Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2017.8
ENTSCHEID
vom 10.
März 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 24. Februar 2017
betreffend Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein
Strafverfahren wegen verschiedener Delikte (u.a. Körperverletzung,
Eigentumsdelikte, Betäubungsmitteldelikte). Nach einem Vorfall vom 14. Januar
2017 wurde der Beschwerdeführer am 25. Januar 2017 von der Staatsanwaltschaft
vorläufig festgenommen. Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 ordnete das
Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 21.
April 2017, Untersuchungshaft an.
Mit Eingabe vom
16. Februar 2017 stellte der Beschwerdeführer, amtlich vertreten durch Advokat [...],
bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch, mit dem er seine
Haftentlassung auf den Zeitpunkt nach seiner Einvernahme vom 20. Februar 2017
beantragte. Die Staatsanwaltschaft hat dem Ersuchen nicht entsprochen und in
Anwendung von Art. 228 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR. 312.0) das Verfahren
mit dem Antrag auf Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs am 21. Februar 2017 an
das Zwangsmassnahmengericht überweisen. Dieses hat mit Verfügung vom 24.
Februar 2017 das Haftentlassungsgesuch abgewiesen.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 26. Februar 2017, mit der der Beschwerdeführer
seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft und die Feststellung der
Verletzung von Art. 100 Abs. 2 StPO beantragt, alles unter o/e- Kostenfolge und
unter Gewährung der amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 2. März
2017 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen
lassen. Mit Schreiben vom 4. März 2017 hat der Beschwerdeführer auf die
Einreichung einer Replik verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert
10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und
fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf
Willkür beschränkt.
2.1 Die
Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c,
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, es liege kein Haftgrund vor, welcher einen
weiteren Freiheitsentzug bzw. die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft
rechtfertigen könnte. Zum Erfordernis des dringenden Tatverdachts äussert sich
die Beschwerde nicht, woraus geschlossen werden kann, dass dieser nicht
angefochten wird. Es ist somit ohne weitere Erwägungen hierzu mit der
Vorinstanz festzuhalten, dass hinsichtlich des Vorfalls vom 14. Januar 2017
dringender Tatverdacht auf Angriff und versuchte schwere Körperverletzung besteht.
3.1 Die
Vorinstanz hat den besonderen Haftgrund der Wiederholungs- resp. Fortsetzungsgefahr
als gegeben erachtet. Dieser Haftgrund setzt nach Art. 221 Abs. 1 lit. c
StPO voraus, dass die beschuldigte Person durch schwere Delikte die Sicherheit
anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten
verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.). Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist die
Verhütung von Delikten sowie die Verfahrensbeschleunigung, indem verhindert
wird, dass sich der Strafprozess durch ständig neue Delikte kompliziert und in
die Länge zieht. Bei der Annahme, dass ein Beschuldigter weitere schwere Delikte
begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Ernsthaft zu befürchten
ist die Deliktsbegehung nur bei Vorliegen einer sehr ungünstigen
Rückfallprognose (BGE 137 IV 84 E. 3.2 E. 85 f.; BGer 1B_48/2015
vom 3. März 2015 E. 4.2; AGE HB.2015.33 vom 24. Juli 2015 E. 4.1). Gemäss richtiger Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO muss sich die
Rückfallgefahr auf Verbrechen oder schwere Vergehen beziehen. Verbrechen sind
Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10
Abs. 2 StGB); Vergehen sind solche, bei denen Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe droht (Art. 10 Abs. 3 StGB). Tatbestände, bei welchen
die abstrakte Strafdrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, gelten
als schwere Vergehen (BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2, 1B_331/2013
vom 15. Oktober 2013 E. 3.1). Im Weiteren verlangt das Gesetz, dass
die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten, also ebenfalls
Verbrechen oder schwere Vergehen, gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter
verübt hat. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig
abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch
Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Auch diesfalls muss allerdings
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die
beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat, wobei ein entsprechender
Nachweis insbesondere bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden
Beweislage als erbracht gilt (BGE 137 IV 84 E. 3.2
S. 86; ebenso BGer 1B_234/2015 vom 22. Juli 2015 E. 3.2;
vgl. auch Forster, a.a.O.,
Art. 221 StPO N 15, wonach die sehr grosse Wahrscheinlichkeit
einer Verurteilung im konkreten Einzelfall als Nachweis schwerer Vordelinquenz
genügen kann). Die Zahl der erforderlichen Vortaten steht insofern in einer
gewissen Abhängigkeit zu deren Gewicht, als umso höhere Anforderungen an die
Anzahl der Straftaten zu richten sind, je geringer deren Schwere ist (AGE
HB.2016.12 vom 14. April 2016).
3.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, vorliegend fehle es bereits an der
Voraussetzung der schweren Vortat. Die Tat, für welche er als Jugendlicher zu
einer Arbeitsleistung von 60 Stunden verurteilt worden sei, sei keine schwere
Tat. Ausserdem habe sie sich vor über vier Jahren ereignet. Diese Tat könne
daher nicht dazu führen, dass nach einem erneuten Vorfall vier Jahre danach
Fortsetzungsgefahr angenommen werde. Es könne keine sehr ungünstige
Rückfallprognose angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer nun auch
erstmals das Übel des Freiheitsentzugs erlebe.
3.3 Die
erwähnte Vorstrafe nach Jugendstrafrecht wurde dem heute 21-jährigen
Beschuldigten mit Strafbefehl vom 9. Dezember 2013 u.a. wegen
Körperverletzung und versuchter Nötigung auferlegt, weil er aus nichtigem
Anlass einem andern Jugendlichen einen Faustschlag und einen Kopfstoss ins Gesicht
sowie einen Kick in den Bauch versetzt hatte und ihn, nachdem dieser ihn
angezeigt hatte, durch Drohungen zum Rückzug der Anzeige bewegen wollte. Körperverletzung
und Nötigung sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu
ahnden und damit nach der erwähnten Rechtsprechung (BGer 1B_48/2015 vom
3. März 2015 E. 4.2, 1B_331/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.1) schwere
Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Auch bei konkreter
Betrachtung kann nicht von einem leichten Fall gesprochen werden, zeigen diese
Taten doch ein erhebliches Gewaltpotential.
Zwar liegen diese
Taten tatsächlich bereits vier Jahre zurück und sind die einzigen Taten, für
welche der Beschwerdeführer bisher rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der
Staatsanwaltschaft sind aber noch mehrere anderen Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer hängig:
·
V131228 001: Mehrere versuchte und vollendete, gemeinschaftlich
mit Mittätern begangene Einbruchdiebstähle in Einfamilienhäuser zwischen
September und Dezember 2013 (teilweise zugestanden in den Einvernahmen vom 3.
Januar 2014 und vom 7. August 2014);
·
V140826 089: Drohung und Sachbeschädigung zum Nachteil seiner
Ex-Freundin B____ (teilweise zugestanden), Tatzeit August 2014;
·
V150323 034: Drohung, Tätlichkeiten und Beschimpfung zum Nachteil
von C____, Tatzeit Februar 2015;
·
V150712 003: Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand
(Messer) zum Nachteil von D____, Tatzeit 11. Juli 2015;
·
V151112 013: Tätlichkeiten, Drohung und Beschimpfung zum Nachteil
seiner Freundin E____, ihres Vaters und ihres Kollegen, Tatzeit 10. November
2015 (11. Dezember 2015: Rückzug des Strafantrags durch E____); Körperverletzung
zum Nachteil von F____ (mit Flasche auf den Kopf und mit den Fäusten auf das
Auge des Opfers geschlagen), Tatzeit 18. Dezember 2015; Tätlichkeit zum
Nachteil von G____, Tatzeit 6. Februar 2016;
·
V160420 047: Drohung zum Nachteil von H____, Tatzeit 18. April
2016 (mit offenem Messer vor dessen Gesicht herumgefuchtelt und mit
„Aufschlitzen“ gedroht);
·
V150323 123: Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Tatzeit
10. August 2016.
Dazu kommt das Verfahren V170123 158 wegen Angriffs und
versuchter schwerer Körperverletzung am 14. Januar 2017, welches zur angefochtenen
Untersuchungshaft des Beschwerdeführers geführt hat. In diesem Verfahren wird
dem Beschwerdeführer vorgeworfen, zusammen mit zwei Mittätern aus nichtigem
Anlass den ihm unbekannten I____ zusammengeschlagen zu haben, indem die Täter
das Opfer zuerst mit Fäusten traktiert und, nachdem es zu Boden gegangen war,
mit den Füssen gegen den Kopf getreten hätten.
3.4 Es
ist somit festzustellen, dass seit dem Strafbefehl vom 9. Dezember 2013 –
welcher mangels Anfechtung zum rechtskräftigen Urteil geworden ist (Art. 354
Abs. 3 StPO), so dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Argumentation nichts
daraus ableiten kann, dass jene Tat im Strafbefehlsverfahren erledigt wurde –
regelmässig alle paar Monate neue Delikte des Beschwerdeführers zur Anzeige kamen.
Zwar sind die „blossen“ Übertretungen (Beschimpfungen, Tätlichkeiten) bei der
Prüfung der Fortsetzungsgefahr nicht zu berücksichtigen, und auch die
bandenmässigen Einbruchdiebstähle, welche schon mehrere Jahre zurückliegen und
ein anderes Rechtsgut betreffen als die neueren Delikte, vermögen diesen
Haftgrund nicht zu begründen. Zu berücksichtigen sind hingegen die Drohungen
und Körperverletzungen, die nach der Bundesgerichtsrechtsprechung schwere
Vergehen darstellen, welche unter Berücksichtigung der konkreten Umstände
grundsätzlich geeignet sind, eine Haft wegen Fortsetzungsgefahr zu begründen
(BGer 1B_104/2009 vom 18. Mai 2009 E. 4.4). Die körperliche Integrität ist
das höchste Rechtsgut, das unsere Rechtsordnung kennt. Wiederholte sinnlose
Körperverletzungsdelikte stellen daher eine erhebliche Bedrohung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Auch wenn der Beschwerdeführer für die
meisten dieser Delikte noch nicht verurteilt worden ist, ist die Beweislage doch
bei praktisch allen recht eindeutig, indem jeweils mehrere Personen die Taten
bezeugen konnten und die Tat vom 14. Januar 2017 zudem von einer
Überwachungskamera aufgezeichnet worden ist. Es zeigt sich insgesamt das Bild
eines jungen Mannes von erschreckender Gewaltbereitschaft, welcher beim
kleinsten Anlass hemmungslos zuschlägt und droht. Die Legalprognose ist als
sehr ungünstig zu bewerten. Es muss konkret befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer
bei einer Haftentlassung weitere Aggressionsdelikte begehen würde.
Es trifft auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer nun
erstmals das „Übel eines Freiheitsentzugs“ erlebt, wie in der Beschwerde
geltend gemacht wird. Vielmehr sass er schon vom 28. Dezember 2013 bis 7.
Januar 2014 in Untersuchungshaft, ohne dass ihn dies von der Begehung weiterer
Delikte abgehalten hätte. Auch die zahlreichen Einvernahmen und Vorführungen in
Folge der verschiedenen Strafanzeigen haben ihn offensichtlich in keiner Weise
zu beeindrucken vermocht. Die Vorinstanz hat daher den Haftgrund der
Fortsetzungsgefahr zu Recht bejaht.
Da das
Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft
genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2; AGE HB.2016.50 vom
11. Oktober 2016 E. 4.2), durfte die Vorinstanz die Frage, ob auch der
Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben sei, offenlassen und kann diese Frage
auch vorliegend offen gelassen werden. Immerhin ist diesbezüglich mit der Vor-instanz
festzustellen, dass allfällige Konfrontationen in der Zwischenzeit längst
hätten stattfinden können und die diesbezügliche Unterlassung der
Staatsanwaltschaft nicht zu einer Verlängerung der Untersuchungshaft wegen
Kollusionsgefahr führen dürfte (BGer 1B_446/2013 vom 23. Januar 2014 E. 3.2.2,
1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.4; AGE HB.2016.27 vom 2. Juni 2016 E.
4.3.2).
Unter dem Titel
der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen der
Beschuldigten an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden
Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen.
Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft nur solange erstrecken,
als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art.
212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215). Bei einer Haftdauer von bisher
weniger als 2 Monaten ist die Haft noch ohne weiteres verhältnismässig, ist
doch bei einer Verurteilung mit einer bei weitem höheren Strafe zu rechnen. Die
Verhältnismässigkeit der Haftdauer wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht
bestritten.
6.1 Der
Beschwerdeführer beantragt schliesslich die Feststellung, dass die
Staatsanwaltschaft Art. 100 Abs. 2 StPO verletzt habe, indem sie die Akten
nicht fortlaufend erfasst und kein Aktenverzeichnis erstellt habe. Bei den
Akten, in welche der amtliche Verteidiger vor der Durchführung der Verhandlung
des Zwangsmassnahmengerichts am 24. Februar 2017 habe Einsicht nehmen können,
habe es sich um unpaginierte Fotokopien von Einvernahmeprotokollen und anderen
Beweiserhebungen ohne jegliches Verzeichnis gehandelt. Er verweist auf AGE
BES.2013.1 vom 12. September 2013, in welchem das Appellationsgericht
gefordert habe, dass bereits zu Beginn der Aktenanlage ein Verzeichnis
anzulegen und bei jedem neu zu den Akten genommenen Aktenstück zu ergänzen sei.
6.2 Die
Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, es entspreche der Praxis, dass ein
Aktenverzeichnis regelmässig bei Anklageerhebung mit mehr als einem Ordner
Akten gemacht werde. Es sei nicht ersichtlich und werde auch nicht geltend
gemacht, inwiefern dies vorliegend die Beschuldigtenrechte einschränke und
wieso darum eine Haftentlassung gerechtfertigt sei solle. Die
Staatsanwaltschaft weist in ihrer Beschwerdeantwort darauf hin, dass im Rahmen
des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht lediglich Kopien der Anzeigen –
und demzufolge lediglich ein Auszug der (damals) vier Bundesordner umfassenden
Originalakten der Staatsanwaltschaft – vorgelegt worden seien, worauf der
Verteidiger ausdrücklich hingewiesen worden sei. Die Nachreichung der
kompletten Originalakten sei angeboten worden. Zufolge der Zusammenführung der
Akten des der Beschwerde zugrunde liegenden Verfahrens mit den bereits bei der
Allgemeinen Abteilung der Staatsanwaltschaft hängigen Akten sei ein
aktualisiertes Aktenverzeichnis derzeit in Bearbeitung.
6.3 Die
von der Vorinstanz dargelegte Praxis der Staatsanwaltschaft wurde – wie der
Beschwerdeführer zutreffend geltend macht – vom Appellationsgericht schon im
Entscheid BES.2013.1 vom 12. September 2013 kritisiert. Es hat darauf
hingewiesen, dass Art. 110 Abs. 2 StPO ausdrücklich die fortlaufende Erfassung
der Akten in einem Verzeichnis vorschreibe, was bedeute, dass ein Verzeichnis bereits
zu Beginn der Aktenanlage anzulegen und fortlaufend – d.h. bei jedem neu zu den
Akten genommenen Aktenstück – zu ergänzen sei. Es sei zwar den einzelnen Staatsanwaltschaften
zu überlassen, welcher Systematik sie sich dabei bedienten, und es treffe zu,
dass eine (definitive) durchgehende Nummerierung erst dann vorgenommen werden könne,
wenn die Akten vollständig seien. Daraus dürfe aber nicht der Schluss gezogen
werden, dass bis zur Überweisung der Akten überhaupt kein Aktenverzeichnis
angelegt werden müsse. Als Beispiele möglicher Systeme zur Erfassung der Akten
hat das Appellationsgericht die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft Zürich für
das Vorverfahren (WOSTA, Stand 1. März 2013), die Weisung der
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zur Aktenführung und Aktenordnung
(Stand 1. Januar 2011) sowie die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Schwyz über die Fallerfassung, Vergabe von Fallnummern und Aktenführung (Stand
25. Januar 2012) aufgeführt (a.a.O. E. 4.2). Es ist leider festzustellen, dass
die Staatsanwaltschaft auch heute noch regelmässig erst im Hinblick auf die
Anklageerhebung Aktenverzeichnisse erstellt, so dass solche in
Beschwerdeverfahren auch bei umfangreichen Fällen nicht vorhanden sind. So
fehlt auch im vorliegenden Fall ein gesetzeskonformes Verzeichnis der – dem
Appellationsgericht vollständig vorliegenden, sechs Bundesordner umfassenden –
Akten, was die Arbeit nicht nur der Verteidigung, sondern auch des
Appellationsgerichts erheblich erschwert. Die Staatsanwaltschaft ist bei ihrer
Ankündigung zu behaften, den Akten innert nützlicher Frist ein aktuelles
Aktenverzeichnis beizugeben. Das fehlende Aktenverzeichnis ändert indessen
nichts daran, dass vorliegend sämtliche Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung
der Untersuchungshaft gegeben sind.
7.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr
von CHF 500.– aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
7.2 Dem
amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein
angemessenes Honorar auszurichten. Mangels Vorliegens einer Kostennote ist sein
Aufwand zu schätzen, wobei angesichts des Verzichts auf die Replik vier Stunden
angemessen erscheinen, welche zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.–
entschädigt werden (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST). Der
Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet, dem
Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– (einschliesslich
Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 64.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).