Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.198
ENTSCHEID
vom 27.
Februar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Lorena Plozza
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt
und Notar,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 25. November 2016
betreffend Verweigerung der
Aktenzustellung
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222
der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der mit der Wahrung
der Interessen des Beschwerdeführers betraute Rechtsanwalt [...] ersuchte am 14. Oktober 2016
erstmals um Akteneinsicht bzw. um Zustellung der vollständigen Verfahrensakten.
Diesem Ersuchen wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom
18. Oktober 2016 entsprochen und dem Rechtsvertreter eine zu
unterzeichnende Verpflichtungserklärung sowie ein Formular hinsichtlich der
Modalitäten der Ausübung des uneingeschränkten Akteneinsichtsrechts
(Einsichtnahme persönlich vor Ort mit der Möglichkeit des Erstellens von
Aktenkopien zum Selbstkostenpreis, Zusendung von Kopien der Akten in Form einer
Daten-CD oder die Zusendung von Fotokopien) zugestellt. Darauf reagierte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom
24. November 2016 dahingehend, dass er mit keiner der drei durch die
Staatsanwaltschaft zur Auswahl gestellten Ausübungsmodalitäten einverstanden
sei, und beantragte, ihm seien die Originalakten zur Einsichtnahme zuzustellen.
Mit Verfügung vom 25. November 2016 beschied die Staatsanwaltschaft,
dass der Verteidigung des Beschwerdeführers während des laufenden Vorverfahrens
die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts in den bei der Staatsanwaltschaft
üblichen Formen ermöglicht werde.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 8. Dezember 2016, mit der
der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
25. November 2016 sowie die Zustellung der Originalakten an seinen Rechtsvertreter
beantragt. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit ihrer Stellungnahme vom
21. Februar 2017 auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde unter
vollumfänglichem Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung. Der
Beschwerdeführer hat die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik nicht
wahrgenommen.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
25. November 2016. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Strafverfolgungsbehörden kann nach Art. 393 Abs. 1
lit. a StPO Beschwerde erhoben werden. Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht zuständig (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO frei und
somit nicht auf Willkür beschränkt.
1.2 Zur
Ergreifung des Rechtsmittels der Beschwerde ist nach Art. 382
Abs. 1 StPO legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (sog. Beschwer).
Ein solches ist nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer durch die angefochtene
Verfügung selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist
(Ziegler/Keller, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 1 ff.). Dies trifft auf den Beschwerdeführer
zu, hat er doch im gegen ihn eröffneten Strafverfahren zweifellos
Parteistellung und wurde dessen Rechtsvertreter die geforderte Zustellung der
Verfahrensakten verweigert. Somit ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene
Verfügung in seinen eigenen Rechten unmittelbar tangiert und ist zur Beschwerdeerhebung
legitimiert.
1.3 Die
vorliegende Beschwerde ist entsprechend der Anforderungen von Art. 396
Abs. 1 StPO innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen schriftlich
und ausreichend begründet eingereicht worden. Folglich ist auf die Beschwerde
einzutreten.
Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist die Frage nach der Form der Ausübung des Akteneinsichtsrechts
des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvertreters. Der Umfang der Akten, in
welche um Einsicht gebeten wurde, ist nicht bestritten worden und bildet nicht Gegenstand
der Beschwerde.
2.1 Die
Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung die Ausgestaltung des
Akteneinsichtsrechts des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund
des Beschleunigungsgebots damit begründet, dass die Akten zur weiteren
Bearbeitung der Angelegenheit vor Ort benötigt würden. Damit solle ebenfalls
sichergestellt werden, dass es aufgrund von allenfalls zu spät oder unsachgemäss
retournierten Akten zu Verzögerungen komme. Die Staatsanwaltschaft macht
geltend, dass die Zustellung einer vollständigen eingescannten Kopie der Akte
auf einem Datenträger der Zustellung der Originalakten mindestens gleichwertig,
wenn aufgrund der Möglichkeit der elektronischen Recherche nicht sogar als
überlegen anzusehen sei. Hinsichtlich der Kosten für allfällige Kopien verweist
die Staatsanwaltschaft auf § 10 der baselstädtischen Verordnung vom 2. November 2010
betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden (SG 154.980).
2.2 Der
Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Anspruchs auf Zusendung der Originalakten
an seinen Rechtsvertreter gemäss Art. 102 Abs. 2 StPO und somit
auch die Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Die Staatsanwaltschaft
verweigert die Zustellung der Originalakten an den Rechtsvertreter. Die von der
Staatsanwaltschaft – alternativ zur Zustellung der Originalakten – zur
Verfügung gestellten Modalitäten des Einsichtsrechts kämen der Zustellung der
Originalakten nicht gleich. Zur Möglichkeit der Zustellung von Fotokopien der
Akten führt der Beschwerdeführer aus, dass bei deren Herstellung Fehler
passieren könnten oder wichtige Details des Originaldokuments auf der Kopie
nicht mehr sichtbar seien (beispielsweise könne das Kopiergerät helle Farben
oft nicht erkennen, die Echtheit der Originalunterschrift könne auf Kopien
nicht überprüft werden, Wasserzeichen seien auf kopierten Akten nicht ersichtlich,
die leere Rückseite eines Dokuments werde nicht kopiert oder es sei auf Kopien
nicht ersichtlich, ob auf dem Originaldokument etwas retuschiert worden sei).
Zudem sei es wenig zweckdienlich und mit vermeidbaren Kosten verbunden, wenn
sein Rechtsvertreter für jede Akteneinsichtnahme nach Basel reisen müsse. Hinzu
komme, dass der Rechtsvertreter bei der Einsichtnahme vor Ort Zeit damit
verbringen müsste, auf Aktenkopien zu warten oder diese selber herzustellen.
Diese Arbeiten würden bei der Zustellung der Originalakten von einer wesentlich
kostengünstigeren Hilfskraft erledigt. Für den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
bestünde dann nur noch die Möglichkeit, sich die eingescannten Akten zur
Einsichtnahme auf einem Datenträger zukommen zu lassen, was aber nicht mit der
Zustellung der Originalakten gleichzustellen sei.
3.1 Das
in Art. 107 StPO statuierte Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten in
einem hängigen Verfahren ist Bestandteil des verfassungsmässig garantierten
Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV,
SR 101) (vgl. Botschaft zur StPO, BBl 2006 1085 ff, 1161). Nach
Art. 102 Abs. 1 StPO entscheidet die Verfahrensleitung über die
Ausgestaltung der Akteneinsicht und trifft die erforderlichen Massnahmen, um
Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte
Geheimhaltungsinteressen zu schützen.
3.2 Grundsätzlich
sind die Akten gestützt auf Art. 102 Abs. 2 StPO am Sitz der
entsprechenden Behörde einzusehen und werden in der Regel nur den
Rechtsbeiständen der Parteien sowie weiteren Behörden im Original zur
Einsichtnahme zugestellt. Dieser Anspruch auf Zustellung der Originalakten kann
die betreffende Behörde beeinträchtigen. Um einer solchen Belastung Rechnung zu
tragen, wurde in Art. 102 Abs. 2 StPO die Zustellung an den
Rechtsvertreter lediglich „in der Regel“ angeordnet. Der Wortlaut der
Bestimmung eröffnet der Behörde einen gewissen Spielraum zur Beschränkung des
Anspruchs auf Zustellung der Originalakten (Schmutz,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 102 N 4).
Damit wird auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen (Schmutz, a.a.O., Art. 102
N 5). Vom Grundsatz der Zustellung an die Rechtsvertreter kann aus praktischen
Gründen abgesehen werden, beispielsweise wenn die Verfahrensakten sehr
umfangreich sind oder wenn die Originalakten von der Strafverfolgungsbehörde
oder vom Gericht gleichzeitig dringend benötigt werden (BBl 2005, 1162; Schmutz, a.a.O., Art. 102
N 4).
3.3 Es
ist unbestritten, dass die zur Verfügung gestellten Modalitäten den Umfang der Akteneinsicht
nicht beschränken. Tangiert wird lediglich deren Ausgestaltung. Die
Ausgestaltung des Akteneinsichtsrechts liegt im gesamten Vorverfahren in der
Kompetenz der Staatsanwaltschaft (vgl. E. 2.2; Schmutz,
a.a.O., Art. 102 N 1). Die von der Staatsanwaltschaft geltend
gemachten praktischen Gründe für eine Beschränkung des Aktenzustellungsrechts
sind nicht zu beanstanden, ist es doch legitim, dass während des
Untersuchungsverfahrens die Akten bei der Behörde bleiben, damit eine
beschleunigte Bearbeitung garantiert werden kann. Dies entspricht dem auch im
Vorverfahren geltenden Beschleunigungsgebot (Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101). Die Regelung der Akteneinsicht ist bezüglich
der Wahl der Medien neutral ausgestaltet, das heisst die vollumfängliche
Einsichtnahme ist nicht auf die Zustellung der Originalakten beschränkt (Art. 102
Abs. 2 StPO; BGer 1B_289/2010 vom 13. Oktober 2010 E. 1; Greter, Die Akteneinsicht im Schweizerischen
Strafverfahren, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht 2012, S. 61, 145). Folglich
gewähren sowohl die postalische Zustellung von Fotokopien der Verfahrensakten als
auch die postalische Zustellung von elektronischen Akten dem Rechtsvertreter
vollumfängliche Einsicht in die Verfahrensakten und vereiteln somit den
Grundsatz von Art. 102 Abs. 2 StPO nicht (vgl. BGer 1B_289/2010
vom 13. Oktober 2010 E. 1). Vor dem Hintergrund der zunehmenden
Digitalisierung auch innerhalb der Justiz wäre es nicht zweckdienlich, die
Akteneinsicht auf die Zustellung der Originalakten zu beschränken (Greter, a.a.O., S. 61).
Ergänzend ist
anzumerken, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Argumentation hinsichtlich
der von der Staatsanwaltschaft zur Auswahl gestellten Modalitäten zur Ausübung
des Akteneinsichtsrechts ohnehin nicht zu folgen ist. Es wird weder belegt noch
ist nachvollziehbar, weshalb Kopien (seien es Fotokopien oder Scans der Akten auf
einem Datenträger) hinsichtlich ihrer Qualität grundsätzlich Mängel aufweisen
sollen. Wenn der Rechtsvertreter bei einem kopierten oder gescannten Dokument
Zweifel an dessen Richtigkeit oder dessen Qualität hegen würde, bestünde für ihn
jederzeit die Möglichkeit, dieses in den Originalakten bei der
Staatsanwaltschaft zu sichten und zu überprüfen (BGer 1B_289/2010 vom 13. Oktober
2010 E. 1).
3.4 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass weder eine Verletzung des Anspruchs auf Zustellung der
Akten an den Rechtsvertreter gemäss Art. 102 Abs. 2 StPO noch
eine daraus resultierende Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen ist.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist vorliegend keine faktische
Verweigerung des Akteneinsichtsrechts durch die Staatsanwaltschaft ersichtlich,
da mit den zur Verfügung gestellten Modalitäten das Akteneinsichtsrecht
vollumfänglich wahrgenommen werden kann.
Darüber hinaus macht
der Beschwerdeführer eine mangelhafte Begründung der angefochtenen Verfügung geltend.
Das Recht auf Begründung eines Entscheides basiert auf dem verfassungsmässigen
Anspruch auf rechtliches Gehör (Stohner,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 81 N 9). Wird von dem in
Art. 102 Abs. 2 StPO festgehaltenen Grundsatz abgewichen, muss dies
dementsprechend begründet werden (vgl. BGer 1B_171/2013 vom
11. Juni 2013 E. 2.6 mit Hinweis). In der zwar kurzen, aber
ausreichenden Begründung der Verfügung wird von der Staatsanwaltschaft ausgeführt,
dass die Originale der Verfahrensakten auch während der Einsichtnahme durch den
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor Ort benötigt würden und diese darum
nicht zugestellt werden könnten, und welche alternativen Möglichkeiten zur
Einsichtnahme für den Rechtsvertreter bestünden. Der Beschwerdeführer wurde
damit in die Lage versetzt, die Tragweite des Entscheids zu beurteilen und sie
in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen (BGE 136
I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen). Eine Verletzung der Begründungspflicht
liegt somit nicht vor.
5.1 Hinsichtlich
der Kosten für die von der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellten Möglichkeiten
der Akteneinsichtnahme ist der Argumentation des Beschwerdeführers dahingehend
zu folgen, dass § 10 Abs. 3 der baselstädtischen Verordnung vom 2. November 2010
betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden lediglich die
Gebühr festsetzt, welche eine allfällige Zustellung der Verfahrensakten auf
einem Datenträger nach sich ziehen würde. Eine Regelung über die Ausgestaltung
der Akteneinsichtnahme ist darin nicht zu finden.
5.2 Im
Übrigen wird vom Beschwerdeführer der anzuwendende Gebührensatz in der Höhe von
CHF 2.– pro Kopie für die Erstellung von Fotokopien in Frage gestellt. Der
Beschwerdeführer führt aus, dass dieser vorliegend von der Staatsanwaltschaft zu
hoch angesetzt worden sei und nicht mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
vereinbar sei, wonach für Massenkopien eine Gebühr in der Höhe von CHF 2.–
übersetzt sei (BGE 118 Ib 349 E. 5 S. 353). Über die konkret aufzuerlegenden
Gebühren hat die Staatsanwaltschaft, wie vom Beschwerdeführer selbst
festgestellt wird, aber noch gar nicht entschieden, weshalb diese auch nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein können.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO) Die Gebühr ist auf CHF 500.– festzulegen (§ 11
Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, GebV, SG.154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich
Auslagen).
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Lorena Plozza
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.