Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 17.
Oktober 2017
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), R.
Köhler , Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.101
Rentenrevision; Bemessung des
Invaliditätsgrads mittels der gemischten Methode.
Verfügung vom 31. März 2017
Tatsachen
I.
a)
Die im Jahr 1964 in Mazedonien geborene Beschwerdeführerin lebt seit
1988 in der Schweiz und besitzt seit 2002 das Schweizer Bürgerrecht (Anmeldung
für Erwachsene, Akte 1 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]).
Zuletzt arbeitete sie von 2007 bis 2011 sie als Reinigerin im Teilzeitpensum
(IK-Auszug, IV-Akte 4, sowie Lebenslauf und Arbeitszeugnis der C____, vom
20. Juni 2011, IV-Akte 13). Seit der Beendigung ihres letzten
Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2011 (vgl. Arbeitszeugnis der C____ vom
20. Juni 2011, IV-Akte 13, S. 2) war die Beschwerdeführerin
Hausfrau (vgl. Anmeldung für Erwachsene, IV-Akte 1, S. 4).
b)
Am 5. September 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin unter
Angabe von schweren Depressionen, Platzangst, Rückenbeschwerden und Knieproblemen
nach einer Operation bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Anmeldung
für Erwachsene, IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge Sachverhaltsabklärungen
vor. Sie holte namentlich verschiedene Arztberichte ein und liess durch die
IV-Stelle Basel-Landschaft eine Haushaltsabklärung durchführen (Haushaltsabklärungsbericht
vom 30. November 2014; IV-Akte 19, S. 12 ff.).
Mit Vorbescheid vom 11. Mai 2015 (IV-Akte 30) teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie beabsichtige, ihr keine
Invalidenrente zuzusprechen. Unter Anwendung der gemischten Methode resultiere
ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 7%. Dagegen liess die Beschwerdeführerin
mit Schreiben vom 17. Juli 2015 Einsprache erheben (IV-Akte 34).
Aufgrund eines Berichts des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom
29. Juli 2015 (IV-Akte 38) beschloss die Beschwerdegegnerin die
Anordnung einer bidisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin unter
Berücksichtigung der Disziplinen Psychiatrie und Rheumatologie und schloss
deshalb das Vorbescheidverfahren ab (Schreiben vom 30. Juli 2015,
IV-Akte 39).
c)
Dr. D____, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, und
Dr. E____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, kamen aufgrund
ihrer Begutachtung zum Schluss, aus bidisziplinärer Sicht bestehe bei der
Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten Tätigkeit eine Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 100% (Psychiatrisches Gutachten, IV-Akte 46, S. 15 f.).
Im Wesentlichen basierend darauf erliess die Beschwerdegegnerin am 2. Juni
2016 einen neuen Vorbescheid, in welchem sie die Beschwerdeführerin
informierte, dass sie beabsichtige, ihr keine Invalidenrente zuzusprechen. Sie
verwies erneut auf einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 7%, der
sich unter Anwendung der gemischten Methode ergebe (IV-Akte 53). Auch
dagegen liess die Beschwerdeführerin Einwand erheben (Schreiben vom
17. Juni 2016, IV-Akte 56). Mit Verfügung vom 31. März 2017
hielt die Beschwerdegegnerin jedoch an ihrem Vorbescheid fest
(IV-Akte 67).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 18. Mai 2017 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
31. März 2017 vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit
Wirkung ab 1. Januar 2013 eine ganze Invalidenrente, basierend auf einem
mindestens 70%igen Invaliditätsgrad auszurichten. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wird der Kostenerlass mit B____ Basel als unentgeltlichem Rechtsvertreter
beantragt.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2017 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 verzichtet die Beschwerdeführerin
auf eine ausführliche Replik.
III.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 bewilligt die
Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin den Kostenerlass.
IV.
Die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
findet am 17. Oktober 2017 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters
und ihres Sohnes, sowie einer Vertreterin der Beschwerdegegnerin statt.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in
sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig
erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen
sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Rentenanspruch der Beschwerdegegnerin
im Wesentlichen gestützt auf die bidisziplinäre Begutachtung durch die
Dres. E____ und D____ (psychiatrisches Gutachten vom 22. Dezember
2015, IV-Akte 46, und rheumatologisches Gutachten vom 18. April 2016,
IV-Akte 49) sowie auf den Abklärungsbericht Haushalt vom
30. September 2014 (IV-Akte 19, S. 18 ff.). Den
Invaliditätsgrad berechnete sie mit der gemischten Methode, ausgehend von einer
Aufteilung von 30% Arbeitstätigkeit und 70% Haushalt.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, auf das
bidisziplinäre Gutachten der Dres. E____ und D____ könne nicht abgestellt
werden. Dasselbe gelte für den Abklärungsbericht Haushalt vom Zur Untermauerung
ihrer Vorbringen verweist sie auf Berichte ihrer behandelnden Psychiaterin
Dr. F____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und ihres
Hausarztes Dr. G____, FMH Innere Medizin, welche beide von einer höheren
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgehen als die Gutachter.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch
auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG).
3.2.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie
auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann
insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43
Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen
Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352
E. 3a).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).
4.1.
4.1.1 Im psychiatrischen Teilgutachten vom 22. Dezember 2015
(IV-Akte 46) stellte Dr. E____ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
stellte er einen Verdacht auf leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) sowie
eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54; vgl. IV-Akte 46, S. 13
f.).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam Dr. E____ zum
Schluss, es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeits- und
Leistungsfähigkeiten in den bisherigen Tätigkeiten als Putzfrau und Hausfrau,
sowie auch in einer angepassten Tätigkeit (IV-Akte 46, S. 15).
4.1.2 In seinem rheumatologischen Teilgutachten vom
18. April 2016 (IV-Akte 49) stellte Dr. D____ folgende Diagnosen
(IV-Akte 49, S. 23 f.):
Rheumatologische Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
Progrediente
bilaterale mediale Gonarthrose (ICD-10 M17.0)
Lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)
Rheumatologische Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
Anamnestisch
Zervikalsyndrom (ICD-10 M54.2)
Symptomatisch
Senkfüsse rechtsbetont (ICD-10 M21.4)
Bilaterales
rechtsbetontes Karpaltunnelsyndrom (ICD-10 G56.0)
Diffuse Schmerzen
im Bereich der oberen Extremitäten ohne eindeutiges organisches Korrelat
(ICD-10 M79.6)
Internistische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
stellte Dr. D____ keine, als solche mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielt
er multiple psychosomatische Beschwerden bei Depression fest.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte er fest, in der
angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin, lasse sich aus rheumatologischer
Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit begründen. Der Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit
ergebe sich anhand der Akten nicht eindeutig (IV-Akte 49, S. 30). Dasselbe
gelte für jegliche körperlich schweren Tätigkeiten mit Notwendigkeit,
vorwiegend im Stehen und Gehen arbeiten zu müssen, Lasten über 10 kg repetitiv
zu heben, stossen oder tragen, sich hinzuknien bzw. repetitiv in die Hocke zu
gehen und Treppen zu steigen. In einer körperlich adaptierten Tätigkeit,
nämlich in einer im vorwiegend im Sitzen ausgeübte, körperlich leichte Tätigkeit,
ohne Notwendigkeit, Lasten über 5 kg zu heben, tragen oder stossen, mit
Möglichkeit bei Bedarf für kurze Strecken zu gehen bzw. für kurze Dauer über
maximal 10 Minuten zu stehen, ohne Notwendigkeit zu knien bzw. in die Hocke zu
gehen oder Treppe zu steigen, lasse sich aus rheumatologischer Sicht keine
relevante Einschränkung der restlichen Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer
Sicht ermitteln (IV-Akte 49, S. 31).
4.1.3 Im Rahmen ihrer Konsensbesprechung erklärten die beiden
Gutachter, dass bei der Beschwerdeführerin aus rheumatologischen Gründen in
ihrer angestammten Tätigkeit als Putzfrau keine Arbeitsfähigkeit mehr vorliege,
in einer angepassten Tätigkeit sei sie jedoch voll arbeitsfähig. Aus
bidisziplinärer Sicht schlossen sie in der Folge auf eine Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 100% in einer körperlich leichten Tätigkeit
(Psychiatrisches Gutachten, IV-Akte 46, S. 15 f.).
4.2.
Das rheumatologische Teilgutachten von Dr. D____ vom
18. April 2016 (IV-Akte 49) ist für die streitigen Belange umfassend,
auf allseitigen Untersuchungen beruhend und unter Berücksichtigung der
geklagten Beschwerden sowie in Kenntnis der Vorakten (diese wurden aufgeführt
und auszugsweise wiedergegeben) erstellt worden. Die Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen begründet
und nachvollziehbar. Das Gutachten entspricht somit den bundesgerichtlichen
Anforderungen (vgl. E. 3.2.) und ist damit grundsätzlich
beweistauglich. Weder aus den Akten noch aus den Rechtsschriften ergeben sich
Anhaltspunkte, welche zu Zweifeln an diesem Teilgutachten führen würden,
weshalb die Beschwerdegegnerin auf dieses abstellen durfte.
4.3.
4.3.1 Das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ vom
22. Dezember 2015 (IV-Akte 46) ist für die streitigen Belange in
psychiatrischer Hinsicht grundsätzlich umfassend, wurde in Kenntnis der
Vorakten erstellt (diese wurden zum Teil auszugsweise wiedergegeben) und
berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden. Jedoch macht die
Beschwerdeführerin geltend, das Gutachten sie nicht nachvollziehbar. Dazu
erklärt sie im Wesentlichen, die Schlussfolgerungen des Gutachters widersprächen
denjenigen ihrer behandelnden Ärzte. Sie verweist diesbezüglich auf Berichte
von Dr. G____ und Dr. F____ sowie auf einen Bericht der Memory Clinic
des H____-Spitals vom 13. März 2015 (IV-Akte 26).
4.3.2 Aus den Akten geht hervor, dass Dr. G____ in
seinem Bericht vom 29. September 2013 (IV-Akte 7, S. 2 ff.)
ein seit Jahren bestehendes depressives Syndrom und einen Verdacht auf Panikattacken
sowie multiple psychosomatische Beschwerden bei Depression als psychiatrische
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festhielt. Er bemerkte dazu,
es bestünden rezidivierende, zum Teil schwere depressive Episoden, in denen die
Beschwerdeführerin offensichtlich völlig blockiert sei. Die Klassifikation der
Depression sei wegen sprachlichen Problemen schwierig. Er attestierte der Beschwerdeführerin
eine volle Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2012 bis auf weiteres, verwies aber
für die genaue Diagnose und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die
behandelnde Psychiaterin.
Die behandelnde Psychiaterin, Dr. F____, diagnostizierte
in ihrem Bericht vom 21. Oktober 2013 (IV-Akte 11) eine Angst- und
depressive Störung gemischt bei einer Persönlichkeit mit hypochondrischen Zügen
(ICD-10 F41.2) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. F____ keine. Sie erachtete
die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Hausfrau ab dem 24. Mai 2013
und bis auf weiteres als zu 50% eingeschränkt und erklärte, eine Tätigkeit sei
ihr für 3-4 Stunden pro Tag zumutbar.
Ein Jahr später bestätigte Dr. G____ im Wesentlichen seine
Äusserungen im vorhergehenden Bericht (Bericht vom 26. Oktober 2014,
IV-Akte 21, S. 2 ff.). Dr. F____ stellte nebst einer Angst-
und depressive Störung gemischt bei einer Persönlichkeit mit hypochondrischen
Zügen (ICD-10 F41.2) neu einen Verdacht auf eine Panikstörung fest. Im Übrigen
ging sie weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus und erklärte, aufgrund
der enormen Vergesslichkeit sowie einer Konzentrationsstörung sei die Beschwerdeführerin
bei der Memory Clinic angemeldet (Bericht 24. Oktober 2014,
IV-Akte 22, S. 2 ff.).
Lic. phil. I____, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, J____,
M.Sc., Psychologin, und Dr. K____, Oberarzt Neurologie, der Memory Clinic
des H____-Spitals stellten in der Folge im Bericht vom 13. März 2015 (IV-Akte 26)
folgende Diagnosen: mittelschwere neuropsychologische Störung, am ehesten i.R.
Dg. 2 und Angst und Depression gemischt - aktuell schwere depressive Episode
nach ICD-10 Kriterien.
Zur Arbeitsfähigkeit finden sich in dem Bericht keine Angaben. Drei
Monate später berichtete allerdings Dr. F____ von einer Verschlechterung
des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit März/April 2015 und
attestierte ihr eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80% auf dem freien
Arbeitsmarkt (Bericht vom 13. Juli 2015, IV-Akte 34,
S. 4 f.).
4.3.3. Der psychiatrische Gutachter Dr.
E____ setzte sich mit diesen Einschätzungen, mit Ausnahme jener der
Psychiaterin Dr. F____ im Bericht vom 13. Juli 2014 (dieser erscheint
nicht in der Auflistung der Akten im Gutachten vom 22. Dezember 2015, vgl.
IV-Akte 46, S. 2 ff.), auseinander und erklärt, weshalb er ‑
bezogen auf eine Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis ‑ von diesen
abweicht bzw. anderer Auffassung ist (IV-Akte 46, S. 14 f.). Hinsichtlich
der von der Memory Clinic festgestellten mittelschweren neuropsychologischen
Störung äussert sich der Gutachter Dr. E____ nicht, sodass bereits zum
Zeitpunkt des Gutachtens nicht alle abweichenden Beurteilungen diskutiert
wurden. Ausserdem nahmen in der Folge sowohl die behandelnde Psychiaterin Dr. F____
als auch der Hausarzt Dr. G____ zum Gutachten Stellung und kritisierten es.
So führte Dr. F____ in ihrem Bericht vom 6. Juni 2016 (IV-Akte 56,
S. 4 f.) aus, sie gehe aktuell von einer mittelgradigen depressiven
Störung, ausgehend von einem somatischen Problemkreis im Kopf-, Rücken- und
Beinbereich aus. Es handle sich um eine komplexe, chronifizierte Symptomatik. Die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. E____ sei ihrer Ansicht nach
nicht nachvollziehbar. In psychisch-geistiger Hinsicht werde die
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch affektive, psychomotorische
formalgedankliche und vegetative Symptome deutlich beeinträchtigt. Auf der
psychisch-körperlichen Ebene bestehe eine ausgeprägte Störung der Vitalgefühle,
die die psychologische Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränkten.
Die Beschwerdeführerin verfüge über wenige Ressourcen um mit den gesamten
Beschwerden und den deutlichen Lebensqualitätseinschränkungen umzugehen. Unter
den Bedingungen der freien Wirtschaft sei eine Arbeitsfähigkeit teilweise
gegeben.
Dr. G____ zeigte sich in seinem Bericht vom 11. Juni
2016 (IV-Akte 56, S. 6 ff.) ebenfalls der Auffassung, dass das
psychiatrische Teilgutachten von Dr. E____ nicht nachvollziehbar sei.
Entgegen dessen Einschätzung bestehe eine schwere depressive Störung. Ausserdem
könne von einer somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werden. Er weist
insbesondere darauf hin, dass aufgrund der Alltagsaktivitäten der
Beschwerdeführerin ‑ sie bleibe oft tagelang im Bett, sei nicht in der
Lage aufzustehen oder etwas zu unternehmen, müsse sich teilweise von ihrem Mann
einkleiden lassen usw. ‑ von einem schweren sozialen Rückzug auszugehen
sei. Wie dies auch im Bericht der Memory Clinic des H____-Spitals erwähnt sei,
erlebe er die Beschwerdeführerin als kooperativ und es sei nicht die Rede von einer
Verweigerungshaltung, wie dies der psychiatrische Gutachter dargestellt habe.
Der Psychiater Dr. E____ nahm auf eine Rückfrage des RAD
(Schreiben vom 10. Oktober 2016, IV-Akte 60) hin Stellung zu den
beiden Berichten (Schreiben vom 15. November 2016, IV-Akte 61). Darin
hielt er an seiner Beurteilung im Rahmen der Begutachtung fest. Im Wesentlichen
erklärte er, dass sich die mangelnde Kooperation der Beschwerdeführerin nicht
durch eine psychiatrische Störung erklären lasse, und führte aus, dass die
Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht integriert und durch ihren sehr
passiven Lebenswandel physisch und psychisch dekonditioniert sei. Er stellte damit
seine Auffassung erneut dar. Daraus ist jedoch nicht mit genügender Klarheit
ersichtlich, weshalb seine Beurteilung der Befunde ‑ z.B. die Beschwerdeführerin
kooperiere nicht, sei nicht integriert und pflege einen passiven Lebenswandel,
der mit einer physischen und psychischen Dekonditionierung einhergehe, dies
alles sei aber kein Ausdruck einer Depression ‑ diejenige ist, auf welche
abgestellt werden sollte und nicht z.B. auf jene der behandelnden Psychiaterin.
Dies wäre jedoch wichtig gewesen, da sich zwischen den Beurteilungen eine
grosse Diskrepanz ergibt ‑ auch wenn die behandelnde Ärztin ihre Diagnose
einer mittelgradigen depressiven Störung erst nach der Begutachtung stellte
bzw. mitteilte, genau deswegen erfolgte ja die Rückfrage. Das psychiatrische
Teilgutachten vom 22. Dezember 2015 (IV-Akte 46) und die ergänzende
Stellungnahme vom 15. November 2016 (IV-Akte 61) können somit mangels
Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit nicht als beweistauglich angesehen und es
kann folglich nicht darauf abgestellt werden.
4.4.
Es bestehen nicht nur Diskrepanzen zwischen dem Gutachter und den behandelnden
Ärzten, sondern auch zwischen den Meinungen der behandelnden Ärzte. So geht die
behandelnde Psychiaterin in ihrem Bericht vom 6. Juni 2016
(IV-Akte 56, S. 4 f.) von einer mittelgradigen depressiven
Störung und einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit aus, der Hausarzt Dr. G____
in seinem Bericht vom 11. Juni 2016 (IV-Akte 56, S. 6 ff.)
jedoch von einer schweren depressiven Störung und einer vollen Arbeitsunfähigkeit.
Da Dr. F____ bezüglich der psychischen Beschwerden die Fachspezialistin
ist, ist ihrer Einschätzung im Vergleich zu derjenigen des Hausarztes den
Vorrang zu geben, zumal dieser seine Abweichung in der Stellung der Diagnose
und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und auch nicht begründete.
Eine weitere Widersprüchlichkeit ergibt sich aus den Berichten bezüglich
der Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Heimatland. So gab Dr. F____
in ihrem Bericht vom 8. Mai 2017 (Beschwerdebeilage 8) an, die
Beschwerdeführerin weigere sich, in ihre Heimat zu gehen, auch nur zu Besuch,
und habe deshalb oft Auseinandersetzungen mit ihrem Mann. Zugleich beschreibt
Dr. E____ in der ergänzenden Stellungnahme vom 15. November 2016
(IV-Akte 61, S. 3), dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz
nicht wohlfühle, sich nicht integriert fühle und am liebsten in ihre Heimat
zurückkehren würde. Dr. G____ meinte in seinem Bericht vom 11. Juni
2016, zur Flugreise nach Mazedonien, dass der Wunsch, wieder einmal die Heimat
zu sehen, stärker sei als die Depression, sei verständlich (IV-Akte 56,
S. 8). Es ist unklar, weshalb die Ärzte in diesem Punkt verschiedene
Angaben machen. Dies kann jedoch offen bleiben. Nach dem Gesagten kann zwar
nicht auf das psychiatrische Gutachten ‑ und somit auch nicht auf die
bidisziplinäre Konsensbeurteilung der Gutachter ‑ abgestellt werden. Aber
auch die behandelnden Ärzte sind sich in der Beurteilung des
Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nicht einig. Jedoch ist davon
auszugehen, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung in psychischer Hinsicht
maximal der Einschätzung der behandelnden Psychiaterin, Dr. F____ entspricht.
Sie äusserte sich in den neueren Berichten nicht mehr eindeutig zur
Quantifizierung der Arbeitsunfähigkeit. Bei der von ihr im Bericht vom
6. Juni 2016 (IV-Akte 56, S. 4 f.) genannten Diagnose einer
mittelgradigen depressiven Störung attestieren die Gutachter in der Regel eine
Arbeitsunfähigkeit von 30% bis 50%. Dementsprechend kann auch vorliegend von
einer maximal 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Die früher
attestierte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80% (Bericht vom 13. Juli
2015, IV-Akte 34, S. 4) erscheint bei einer mittelgradigen
depressiven Erkrankung als zu hoch. Wie sich im Folgenden (E. 6.2.) zeigen
wird, genügt allerdings selbst eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht, um im
vorliegenden Fall einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad zu erreichen. Deshalb
sind zurzeit keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt.
5.1.
Die Beschwerdeführerin bestreitet im Zusammenhang mit dem bidisziplinären
Gutachten der Dres. D____ und E____ auch das Ergebnis der durch die
IV-Stelle Basel-Landschaft durchgeführten Haushaltsabklärung (Bericht vom
30. November 2014, IV-Akte 19, S. 12 ff.). Diese ergab eine
Einschränkung von 6.75% im Haushalt seit Januar 2012. Im Übrigen wurde
festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
30% bzw. 12.5 Stunden pro Woche arbeitstätig wäre, wie dies bereits zwischen
2007 und 2011 der Fall gewesen sei (IV-Akte 19, S. 26 f.).
5.2.
Für den Beweiswert eines Berichtes über eine Haushaltsabklärung
gelten, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die genannten
Voraussetzungen für ein medizinisches Gutachten analog (BGE 128 V 93, 93
E. 4; siehe oben, E. 3.2.). So ist wesentlich, dass der Bericht von
einer qualifizierten Person verfasst wird, „welche Kenntnis der örtlichen und
räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten
Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen“ der
betreffenden Person hat. Der Bericht muss plausibel, begründet und hinsichtlich
der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein sowie in
Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (BGE 130 V
61, 61 ff. E. 6, BGE 128 V 93, 93 f. E. 4 und Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht
veröffentlicht in BGE 129 V 67).
Die Haushaltsabklärung wurde von einer qualifizierten Person in Kenntnis
der örtlichen und räumlichen Verhältnisse verfasst. Sie wusste auch über die zu
diesem Zeitpunkt geltende Arbeitsfähigkeit und die gestellten Diagnosen
Bescheid (vgl. IV-Akte 19, S. 18 f.). Insbesondere wurde
berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin angab, dass sie gewisse Dinge wie
z.B. die Haushaltsführung, das Zubereiten der Mahlzeiten oder die
Wohnungspflege an schlechten Tagen nicht tun könne. Selbst wenn man von einer
mittelgradigen depressiven Störung ausgeht, und nicht von einer Angst- und
depressiven Störung gemischt (wie dies bei der Haushaltsabklärung der Fall war),
wäre nicht davon auszugehen, dass sie noch weniger selbst erledigen kann, da
bereits einige Aufgaben von anderen Familienmitgliedern übernommen werden oder
ihr im Bericht eine Einschränkung angerechnet wurde. Dies gilt insbesondere
zumal nach dem Gesagten höchstens von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen
ist, sodass auch im Haushalt noch Ressourcen vorhanden sind. Es bestehen daher
keine Zweifel am Haushaltsabklärungsbericht. Die Beschwerdeführerin selbst
bringt denn auch keine weiteren Gründe vor, weshalb nicht drauf abzustellen
wäre. Somit entspricht der Abklärungsbericht den bundesgerichtlichen Anforderungen,
weshalb darauf abgestellt werden kann. Entsprechend kann von einer Aufteilung
von 30% Erwerbstätigkeit und 70% Tätigkeit im Haushalt ausgegangen werden.
6.1.
Bei Personen, die im Gesundheitsfall neben einer teilweisen
Erwerbstätigkeit den Haushalt besorgen oder in einem anderen Aufgabenbereich
(namentlich dem Haushalt, vgl. Art. 27 der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) tätig sein würden,
erfolgt die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode, bei welcher
beide Tätigkeiten berücksichtigt werden. Für den erwerblichen Teil wird die
Invalidität folglich gemäss Art. 16 ATSG mittels Einkommensvergleich
festgelegt, für den Aufgabenbereich wird beurteilt, in welchem Masse die Person
unfähig ist, sich in diesem Bereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 und
3 IVG; siehe dazu BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE 141 V
15, 20 f. E. 3.2 sowie Kreisschreiben über Invalidität und
Hilflosigkeit [KSIH], Stand 1. Januar 2017, N 3096). Beim
Einkommensvergleich wird dabei das Einkommen, das die versicherte Person ohne
den Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen) mit dem hypothetischen
Einkommen, das sie mit Behinderung vernünftigerweise erzielen könnte, d.h. in
diesen Fällen, mit dem Einkommen, das die versicherte Person bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage hätte erzielen können, wenn sie die ihr gebliebenen
Fähigkeiten in einer an ihre Leiden angepassten Anstellung voll ausgenützt
hätte (Invalideneinkommen) verglichen (BGE 137 V 334, 339 f. E. 4.1 =
Praxis 2012 Nr. 23).
Es sind die Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass der
Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im
Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erforderlich ist (Urteil 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2 mit
Hinweisen).
6.2.
Die Anwendung der gemischten Methode im vorliegenden Fall ist nicht
strittig. Ebenso wenig die Grundlage für die Bemessung der Vergleichseinkommen.
Dies ist auch nicht zu beanstanden. Für das Valideneinkommen kann somit
entsprechend der Verfügung vom 31. März 2017 auf die Schweizerische
Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012, Tabelle T17, Rubrik 91 Reinigungspersonal und
Hilfskräfte, Alter >= 50 (CHF 4‘393.--), mit Umrechnung von 40 auf 41.7
Wochenstunden, zuzüglich der Nominallohnentwicklung bis 2014 (2013:
- 0.7%; 2014: + 1%) abgestellt werden. Bei einem Vollpensum ergibt
dies ein hypothetisches Jahreseinkommen von CHF 54‘856.--, bei einem
Pensum von 30% ein hypothetisches Jahreseinkommen von CHF 16‘768.--.
Beim Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf
den Zentralwert gemäss LSE 2012, Tabelle TA1, Total Frauen,
Kompetenzniveau 1 (CHF 4‘112.--), mit Umrechnung von 40 auf 41.7
Wochenstunden, zuzüglich der Nominallohnentwicklung bis 2014 (2013:
- 0.7%; 2014: + 1%) abgestellt. Mit einem 100%-Pensum könnte bei
diesem Lohn von CHF 52‘319.-- erzielt werden. Wenn man nun ‑ wie
unter E. 4.4. dargelegt ‑ von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% ausgehen
würde, könnte sie in einer körperlich adaptierten Tätigkeit weiterhin in einem Pensum
von 30% arbeiten. Dies ergäbe dies ein ihr zumutbares Invalideneinkommen von
CHF 15‘696.--. Der Minderverdienst von CHF 1‘072.-- im Vergleich zum
Valideneinkommen entspricht einer Erwerbseinbusse von 6.4%.
Die aus der Haushaltsabklärung hervorgehenden Einschränkung von
6.75% (siehe E. 5.1.), ergibt bei einem Haushaltsanteil von 70% einen
Invaliditätsgrad von 4.73% im Aufgabenbereich. Bei der Gewichtung im
erwerblichen Bereich mit 30%, bleibt dort ein Invaliditätsgrad von 1.92%. Dies
ergibt den von der Beschwerdegegnerin festgestellten, nicht rentenbegründenden
(vgl. E. 3.1.) ‑ nach den Regeln der Mathematik gerundeten (BGE
130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 122 f.) ‑ Invaliditätsgrad von insgesamt
7%. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin somit zu Recht keine
Invalidenrente zugesprochen. Dass die medizinische Situation nicht absolut
eindeutig geklärt ist, vermag daran nichts zu ändern, zumal derzeit nicht von
einer höheren als einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden kann.
7.1.
Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von CHF 800. -- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und sind die
ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
7.3.
Die ordentlichen Kosten gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates. Dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines
Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF
2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 212.--) aus. Bei
einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher
Natur. Nebst der Beschwerde verfasste der Rechtsvertreter eine kurze
Stellungnahme zur Beschwerdeantwort mit Verzicht auf eine ausführliche Beschwerdeantwort
und nahm zudem an der Hauptverhandlung teil. Deshalb erscheint ein etwas erhöhtes
Honorar in Höhe von CHF 2‘900.-- zuzüglich Mehrwertsteuer
(CHF 232.--) als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____,
ein Honorar von CHF 2‘900.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
von CHF 232.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: