Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.78
URTEIL
vom 2.
Dezember 2016
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
(Vorsitz), Dr. Annatina Wirz, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber Dr.
Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat, [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 8. Juli 2015
betreffend Rassendiskriminierung
Sachverhalt
A____
(Berufungskläger) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8.
Juli 2015 der üblen Nachrede und Rassendiskriminierung schuldig erklärt und
verurteilt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 40.–, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Der
Berufungskläger wurde überdies der mehrfachen Beschimpfung schuldig erklärt;
von einer Bestrafung wurde gemäss Art. 177 Abs. 2 und 3 des
Strafgesetzbuches abgesehen (Provokation und Retorsion). Von der Anklage der
Drohung wurde der Berufungskläger freigesprochen.
Gegen dieses
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen hat A____ am 15. Juli 2015 Berufung
angemeldet und am 9. September 2015 die Berufungserklärung eingereicht, mit der
er das Urteil betreffend den Schuldspruch angefochten und einen vollumfänglichen
kostenlosen Freispruch beantragt hat.
Mit Verfügung
der Instruktionsrichterin vom 13. Oktober 2015 wurde die an sich verspätete
Berufungserklärung gestützt auf den Vertrauensschutz entgegengenommen und dem
Berufungskläger praxisgemäss Gelegenheit zur schriftlichen Berufungsbegründung
gegeben. Der Berufungskläger hat keine Berufungsbegründung eingereicht. Die
Staatsanwaltschaft und der Privatkläger haben sich nicht geäussert.
Mit Schreiben
vom 12. August 2016 hat [...] mitgeteilt, dass er die Verteidigung des
Berufungsklägers übernommen hat. Auf sein Gesuch hin wurde der Termin der Berufungsverhandlung
verschoben.
An der
Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger befragt worden und sein Verteidiger
zum Vortrag gelangt. Dabei hat er seinen Antrag auf den Freispruch von der
Anklage der Rassendiskriminierung beschränkt. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger
waren fakultativ geladen und sind nicht erschienen. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Zuständig
für die Behandlung von Berufungen gegen Urteile des Einzel- bzw. Dreiergerichts
in Strafsachen ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92
Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes in
der seit 1. Juli 2016 geltenden Fassung (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts.
Der
Berufungskläger hat die Berufung innert der Frist gemäss Art. 399 Abs. 1
StPO angemeldet (Akten S. 244). Er war im Zeitpunkt der Zustellung des vorinstanzlichen
Urteils und der daran anschliessenden Berufungserklärung vom 9. September 2015
nicht durch einen Anwalt vertreten und macht glaubhaft geltend, dass er wegen
der doppelten Urteilszustellung und einer Auskunft der Strafgerichtskanzlei davon
ausging, die Frist für die Berufungserklärung beginne am 25. August 2015 zu
laufen. Gestützt auf diese Annahme wäre die Berufungserklärung vom 9. September
2015 rechtzeitig abgegeben worden (Art. 399 Abs. 3 StPO). Sie wird in
Anwendung des Vertrauensschutzgrundsatzes entgegengenommen. Auf die Berufung
ist daher einzutreten.
Nachdem der
Berufungskläger in der Berufungserklärung noch die Schuldsprüche insgesamt angefochten
hatte, beschränkte er in der Berufungsverhandlung seine Anträge auf den
Freispruch vom Vorwurf der Rassendiskriminierung. Damit hat er die
Schuldsprüche wegen übler Nachrede und mehrfacher Beschimpfung, letzterer mit
Absehen von Strafe, akzeptiert. Im Dispositiv des vorliegenden Berufungsurteils
wird festgehalten, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft
erwachsen ist.
Die auf dem
öffentlichen Facebook-Profil des Berufungsklägers am 4. Januar 2014 publizierte
Mitteilung lautete wie folgt (Akten S. 109):
„A____ hat einen Link geteilt.
Muslime, die Nazis von heute!
Was während dem Dritten Reich auf deutschen Strassen die Regel war, heute
in Jerusalem! Aber die ‚Weltgemeinschaft’ soll diesem Abschaum nur immer weiter
Geld in den Hintern blasen und dieses verkommene Pack allerorts recht fleissig
‚integrieren’, damit sie weltweit ihren Judenhass praktizieren können!“
Es folgt ein
Kasten mit einem Standbild des Videos und dessen Titel in Fettschrift:
„Arab youth harass Jews in Jerusalem the capital of
Israel, www.youtube.com“
Mit Schreiben
vom 22. Januar 2014 reichte eine muslimische Vereinigung [...] bei der
Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen den Berufungskläger wegen Rassendiskriminierung
ein (Akten S. 108). Sie bezog sich auf die Medienberichte vom Vortag über
eine Facebook-Meldung des Berufungsklägers. Mit Medienmitteilung vom 26. Januar
2014 teilte die Anzeigestellerin mit, dass der Berufungskläger sich bei ihr
entschuldigt habe, dass sie die Entschuldigung annehme und die Strafanzeige
zurückziehe (Akten S. 113). Der Rückzug der Strafanzeige wurde der
Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 27. Januar 2014 mitgeteilt (Akten S. 112).
Kurz nach der Veröffentlichung hatte der Berufungskläger den fraglichen Beitrag
von seiner Facebook-Seite gelöscht und eine öffentliche Entschuldigung ausgesprochen
(Akten S. 100 f.).
Da es sich bei
der Rassendiskriminierung um ein Offizialdelikt handelt, welches von Amtes
wegen verfolgt wird, hatte der Rückzug der Strafanzeige aber keinen Einfluss
auf das Strafverfahren. Die Staatsanwaltschaft erhob am 16. Juli 2014 gegen den
Berufungskläger Anklage wegen Rassendiskriminierung und weiterer Vorwürfe, die
nicht im Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Facebook-Mitteilung
stehen (Akten S. 127).
Der
Berufungskläger macht persönliche Gründe geltend, um zu erklären, dass er so
ausfällig reagierte. Seine Urgrosseltern seien als Juden in den Strassen Wiens
genauso behandelt worden, wie die im Video gezeigten orthodoxen Juden durch
eine Gruppe muslimischer Jugendlicher in Jerusalem. Seine Urgrosseltern seien
im Konzentrationslager von den Nazis ermordet worden. Seine Grosseltern hätten
vor den Nazis flüchten müssen. Als er gesehen habe, was diese Muslime auf dem
Video machen, habe ihn dies an die Nazis erinnert. Der Berufungskläger hat sich
zu seiner Verteidigung seit der ersten Einvernahme auf seine Aufgewühltheit und
Wut im Zusammenhang mit dem damaligen Schicksal seiner Familie und den heute
wieder aus vielen Ländern vermeldeten antisemitischen Übergriffen von der im
Video gezeigten Art berufen. Er hat von Anfang an erklärt, dass er seine Stimme
gegen diesen grundlosen Angriff erheben wollte (Einvernahme im Vorverfahren,
Akten S. 76 f., Einsprache gegen den Strafbefehlt, Akten
S. 132 f., Strafgerichtsverhandlung, Akten S. 219 f.).
Dieses Video, auf das der Berufungskläger mit dem angeklagten Facebook-Eintrag
vom 4. Januar 2014 hinweist und das er seinen Worten zugrunde gelegt wissen
möchte, wurde in der Berufungsverhandlung in Anwendung von Art. 389
Abs. 3 StPO visioniert.
5.1 Gemäss
Art. 261bis Abs. 4 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0)
macht sich der Rassendiskriminierung strafbar, wer öffentlich durch Wort,
Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder
eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen
die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus
einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit
leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht.
Diese
Strafbestimmung schützt die Würde des einzelnen Menschen in seiner Eigenschaft
als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion. Der öffentliche Friede wird
mittelbar geschützt als Folge des Schutzes des Einzelnen in seiner
Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe. Rassendiskriminierung
ist nach der Rechtsprechung zurückhaltend anzunehmen. Die Äusserung muss in der
Öffentlichkeit getan werden und kann auch in Bildern, Gebärden oder
Tätlichkeiten liegen. Sie erfüllt den Tatbestand der Rassendiskriminierung
dann, wenn sie von einem unbefangenen durchschnittlichen Dritten unter den gesamten
konkreten Umständen in einem rassendiskriminierenden Sinne verstanden wird und
der Beschuldigte eine Interpretation seiner Äusserung in diesem Sinne in Kauf genommen
hat. Zu den für die Interpretation der Äusserung wesentlichen Kriterien gehören
auch die in der Person des Beschuldigten und in der Person des Betroffenen
liegenden Umstände sowie die Tatumstände als solche (BGE 140 IV 67 E. 2.1;
133 IV 308 E. 8.5 und 8.8; 131 IV 23 E. 3).
5.2 Die
angeklagte Facebook-Mitteilung erging aus konkretem Anlass und bezieht sich auf
die im Kommentar deutlich verlinkte und mit einem Bild illustrierte Videoaufnahme
eines menschenverachtenden antisemitischen Angriffs. Zwei orthodoxe Juden
werden von einer Gruppe von Jugendlichen angegangen. Die Jugendlichen sind in
deutlicher Überzahl und teilweise vermummt. Sie umstellen die beiden
Angegriffenen von allen Seiten, johlend und spottend, treten sie widerholt und
werfen ihnen mehrfach Schnee ins Gesicht. Einem Angegriffenen reissen sie den
Hut vom Kopf.
Einem
unbefangenen durchschnittlichen Besucher der Facebook-Seite fällt sofort auf,
dass hier ein Link auf ein Video geteilt wurde, das einen diskriminierenden
Vorfall dokumentiert. Der dazu abgegebene Kommentar kann nicht aus diesem
Zusammenhang gelöst werden. Der Kommentar wird eingeleitet mit der Wendung: „A____
hat einen Link geteilt.“ Der geteilte Link auf das Video erscheint an prominenter
Stelle mit Standbild und fettgedrucktem Titel („Arab youth harass Jews in
Jerusalem the capital of Israel“). Der unbefangene, durchschnittliche
Betrachter kann das Standbild nicht übersehen und wird dieses nach Bedarf anklicken,
um die Einzelheiten besser zu verstehen. Es wird ihm weiter auffallen, dass der
Kommentar auf das Video Bezug nimmt („heute in Jerusalem“) und einen Vergleich
zu „damals in Deutschland“ zieht. Der Kommentator verschmäht die jugendlichen
Angreifer als „dieser Abschaum“ und „dieses verkommene Pack“.
Dem unbefangenen
durchschnittlichen Betrachter wird aber auch die Mehrdeutigkeit der gewählten
Worte auffallen, die von einer starken Verallgemeinerung geprägt
(Weltgemeinschaft, allerorts, weltweit) und jedenfalls in der Zuspitzung auf
„Muslime, die Nazis von heute!“ nicht akzeptabel sind. Eine ganze
Religionsgemeinschaft darf nicht mit den Nationalsozialisten gleichgesetzt
werden. Dieses Einzelelement vermag aber das Gesamtbild eines persönlich getroffenen
Menschen, der sich gegen einen konkreten religionsfeindlichen Angriff vor dem
Hintergrund beängstigender Auslandsmeldungen antisemitischer Bedrohungen stark
macht und seine Entrüstung in unbeholfener Weise formuliert, nicht zu verändern.
Im Vordergrund des Facebook-Beitrags bleibt das Bild des konkreten Vorfalls mit
muslimischen Jugendlichen. Bei aller Kritik am Wortlaut der Formulierung kann
der Nazivergleich nicht von diesem offensichtlichen Kontext einer konkreten,
religiös motivierten Gewalttat gelöst werden.
5.3 Bei
der Anwendung des Rassendiskriminierungstatbestands ist nicht nur die Äusserung
in Wort und Bild zu betrachten. Vielmehr sind auch weitere konkrete Umstände zu
würdigen. Zu den persönlichen Umständen des Beschuldigten ist zunächst auf
dessen glaubhafte und verstörende Erzählung zu verweisen, dass seine
Urgrosseltern zur Nazizeit solche Angriffe in den Strassen Wiens erleiden mussten,
bevor noch viel schlimmere Verbrechen an ihnen verübt wurden. Auch wenn dies
nicht jede Äusserung zu entschuldigen vermöchte und insbesondere daran
festzuhalten ist, dass religionsfeindliche Akte nicht ihrerseits mit
religionsfeindlichen Äusserungen vergolten werden, muss der Emotionalität der
Äusserung des Berufungsklägers wegen des grossen, in seiner Familie erlittenen
Leids ein gewisses Verständnis entgegengebracht werden.
Als weitere
konkrete Umstände sind die Umstände zu beurteilen, die in der Person des oder
der Betroffenen liegen. Dafür wird exemplarisch das Verhalten der muslimischen
Vereinigung, die Strafanzeige eingereicht hat, herangezogen: Sie hat sich mit
Recht gegen eine Verallgemeinerung der Kritik aller Muslime gewehrt. Sie nahm
jedoch die Entschuldigung des Berufungsklägers an und zog die Strafanzeige
zurück. Dies wird als Hinweis darauf gewertet, dass auch die Betroffenen ein
Verständnis für die Gesamtsituation aufbringen können, in der die
problematische Äusserung formuliert wurde. Überdies ist darauf hinzuweisen,
dass der Berufungskläger selber von Beginn weg und glaubhaft versichert hat,
dass er niemanden wegen der Religion diskriminieren wollte. Dabei sind neben
der bereits genannten Familiengeschichte auch die Umstände beim Verfassen des
Kommentars am Bildschirm zu berücksichtigen. Es ist notorisch, dass beim
„Teilen“ eines Videos die Aufforderung erscheint, etwas „darüber“, d.h. über
dieses Video zu sagen. Diese Ausgangslage, wie sie sich am Bildschirm
präsentiert, schafft einen konkreten Zusammenhang, der gegen eine leichtfertige
Annahme einer verallgemeinernden Äusserung spricht. Zwar muss von einem Facebook-Benutzer
erwartet werden, dass er sich der Wirkung der auf Facebook geäusserten
öffentlichen Worte stets bewusst ist. Allerdings kann diese Aufforderung, etwas
zum konkreten Video zu sagen, unter Umständen auch entlastend wirken.
5.4 Aufgrund
all dieser Gesichtspunkte, die als Tatumstände für die Beurteilung des
vorliegenden Einzelfalls bedeutsam sind, und in Anwendung der gebotenen
Zurückhaltung bei der Annahme einer strafbaren Diskriminierung im Sinne von
Art. 261bis StGB ist der Berufungskläger von der Anklage der Rassendiskriminierung
freizusprechen.
6.1 Bei
der Strafzumessung ist zu berücksichtigten, dass mit dem Freispruch vom Vorwurf
der Rassendiskriminierung die schwerste Straftat weggefallen ist. Es verbleibt
der nicht mehr angefochtene Schuldspruch wegen übler Nachrede und mehrfacher
Beschimpfung, die der Berufungskläger ebenfalls auf Facebook, aber in einem
anderen Zusammenhang begangen hat. Auszugehen ist nunmehr von der Strafdrohung gemäss
Art. 173 Ziff. 1 StGB, das heisst Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Schuldspruch wegen mehrfacher
Beschimpfung straflos bleibt (Absehen von Strafe gemäss Art. 177 Abs. 2
und 3 StGB). Die Strafe bemisst sich nach dem konkreten Verschulden des
Berufungsklägers in Anwendung der in Art. 47 ff. StGB genannten
Gesichtspunkte.
6.2 Die
Verurteilung wegen übler Nachrede beruht auf dem Vorwurf, dass der Berufungskläger
sich gegenüber einem ihm unbekannten, in Indonesien wohnhaften Schweizer auf
einer Facebook-Seite in ehrverletzender Weise geäussert hat. Diese Äusserungen
sind im Rahmen eines verbalen Schlagabtausches erfolgt, weshalb die Vorinstanz
annimmt, der Berufungskläger sei provoziert worden, bevor es zu seiner
Überreaktion gekommen sei. Dies vermöge seine Äusserungen nicht zu
entschuldigen, aber die heftige Reaktion zu einem gewissen Grade verständlicher
erscheinen lassen. Diese Feststellungen zum Ausmass des Verschuldens an der üblen
Nachrede sind von keiner Seite angefochten worden. Nach dem Gesagten wiegt die
durch den Berufungskläger begangene Tat – im Verhältnis zu anderen denkbaren Handlungen
der üblen Nachrede – eher leicht.
In persönlicher
Hinsicht arbeitet der […] in Basel geborene Berufungskläger als Musiker und ist
Vater von mittlerweile zwei Kindern. Im Strafregister sind unter seinem Namen
keine Vorstrafen verzeichnet (Akten S. 8 sowie Auszug vom 3. November
2016), was neutral zu werten ist. In leichtem Masse strafmindernd wird berücksichtigt,
dass die Medienberichterstattung über die erstinstanzliche Verurteilung wegen
Rassendiskriminierung in der Öffentlichkeit ein grosses Echo ausgelöst und für
ihn – gemäss seinen Aussagen in der Berufungsverhandlung – auch
gesellschaftliche und wirtschaftliche Folgen hatte. Unter diesen konkreten
Umständen ist dem Verschulden des Berufungsklägers eine Geldstrafe von 20
Tagessätzen angemessen.
Aufgrund der
aktuellen Angaben des Berufungsklägers in der Berufungsverhandlung über seine persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse wird der Tagessatz in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 StGB auf CHF 30.– festgelegt.
Da der
Berufungskläger seine ursprünglichen Anträge erst in der Berufungsverhandlung beschränkt
hat, wird er für den teilweisen Rückzug der Berufung kostenpflichtig und trägt
eine reduzierte Gebühr (Art. 428 Abs. 1 StPO). Infolge des
Freispruchs ist ihm aber eine Entschädigung auszurichten (Art. 429 Abs. 1
lit. a und Art. 436 Abs. 1 StPO). Für die Bemessung der
Entschädigung wird auf den Aufwand seines Verteidigers, [...], abgestellt, der
das Mandat erst im Verlauf des Berufungsverfahrens übernommen hat. Der in der
Honorarnote ausgewiesene Aufwand ist angemessen. Unter Hinzurechnung von einer
zusätzlichen Stunde für die Berufungsverhandlung beläuft sich der Aufwand auf
14 ½ Stunden und wird praxisgemäss zum Ansatz von CHF 250.– abgegolten
(sog. Überwälzungstarif, SB.2014.26 vom 9. Juni 2015 E. 5; SB.2012.2 vom
19. Juni 2014 E. 2.3). Zusammen mit der geltend gemachten Auslagenentschädigung
von CHF 17.– ergibt sich ein Gesamtbetrag von CHF 3’642.–, zuzüglich
Mehrwertsteuer. Nach Verrechnung mit den Verfahrenskosten und den
Urteilsgebühren im Gesamtbetrag von CHF 1’321.20 verbleibt ein Überschuss
von CHF 2’612.15 zugunsten des Berufungsklägers, der aus der Gerichtskasse
bezahlt wird.
Die
Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren mit Verteidiger [...] ist nachträglich
festgelegt worden. Mit Entscheid des Berufungsgerichts vom 27. Januar 2017 wurde
dem Berufungskläger dafür eine Parteientschädigung von CHF 4’450.70
zugesprochen, die ebenfalls aus der Gerichtskasse zu entrichten ist. Dieser
Beschluss wird ins vorliegende Dispositiv integriert.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. Juli 2015 in
Rechtskraft erwachsen sind:
Freispruch von der Anklage der Drohung,
Schuldspruch wegen übler Nachrede,
Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1
des Strafgesetzbuches mit Absehen von Strafe gemäss Art. 177 Abs. 2
und 3 des Strafgesetzbuches.
A____ wird von der Anklage der
Rassendiskriminierung freigesprochen.
A____ wird für den Schuldspruch wegen übler Nachrede verurteilt
zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 173 Ziff. 1, 42 Abs. 1 und
44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 421.20
und eine Urteilsgebühr von CHF 600.– für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
reduzierten Urteilsgebühr von CHF 300.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Dem Berufungskläger wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung für
das Berufungsverfahren von CHF 3‘642.–, einschliesslich Auslagen,
zuzüglich 8 % MWST von CHF 291.35 zugesprochen. Diese wird mit den
Verfahrenskosten und den Urteilsgebühren im entsprechenden Umfang verrechnet.
Der Überschuss von CHF 2‘612.15 wird dem Berufungskläger ausbezahlt.
Gemäss Urteilsergänzung vom 27. Januar 2017 wird
dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren in Anwendung von Art.
429 Abs. 1 der Strafprozessordnung aus der Gerichtskasse eine
Parteientschädigung von CHF 4‘450.70 (einschliesslich der von Strafgericht
festgesetzten CHF 800.–, Auslagen und MWST) zugesprochen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatkläger
Strafgericht
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
Bundesamt für Polizei
Nachrichtendienst des Bundes
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.