Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.74
URTEIL
vom 16. September 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,
Prof. Dr. Jonas Weber und
Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Zwischenentscheid des Justiz- und Sicherheits-departements vom 23. Januar 2017
betreffend Sistierung
Sachverhalt
A____ (Rekurrentin)
wurde vom Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 27. Januar 2011 der
mehrfachen qualifizierten Brandstiftung, der mehrfachen versuchten qualifizierten
Brandstiftung, der mehrfachen Drohung, des Hausfriedensbruchs sowie der
mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes durch Missbrauch der
Notbremse schuldig erklärt und unter Einbezug einer vollstreckbar erklärten
Vorstrafe zu eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Gestützt auf
ein Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel, welches
die Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom
Borderline-Typ mit selbstverletzenden Verhaltensweisen und zusätzlichen
narzisstischen, histrionischen und einigen dissozialen Zügen und die Prognose
eines ausgesprochen hohen Wiederholungsrisikos mit auch weiter zunehmendem
Gefährdungsrisiko von Drittpersonen stellte, schob das Strafgericht den Vollzug
der ausgesprochenen Freiheitsstrafe nach Art. 59 Abs. 3 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) zugunsten einer stationären therapeutischen
Massnahme, die in einer Strafanstalt mit entsprechendem psychotherapeutischen
Angeboten durchzuführen ist, auf.
Im Rahmen der
Durchführung dieser stationären therapeutischen Massnahme hat die Abteilung
Strafvollzug mit Verfügung vom 26. April 2016 Zwangsmassnahmen in der Form
einer Zwangsmedikation, der Fixation und Isolation rückwirkend ab 17. April
2016 vorerst für die Dauer von 30 Tagen angeordnet. Mit weiteren gleichartigen Verfügungen
vom 2. Juni, 28. Juni, 18. Juli und 15. August 2016 verlängerte
die Abteilung Strafvollzug die angeordneten Zwangsmassnahmen (bisweilen rückwirkend)
jeweils für 30 Tage, wobei einem allfälligen Rekurs je die
aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Gegen diese Verfügungen erhob die
Rekurrentin mit Eingaben vom 12. Mai, 13. Juni, 30. Juni, 1. Juli und 17.
August 2016 Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD)
und beantragte die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der
Anordnung von Zwangsmassnahmen im Sinne von Zwangsmedikation, Fixation und
Isolation im Rahmen der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB
und deren Erklärung als bundesrechtswidrig. Weiter
beantragte sie die Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für die erlittenen
Beeinträchtigungen (vgl. Rekursakte B 2.19/16).
In Bezug auf die
Verfügungen der Abteilung Strafvollzug vom 2. Juni, 28. Juni,
18. Juli und 15. August 2016 beantragte die Rekurrentin jeweils
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Rekursverfahrens.
Diese Anträge wies das JSD u.a. mit Zwischenentscheiden vom 29. Juni, 6. Juli,
11. und 19. August 2016 ab, wogegen die Rekurrentin mit Eingaben vom 11. Juli,
18. Juli, 15. und 23. August 2016 jeweils Rekurs beim Regierungsrat bzw.
Verwaltungsgericht erhob. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 31.
August 2016 wurde im Verfahren betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung das Gesuch um superprovisorische Anweisung der Vollzugsbehörde
respektive der involvierten medizinischen Institutionen, während der Dauer des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keine Zwangsmassnahmen in Form von
Zwangsmedikation, Zwangsfixation und Zwangsisolation gegenüber der Rekurrentin
anzuordnen, abgewiesen. Das Bundesgericht hat die gegen diesen Entscheid erhobene
Beschwerde mit Urteil vom 10. Oktober 2016 (BGer 6B_1126/2016) abgewiesen, soweit
es darauf eintrat. Auf die gegen die Zwischenentscheide des JSD erhobenen
Beschwerden wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. August 2017
(VGE VD.2016.170/171/184/193), soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind,
nicht eingetreten.
Mit Verfügungen
vom 8. und 23. August 2016 wurde die Rekurrentin von der Abteilung Strafvollzug
zunächst rückwirkend per 27. Juni 2016 in die Universitären Psychiatrischen
Dienste Bern (UPD Bern) auf die forensisch-psychiatrische Station Etoine und
sodann rückwirkend per 27. Juli 2016 in die Forensische Psychiatrie der UPK
Basel versetzt. Gegen diese Entscheide liess die Rekurrentin mit Eingaben vom
15. und 24. August 2016 resp. 25. August 2016 jeweils Rekurs an das JSD
erheben und begründen. Mit den Rekursen beantragte sie jeweils die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Versetzungen und die
Feststellung ihrer Bundesrechtswidrigkeit, ihre Platzierung in einer zum
Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB
geeigneten Institution sowie ihre Entschädigung für die Schäden, „welche sie
aufgrund der nicht sachgerechten Platzierung erlitten“ habe (vgl. Rekursakten
B 4.2/16 und B 4.9/16).
Mit Verfügungen
vom 14. September 2016 ordnete die Abteilung Strafvollzug erneut Zwangsmassnahmen
in der Form einer Zwangsmedikation, Fixation und Isolation vom 15. September
2016 für die Dauer von 30 Tagen bzw. bis zum 13. Oktober 2016 an. Einem
allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diesen
Entscheid liess die Rekurrentin mit Eingabe vom 16. September 2016 jeweils
Rekurs an das JSD erheben und begründen. Damit beantragte sie die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Anordnung von Zwangmassnahmen
im Sinne von Zwangsmedikation, Fixation und Isolation, die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung, die sofortige Aussetzung der angeordneten therapeutischen
Zwangsmassnahmen und ihre Entschädigung für die mit den angeordneten
Zwangsmassnahmen erlittenen Beeinträchtigungen. Das Gesuch um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung wies das JSD mit Entscheid vom 6. Oktober 2017 ab. Mit
Präsidialbeschluss des Regierungsrats Basel-Stadt vom 7. November 2017 wurde
der Rekurs vom 16. September 2017 zufolge Rückzugs des Rekurses kostenlos
abgeschrieben (vgl. Rekursakte B 4.17/16).
In der Folge hat
die Abteilung Strafvollzug die Rekurrentin mit Verfügungen vom 7. Oktober
2016 rückwirkend per 26. August 2016 in die Forensische Psychiatrie der
Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG) und rückwirkend per 26. September 2016 in
die forensisch-psychiatrische Station Etoine der UPD Bern versetzt. Dagegen
liess die Rekurrentin mit Eingaben vom 13. Oktober und 7. November 2016 Rekurs
an das JSD erheben und begründen. Mit den Rekursen beantragte sie jeweils die
kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Versetzungen und
die Feststellung ihrer Bundesrechtswidrigkeit, ihre Platzierung in einer zum
Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB
geeigneten Institution sowie ihre Entschädigung für die Schäden, „welche sie
aufgrund der nicht sachgerechten Platzierung erlitten“ habe (vgl. Rekursakten
B 4.25/16 und B 4.26/16).
Schliesslich
ordnete die Abteilung Strafvollzug mit Verfügungen vom 22. November 2016 und
vom 25. November 2016 Zwangsmassnahmen in der Form einer Zwangsmedikation,
Fixation und Isolation rückwirkend vom 28. Oktober 2016 für die Dauer von 30
Tagen bis zum 26. November 2016 und für die Dauer vom 27. November bis zum 5.
Dezember 2016 an. Den Rekursen wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen
diese Entscheide hat die Rekurrentin mit Eingaben vom 2. und 23. Dezember
2016 jeweils Rekurs an das JSD erheben und begründen lassen (vgl. Rekursakten
B. 5.25/16 und B. 5.26/16).
Da die
Rekurrentin aufgrund ihres Störungsbildes in keiner Anstalt längerfristig
tragbar war, wurde sie – wie aus den dargestellten Verfahrensschritten
ersichtlich wird – seit dem Beginn des Massnahmenvollzuges am 27. Januar 2011
in diversen Einrichtungen temporär untergebracht. Seit Mai 2016 bestand ein
Rotationsprinzip mit jeweils einmonatigen Aufenthalten in den UPK Basel, den
PDAG und den UPD Bern, Station Etoine. Aufgrund von selbstschädigenden
Handlungen, wie Fremdkörperingestionen und Schlagen des Kopfes gegen die Wand, ordnete
die Strafvollzugsbehörde verschiedene Zwangsmassnahmen wie Zwangsmedikation,
Zwangsfixation und Zwangsisolation an, ohne dass aber nennenswerte Fortschritte
haben erzielt werden können, da aufgrund der sich wiederholenden Zwischenfälle
keine störungsrelevante und rückfallverhindernde Therapie hat erfolgen können.
Aufgrund dieses Verlaufs kam die Abteilung Strafvollzug mit Entscheid vom 22.
November 2016 zum Schluss, dass die Weiterführung der Massnahme aussichtslos
erscheine und es für die Rekurrentin keine geeignete Einrichtung gebe, weshalb
die Massnahme gestützt auf Art. 62c Abs. 1 StGB aufgehoben worden ist.
Mit Eingabe vom
- Dezember 2016 beantragte die Abteilung Strafvollzug in der Folge beim
Strafgericht Basel-Stadt die Anordnung der Verwahrung der Rekurrentin gemäss
Art. 62c Abs. 4 und 64 Abs. 1 StGB. Gemäss dem entsprechenden Antrag der
Abteilung Strafvollzug ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom
- Dezember 2016 Sicherheitshaft bis zum 28. Februar 2017 an. Dieser
Entscheid ist vom Appellationsgericht mit Beschwerdeentscheid vom 16. Januar
2017 (HB.2016.69) bestätigt worden.
Angesichts dieser
Veränderung des strafvollzugsrechtlichen Hintergrunds der gegenüber der Rekurrentin
angeordneten Massnahmen hat das JSD nach erfolgter Gewährung des rechtlichen
Gehörs mit Zwischenentscheid vom 23. Januar 2017 „sämtliche beim Justiz-
und Sicherheitsdepartement aktuell hängigen Rekursverfahren von A____ bis zum
rechtskräftigen Entscheid über die Verwahrung sistiert“. Wie den edierten Akten
entnommen werden muss, bezieht sich die Sistierung auf die eingangs dargestellten
Verfahren B 2.19/16, B 4.2/16, B 4.9/16, B 4.17/16,
B 4.26/16, B 4.25/16, B. 5.25/16 und B. 5.26/16.
Gegen diesen
Zwischenentscheid richtet sich der mit Eingaben vom 2. und 20. Februar
2017 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem die
Rekurrentin die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Sistierung der
Verfahren beantragt. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit
Schreiben vom 20. März 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das JSD beantragt
mit Vernehmlassung vom 18. April 2017 die kostenfällige Abweisung des Rekurses.
Dazu hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 30. Mai 2017 replizieren lassen. Die
Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements
vom 20. März 2017 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG,
SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100). Zuständig für die Beurteilung des Rekurses ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 88 Abs. 2
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Angefochten
ist ein Zwischenentscheid des JSD, mit dem verschiedene beim Departement hängige
Rekursverfahren sistiert worden sind. Gemäss § 10 Abs. 2 des VRPG
sind Zwischenverfügungen nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie für den
Rekurrenten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein solcher Nachteil zu bejahen,
wenn die rekurrierende Partei mit ihrem Rekurs substantiiert die mit der
angeordneten Sistierung verursachte Verfahrensverzögerung rügt und eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend macht. Nur wenn anderweitige
Gründe angeführt und etwa der Einwand erhoben wird, die Sistierung bis zum
Abschluss eines anderen Verfahrens erweise sich als nicht gerechtfertigt, setzt
das Eintreten auf die Beschwerde einen irreversiblen Nachteil voraus, der auf
Grund der materiellrechtlichen Gegebenheiten zu beurteilen ist (BGE 138 IV 258
E. 1.1 S. 261, 138 III 190 E. 5 f. S. 191 f., 137 III 261 E. 1.2 S. 263 f., 134
IV 43 E. 2 S. 44 ff.; BGer 2C_1155/2016 vom 3. April 2017 E. 1.3, 9C_523/2015
vom 10. November 2015 E. 2.2, 8C_581/2014 vom 16. März 2015 E. 5.2;
VGE VD.2011.139 vom 12. Juni 2012 E. 2.1). Vorliegend macht die Rekurrentin
substantiiert eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend, weshalb auf
den Rekurs einzutreten ist, zumal sie im Übrigen als Rekurrentin in den sistierten
Verfahren von diesen betroffen und im Sinne von Art. 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert ist.
1.3 Für
das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Kognition des
Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher
Regelung nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen,
ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form-
oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen
Gebrauch gemacht hat.
Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist die Sistierung von mehreren Rekursverfahren,
mit denen die Rekurrentin Massnahmen angefochten hat, welche die Abteilung
Strafvollzug im Rahmen der Durchführung der gegenüber ihr angeordneten
stationären therapeutischen Massnahme angeordnet hat.
2.1 Weder
das OG für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren noch das VRPG für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren enthalten Regelungen über die Sistierung.
Ebenso wenig findet sich im Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) eine allgemeine Bestimmung zur Verfahrenssistierung. Es
rechtfertigt sich daher, hilfsweise die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) respektive
die Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) beizuziehen (vgl. VGE VD.2012.47 vom
28. Juni 2012 E. 2.3). Nach Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Verfahren sistiert
werden, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich wenn der Entscheid
vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Damit können sich
widersprechende Urteile wie auch mehrfache Beweiserhebungen vermieden sowie
Prozesskosten und Zeitaufwand vermindert werden (Staehelin, in: Sutter-Somm et. al [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 126 N
3). Auch die StPO regelt in Art. 314 die Sistierung ausdrücklich und nennt als
Grund dafür u.a. das Abwarten des Ausgangs eines anderen Verfahrens, wenn dies
angebracht erscheint. Dies wird dann bejaht, wenn der Ausgang des zu
sistierenden Verfahrens von einem anderen Verfahren abhängt, z.B. wegen einer
übereinstimmenden Vorgeschichte sowie identischen Tatvorwürfen, Sachverhalten
und Deliktszeiträumen, wobei von einer Sistierung stets nur
zurückhaltend Gebrauch zu machen ist, da die Sistierung
leicht mit dem Beschleunigungsgebot in Konflikt gerät (vgl. AGE BES.2016.52 vom
23. November 2016 E. 2.1, BES.2015.149 vom 4. April 2016 E. 2.2; jeweils
mit Hinweisen). Der Entscheid über die Sistierung erfordert somit
eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens und
dem Grad der Abhängigkeit vom Ausgang eines anderen Verfahrens, wobei es
genügt, dass der Ausgang des anderen Verfahrens das vorliegende Verfahren
bedeutend vereinfacht (Staehelin,
a.a.O., Art. 126 ZPO N 3 f.). Diese Grundsätze sind auch im Verwaltungsprozess
zur Anwendung zu bringen (VGE VD.2015.156 vom 14. März 2016 E. 4.1, VD.2012.207
und VD.2012.211 vom 10. Dezember 2012 E. 2.1).
2.2 Vorliegend
hat die Vorinstanz die Sistierung der Verfahren damit begründet, dass
Verwahrung und stationäre Massnahmen auf verschiedenen gesetzlichen Grundlagen
beruhten und nicht die gleichen Ziele verfolgten. Auch die Therapien seien
unterschiedlich ausgestaltet und erfolgten nicht in denselben Einrichtungen.
Die Rekurrentin werde daher nicht mehr in dieselben Einrichtungen und Abteilungen
eingewiesen. Die angeordneten und angefochtenen Massnahmen und Unterbringungen
seien alle nicht mehr aktuell und zeitlich abgelaufen. Es sei daher kein praktischer
Nutzen der Rekurse mehr ersichtlich, weshalb der Rekurrentin ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse fehle. Es sei von der Anordnung einer Verwahrung
auszugehen. Eine solche sei aber noch nicht rechtskräftig angeordnet worden. Es
rechtfertige sich deshalb noch nicht, die Verfahren abzuschreiben oder darauf
nicht einzutreten, sondern mittels Sistierung bis zum rechtskräftigen Entscheid
über die Verwahrung zuzuwarten. Schliesslich ergebe sich auch kein
Feststellungsinteresse aufgrund der von der Rekurrentin geltend gemachten
Schadenersatzansprüche, vermöge der Umstand, dass eine Partei
Staatshaftungsansprüche in Aussicht stelle, kein Feststellungsinteresse
hinsichtlich der Rechtswidrigkeit einer angefochtenen Verfügung zu begründen.
Die entsprechende Prüfung habe vielmehr im Rahmen einer Schadenersatz- oder
Genugtuungsklage vor Zivilgericht zu erfolgen.
2.3 Die
Vorinstanz bringt damit zur Begründung der Sistierung – bei der Gewährung des
rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 und im Rahmen ihrer
Vernehmlassung am 18. April 2017 noch am deutlichsten – zum Ausdruck, dass von
der Anordnung der Verwahrung das Rechtsschutzinteresse der Rekurrentin und
damit die Eintretensfrage auf die sistierten Rekursverfahren abhänge. So könne
sich mit der Anordnung der Verwahrung „[…] die Frage nach einer geeigneten
Institution für die Durchführung einer stationären Massnahme für längere Zeit
nicht mehr […] stellen“ (Stellungnahme des JSD vom 18. April 2017 Ziff. 2). Darin
kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Unbestritten ist, dass die
angeordnete stationäre Massnahme – in deren Vollzug die in den sistierten Verfahren
angeordneten Zwangsmassnahmen und Versetzungen erfolgt sind – per 5. Dezember
2016 aufgehoben wurde. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erfolgt der
Wegfall eines Rechtsschutzinteresses in den vorinstanzlichen Rekursverfahren
demnach nicht allein dann, wenn dem Antrag der Abteilung Strafvollzug auf
Verwahrung der Rekurrentin entsprochen wird. Auch wenn dieser Antrag abgewiesen
wird, bleibt es grundsätzlich bei der rechtskräftigen Aufhebung der stationären
Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 StGB aufgrund der Aussichtslosigkeit ihrer
Weiterführung. Im Verfahren betreffend die weiteren Konsequenzen der
Einstellung der Massnahme kann das in der Folge zuständige Gericht auf die
Frage der Aussichtslosigkeit, die von der Vollzugsbehörde festgestellt wird,
nicht mehr zurückkommen (vgl. BGE 119 IV 190 E. 1 S. 192; Heer, in: Basler Kommentar, 3. Aufl.,
2013, Art. 62d StGB N 1). Es wäre dann allenfalls zu prüfen, ob aufgrund der
geltend gemachten Selbst- und Fremdgefährlichkeit der Rekurrentin
erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen und insbesondere eine Fürsorgerische
Unterbringung gemäss Art. 426 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR
210) erfolgen müssten. Auch diese beruhen aber wie die Verwahrung auf einer
anderen Grundlage als die strafrechtlich angeordnete stationäre Massnahme.
Daraus folgt,
dass der Ausgang der sistierten Verfahren nicht vom Entscheid über die
Verwahrung abhängig erscheint. Es besteht daher kein Grund für die Sistierung
der Verfahren. Die angefochtene Sistierung ist damit aufzuheben. Die Vorinstanz
wird zu prüfen haben, in welchen Verfahren und bezüglich welcher Fragen die
Rekurrentin noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besitzt oder ob darauf – aufgrund
der in der Praxis entwickelten Voraussetzungen – verzichtet werden kann.
Aus dem Gesagten
folgt die Gutheissung des Rekurses. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine
Kosten zu erheben und ist der Rekurrentin eine angemessene Parteientschädigung
zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen. Deren Vertretung hat es unterlassen, dem
Gericht ihren Vertretungsaufwand zu dokumentieren. Dieser ist daher
praxisgemäss vom Gericht zu schätzen. Angemessen erscheint dabei ein Aufwand
von rund 5 Stunden zum praxisgemässen Überwälzungstarif von CHF 250.– pro
Stunde. Mit den notwendigen Auslagen ist der Rekurrentin daher eine
Parteientschädigung von CHF 1‘300.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8
% MWST von CHF 104.–, insgesamt also ein Betrag von CHF 1‘404.–, zu
Lasten der Vorinstanz zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses wird der
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 23. Januar 2017
aufgehoben.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
werden keine Kosten erhoben.
Der Rekurrentin wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren zu Lasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements
eine Parteientschädigung von CHF 1'300.–, einschliesslich Auslagen,
zuzüglich 8 % MWST von CHF 104.–, damit insgesamt ein Betrag von CHF
1‘404.– zugesprochen.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Amt für Justizvollzug, Strafvollzug
Justiz- und Sicherheitsdepartement
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.