Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.140
ENTSCHEID
vom 10.
Oktober 2016
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat, [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 18. Juli 2016
betreffend Genugtuung
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte im Zusammenhang mit dem am 30. März 2011
erfolgten Tod eines Patienten des Universitätsspitals des Kantons Basel-Stadt
eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung gegen vier in dessen
Behandlung involvierte Ärztinnen und Ärzte, darunter die damalige
Assistenzärztin A____ (Beschwerdeführerin). Nach der Einholung von zwei
gerichtsmedizinischen Gutachten beim Institut für Rechtsmedizin des Kantons
Basel-Stadt (IRM Basel) erliess die Staatsanwaltschaft am 17. September 2014
Strafbefehle gegen alle vier beschuldigten Ärztinnen und Ärzte, wogegen sämtliche
Beschuldigten Einsprache erhoben. Der für deren Behandlung zuständige Strafgerichtspräsident
verfügte am 17. April 2015 die Aufhebung der vier Strafbefehle und wies
die Sache zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft
zurück. Einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Einstellung des Strafverfahrens
in Bezug auf sie wies er ab. Nach Einholung eines Obergutachtens beim Institut
für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM Bern) kündigte die
Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 20. Mai 2016 den Parteien den Abschluss
der Untersuchung in Form der Einstellung des Verfahrens mangels Beweises des
Tatbestands an und gewährte Frist bis 30. Juni 2016 zur Stellung allfälliger
Beweisanträge. Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 beantragte die Beschwerdeführerin
die Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von CHF 5‘000.–. Mit Verfügung vom 18.
Juli 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die
Beschwerdeführerin – wie auch gegen die drei andern beschuldigten Ärzte – mangels
Beweises des Tatbestands ein. Allfällige Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg
verwiesen. Die Verfahrenskosten wurden der Staatskasse auferlegt. Dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Advokat [...], wurde in teilweiser
Gutheissung der Entschädigungsforderung der Betrag von CHF 14‘106.15
ausgerichtet, die Mehrforderung wurde abgewiesen. Der Antrag auf Ausrichtung
einer Genugtuung im Betrag von CHF 5‘000.– an die Beschwerdeführerin wurde
abgewiesen.
Mit Eingabe vom
2. August 2016 hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat [...],
Beschwerde gegen die Abweisung ihrer Genugtuungsforderung (Ziff. 6 der
Verfügung vom 18. Juli 2016) erhoben. Sie beantragt insofern die Aufhebung der
genannten Verfügung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, ihr gestützt
auf Art. 429 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR
312.0) eine Genugtuung in Höhe von CHF 5‘000.– auszurichten. Die
Staatsanwaltschaft hat sich am 25. August 2016 mit dem Antrag auf kostenfällige
Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Ihre Beschwerdeantwort ist der
Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt worden. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund
der Akten ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Die
Beschwerdeführerin, deren Antrag auf Genugtuung abgewiesen worden ist, hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der
angefochtenen Verfügung und ist daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 396
Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393
Abs. 2 StPO frei. Das Verfahren richtet sich nach
Art. 397 StPO.
2.1 Die
Beschwerdeführerin beruft sich für ihren Antrag auf Genugtuung auf
Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO. Nach dieser Bestimmung hat eine beschuldigte
Person, wenn sie freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird,
Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen
Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Massgebend für den Bestand
eines Genugtuungsanspruchs sind die allgemeinen Kriterien nach Art. 49 des
Obligationenrechts (OR, SR 220) und Art. 28 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR
210). Wie die Beschwerdeführerin resp. ihr Vertreter selbst ausführt, ist eine
Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO nur bei ausgeprägten Formen der durch
strafprozessuale Untersuchungshandlungen erfolgten Persönlichkeitsverletzung geschuldet.
Als Ursache für eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse
im Sinne dieser Bestimmung nennt das Gesetz beispielhaft den Freiheitsentzug.
Denkbar sind aber auch etwa eine breite Publizität des Verfahrens durch
Medienberichterstattung, publik gewordene Hausdurchsuchungen, verfahrensbedingte
Familien- und Eheprobleme (beispielsweise Scheitern der Ehe infolge der
Strafuntersuchung), eine sehr lange Verfahrensdauer und Ähnliches (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 429 N 27
m.w.H.). Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass
verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen
genügt dagegen im Regelfall nicht, um einen Genugtuungsanspruch zu begründen (Schmid, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1816). Der Bürger resp. die
Bürgerin hat auch im Rechtsstaat das durch die Notwendigkeit der Verbrechensbekämpfung
bedingte Risiko einer gegen ihn resp. sie geführten materiell
ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grad auf sich zu
nehmen (BGE 107 IV 155 E. 5 S. 157; AGE 307/2004 vom 26. April 2005 m.w.H.). Damit
Anspruch auf Genugtuung besteht, müssen erschwerende Umstände hinzukommen. Die beschuldigte
Person muss durch das Vorgehen der Behörden, über die blosse Führung des
Strafverfahrens hinaus, in ihren persönlichen Verhältnissen besonders schwerwiegend
verletzt worden sein (AGE AS.2011.13 vom 23. November 2012 E. 4.2.1). Ausser
in den Fällen des ungerechtfertigten Freiheitsentzuges hat die betroffene
Person die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen (Wehrenberg/Frank, a.a.O. Art. 429 N 27c).
2.2 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die erforderliche Schwere der Verletzung
liege in ihrem Fall vor. Sie sei als Assistenzärztin unverhofft beschuldigt
worden, sich einer fahrlässigen Tötung schuldig gemacht zu haben. Dadurch seien
ihr Ruf und ihr beruflicher Fortgang gefährdet worden und der erhobene Vorwurf
und das Verfahren hätten eine sehr grosse und intensive Belastung dargestellt.
Im Zeitpunkt, als sie über das gegen sie laufende Verfahren informiert worden
sei, sei sie stellvertretende Oberärztin am Kantonsspital [...] gewesen und
habe im Rahmen ihrer Arbeit weiter aktiv konkrete Entscheide bei der
Patientenversorgung fällen müssen, bei welchen der im Raum stehende Vorwurf der
fahrlässigen Tötung – sie habe die entsprechende Mitteilung der Polizei so
verstanden, dass sie der fahrlässigen Tötung angeklagt sei – Angst und
Verunsicherung ausgelöst habe. Das Verfahren habe insgesamt fast vier Jahre
gedauert, obwohl die Beschwerdeführerin bereits im Februar 2015 einen Antrag
auf Einstellung des Verfahrens gestellt und begründet habe. Sie habe daher
während fast vier Jahren die Last eines hängigen Strafverfahrens wegen
fahrlässiger Tötung zu tragen gehabt, was bei einer jungen Ärztin auf dem Weg
ihrer Fachausbildung eine sehr grosse psychische Belastung sei, zumal ihr
beruflicher Ruf durch das Verfahren in Frage gestellt worden sei. Sie habe sich
auch gezwungen gesehen, ihre beiden damaligen Chefärzte über das Verfahren zu
informieren, was für sie sehr belastend gewesen sei, auch wenn beide Chefärzte
mit grossem Verständnis reagiert hätten.
Demgegenüber
stellt sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, dass im vorliegenden
Fall keine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung i.S.v. Art. 429
Abs. 1 lit. c StPO erfolgt sei. So seien gegen die Beschwerdeführerin
weder direkte Zwangsmassnahmen angewendet noch sei sie sonst schwerwiegend
blossgestellt worden, und das Verfahren habe auch in den Medien kein Echo gefunden.
Das Vorgehen der Behörden sei stets im Einklang mit der Strafprozessordnung
gewesen. Die Beschwerdeführerin sei nur ein einziges Mal einvernommen worden,
wobei sie – wie die andern Beschuldigten – die Aussage im Wesentlichen verweigert
habe. Die Verfahrensdauer sei angesichts der Einholung mehrerer Gutachten, des
Erlasses eines Strafbefehls mit nachfolgender Einsprache und Rückweisung des
Verfahrens durch das Einzelgericht in Strafsachen sowie mehrfach beantragter
Fristerstreckungen durch die involvierten Verteidiger nicht als übermässig
lange zu bewerten. Ausserdem sei die Dauer des Verfahrens durch die Aussageverweigerung
der Beschwerdeführerin und der übrigen Beschuldigten mitverursacht worden, da
dadurch wesentliche Sachverhaltselemente zuerst hätten offen gelassen werden müssen,
unter anderem ob hierarchische Verantwortlichkeiten einzelne der beteiligten
Ärztinnen und Ärzte exkulpieren könnten. Das Verfahren habe sodann den
beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt, und auch
eine übermässige psychische Belastung sei nicht konkret genannt und
nachgewiesen worden.
2.3 Dass
eine Assistenzärztin durch ein gegen sie geführtes Strafverfahren wegen
fahrlässiger Tötung eines Patienten psychisch stark belastet ist, ist
nachvollziehbar. Dies allein genügt nach dem Gesagten aber nicht, um einen
Genugtuungsanspruch zu begründen. Hierfür müsste sie darüber hinaus weitere
konkrete Nachteile aufgrund des Verfahrens erlitten haben und glaubhaft machen.
Die Beschwerdeführerin hat die von ihr behauptete Rufschädigung und
Beeinträchtigung ihres beruflichen Werdegangs in keiner Art und Weise glaubhaft
gemacht. Vielmehr hat sie ausdrücklich erklärt, dass ihre beiden Chefärzte am
neuen Arbeitsort, welche sie über das Verfahren habe orientieren müssen, mit
grossem Verständnis reagiert hätten. Auch war die psychische Belastung offenbar
nicht so gross, dass sie deswegen beispielsweise psychologische Hilfe hätte in
Anspruch nehmen müssen oder nicht mehr arbeitsfähig gewesen wäre. Im Verfahren
selbst wurde die Beschwerdeführerin nur ein einziges Mal einvernommen und
wurden keine belastenden Zwangsmassnahmen angewandt.
2.4 Ein
Anspruch auf Genugtuung kann wie erwähnt auch begründet sein, wenn die Behörden
das Verfahren nicht mit der gebotenen Dringlichkeit führen. Im vorliegenden
Fall hat das Strafverfahren zwar lang gedauert, allerdings kann das nicht den
Strafverfolgungsbehörden angelastet werden, wie auch die Beschwerdeführerin
selbst anerkennt (Beschwerde S. 5 Ziff. 6). Sie macht jedoch geltend, dass
infolge ihrer hierarchischen Unterstellung gar nie ein dringender Tatverdacht
gegen sie bestanden habe, der eine Strafverfolgung gerechtfertigt hätte, habe
sie doch als Assistenzärztin frühzeitig den zuständigen stellvertretenden
Chefarzt beigezogen und sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Verantwortung
für die fachgerechte Behandlung des Patienten gewesen. Dem hält die
Staatsanwaltschaft zu Recht entgegen, dass infolge der Aussageverweigerung
durch alle vier beschuldigten Ärzte – auch die Beschwerdeführerin selbst –
nicht ex ante entschieden werden konnte, ob hierarchische Verantwortlichkeiten
einzelne der beteiligten Ärztinnen und Ärzte exkulpieren konnten oder nicht.
Dass die Beschwerdeführerin frühzeitig den stellvertretenden Chefarzt zugezogen
hatte, war entgegen ihrer Behauptungen nicht von Anfang an bekannt, sondern
ergab sich erst aus dem zu Handen des Obergutachters verfassten schriftlichen
Bericht des stellvertretenden Chefarztes Prof. Dr. [...] vom 30. Dezember
2015 (Akten S. 1105) und dem Obergutachten vom 7. April 2016 selbst (Akten
S. 994, 1099 f.). Dies hat die Beschwerdeführerin selbst zu
vertreten, waren ihr doch bereits bei ihrer Einvernahme am 16. Januar 2013
Fragen zu den Abläufen und zu den involvierten Ärzten im Spital gestellt
worden, deren Beantwortung geeignet gewesen wäre, ihre Verantwortlichkeit zu
prüfen und gegebenenfalls viel früher eine Einstellung des gegen sie geführten
Verfahrens zu bewirken. Indem sie die Aussage verweigert hat, hat sie es versäumt,
die Untersuchungsbehörden auf diese sie entlastenden Umstände aufmerksam zu
machen, und damit allfällige weitere Abklärungen dazu verhindert. Unter diesen
Umständen blieb der Staatsanwaltschaft nichts anderes übrig, als den
Sachverhalt unter Beizug von Sachverständigen anhand der zur Verfügung
stehenden objektiven Beweismittel abklären zu lassen. Aus der Krankengeschichte
des verstorbenen Patienten [...] ergibt sich die Beteiligung der
Beschwerdeführerin an dessen Behandlung (Akten S. 202 unten,
Verlaufseintrag) und damit auch ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf ihre
Mitbeteiligung am ursprünglich vermuteten Behandlungsfehler. Dass sich die
Entlastung der Beschwerdeführerin erst aufgrund der im Rahmen der Erstellung
des Obergutachtens an den stellvertretenden Chefarzt Prof. [...] gestellten
Fragen nach langer Verfahrensdauer ergab, ist daher nicht von den
Ermittlungsbehörden zu verantworten.
2.5 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass keinerlei Umstände erkennbar sind, die zur
Bejahung eines Genugtuungsanspruchs führen könnten. Der Entscheid der
Staatsanwaltschaft erweist sich damit als korrekt. Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.