Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.10
URTEIL
vom 6.
Februar 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Albanien
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 4. Februar 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ stammt aus
Albanien. Am 2. September 2016 reiste er am Euro Airport Basel aus der Schweiz
aus. Dabei wurde festgestellt, dass er sich während 131 Tagen über die
bewilligungsfreie Zeit hinaus im Schengenraum aufgehalten hatte. Das Bundesamt
für Migration verhängte deshalb am 9. September 2016 eine bis zum 8. September
2019 gültige Einreisesperre für das Schengengebiet. Diese Einreisesperre konnte
A____ am 7. Januar 2017 eröffnet werden, nachdem er gleichentags durch die Polizei
in Basel kontrolliert und im Anschluss daran dem Migrationsamt übergeben worden
war. Das Migrationsamt wies ihn aus der Schweiz weg, bot ihm jedoch die
Gelegenheit, die Schweiz selbständig zu verlassen. Am 3. Februar 2017 wurde A____
im Tram Nr. 8, von Deutschland her kommend, bei der Haltestelle Kleinhüningeranlage
durch Mitarbeiter des Grenzwachtposten Basel Nord einer Kontrolle unterzogen.
Da er sich lediglich mit einer albanischen Identitätskarte ausweisen konnte,
wurden weitere Abklärungen getätigt, anlässlich derer das Einreiseverbot
bekannt wurde. A____ wurde deshalb zu Handen des Migrationsamtes festgenommen. Am
4. Februar 2016 wies ihn das Migrationsamt aus der Schweiz weg und verfügte
eine einmonatige Ausschaffungshaft. In der Verhandlung der Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht ist A____ befragt worden, wofür auf das
Protokoll verwiesen wird.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen
Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin
am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h vorliegen, so etwa wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten
nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr
vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden
ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung
gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).
Im vorliegenden
Fall ist der Beurteilte erstmals am 7. Januar 2017 durch die Polizei verhaftet
und dem Migrationsamt übergeben worden. Der Mitarbeiter des Migrationsamtes hat
ihm die gegen ihn bestehende Einreisesperre eröffnet und ihn danach selbständig
aus der Schweiz ausreisen lassen. Bereits am 3. Februar 2017 und damit nicht
einmal einen Monat später ist A____ erneut in Basel angetroffen worden. Dies
macht deutlich, dass er sich in keiner Weise um das ihm persönlich erläuterte
Einreiseverbot und die erfolgte Wegweisung kümmert. Seine Behauptung, wonach er
aus Versehen eingereist sei, weil er im Tram telefoniert habe und überdies müde
gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen. Wer in Weil/Deutschland in die Tram
Nr. 8 einsteigt, weiss, dass diese nach Basel/Schweiz fährt. Hätte sich
der Beurteilte an das Einreiseverbot halten wollen, wäre es ihm ohne weiteres
möglich gewesen, rechtzeitig an einer der lediglich drei Haltestellen vor dem
Grenzübergang auszusteigen. In der heutigen Verhandlung hat er überdies erklärt,
er sei erst beim Marktkauf ins Tram eingestiegen. Beim Marktkauf hat es zwei
Tramstationen, wobei man von beiden aus zur Grenze sieht. Eine versehentliche
Einreise in die Schweiz ist bei dieser Situation schlichtweg undenkbar. Ohnehin
gilt das dem Beurteilten auferlegte Einreiseverbot nicht nur für die Schweiz,
sondern den gesamten Schengenraum, und damit auch für Deutschland. Dies ist ihm
gemäss Protokoll des Gesprächs anlässlich der Eröffnung der Einreisesperre
erklärt worden. Dass der Beurteilte durchaus bereit ist, bewusst gegen bestehende
Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit zu verstossen, hat er im Übrigen
bereits im letzten Jahr gezeigt, als er sich während 131 Tagen über die
bewilligungsfreie Zeit hinaus im Schengenraum aufgehalten hatte. Dies alles
macht deutlich, dass der Beurteilte, wäre er in Freiheit, für den Vollzug der
Wegweisung nicht zur Verfügung stehen, sondern untertauchen würde. Die Haft erweist
sich deshalb als notwendig und ist zu bestätigen. Das vorliegende Verfahren ist
kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für einen Monat, das heisst bis zum 2. März 2017,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer
Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.