Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.20
URTEIL
vom 27.
Oktober 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Cla Nett und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
C____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 20. Dezember 2016
betreffend Strafzumessung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 20. März 2012 wurde A____ des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung,
der Tätlichkeiten, der Diensterschwerung, des Rauschzustandes und der
mehrfachen Übertretung des Hundegesetzes schuldig erklärt und bestraft mit
einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von CHF
1‘000.–. A____ hat gegen diesen Strafbefehl, von dem sie vorgängig keine
Kenntnis hatte, mit Schreiben vom 12. August 2016 Einsprache erhoben und an
dieser mit Schreiben vom 6. September 2016 festgehalten. Mit Schreiben vom
3. Oktober 2016 hat die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festgehalten und
diesen zusammen mit den Akten an das Strafgericht überwiesen. Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Dezember 2016 wurde A____ der
Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren. Von der Anklage des Diebstahls wurde sie
freigesprochen. Das Verfahren im Anklagepunkt 2 wegen geringfügiger
Sachbeschädigung sowie wegen Tätlichkeiten und im Anklagepunkt 3 wegen
Diensterschwerung, Rauschzustands und mehrfacher Übertretung des Hundegesetzes
wurde zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 Berufung angemeldet und
mit Schreiben vom 20. Februar 2017 Berufung erklärt und diese begründet. Dabei
hat sie sich sowohl gegen den Schuldspruch als auch gegen die ausgesprochene
Strafe gerichtet. Zudem hat sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gestellt. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 7. März 2017 ist der Berufungsklägerin
mitgeteilt worden, dass zufolge Vorliegens eines Bagatellfalls kein Anspruch
auf unentgeltliche Verteidigung bestehe. Weder die Staatsanwaltschaft noch die
Privatkläger haben Nichteintreten auf die Berufung beantragt oder Anschlussberufung
erklärt. Mit Berufungsantwort vom 8. Mai 2017 hat die Staatsanwaltschaft beantragt,
die Berufung kostenfällig abzuweisen.
An der
Berufungsverhandlung vom 27. Oktober 2017 ist A____ befragt worden. Die
fakultativ geladene Staatsanwaltschaft und der Privatkläger C____, dem der Verhandlungstermin
mitgeteilt worden ist, sind nicht erschienen. Für sämtliche Ausführungen wird
auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung
ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Berufungsklägerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der beantragten
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb sie zur Erhebung der
Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399
Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und
erklärte Berufung ist somit einzutreten.
Gemäss Art. 398
Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in
Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den
angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Rahmen der Berufungsverhandlung
hat die Berufungsklägerin auf entsprechende Frage unmissverständlich zum
Ausdruck gebracht, dass sich ihre Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils lediglich
gegen den Strafpunkt und nicht gegen den Schuldpunkt richtet (Prot. Berufungsverhandlung
S. 3). Eine nachträgliche Beschränkung der Berufung ist zulässig (Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 399 StPO N 6). Entsprechend ist das Urteil des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 20. Dezember 2016 hinsichtlich des Schuldspruchs wegen
Sachbeschädigung, hinsichtlich des Freispruchs von der Anklage des Diebstahls
sowie hinsichtlich der vorstehend erwähnten Verfahrenseinstellungen in
Rechtskraft erwachsen. Zu beachten ist zudem das Verbot der reformatio in peius
(Art. 391 Abs. 2 StPO).
2.1 Die
ausschliesslich zur Beurteilung stehende Strafzumessung bezieht sich gemäss dem
nicht mehr angefochtenen Schuldspruch wegen Sachbeschädigung auf den in AS
Ziff. 2, 2. Absatz, umschriebenen Sachverhalt. Es ist demnach davon auszugehen,
dass die Berufungsklägerin am 6. Februar 2011, nachdem es in einem Restaurant
zwischen ihr und anderen Gästen zum Streit gekommen und sie durch C____ aus dem
Lokal verwiesen worden war, das Restaurant verliess und in der Folge zunächst
der Eingangstüre von aussen mehrere heftige Schläge versetzte, wodurch Scheibe
und Türrahmen massiv beschädigt wurden. Daraufhin schlug sie mit einer
Hundeleine das Küchenfenster des Restaurants ein. Insgesamt entstand ein
Sachschaden von mindestens CHF 1‘431.20 (vgl. auch angefochtenes Urteil S. 6
f.).
Die Vorinstanz
hat das Verschulden der Berufungsklägerin dahingehend qualifiziert, dieses
wiege zwar eher leicht, sei aber keinesfalls zu bagatellisieren. Sie hat eine
Geldstrafe von 80 Tagessätzen als dem objektiven Tatverschulden angemessen
erachtet, die Strafe jedoch in Anwendung von Art. 48 lit. e des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) auf 40 Tagessätze reduziert. Davon
ausgehend, dass die Berufungsklägerin von der Sozialhilfe lebt, hat sie die
Tagessatzhöhe pauschal auf CHF 30.– festgelegt. Die Berufungsklägerin
wendet insbesondere ein, angesichts ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse erweise
sich die Tagessatzhöhe als zu hoch (Prot. Berufungsverhandlung S. 3).
2.2 Hinsichtlich
des Strafrahmens ist die Vorinstanz zutreffend von Art. 144 Abs. 1 StGB ausgegangen,
der für Sachbeschädigung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine
Geldstrafe vorsieht. Nicht anwendbar ist vorliegend jedoch der
Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB, da zwar die Tat bereits
mehrere Jahre zurückliegt, die Berufungsklägerin sich aber in dieser Zeit nicht
wohlverhalten hat, wie sich aus dem im Berufungsverfahren eingeholten
Strafregisterauszug ergibt.
Innerhalb des
vorstehend genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des
Täters zuzumessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie
die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind
(Art. 47 Abs. 1 StGB). Dabei ist bezüglich der objektiven Tatschwere
zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen.
Insoweit und insbesondere auch mit Blick auf die Höhe des verursachten Schadens
erscheint die vorliegende Straftat als eigentliches Bagatelldelikt. Auch
hinsichtlich der Art des Tatvorgehens zeigt sich, dass die Berufungsklägerin im
Nachgang zu einer verbalen Auseinandersetzung und insofern nicht planmässig,
sondern in unkontrollierter Weise aus einer unvorhergesehenen Situation heraus
gehandelt hat. Nur unmassgeblich zu ihren Lasten auszuwirken vermögen sich das
im Rahmen der subjektiven Tatschwere zu berücksichtigende direktvorsätzliche
Handeln sowie die Motivlage. Insgesamt ist damit von einem bloss leichten
Verschulden auszugehen. Die (vorliegend neutral zu wertende) Täterkomponente betreffend
hat sich anlässlich der Berufungsverhandlung ergeben, dass die weiterhin von
der Sozialhilfe unterstützte Berufungsklägerin, nachdem sie während Jahren auf
der Strasse und in verschiedenen Institutionen gelebt hatte, derzeit über ein
Zimmer verfügt und sich um Aufnahme einer Arbeitstätigkeit bemüht (Prot.
Berufungsverhandlung S. 2 f.). Aufgrund der genannten Strafzumessungskriterien
erschiene damit eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen dem Verschulden der
Berufungsklägerin angemessen.
Indessen ist zu
berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. Februar 2014 wegen fahrlässiger
Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer
Busse von CHF 350.– sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom
20. Dezember 2016 wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Verleumdung und
Bruches amtlicher Beschlagnahme zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF
30.– verurteilt worden ist. Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei
Beurteilung einer Tat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen
Tat verurteilt worden ist, eine Zusatzstrafe auszusprechen. Entsprechend hätte
die Vor-instanz eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 10. Februar 2014
aussprechen müssen. Auch bezüglich des am gleichen Tag wie das angefochtene
Urteil ergangenen Strafbefehls vom 20. Dezember 2016 ist sodann zu
konstatieren, dass eine gleichzeitige erstmalige Beurteilung der gegen die Berufungsklägerin
erhobenen Tatvorwürfe theoretisch möglich gewesen wäre, weshalb auch insoweit
eine Zusatzstrafe festzusetzen ist. Dabei beschränkt sich das Ermessen des
Zweitgerichts auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende
Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht
beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 S. 270).
Ausgehend von einer bei isolierter Betrachtung als angemessen erachteten
Strafhöhe von 20 Tagessätzen erscheint es daher unter Berücksichtigung des
Asperationsprinzips angemessen, eine Zusatzstrafe von 10 Tagessätzen
auszusprechen.
Hinsichtlich der
Tagessatzhöhe ist schliesslich davon auszugehen, dass die nach wie vor von der
Sozialhilfe unterstützte und nicht erwerbstätige Berufungsklägerin mittellos
ist. Entsprechend rechtfertigt es sich, den Tagessatz auf die praxisgemäss
minimale Höhe von CHF 10.– festzusetzen (vgl. auch Dolge, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 34
StGB N 44). Über die Gewährung des bedingten Vollzugs bei minimaler Probezeit
von 2 Jahren ist zufolge des Verbots der reformatio in peius nicht mehr zu
befinden.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Berufungsklägerin grundsätzlich die
erstinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Allerdings sind diese um CHF 60.– auf CHF 1‘205.– zu reduzieren, da die
Vornahme einer Atem-Alkoholprobe in Zusammenhang mit den Tatvorwürfen gemäss AS
Ziff. 3 erfolgte, bezüglich derer kein Schuldspruch erging. Da die
Berufungsklägerin zudem mit ihrer (in der Berufungsverhandlung eingeschränkten)
Berufung obsiegt, ist ihr für das erstinstanzliche Verfahren eine Urteilsgebühr
von CHF 200.– (und nicht die für den Fall der Berufung erhöhte Urteilsgebühr
von CHF 400.–) aufzuerlegen. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden aus dem
gleichen Grund keine Kosten auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Dezember 2016
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldspruch wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches;
Freispruch von der Anklage des Diebstahls;
Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt 2 wegen geringfügiger
Sachbeschädigung und wegen Tätlichkeiten sowie im Anklagepunkt 3 wegen
Diensterschwerung, Rauschzustands und mehrfacher Übertretung des Hundegesetzes.
A____ wird aufgrund des bereits rechtskräftigen
Schuldspruchs wegen Sachbeschädigung verurteilt zu einer Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren,
als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 10. Februar 2014 sowie zum
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 20. Dezember
2016,
in Anwendung von Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und
Art. 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches
A____ trägt reduzierte Kosten von
CHF 1‘205.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.– für das
erstinstanzliche Verfahren. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine
Kosten auferlegt.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatklägerschaft
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.