Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.33
URTEIL
vom 8.
Mai 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Nigeria,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 7. Mai 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der aus Nigeria
stammende A____ wurde am 6. Mai 2017 in Basel durch die Polizei einer Kontrolle
unterzogen. Dabei wies er sich mit seinem nigerianischen Pass und einer noch
bis zum 10. Mai 2020 gültigen spanischen Aufenthaltsbewilligung (Permiso
de Residencia) aus. Durch einen Eintrag im Schengener Informationssystem SIS stellte
sich heraus, dass er mit einem schengenweiten Einreiseverbot belegt ist, welches
ihm am 24. März 2017 durch Frankreich eröffnet worden war und bis zum 23. März
2020 gültig ist. A____ wurde deshalb verhaftet und dem Migrationsamt übergeben.
Dieses wies ihn am 7. Mai 2017 aus der Schweiz weg und verfügte eine
Ausschaffungshaft auf die Dauer von zwei Monaten. Am 8. Mai 2017 hat die Verhandlung
der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei
ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen
Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin
am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h vorliegen, so etwa wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten
nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr
vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden
ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung
gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).
Im vorliegenden
Fall stützt das Migrationsamt die Haft auf den Umstand, dass der Beurteilte
gegen die ihm auferlegte Einreisesperre für den Schengenraum verstossen hat. Er
selbst behauptet, er habe von einem derartigen Verbot keine Kenntnis gehabt und
habe sich im März 2017 auch nicht in Frankreich aufgehalten. Die dortigen Behörden
hätten ihm vor rund zehn Jahren, als er dort Probleme gehabt habe, nur gesagt,
er dürfe nicht mehr nach Frankreich reisen. Daran habe er sich gehalten. Er
habe auch seinen Anwalt in Madrid gefragt, welcher ihm die Auskunft erteilt
habe, er dürfe überallhin in Europa reisen ausser nach Frankreich. Er sei denn
auch auf seinen Reisen nie irgendwo angehalten und zurückgewiesen worden. Die
Angaben, die in den Akten zum Einreiseverbot vorhanden sind, sind mager. Es
ergibt sich nicht, wo und aus welchem Grund das schengenweite Einreiseverbot
durch Frankreich ausgesprochen worden ist. Bei dieser Situation kann nicht
gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Erfassung des Beurteilten im SIS
fälschlicherweise erfolgt ist. Das Migrationsamt wird diesbezüglich weitere
Abklärungen tätigen müssen. Da der Beurteilte der Meinung ist, er könne sich in
Europa frei bewegen, und er auch nicht gewillt ist, Name und Adresse seiner
angeblich in Basel wohnhaften Freundin bekannt zu geben, ist nicht davon
auszugehen, dass er sich an eine Weisung des Migrationsamtes, in Basel auf das
Ergebnis der Abklärungen zu warten und dem Migrationsamt in dieser Zeit zur
Verfügung zu stehen, halten würde. Die Haft ist deshalb notwendig, um den
Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Sie ist jedoch nur auf die Dauer von
zehn Tagen verhältnismässig; in dieser Zeit muss es dem Migrationsamt möglich
sein, die notwendigen Informationen erhältlich zu machen. Sollte sich ergeben,
dass Frankreich tatsächlich im März dieses Jahres ein schengenweites
Einreiseverbot erlassen und dieses dem Beurteilten eröffnet hat, steht es dem
Migrationsamt frei, eine Verlängerung der Haft zu verfügen.
Das vorliegende
Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft
ist für 10 Tage, das heisst bis zum 15. Mai 2017, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert. Das schriftliche Urteil
wurde ihm jedoch erst im Nachgang zur Verhandlung durch einen Mitarbeiter des
Migrationsamtes ausgehändigt.