Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.19
URTEIL
vom 23.
Februar 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...],
unbekannter Nationalität,
zurzeit: c/o Gefängnis
Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 9. Februar 2018
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...],
(Identität nicht gesichert), unbekannter Nationalität, wurde seit August 2016
in den Kantonen Genf und Zürich verschiedentlich wegen Eigentums- und ausländerrechtlichen
Delikten (illegaler Aufenthalt) festgenommen und jeweils wieder freigelassen,
und es wurden entsprechende strafrechtliche Verfahren gegen ihn geführt. Der
Kanton Genf hat ihn aus der Schweiz weggewiesen. Letztmals wurde A____ am 15.
Januar 2015 in Genf festgenommen und am 28. Februar 2017 der ausschreibenden
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zugeführt; er wurde in Untersuchungshaft
gesetzt. Das Strafgericht erklärte A____ mit Urteil vom 12. Juli 2017 des
gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, des rechtswidrigen Aufenthalts, der Erwerbstätigkeit
ohne Bewilligung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig
und verurteilte ihn zu 13 Monaten Freiheitsstrafe; zudem erklärte es die gegen
ihn am 12. August 2016 vom Ministère public du canton de Genève wegen
rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und Diebstahls bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 10.– vollziehbar und verwies ihn in
Anwendung von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes. Das Urteil ist in
Rechtskraft erwachsen. A____ wurde am 27. November 2017 zuhanden des
Migrationsamtes vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen. Das Migrationsamt
verfügte am 28. November 2017 Ausschaffungshaft über A____ bis 26. Februar
2018, welche Haft der Einzelrichter mit Urteil VGE AUS.2017.87 vom 1. Dezember
2017 bestätigt hat. Das Migrationsamt hat am 9. Februar 2018 die Verlängerung
der Haft bis 25. Mai 2018 verfügt. Die Überprüfung der Haftverlängerung hat im Gefängnis
Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG
sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die
maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG).
Diese maximale Haftdauer kann jedoch gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung
der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens
um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat
ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung
nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art.
80 Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem
nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot).
Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim
zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht
mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und
daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug
der Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B.
Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit)
Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E.
1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch
bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw.
trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Der Wegweisungsvollzug
muss zumutbar sein (Thomas Hugi Yar,
in: Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Tarkan
Göksu, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer, Art. 76 Rz. 3). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig
sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a
S. 374 f.). Die genannten Kriterien gelten sowohl im
Falle einer Haftverlängerung als auch bei der Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs
(BGer 2A.363/2004 vom 6. Juli 2004, E. 2.1).
2.1 Hinsichtlich
des Haftgrundes für die Ausschaffungshaft ist zunächst auf das Urteil VGE
AUS.2017.87 vom 1. Dezember 2017 E. 1 und 2 betreffend Haftanordnung über den
Beurteilten zu verweisen.
2.2 Mit
der vorliegend verfügten Haftverlängerung wird die maximale Haftdauer von sechs
Monaten gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG nicht erreicht (ausländerrechtliche Haft seit
28. November 2017, vgl. VGE AUS.2017.87 vom 1. Dezember 2017, Sachverhalt),
weshalb die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AuG nicht prüfen sind.
2.3 Der
Beurteilte stellt sich im gesamten Verfahren nach wie vor ausdrücklich und
konstant gegen eine Rückkehr in seine Heimat. Der papierlose Beurteilte, dessen
Identität nicht gesichert ist, weigert sich denn konsequenterweise auch
standhaft, irgend etwas für die Beschaffung von Reisepapieren zu tun.
Anlässlich der heutigen Verhandlung ist er bei dieser Haltung geblieben.
Bereits im vom
Kanton Genf initiierten Wegweisungsverfahren hat das Staatssekretariat für
Migration (SEM) Vollzugsbemühungen unternommen mit dem Ergebnis, dass Marokko
gestützt auf die gegebenen Unterlagen den Beurteilten nicht anerkannt hat.
Mittlerweile wurde bekannt, dass auf Anfrage des SEM vom 29. November 2017 hin
auch die tunesischen Behörden den Beurteilten nicht anerkannt haben.
Zusätzliche Informationen zur Identität des Beurteilten haben sich als nötig
erwiesen. Wie bereits erwähnt, verweigert der Beurteilte indessen jegliche
sachdienlichen Hinweise. Zwischenzeitlich wurde eine Sprachanalyse
durchgeführt. Seit 15. Februar 2018 liegen die Ergebnisse vor: Demnach handelt
es sich beim Beurteilten wahrscheinlich um einen algerischen Staatsangehörigen
– was der Beurteilte indessen bestreitet. Die marokkanische Staatsangehörigkeit
hingegen kann offenbar ausgeschlossen werden. Auch wenn die Erstellung des Gutachtens
lange gedauert hat, kann der Behörde keine Verletzung des Beschleunigungsgebots
vorgehalten werden; dies auch vor dem Hintergrund der konsequenten Verweigerung
der Mitwirkungspflicht des Beurteilten. Vielmehr hat es der Beurteilte selber
in der Hand, die Haft zu verkürzen, indem er an der Papierbeschaffung mitwirkt.
Damit wird nun Kontakt mit den algerischen Behörden für eine Rückübernahme
aufzunehmen sein, und zum heutigen Zeitpunkt erscheint der Vollzug der
Landesverweisung möglich. Bei der gegebenen Sachlage erscheint eine mildere
Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs
weder möglich noch zielführend. Die angeordnete Haft ist somit recht- und
verhältnismässig und zu bestätigen.
Der Beurteilte
hat keine Rechtsvertretung gewünscht.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis 25. Mai 2018 rechtmässig.
Es
werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beurteilter
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat
keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.