Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.132
URTEIL
vom 22.
September 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
MLaw Jacqueline Frossard,
Prof. Dr. Jonas Weber und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 14. Oktober 2016
betreffend grobe Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. Oktober 2016 wurde A____ der groben
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe
von 7 Tagessätzen zu CHF 130.–, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit
von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung
3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
Gegen dieses
Urteil hat A____, vertreten durch [...], rechtzeitig Berufung erklärt, mit
welcher er beantragt, er sei unter o/e Kostenfolge von Schuld und Strafe
freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Berufung und
vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils. In der Verhandlung des
Appellationsgerichts vom 22. September 2017, an welcher die fakultativ geladene
Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hat, ist der Berufungskläger befragt
worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für ihre Ausführungen wird auf
das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger
ist als Beschuldigter nach Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln
legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen
Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO und die Berufungsbegründung innert
der richterlich angesetzten Frist eingereicht. Auf die Berufung ist daher
einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 StPO).
Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall ist das erstinstanzliche Urteil
vollumfänglich angefochten worden, so dass es in allen Punkten zu überprüfen
ist.
2.1 Am
18. Mai 2015 kam es auf der Verzweigung des Morgartenrings mit der
Baslerstrasse zu einer Kollision zwischen dem durch den Berufungskläger
gelenkten Lieferwagen, der vom Langen Loh kommend durch den Morgartenring
Richtung Wasgenring fuhr, und dem durch B____ gelenkten Lieferwagen, der von
der Baslerstrasse kommend auf die Kreuzung fuhr. Die Vorinstanz hat es als
erwiesen erachtet, dass der Berufungskläger bei seiner Fahrt das Rotlicht der
die Kreuzung regelnden Ampel missachtet hat, während der Unfallgegner und der
hinter diesem fahrende C____ die Kreuzung korrekt bei Grün befahren haben. Sie stützt
diese Annahme insbesondere auf die Aussagen des Zeugen C____ und des
Unfallbeteiligten B____, die sich decken würden. Demgegenüber habe sich der
Berufungskläger unmittelbar nach dem Unfall noch nicht auf den Standpunkt
gestellt, die für ihn geltende Ampel zu seiner Linken habe auf Grün geschaltet.
Mit seiner Handbewegung habe er auf die nächste Ampel bei der Näfelserstrasse
gezeigt, woraus zu schliessen sei, dass der erst im Nachhinein vorgebrachte
Standpunkt, er habe Grün gehabt, als Schutzbehauptung zu werten sei.
2.2 Aufgrund
des Unfallaufnahmeprotokolls steht fest, dass der Berufungskläger bereits gegenüber
der nach der Kollision beigezogenen Kantonspolizei erklärt hat, seine Ampel sei
auf Grün gestanden (Akten S. 17). Angesprochen darauf, dass der Unfallgegner zu
Protokoll gegeben habe, dass der Berufungskläger auf die Ampel bei der Näfelserstrasse
gezeigt habe, hat der Berufungskläger erklärt, dass dies möglich sei.
Allerdings sei dies nicht deshalb geschehen, weil er sich vorgängig auf diese
geachtet habe, sondern weil sie gerade auf Grün gewesen sei. Bei der Fahrt habe
er auf die richtige Ampel geachtet, welche direkt links oberhalb von ihm gewesen
sei (Akten S. 21). Diese Erklärung vermag zu überzeugen, zumal es kaum nachvollziehbar
erscheint, dass ein in der Position des Berufungsklägers stehender Autolenker
(in der linken Spur mit eigener, links stehender, gut sichtbarer Ampel) den
Blick auf die rund 50 Meter weit entfernte, auf der rechten Strassenseite
platzierte Signalanlage richten würde. Dies gilt umso mehr, als es sich beim
Berufungskläger um einen ortskundigen Autolenker handelt, der in der [...]strasse
und damit nur wenige hundert Meter von der fraglichen Kreuzung entfernt wohnhaft
ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch der Berufungskläger von allem
Anfang an behauptet hat, er habe Grün gehabt.
2.3 Die
Kantonspolizei hat zwar abgeklärt, ob die Lichtsignalanlagen im Zeitpunkt des
Unfalls einwandfrei funktioniert haben. Die Antwort ist dahingehend
ausgefallen, dass die LSA 336 gemäss Aufzeichnung des zentralen
Verkehrsrechners störungsfrei gelaufen sei (Akten S. 15). Diese sehr knapp
gehaltene Auskunft, die mangels jeglicher Beilagen nicht überprüfbar ist, würde
nicht genügen, um mit Sicherheit ausschliessen zu können, dass nicht doch beide
Autolenker bei Grün die Kreuzung befahren haben. Gestützt darauf könnte keiner
der beiden Beteiligten strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Es
müsste vielmehr eine ausführlichere Stellungnahme eingeholt werden. Die Frage
kann vorliegend jedoch offen bleiben, da sich die Verurteilung des
Berufungsklägers wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln auch dann nicht
halten liesse, wenn von einem störungsfreien Betrieb der Lichtsignalanlagen
auszugehen wäre.
2.4 Selbst
wenn feststehen würde, dass nur einer der beiden Unfallgegner die Kreuzung bei
Grün befahren haben kann, müsste dem Berufungskläger ein unkorrektes Verhalten rechtsgenüglich
nachgewiesen werden. Wie bereits ausgeführt worden ist, hat er von allem Anfang
an erklärt, er habe bei Rotlicht an der Kreuzung gewartet und sei losgefahren,
als die Ampel auf Grün gewechselt hat. Der Unfallgegner hat gemäss
Unfallaufnahmeprotokoll ausgesagt, er sei normal fahrend bei Grün über die
Kreuzung gefahren. Er sei das vorderste Fahrzeug gewesen, hinter ihm habe es
ebenfalls Fahrzeuge gehabt (Akten S. 24). Er habe die Verzweigung passieren
können, ohne vorgängig anzuhalten (Akten S. 25). In der Verhandlung des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. Oktober 2016 hat der Unfallgegner nicht
mehr so detaillierte Angaben machen können, sondern lediglich ausgesagt, er
habe Grün gehabt. Hinter ihm habe es noch Fahrzeuge gehabt, die ihn überholen
wollten. Er habe den ersten Fahrzeuglenker hinter ihm gefragt und der habe
bestätigt, dass sie Grün gehabt hätten (Akten S. 121). Bei dieser Person
handelt es sich um C____. C____ hat ein erstes Mal am Tag nach dem Unfall in
einer Mail geschildert, wie er den Unfall wahrgenommen hat. Demnach sei er als
zweites Fahrzeug an der LSA Morgartenring gestanden. Als die Ampel auf Grün
umgeschaltet habe, sei das vor ihm stehende Fahrzeug angefahren, um die
Kreuzung zu überqueren (bei Grün, nicht bereits bei Orange). Aus irgendeinem
Grund habe er [C____] die Anfahrt verzögert und plötzlich das rote Fahrzeug
bemerkt, welches von rechts aus dem Morgartenring ebenfalls in die Kreuzung
eingefahren sei (Akten S. 36). Diese Schilderung weicht in einem
wesentlichen Punkt von derjenigen des Unfallbeteiligten ab: Während letzterer
„ohne vorgängig anzuhalten“ in die Kreuzung eingefahren sein will, hat C____
explizit ein Halten und Anfahren sowie ein Umschalten der Ampel erwähnt. In
seiner Befragung als Zeuge vom 13. Juni 2016 hat C____ erneut bestätigt, am
Lichtsignal gestanden zu sein (Akten S. 70 und 71). Auf die Frage, ob er sich
absolut sicher sei, dass damals für die Fahrzeuge aus seiner Fahrtrichtung die
Verkehrsanlage auf Grün gestanden habe, hat er geantwortet, als er gefahren
sei, sei die Ampel auf Grün gestanden. Als der Zeuge die Gelegenheit erhielt,
von sich aus noch etwas Relevantes hinzuzufügen, hat er erklärt: „Nein, für
mich ist es halt schwer, da ich mich damals natürlich primär auf mich konzentriert
hatte. Ich bemerkte halt den Unfall erst, als es schon geklöpft hat. Mehr kann
ich dazu wirklich nicht sagen. Ich hatte das Geschehen vorgängig auf der
Kreuzung nicht beobachtet, ich stand einfach da an der Kreuzung (Akten S. 73).“
Bei dieser Situation lässt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit
ausschliessen, dass der Unfallgegner die Kreuzung noch in der Rotlichtphase
überfahren hat, während der Zeuge C____ deshalb nicht losgefahren ist, weil er
auf das Grünlicht gewartet hat. Der Nachweis, dass es der Berufungskläger war,
der das Rotlicht missachtet hat, gelingt damit nicht, weshalb er vom Vorwurf
der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen ist. Daraus kann und
soll jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass der Nachweis erbracht
ist, dass der Unfallgegner die Kreuzung bei Rotlicht befahren hat. Abgesehen
davon, dass diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden, gegen den
Berufungskläger geführten Strafverfahrens bildet, ist festzuhalten, dass beide
Unfallbeteiligten ihre Behauptung, sie seien bei Grün über die Kreuzung
gefahren, nicht genügend belegen können, man ihnen aber auch das Gegenteil
nicht nachweisen kann.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind dem Berufungskläger weder für das erst- noch für
das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1,
428 Abs. 1 StPO) und ist ihm aus der Gerichtskasse eine angemessene
Entschädigung für seine Verteidigungskosten zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit.
a StPO). Der vom Verteidiger in seinen Honorarnoten vom 14. Oktober 2016 und
vom 21. September 2017 geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen und
ist – zuzüglich je 1,5 Stunden für die erstinstanzliche Hauptverhandlung und
die Berufungsverhandlung – zum geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.– zu
vergüten. Zu erstatten sind auch die geltend gemachten Auslagen sowie die
Mehrwertsteuer. Insgesamt ist dem Berufungskläger somit eine
Parteientschädigung von CHF 6‘059.45 aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird von der Anklage der groben
Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos freigesprochen.
Dem Berufungskläger wird eine
Parteientschädigung von CHF 6‘059.45 (einschliesslich Auslagen und
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.