Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.9
URTEIL
vom 29. März 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiberin lic. iur. Michèle Guth
Beteiligte
A_____ Gesuchstellerin
c/o[…]
gegen
Justiz- und Sicherheitsdepartement
Spiegelgasse 6, 4001 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend
den Kostenentscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2017
Sachverhalt
Mit Urteil vom
4. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht im Verfahren VD.2017.9 den Rekurs
von A_____ gegen einen Beschluss des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 2.
Januar 2017 betreffend Strafantritt ab. Die Kosten des Rekursverfahrens mit
einer Gebühr von CHF 200.– auferlegte es der Rekurrentin.
Mit Schreiben
vom 20. Februar 2017 ersuchte A_____ um Erlass der verwaltungsgerichtlichen Gebühren
von CHF 200.– unter Beilage einer Unterstützungsbestätigung der
Sozialhilfe Basel-Stadt. Das Verwaltungsgericht hat keinen Schriftenwechsel
durchgeführt und das vorliegende Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
1.1 Die
Gesuchstellerin beantragt einen Gebührenerlass und damit die Aufhebung des
Kostenentscheids vom 4. Februar 2017. Das entsprechende Urteil des Verwaltungsgerichts
wurde der Gesuchstellerin am 10. Februar 2017 zugestellt. Nachdem die
Rechtsmittelfrist am 13. März 2017 unbenutzt abgelaufen ist, ist das Urteil in
Rechtskraft erwachsen. Die Gesuchstellerin ersucht somit um die teilweise Revision
des verwaltungsgerichtlichen Urteils.
1.2 Die
Revision von Entscheiden des Verwaltungsgerichts wird im Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Basel-Stadt (VRPG, SG 270.00) nicht gesetzlich geregelt. Es stellt
jedoch eine grundsätzlich in allen Prozessverfahren Geltung beanspruchende
Verfahrensgarantie dar, ein materiell und formell rechtskräftiges Urteil, das
mit der materiellen Wahrheit nicht übereinstimmt, unter bestimmten Voraussetzungen
korrigieren zu können. Praxisgemäss besteht abgeleitet aus Art. 29
Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung ein Anspruch auf Revision, wenn
Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, die im früheren Verfahren nicht
bekannt waren und die der Gesuchsteller aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen nicht geltend machen konnte oder zu deren Geltendmachung er keinen
Anlass hatte (vgl. Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 517; BGE
138 I 61 E. 4.3 S. 72 f.; VGE VD.2014.110 vom 17. Februar 2015
E. 1.2.1, VD.2013.237 vom 14. April 2014 E. 2.1, VD.2012.185 vom
4. März 2013 E. 2.1).
1.3 Die
Gesuchstellerin reicht in diesem Verfahren erstmals eine Bestätigung der
Sozialhilfe Basel-Stadt ein, wonach sie seit dem 1. Oktober 2016 (wiederum) wirtschaftlich
unterstützt wird. Sie erwähnte zwar bereits in ihrem Rekurs vom 12. Januar 2017,
dass sie Sozialhilfebezügerin sei, ohne indes ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
zu stellen. Grundsätzlich bilden neue Tatsachen und Beweismittel keinen
Revisionsgrund, wenn sie im vorangehenden Verfahren hätten geltend gemacht
werden können. Da der nicht anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin allerdings
in einem anderen Verfahren vor Appellationsgericht aufgrund ihrer Bedürftigkeit
keine Kosten für das Rekursverfahren auferlegt wurden (VGE VD.2016.112 vom
12. Januar 2017 E. 3.2), kann der Gesuchstellerin nicht vorgeworfen
werden, dass sie die Unterstützungsbestätigung nicht vorweg eingereicht hatte. Mangels
Veranlassung zur früheren Geltendmachung, kann vorliegend ein Revisionsgrund bejaht
werden. Damit ist auf das Revisionsgesuch einzutreten.
Die
Gesuchstellerin belegt mit der Bestätigung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom
8. Februar 2017 ihre wirtschaftliche Unterstützung für den Zeitraum des
Rekursverfahrens. Angesichts der Umstände und aufgrund der Bedürftigkeit der
Gesuchstellerin ist somit der Kostenentscheid vom 4. Februar 2017 zu revidieren
und auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
Folglich ist das
in Bezug auf den Kostenentscheid gestellte Revisionsgesuch gutzuheissen. Entsprechend
dem Ausgang dieses Verfahrens sind dafür keine Kosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Revisionsgesuchs wird
die Kostenauflage des verwaltungsgerichtlichen Urteil VD.2017.9 vom
4. Februar 2017 aufgehoben. Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.
Für das vorliegende Verfahren werden
keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Zentrales Rechnungswesen Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.