E. 2.2; BGer 1C_332/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 1.4). Folglich
haben die Beschwerdeführenden ein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid
im vorliegenden Fall. Sie sind deshalb zur Beschwerde legitimiert. Weil auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1 Die
Beschwerdeführenden bringen vor, sie seien Kollegen des vom Strafgerichtsurteil
betroffenen M____ und hätten am 9. Juni 2016 an der Urteilseröffnung
teilnehmen wollen. Sie seien rechtzeitig vor Ort gewesen, seien jedoch nicht zu
der Urteilseröffnung zugelassen worden. Es sei ihnen mitgeteilt worden, die
Sitzplätze seien bereits besetzt, was aber nicht der Wahrheit entsprochen habe.
2.2 Die
Strafgerichtspräsidentin führte in ihrer Stellungnahme aus, dass die Zuschauer
nicht rechtzeitig vor der Urteilseröffnung zu der Kontrolle erschienen seien.
Sie hätten sich mehrheitlich vor dem Strafgericht (auf dem Trottoir) in zwei
Gruppen eingefunden und seien nicht einzeln zur Kontrolle gegangen, sondern
hätten auf einander gewartet. Um 16:15 Uhr hätten sich die beiden Gruppen zur
Porte bewegt, weshalb zwei zusätzliche Weibel eingesetzt worden seien, um den
plötzlichen Ansturm zu bewältigen. Kurz vor der Urteilseröffnung hätten noch
ca. 20 Personen vor der Porte gewartet. Gemäss Instruktion des Gerichts
seien bis 16:30 Uhr noch Leute kontrolliert und eingelassen worden, den übrigen
Personen sei kein Einlass gewährt worden, wahrscheinlich mit der Erklärung, der
Saal sei voll.
2.3 Gemäss
Art. 69 Abs. 1 StPO sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen
Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und
Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Öffentliche
Verhandlungen sind nach Art. 69 Abs. 4 StPO allgemein zugänglich. Damit
setzt die Strafprozessordnung das in Art. 30 Abs. 3 BV und
Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) verankerte Öffentlichkeitsprinzip um. Dieses soll
nicht nur Personen, die am Prozess beteiligt sind, eine korrekte Behandlung
gewährleisten, sondern auch der Allgemeinheit ermöglichen, festzustellen, wie
das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Der Grundsatz der
Justizöffentlichkeit liegt auch im öffentlichen Interesse (BGE 133 I 106 E. 8.1
S. 107; BGer 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5.1). Der
Teilgehalt der öffentlichen Urteilsverkündung garantiert, dass nach dem
Verfahrensabschluss vom Urteil als Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens
Kenntnis genommen werden kann. Die öffentliche Urteilsverkündung kann auch durch
öffentliche Auflage, Publikation in amtlichen Sammlungen oder im Internet
erfolgen, falls das Urteil nicht bereits in Anwesenheit der Parteien sowie von
Publikum und Medienvertretern verkündet wurde (BGE 139 I 129 E. 3.3 S. 134).
Zur Umsetzung der Publikumsöffentlichkeit müssen die Gerichte den
interessierten Personen tatsächlich Zutritt zum Verhandlungssaal gewähren und eine
angemessene Anzahl Plätze zur Verfügung stellen (Zuberbühler, a.a.O., S. 80).
Der Anspruch auf
Kenntnisnahme von Urteilen gilt jedoch nicht absolut. Er wird begrenzt durch
den ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Schutz von persönlichen und
öffentlichen Interessen. In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 1 StPO vor,
dass das Gericht die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder
teilweise ausschliessen kann, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder
schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person dies erfordern (lit. a),
oder wenn grosser Andrang herrscht (lit. b). Bei auftretendem Platzmangel sind
eine Zulassungsbeschränkung und damit eine Einschränkung des Anspruchs auf
Öffentlichkeit dementsprechend möglich. Im Interesse der
Rechtspflege kann der Öffentlichkeitsausschluss auch zulässig sei, um einen
störungsfreien Verhandlungsverlauf zu gewährleisten. Der Ausschluss der
Öffentlichkeit muss dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen, das
heisst, es muss ein angemessenes Verhältnis zwischen den Gründen für die
Nichtzulassung der Zuschauer einerseits und dem Interesse an der öffentlichen
Verhandlung andererseits bestehen (BGer 1C_332/2008 vom 15. Dezember 2008
E. 3.1)
2.4 Gemäss den Ausführungen der
Strafgerichtspräsidentin war der Saal an der Urteilseröffnung vom 10. Juni
2016 um 16:30 Uhr gut, aber nicht komplett gefüllt. Der Saal habe ca. 45
Plätze (inkl. Presse). Allenfalls hätten damit ohnehin nicht mehr alle
Beschwerdeführenden im bereits relativ vollen Saal Platz gefunden. Selbst wenn
der Platzmangel nicht der Grund für die Nichteinlassung gewesen war, war es
gerechtfertigt, um 16:30 Uhr keine weiteren Personen einzulassen, damit
der ordentliche Verhandlungsablauf nicht gestört wird. Das verspätete
Eintreffen von Zuschauergruppen im Saal hätte die mündliche Eröffnung des
Urteils beeinträchtigt. Zudem ist es zulässig, dass der Zugang zum
Gerichtsgebäude nur Personen gestattet wird, die sich ausweisen können (vgl. Obergericht
Thurgau SW.2008.5 vom 23. Juni 2008 E. 1b in RBOG 2008 Nr. 45). Diesbezüglich steht es in der Verantwortung der Beschwerdeführenden,
sich rechtzeitig zu der Kontrolle an der Porte zu begeben; es genügt nicht,
wenn sie sich vor dem Gericht aufhalten. Vorliegend überwiegt somit das
öffentliche Interesse an einem ordnungsgemässen Verhandlungsverlauf das private
Interesse der Beschwerdeführenden, an der Urteilsverkündung teilzunehmen. Somit
war es gerechtfertigt, dass die Beschwerdeführenden nicht mehr in den Saal eingelassen
wurden. Daher liegt keine Verletzung des Öffentlichkeitsprinzips vor.
Zusammenfassend
erweist sich die Rüge der Beschwerdeführenden als unbegründet. Folglich ist die
Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden
die ordentliche Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–
zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführenden tragen in
solidarischer Verbindung die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr
von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
Beschwerdeführende
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Michèle Babst
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.