Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 20.
Dezember 2017
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , lic. iur. R.
Schnyder
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____ AG
vertreten durch B____
Klägerin
C____
vertreten durch D____
Beklagte
Gegenstand
ZV.2014.7
Klage vom 24. Juli 2014
Tatsachen
I.
a) Die Klägerin hat mit der Beklagten eine kollektive
Krankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den
Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) zugunsten ihres Personals
abgeschlossen (Police Nr. 5.458.664 mit Gültigkeit ab dem 1. Januar 2011
(Klagebeilage [KB] 2). Gemäss Police beträgt das Krankentaggeld 80% des
versicherten Lohns während einer Dauer von bis zu 730 Tagen, abzüglich einer
14-tägigen Wartefrist.
b) Beim damaligen Verwaltungsratspräsident E____ (vgl.
Handelsregisterauszug vom 25. Juni 2014, KB 3) wurde im November 2009 ein
metastasierendes nicht kleinzelliges Bronchialkarzinom festgestellt (vgl. z.B.
Bericht der F____ Klinik vom 8. Februar 2010, in den Krankenakten). Am 25.
Januar 2013 verstarb er an den Folgen seiner Erkrankung (vgl. Sterbeurkunde vom
28. Januar 2013, KB 10, und Bericht der F____ Klinik vom 1. Februar 2013, in
den Krankenakten).
c) Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 8. Oktober
2013 (KB 13) liess die Klägerin nachträglich Taggelder für den Krankheitsfall
von E____ geltend machen. Die Beklagte beantwortete dieses Schreiben am 19.
November 2013 (KB 14). Sie teilte der Klägerin mit, es bestehe kein Anspruch
auf Taggeldleistungen für E____, da die Leistungspflicht längst erloschen sei.
Die Klägerin leitete in der Folge ein Be-treibungsverfahren gegen die Beklagte
über CHF 200‘000 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2012 ein (Zahlungsbefehl
des Betreibungsamts Winterthur-Stadt vom 23. Dezember 2013, Beilage 3 zur
Stellungnahme der Beklagten vom 11. September 2015).
II.
a) Mit Klage vom 24. Juli 2014 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, die Beklagte sei zu
verpflichten, der Klägerin CHF 193‘892.80 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 8.
Oktober 2013 zu bezahlen. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.
b) Mit Klageantwort vom 29. September 2014 stellt die
Beklagte folgende Anträ-ge:
Es sei das
Prozessthema zunächst auf die Fragen der Aktivlegitimation und der Verwirkung
der eingeklagten Forderung zu beschränken, und der Beklagten sei die Frist zur
Stellungnahme zu den weiteren materiellen Fragen einstweilen abzunehmen.
Die Klage sei
mangels Aktivlegitimation vollumfänglich abzuweisen.
Eventualiter,
d.h. bei Abweisung des Antrags 2, sei die Klage aufgrund der eingetretenen
Verwirkung vollumfänglich abzuweisen.
Subeventualiter,
d.h. bei Abweisung des Antrags 1 oder der Anträge 2 und 3, sei der beklag-ten
eine erstreckbare, angemessene Nachfrist, mindestens aber 30 Tage, zur
Einreichung der vollständigen Klageantwort anzusetzen und ihr die Möglichkeit
zur Ergänzung des Rechtsbegehrens einzuräumen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zulasten der Klägerin.
c) In der Replik vom 28. November 2014 hält die
Klägerin an ihren in der Be-schwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
d) Mit Zwischenurteil vom 19. Januar 2015 trat das
Sozialversicherungsgericht auf die Klage ein und wies die Einrede der
Verwirkung ab. Das von der Beklagten angerufene Bundesgericht trat mit Urteil
4A_284/2015 vom 3. Juni 2015 nicht ein. Es begründete dies mit der
Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Anfechtung von Zwischenentscheiden
beim Bundesgericht.
III.
a) Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 fordert der
Instruktionsrichter die Beklagte auf, zu den weiteren materiellen Fragen (ohne
die im Zwischenurteil bereits behan-delten Fragen) Stellung zu nehmen.
b) Die Beklagte nimmt am 11. September 2015 mit einem
als „Klageantwort“ be-zeichneten Schreiben Stellung. Sie beantragt die
Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Mehrwersteuer)
zu Lasten der Klägerin.
c) In einer Stellungnahme vom 15. Oktober 2015 stellt
die Klägerin daraufhin folgende Rechtsbegehren:
Die Beklagte sei
zu verurteilen, der Klägerin CHF 193‘892.80 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 8.
Oktober 2013 zu bezahlen.
Eventualiter sei
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin CHF 110‘757.20 zuzüglich Zins zu
5% seit dem 8. Oktober 2013 zu bezahlen.
Unter o/e
Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.
d) Am 3. November 2015 verfügt der Instruktionsrichter
die Ansetzung einer Hauptverhandlung und die Vorladung der Parteien sowie von
Dr. G____ als Zeuge (vgl. auch Vorladungen vom 11. November 2015).
Letztgenannter teilt dem Sozial-versicherungsgericht mit Schreiben vom 11.
November 2015 mit, dass es ihm nicht möglich sei, persönlich beim Gericht zu
erscheinen, da er ansonsten an diesem Tag seine Praxis schliessen müsste. Hinzu
käme eine Dienstausfallpauschale von € 5000.--. Er stehe gerne telefonisch zur
Verfügung.
e) Infolgedessen fordert der Instruktionsrichter die
Parteien in einer Verfügung vom 13. November 2015 zur Einreichung von Fragen,
welche Dr. G____ gestellt werden könnten, auf. Daraufhin teilt die Beklagte dem
Gericht mit Stellungnahme vom 19. November 2015 mit, dass sie nicht mit einer
schriftlichen Befragung von Dr. G____ einverstanden sei. Die Klägerin reicht
indessen mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 einen Fragekatalog ein.
f) Mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 sieht der
Instruktionsrichter von der La-dung von Dr. G____ als Zeuge ab. Er erklärt,
dass eine Videobefragung mangels technischer Möglichkeiten derzeit nicht
möglich ist und somit alleine die rogatorische Zeugeneinvernahme beim
zuständigen Gericht in Deutschland bliebe, an welcher die Parteien Teilnehmen
könnten. Dieses Vorgehen erscheint aufgrund der sich stellenden Fragen weder
sinnvoll noch notwendig, zumal der Arzt Angaben aufgrund der Patientenakte
machen soll und Mimik und Gestik dabei keine Rolle spielen. Der Instruktionsrichter
kommt deshalb zum Schluss, dass es zielführender ist, offene Fragen im Rahmen
einer amtlichen Erkundigung zu klären. Er weist zudem auf die Möglichkeit von
Anschlussfragen im Falle von Unklarheiten hin. Infolgedessen reicht die
Beklagte am 22. Dezember 2015 eine weitere Stellungnahme ein. Sie zeigt sich weiterhin
nicht einverstanden damit, dass Dr. G____ nicht vorgeladen wird, reicht aber dennoch
einen Fragekatalog ein. Zudem beantragt sie, die Klägerin zu verpflichten, den
Arbeitsvertrag des verstorbenen E____ sowie weitere Belege, welche seine Tätigkeit
beschreiben, zu edieren.
g) Mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 bietet der
Instruktionsrichter die ange-setzte Hauptverhandlung ab.
h) In einem Schreiben vom 13. Januar 2016 nimmt die
Klägerin Stellung zur von der Beklagten verlangten Edition des Arbeitsvertrags
und weiteren Dokumenten.
i) Mit Schreiben vom 9. September 2017 unterbreitet
der Instruktionsrichter Dr. G____ eine Liste von zu beantwortenden Fragen.
Dieser kommt der Aufforde-rung zu deren Beantwortung in einem Schreiben vom 18.
September 2017 nach. Zugleich reichte er die Krankenakten von E____ selig ein.
j) Am 20. November 2017 nehmen beide Parteien zu den
Krankenakten Stel-lung. Die Klägerin ruft dabei vier Personen als weitere
Zeugen an. Zugleich stellt sie den Eventualantrag, es sei ein medizinisches
Gutachten einzuholen, welches sich gestützt auf die vorhandenen Krankenakten
zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten äussere. Die Beklagte nimmt zu
verschiedenen formellen und materiellen Belangen des Verfahrens Stellung und
fordert weiterhin die Zeugeneinvernahme von Dr. G____.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
findet am 4. Dezember 2017 statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen gelten als privatrechtlich
(BGE 133 III 439, 441 f. E. 2.1 und BGE 124 III 44, 46 E. 1a/aa). Demnach
richtet sich das Verfahren bei Streitigkeiten betreffend Zusatzversicherungen
zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Schweizerische
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272).
1.2.
Gemäss § 19 SVGG und § 12 des basel-städtischen Gesetzes vom 13. Oktober
2010 über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SG
221.100) ist das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz für
die Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen
Krankenversicherung sachlich zuständig (vgl. Art. 7 ZPO; zur Subsumtion von
Krankentaggeldversicherungen gemäss VVG unter den Begriff
"Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung" vgl. BGE 138
III 2, 3 E. 1.1 und Bundesgerichtsurteile 4A_680_2014 vom 29. April 2015 E.
2.1, 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E. 2 und 4A_47/2012 vom 12. März 2012 E. 2).
Es gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 Abs. 2 lit. f
ZPO). Die Klage wird direkt beim Gericht anhängig gemacht und kein vorgängiges
Schlichtungsverfahren durchgeführt (vgl. BGE 138 III 558, 564 E. 4.6). Das
angerufene Gericht ist somit in sachlicher Hinsicht zuständig.
1.3.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach Art. 9
ff. ZPO. Der dem vorliegenden Fall zu Grunde liegende Vertrag ist als
Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO zu qualifizieren, weshalb die Klage
am Wohnsitz der versicherten Person eingereicht werden kann (Art. 32 Abs. 1
lit. a ZPO). Gemäss Art. F1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB)
/Krankentaggeldversicherung, Ausgabe 7.2010 (KB 2) kann ein Versicherungsnehmer
bzw. der Anspruchsberechtigte Klagen gegen die C____ an seinem schweizerischen
Wohnort, an seinem schweizerischen Arbeitsort oder in Winterthur erheben. Die
Klägerin hat ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt (Handelsregisterauszug vom 25.
Juni 2014, KB 3), womit die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
ebenfalls gegeben ist.
1.4.
Die übrigen formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, womit
auf die Klage einzutreten ist.
1.5.
Gemäss Art. 247 Abs. 2 i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO ist das
Verfahren im vorliegenden Fall vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach
hat das Gericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die
Vorbringen oder die Beweisanträge der Parteien für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er wird ergänzt durch die
Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2). Das Gericht darf eine
Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt
ist. Wer gegenüber dem Versicherer einen Anspruch erhebt, ist im Sinne von
Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR
210) für die Begründung des Versicherungsfalls behauptungs- und
beweispflichtig (BGE 130 III 321 E. 3.1). Er muss also namentlich das Bestehen
eines Versicherungsvertrages, den Eintritt des Versicherungsfalls und den
Umfang des Anspruchs beweisen (Urteil des Bundesgerichts 4A_432/2015 vom 8.
Februar 2016 E. 2.1. mit Hinweisen). Da dieser Beweis regelmässig mit Schwierigkeiten
verbunden ist, geniesst der beweispflichtige Anspruchsberechtigte insoweit eine
Beweiserleichterung (BGE 130 III 321, 323 E. 3.2) und genügt seiner Beweislast,
wenn er den Eintritt des Versicherungsfalls überwiegend wahrscheinlich zu machen
vermag (BGE 141 III 241, 242 E. 3.1. und BGE 130 III 321, 323 E. 3.1 und 325 E.
3.3). Der Versicherer hat ein aus Art. 8 ZGB abgeleitetes Recht auf Gegenbeweis.
Gelingt es dem Versicherer im Rahmen dessen, an der Sachdarstellung des Anspruchsberechtigten
erhebliche Zweifel zu wecken, so ist der Hauptbeweis des Anspruchsberechtigten
gescheitert (BGE 130 III 321, 326 E. 3.4, Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2015
vom 18. März 2016 E. 3.; vgl. dazu auch KELLER LEUTHARDT/VILLARD, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Grolimund,
Nachführungsband zum Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, Basel 2012,
Art. 39 ad N 23, 25 und 39). Aufgrund des vorliegend geltenden Untersuchungsgrundsatzes
berücksichtigt das Gericht neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung
(Art. 229 Abs. 3 ZPO).
2.1.
Streitig ist, ob die Beklagte der Klägerin nachträglich
Krankentaggeld für den verstorbenen Versicherten E____ in der Höhe von CHF
193‘892.80 zuzüglich 5% Zins seit dem 8. Oktober 2013 zu bezahlen hat.
2.2.
Da die von den Parteien aufgeworfenen Fragen der Aktivlegitimation
der Klägerin und der Verwirkung des Anspruchs durch dessen verspätete Anmeldung
bereits im Zwischenurteil vom 19. Januar 2015 beurteilt wurden, sind diese im Endentscheid
nicht mehr weiter zu behandeln.
2.3.
Die Klägerin begründet ihre Forderung im Wesentlichen damit, dass
E____ ihr Verwaltungsratspräsident gewesen und als solcher bei der Beklagten
versichert gewesen sei. Im Jahr 2011 sei er an einem metastasierenden
Bronchialkarzinom erkrankt. Aufgrund des zunehmenden Fortschreitens dieser
Erkrankung sei er ab 2011 bis zu seinem Tod vollumfänglich arbeitsunfähig
gewesen.
2.4.
Die Beklagte lehnt eine Leistungspflicht aus verschiedenen Gründen
ab. Insbesondere macht sie geltend, die Krankheit sei zu spät gemeldet worden.
Nachdem die Verwirkung der Forderung bereits im erwähnten Zwischenentscheid
verneint worden war, macht sie nun geltend, der Anspruch sei verjährt
(Schreiben vom 11. September 2015). Im Weiteren bestreitet sie den von der
Klägerin angegebenen Lohn.
3.1.
Da die Verjährungseinrede allein über den Anspruch zu entscheiden
vermag, ist zunächst darauf einzugehen.
3.2.
Gemäss Art. 46 Abs. 1 VVG verjähren Forderungen aus einem Versicherungsvertrag
in zwei Jahren nach dem Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht
begründet. Art. 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bleibt vorbehalten,
vorliegend ist dieser jedoch unbeachtlich.
In Änderung der Rechtsprechung
hat das Bundesgericht entschieden, dass Taggeldzahlungen grundsätzlich nicht
einer Gesamtverjährung zu unterstellen sind, sondern diese fortlaufend
verjähren. Jede einzelne Taggeldforderung verjährt somit nach zwei Jahren. Es
begründete dies damit, dass Taggeldzahlungen ihrer Natur nach das laufende
Einkommen der versicherten Person ersetzen und daher fortlaufend gefordert und
erbracht werden (BGE 139 III 418, 422 f. E. 4.1 mit Hinweisen). Dass die versicherte
Person nach dem Versicherungsvertrag fortlaufend die Zahlung der einzelnen
Taggelder verlangen kann (a.a.O. E. 4.2, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts
4A_280/2013 vom 20. September 2013 E. 5.1. und 4A_471/2014 vom 2. Februar 2015
E. 4.1.). Eine Ausnahme hat das Bundesgericht für den atypischen Fall vorgesehen,
dass eine Arbeitsunfähigkeit erst rückwirkend ärztlich bescheinigt wird. In einer
solchen Konstellation ist nicht auf den tatsächlichen Beginn der (bereits zurückliegenden
und erst später ärztlich bescheinigten) Arbeitsunfähigkeit oder auf deren
Erkennbarkeit und den Ablauf der vereinbarten Wartefrist abzustellen, sondern
auf den Zeitpunkt der ärztlichen Bescheinigung. Erst ab diesem Zeitpunkt sind
dann sämtliche Tatbestandselemente zur Bejahung eines Leistungsanspruchs
erfüllt. So soll verhindert werden, dass die Verjährung bereits eingetreten
ist, bevor die versicherte Person ihre Ansprüche überhaupt geltend machen
konnte (Urteil des Bundesgerichts 4A_280/2013 vom 20. September 2013 E. 5.3.;
vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_471/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2.).
3.3.
Nach dem Gesagten ist für die Bestimmung des Verjährungsbeginns von
Relevanz, wann der Anspruchsbeginn war und wann die Arbeitsunfähigkeit ärztlich
bestätigt wurde.
Wie bereits unter E. 2.2.
erwähnt, bringt die Klägerin vor, E____ sei im Jahr 2011 an einem Bronchialkarzinom
erkrankt. Sie verweist zum Beweis auf zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
von Dr. G____ vom 30. Januar 2013 (KB 12). Beide Bescheinigungen werden als
„Erstbescheinigung“ bezeichnet. Mit der ersten attestierte Dr. G____ eine
Arbeitsunfähigkeit von E____ in der Zeit vom 30. Mai 2011 bis zum 28. Juli
2011, in der zweiten eine Arbeitsunfähigkeit vom 30. Dezember 2013 bis zum 6.
Januar 2013.
Aus seinem Bericht vom 18.
September 2017 (Postaufgabe 20. September 2017), welchen Dr. G____ im Rahmen
des vorliegenden Verfahrens beim Gericht einreichte, geht entgegen der
Darstellung der Klägerin hervor, dass E____ bereits ab dem 1. November 2009
wegen seines nicht kleinzelligen Bronchialkarzinoms arbeitsunfähig gewesen sei.
Dies wird durch weitere Berichte in den von Dr. G____ eingereichten
Krankenakten bestätigt. So geht daraus namentlich hervor, dass sich E____ bereits
am 17. November 2009 einer operativen Entfernung eines Hirntumors (osteoplastischen
Kraniotomie und Tumorexstirpation in mikrochirurgischer Technik) und am 10.
Dezember 2009 einer rechtsseitigen Oberlappenresektion unterzog (vgl. z.B.
Bericht der F____ Klinik vom 8. Februar 2010). Am 12. August 2010 erfolgte eine
weitere Operation am Kopf (mikrochirurgische Tumorexstirpation einer Metastase
in der Spitze des Tentoriums) und im September und Oktober 2010 erfolgte eine adjuvante
Bestrahlung (Radatio) des Gehirns (vgl. z.B. Berichte der F____ Klinik vom 8.
September 2010 und vom 21. April 2011). Dabei fällt auf, dass stets diverse Nebendiagnosen
gestellt wurden, wobei immer wieder neue dazu kamen. Es handelte sich dabei
beispielsweise Nikotinabusus, eine arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ
II, eine reaktive depressive Störung bzw. Verstimmung (je nach Bericht), Nierenzysten,
eine periphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium II (ein Aneurysma der
Arteria iliaca communis rechts, Verschluss der distalen Arteria iliaca communis
und externa rechts sowie der Arteria femoralis communis rechts, mittelgradige
Stenose der Arteria iliaca externe und Fomaralisbifurkation links, inkompletter
Verschluss der Arteria femoralis superficialis links), eine Carotissklerose,
ein Harnwegsinfekt und eine benigne Nebennierenhyperplasie links (vgl. z.B.
Berichte der F____ Klinik vom 8. Februar 2010, vom 19. April 2010, vom 8.
September 2010, vom 15. April 2011 und vom 21. April 2011). Besonders
auffallend ist dabei vor allem die in den letzten beiden Berichten vom 15. und
21. April 2011 erwähnte motorische Funktionseinschränkung mit Gang- und Sturzgefährdung.
Diese Diagnose findet sich erstmals kurz nach der Erwähnung einer erneuten
Verschlechterung des Allgemeinbefindens, welches zu einer Einweisung in die
F____ Klinik geführt habe (Bericht der F____ Klinik vom 4. April 2011).
Aus den Krankenakten zeigt sich
somit, dass der Versicherte E____ bereits eine relativ lange Zeit vor 2011 an
einem nicht-kleinzelligen Bronchialkarzinom erkrankt und in Behandlung war. Aus
den Berichten lässt sich keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ablesen. Von
Seiten behandelnder Ärzte gibt es somit lediglich die oben erwähnten
Bescheinigungen der Arbeitsunfähigkeit von Dr. G____.
3.4.
Nach Einsicht in die Krankenakten des mittlerweile verstorbenen
Versicherten E____, führte der beratende Arzt der Beklagten, Dr. H____, FMH
Allgemeine Innere Medizin, in seiner Stellungnahme vom 3. November 2017
(Beilage zur Stellungnahme der Beklagten vom 20. November 2017) aus, dass es
nach der Exstirpation der Hirnmetastase am 17. November 2009 und der
anschliessenden Lebektomie am 10. Dezember 2009 kaum zu einer nennenswerten
Arbeitsfähigkeit gekommen sein dürfte, ehe es im Juli 2010 zum Auftreten der
zweiten Hirnmetastase mit Operation derselben am 12. August 2010 und der
anschliessenden Bestrahlung gekommen sei. Rückblickend sei ab Januar 2011 mit
Sicherheit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Weiter zurück, sei
ab dem Auftreten der zweiten Hirnmetastase im August 2010 ebenfalls von einer
Arbeitsunfähigkeit von 100% auszugehen. Die Frage einer Teilarbeitsfähigkeit
stelle sich lediglich für die Periode von ca. Februar bis Juli 2010. Wenn
überhaupt dürfte es sich hier aber lediglich um eine zu vernachlässigende
Teilarbeitsfähigkeit gehandelt haben. Er kam in der Folge im Wesentlichen zum
Schluss, es sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ab November
2009 bis zu seinem Tod auszugehen.
3.5.
Angesichts der Krankenakten, welche das unter E. 3.3. dargestellte
Bild ergeben, ist die Einschätzung von Dr. H____ nachvollziehbar. Die
Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2011 ist ohnehin unumstritten. Es leuchtet
aufgrund der Operationen sowie auch der vielen weiteren Befunde ein, dass Dr.
H____ zum Schluss kam, es könne zwischen Frühling und August 2010 höchstens
eine Teilarbeitsfähigkeit vorgelegen haben. Es ist daher auf seine Einschätzung
abzustellen und anzunehmen, dass seit der ersten Operation am 17. November 2009
dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit möglicherweise zeitweise eine eher geringe
Teilarbeitsfähigkeit vorgelegen hat. Offenbleiben kann, ob der Versicherte bereits
vor dieser Operation zumindest teilweise arbeitsunfähig war. Wie sich zeigen
wird, hätte dies ohnehin keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens. Das
Vorbringen der Klägerin, E____ sei im Jahr 2011 erkrankt gilt damit im Übrigen
beweisrechtlich gesehen als widerlegt.
3.6.
Im Sinne der unter E. 3.2. gemachten Ausführungen, und unter der
Annahme, der Versicherte E____ sei ab dem 17. November 2009 arbeitsunfähig
gewesen, hätte nach Ablauf einer Wartefrist von 14 Tagen (vgl. Police, KB 2),
ein Anspruch auf Krankentaggeldleistungen zu seinen Gunsten verlangt werden
können. Ab diesem Zeitpunkt begann zugleich die fortlaufende zweijährige
Verjährung zu laufen. Das letzte Taggeld hätte der Versicherte nach 716 Tagen
(730 Tage abzüglich der Wartefrist; vgl. wiederum Police, KB 2), also für den
- November 2011 beziehen können.
Wie die Beklagte zu Recht
vorgebracht hat, kann vorliegend nicht von einem atypischen Fall der Verjährung
im Sinne des Urteils des Bundesgerichts 4A_280/2013 vom 20. September 2013
(vgl. dazu oben E. 3.2.) ausgegangen und auf die erste ärztliche Bestätigung
vom 30. Januar 2013 (KB 12) abgestellt werden. Im erwähnten
Bundesgerichtsurteil ging es nämlich darum, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht,
wie sonst üblich, echtzeitlich, sondern erst im Nachhinein mittels Gutachten
festgestellt wurde (vgl. E. 4.1. des Urteils). Es wurde dann für den Beginn der
Verjährung auf die ärztliche Bescheinigung (das Gutachten) abgestellt, in
welcher die Arbeitsunfähigkeit bestätigt wurde. Im vorliegenden Fall verhält es
sich jedoch anders. Wenngleich sich in den Akten keine echtzeitlichen
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse finden, so kann davon ausgegangen werden, dass
sowohl E____ als Versicherter, als auch die Klägerin über seine
Arbeitsunfähigkeit Bescheid wussten. Schon nur aufgrund der Hospitalisationen
musste klar sein, dass eine Arbeitsunfähigkeit bestand. Es ist ebenfalls
anzunehmen, dass die Ärzte dem Versicherten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt
hätten, wenn er diese denn verlangt hätte.
Die Verjährungsfrist für dieses
letzte Taggeld endete folglich wie im Regelfall mit Ablauf von zwei Jahren
ab dem 1. November 2011, nämlich am 1. November 2013. Die am 23. Dezember 2013
eingeleitete Betreibung (vgl. Zahlungsbefehl des Betreibungsamts
Winterthur-Stadt vom 23. Dezember 2013, Beilage 3 zur Stellungnahme der
Beklagten vom 11. September 2015) erfolgte somit zu spät um die Verjährung zu
unterbrechen.
3.7.
Aufgrund der bereits eingetretenen Verjährung der Forderung, ist
diese nicht mehr gerichtlich durchsetzbar. Die Begehren der Klägerin müssen
schon deshalb verneint werden. Es erübrigt sich somit, auf weitere im
vorliegenden Verfahren aufgeworfene Fragen, wie beispielseiweise jene, ob Dr.
G____ als Zeuge hätte in eine Verhandlung vorgeladen werden müssen oder die
Frage nach der Höhe des versicherten Lohnes, einzugehen. Der Eventualantrag der
Klägerin auf ein Gerichtsgutachten (Schreiben der Klägerin vom 20. November
2017) hat sich somit ebenfalls erledigt.
4.1.
Die Klage ist zufolge der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs
ab-zuweisen.
4.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.
4.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden.
Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
Versandt am: