Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.50
URTEIL
vom 20.
Dezember 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Marie-Louise Stamm,
lic. iur. Cla Nett und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatklägerinnen
B____
C____
beide vertreten durch [...],
Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 11. November 2015
betreffend
mehrfache Ausnützung der Notlage
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt (Einzelgericht) vom 11. November 2015 wurde A____ der
mehrfachen Ausnützung der Notlage schuldig erklärt und verurteilt zu einer
Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu CHF 120.–, mit bedingtem Strafvollzug,
Probezeit 2 Jahre; dies als Zusatzstrafe zu einem Urteil der Staatsanwaltschaft
Rheinfelden-Laufenburg vom 26. August 2014. In Bezug auf einen weiteren
Anklagepunkt wurde das Verfahren wegen mehrfacher sexueller Belästigung zufolge
Eintritts der Verjährung eingestellt. A____ wurde zur Zahlung von
CHF 1‘000.– Genugtuung an die Privatklägerin B____ und von
CHF 1‘500.– Genugtuung an die Privatklägerin C____ verurteilt, die jeweiligen
Mehrforderungen von CHF 2‘000.– respektive CHF 2‘500.– wurden
abgewiesen. A____ wurden Verfahrenskosten von CHF 4‘207.– sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 1‘300.–, respektive CHF 1‘800.– im Falle der
Berufung, auferlegt. Der Vertreterin der Privatklägerinnen im Kostenerlass wurden
aus der Strafgerichtskasse ein Honorar von insgesamt CHF 7‘121.65, zuzüglich
Mehrwertsteuer, eine Spesenvergütung von CHF 301.50, zuzüglich Mehrwertsteuer,
sowie Auslagen von CHF 20.– ausgerichtet. Überdies wurde ihr (resp. den
Privatklägerinnen) eine Parteientschädigung von CHF 2'520.85, inklusive
Mehrwertsteuer und Auslagen, zu Lasten von A____ zugesprochen.
Gegen dieses
Urteil hat A____ am 15. Juni 2016 Berufung erklärt und mitgeteilt, dass sich
die Berufung gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Ausnützung einer Notlage,
gegen die Zivilforderungen und gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten
richte. Er hat einen Freispruch von der Anklage der mehrfachen Ausnützung einer
Notlage und der mehrfachen sexuellen Belästigung, die Abweisung der Zivilforderungen
sowie die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung beantragt. In der
Berufungsbegründung vom 17. Oktober 2016 hat er zusammengefasst geltend
gemacht, dass auf die Anklage nicht hätte eingetreten werden dürfen und das
angefochtene Urteil aufzuheben sei. Dies müsse auch wegen einer Verletzung der
Verteidigungsrechte und aufgrund der Tatsache erfolgen, dass keine vorsätzliche
Begehung vorläge und der vorgeworfene Sachverhalt nicht erstellt sei. Mit
Eingabe vom 15. Dezember 2016 hat die Vertreterin der Privatklägerinnen
beantragt, die Berufung sei kostenfällig abzuweisen und das angefochtene Urteil
zu bestätigen. Sie ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
für die Privatklägerinnen; ausserdem sei der Berufungskläger gemäss Verfahrensausgang
zu verurteilen, den Privatklägerinnen eine Parteientschädigung für das
Berufungsverfahren zu bezahlen. Die Staatsanwaltschaft hat keine
Berufungsantwort eingereicht.
An der
Berufungsverhandlung vom 20. Dezember 2017 haben der Berufungskläger mit seinem
Verteidiger sowie die Vertreterin der Privatklägerinnen teilgenommen. Die
fakultativ geladene Vertreterin der Staatsanwaltschaft ist nicht zur
Verhandlung erschienen. Der Berufungskläger ist befragt worden. Die beiden Privatklägerinnen
sind als Auskunftspersonen befragt worden; der Berufungskläger hat mit seinem
Verteidiger ihre Befragung im Nebenraum akustisch direkt mitverfolgen und ihnen
Fragen stellen können. Der Vertreter des Berufungsklägers und die Vertreterin
der Privatklägerinnen sind zum Vortrag gelangt und haben ihre schriftlichen
Anträge grundsätzlich bekräftigt. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Verhandlungsprotokoll.
Die Parteistandpunkte
und die weiteren Einzelheiten, soweit für den Entscheid von Belang, ergeben
sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;
SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil des Einzelgerichts in
Strafsachen der Berufung an das Appellationsgericht. Der Beschuldigte ist
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Diese ist nach
Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, so dass
auf sie einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1
und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Angefochten sind hier konkret der
Schuldspruch wegen mehrfacher Ausnützung der Notlage, die Zivilforderung und
die Kostenverlegung. Demgegenüber sind die Einstellung des Verfahrens wegen
mehrfacher sexueller Belästigung zufolge Eintritts der Verjährung, Abweisung
der Mehrforderungen der Privatklägerinnen und das aus der Gerichtskasse zu
entrichtende Honorar der Vertreterin der unentgeltlichen Vertreterin der
Privatklägerinnen im erstinstanzlichen Verfahre grundsätzlich nicht
Gegenstand des Berufungsverfahrens. Zwar verlangt der Berufungskläger in der
Berufungserkläung auch einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen
Belästigung. Insoweit ist der Berufungskläger aber nicht verurteilt, sondern
das entsprechende Verfahren wegen Eintritt der Verjährung eingestellt worden,
so dass der Berufungskläger insoweit auch nicht beschwert und nicht zur
Berufung legitimiert ist (vgl. Lieber,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 9). Das Begehren scheint in
der Berufungserklärung versehentlich gestellt worden zu sein, zumal es auch
nicht begründet und die Einstellung auch gar nicht angefochten wird. Da die
Einstellung des Verfahrens auch in jeder Hinsicht korrekt erscheint, braucht
dieses Begehren hier nicht weiter behandelt zu werden.
1.3 Mit
seiner Berufung hat der Berufungskläger unter anderem eine Verletzung des
Rechts, mit den Belastungszeugen konfrontiert zu werden und ihnen Fragen stellen
(lassen) zu können, gerügt.
Die
Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verleiht dem Beschuldigten in
Konkretisierung von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV,
SR 101) u.a. den Anspruch, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder
stellen zu lassen. Eine belastende Zeugenaussage ist danach grundsätzlich nur
verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens
angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen
und Ergänzungsfragen zu stellen. Der Beschuldigte muss in der Lage sein, die
Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und ihren Beweiswert in
kontradiktorischer Weise in Frage zu stellen. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung genügt es grundsätzlich, wenn der Angeschuldigte im Verlaufe des
Verfahrens wenigstens einmal Gelegenheit erhält, den ihn belastenden Personen
Ergänzungsfragen zu stellen, sei es vor Gericht oder im Laufe der Untersuchung.
Der
Berufungskläger war im bisherigen Verfahren nicht mit den Privatklägerinnen,
welche ihn belastende Aussagen machen, konfrontiert worden. Im
Ermittlungsverfahren war keine Konfrontation durchgeführt worden; eine solche
war indes für die erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 10. August 2015
vorgesehen (vgl. Akten S. 314, 315). Der Berufungskläger hatte zunächst
mehrfach um Verschiebung der auf den 10. August 2015 anberaumten vorinstanzlichen
Verhandlung aus medizinischen Gründen ersucht (vgl. Akten S. 323ff.,
330ff.). Diese Anträge wurden abgelehnt, der Berufungskläger zum Erscheinen an
der Verhandlung verpflichtet und zur vorfrageweisen Klärung der
Verhandlungsfähigkeit ein Sachverständiger geladen (vgl. Akten S. 325, 332).
Der Berufungskläger ist nicht zu dieser Verhandlung erschienen und hat sein
Nichterscheinen später mit einer Panikattacke begründet (vgl. Akten S. 424,
493, 505, 523). Die beiden Privatklägerinnen wurden an der ersten
vorinstanzlichen Verhandlung am 10. August 2015 in Anwesenheit des Verteidigers
vorsorglich befragt. Dabei hat der Verteidiger von der Möglichkeit, den
Privatklägerinnen Fragen zu stellen, Gebrauch gemacht (vgl. Akten S. 426
ff., 431 ff.). Anlässlich der zweiten Verhandlung vor Strafgericht am 11.
November 2015, an welcher der Berufungskläger teilgenommen hat, wurden die
Privatklägerinnen nicht befragt (vgl. Akten S. 504ff.).
Obwohl von der
Verteidigung kein entsprechender Antrag gestellt worden war, wurden beide
Privatklägerinnen an der Berufungsverhandlung erneut eingehend befragt, wobei
der Berufungskläger mit seinem Verteidiger die Befragung akustisch live aus dem
Nebenraum verfolgen und auch Fragen stellen (lassen) konnte (vgl. Protokoll
Berufungsverhandlung S. 2 ff.). Dieses Vorgehen ist zulässig; bei der
Handhabung des Konfrontationsrechts sind die Interessen der Verteidigung und
des Opfers gegeneinander abzuwägen; zur Schonung ist gegebenenfalls nur die
akustische Übertragung vorzunehmen (Schmid/Jositsch,
Schweizerische Strafprozessordnung Prasxikommentar, 3. Auflage 2018, Art. 153 N
3 mit Hinweisen). Der Berufungskläger respektive sein Verteidiger haben gegen
dieses Vorgehen nicht opponiert (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung
S. 2ff.), so dass insoweit von ihrem Einverständnis auszugehen ist (vgl. BGE
143 IV 397 E. 3.4). Der von der Verteidigung im Plädoyer erhobene Einwand, dass
eine Konfrontation vor zweiter Instanz nicht genüge, weil der Berufungskläger durch
dieses Vorgehen eine Instanz verliere, da eine zweite Befragung der
Belastungzeugen durch die Rechtsmittelinstanz nicht möglich sei, ist nicht
stichhaltig. Ein Anspruch auf erneute Konfrontation mit den Belastungszeugen
besteht nur unter ganz besonderen Umständen, welche hier offensichtlich nicht
gegeben sind und notabene auch nicht geltend gemacht werden (vgl. BGer
6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2.1, 4.2.4).
Die
Verteidigungsrechte des Berufungsklägers sind insoweit offensichtlich gewahrt.
1.4
1.4.1 Weiter
macht der Berufungskläger geltend, das Akkusationsprinzip werde verletzt. Insbesondere
ermögliche die Anklageschrift keine Subsumption aller Merkmale des subjektiven
Tatbestandes. So verliere die Anklageschrift über den subjektiven Tatbestand
kein Wort, was umso gravierender sei, als eine Verurteilung wegen Ausnützens
der Notlage nur erfolgen könne, wenn der Täter weiss, dass sich das Opfer nur
mit ihm einlässt, weil es von ihm abhängig ist.
1.4.2 Nach
dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff.
3 lit. a und b EMRK abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz
bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand
des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der
Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage
wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung
durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art. 350
Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten
Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in
objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Entscheidend
ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (BGE 141
IV 132 E. 3.4.1; 140 IV I188 E. 1.3; 126 I 19 E. 2a; vgl. auch Marc Th. Jean-Richard-Dit-Bressel, „Flexibilität
der Anklage“, in: forumpoenale 2017 S. 309 ff., S. 311).). Das Anklageprinzip
bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten
Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion;
BGE 143 IV 63 E. 2.2 133 IV 235 E. 6.2 f.). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz
zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an
die Anklageschrift stellt und welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben
werden. Gemäss dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren Beteiligten
möglichst kurz, aber genau, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten
anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung
(lit. f); ferner die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten
Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Bestimmungen (lit. g). Es geht
insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen
Tatbestand gehören (BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011, E. 3.3; BGE 126 I 19 E.
2a). Was im Speziellen die subjektive Seite betrifft, so braucht diese in der
Anklage im Allgemeinen nicht explizit beschrieben zu werden, sofern sich die
Anforderungen aus dem angeklagten Straftatbestand eindeutig ergeben. So genügt
es nach gefestigter Rechtsprechung, „wenn vorweg oder im Anschluss an die
Darstellung des Einzelfalles auf den gesetzlichen Straftatbestand hingewiesen
wird, sofern der betreffende Tatbestand nur als Vorsatzdelikt erfüllbar ist“
(BGer 6B_633/2017 vom 12. Januar 2016 E. 1.3.2; 6B_899/2010 vom 10. Januar
2011 E. 2.6 und 6B_448/2011 vom 7. Juli 2011 E. 4.4.1 sowie noch im alten Recht
BGE 120 IV 348 E. 2c m. Hinw.). Auch genügt es, wenn auf die inneren Tatsachen
aus den in der Anklageschrift geschilderten konkreten äusseren Umständen
geschlossen werden kann (BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 1.4.2, m. Hinw.
auf Josi, „kurz und klar, träf und
wahr“ - die Ausgestaltung des Anklageprinzips in der Schweizerischen
Strafprozessordnung, ZStR 127/2009 S. 85).
Der
Anklagegrundsatz verfolgt keinen Selbstzweck, sondern soll, wie erwähnt, die
Funktionen der Umgrenzung und Information gewährleisten. Entscheidend ist, dass
der Betroffene genau weiss, welcher Handlungen er beschuldigt und wie sein
Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung
richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 437; 141 IV 132 E.
3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und
2.3.1). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels
der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall,
sondern nur, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung
ausgewirkt hat. So hält das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest,
dass an eine Anklageschrift keine überspitzt formalistischen Anforderungen
gestellt werden dürfen und dass es auf überspitzten Formalismus hinauslaufen
würde, eine Verurteilung unter Hinweis auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen,
wenn der Angeklagte bzw. sein Verteidiger von Anfang an gewusst habe, worauf es
im Zusammenhang mit einem Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
ankomme (BGer 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1; 6B_983/2010 vom 19.
April 2011 E. 2.5).
1.4.3 Vorliegend
genügt die Anklageschrift den dargelegten Anforderungen. So wird in der Anklageschrift
vorweg, vor der detaillierten Schilderung des dem Berufungsklägers zu Last
gelegten Verhaltens, auf den gesetzlichen Straftatbestand der Ausnützung der
Notlage, unter Angabe des entsprechenden Gesetzesartikels (Art. 193 StGB)
verwiesen (vgl. Akten S. 303), welcher nur als Vorsatzdelikt erfüllbar ist. Aus
den in der Anklageschrift geschilderten Umständen kann auch auf die inneren
Tatsachen geschlossen werden. So ist in der Anklage geschildert, dass der
Berufungskläger der Vorgesetzte der beiden Privatklägerinnen gewesen ist, dass
beide Privatklägerinnen alleinerziehende Mütter und vor ihrer Anstellung bei
der D____ von der Sozialhilfe abhängig (B____) respektive arbeitslos (C____) gewesen
waren. Weiter wird dargelegt, dass die Frauen aufgrund des Arbeitsverhältnisses
vom Berufungskläger abhängig waren, dass dieser sie unter einem Vorwand ins
Hotelzimmer gelockt und dort zunächst geschäftliche Angelegenheiten mit ihnen
besprochen habe, bevor er zur Massage geschritten sei. Es wird geschildert,
dass die Frauen durch das Gebaren des Berufungsklägers überrumpelt und eingeschüchtert
gewesen seien, und es insbesondere zunächst nicht gewagt hätten, sich seinem
Verhalten zu widersetzen, weil sie um ihre Arbeitsstelle und damit verbunden um
ihre Existenz fürchteten. Im Falle der Privatklägerin C____ wird in diesem
Zusammenhang noch geschildert, dass der Berufungskläger ihr gesagt habe, es
sehe in Bezug auf die Arbeit nicht gut für sie aus, weswegen sich die Frau noch
mehr in die Enge getrieben gefühlt habe. Schliesslich werden die dem
Berufungskläger vorgeworfenen Handlungen vom Sommer 2011 und vom 16. Januar 2012
in jeder Hinsicht präzise und detailliert geschildert. Die Anforderungen an die
Umschreibung des den subjektiven Tatbestand begründenden Sachverhalts in der
Anklageschrift sind, wie erwähnt, nicht hoch. Dem Berufungskläger wird explizit
die mehrfache Verletzung von Art. 193 Abs. 1 StGB vorgeworfen. Diese
Bestimmung betrifft einzig die vorsätzliche Tatbegehung. Durch den Hinweis auf
Art. 193 StGB wird dem Berufungskläger somit hinreichend klar Vorsatz
vorgeworfen, der sich hier auch auf Situation der Unterlegenheit des Opfers und
auf das Merkmal der Ausnützung richten muss (vgl. Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 193 N 4; vgl. oben E. 1.4.2
und BGer 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E. 4.2). Auch insoweit genügt die
Anklage den gesetzlichen Anforderungen.
1.4.4 Das Akkusationsprinzip ist somit nicht verletzt. Für den
Berufungskläger ist ohne Weiteres ersichtlich, welche Vorfälle Gegenstand der
Anklage bilden; er weiss und wusste von Anfang an genau, was ihm konkret vorgeworfen
wird. Der Berufungskläger wird somit in seinen Verteidigungsrechten nicht
eingeschränkt, das Fairnessprinzip mithin nicht verletzt (vgl. 6B_830.2008 vom
27. Februar 2009 E. 2.4).
2.1
2.1.1 Die
Vorinstanz ist, entsprechend der Anklage, zusammengefasst zum Schluss gekommen,
dass der Berufungskläger als Geschäftsführer der Sicherheitsfirma D____ und
Vorgesetzter die Angestellte der D____ B____, an einem nicht mehr exakt
eruierbaren Tag (Mittwoch) im Juli oder August 2011, mutmasslich am 6. Juli
2011, am frühen Nachmittag ins Casino Basel eingeladen habe. Vor Ort habe er
die Frau stattdessen in ein bereits mit einer Massageliege und Kerzen
vorbereitetes Hotelzimmer des nahe gelegenen […] Hotels geführt. Dort habe er ihr,
nachdem er mit ihr zunächst pro forma geschäftliche Dinge besprochen habe, eine
Massage angeboten, denn sie habe von ihm noch etwas „zu Gute“ gehabt und er
einen Massagekurs absolviert. Die mit der Situation überforderte B____ habe sich,
wie geheissen, oben frei gemacht, den BH allerdings anbehalten, und sich auf
die Massageliege gelegt. Der Berufungskläger habe sie zu massieren begonnen. Unter
Hinweis auf die grosse Wärme im Zimmer habe er sich selber bis auf die
Boxershorts ausgezogen und sie geheissen, die Hose auch auszuziehen, was sie
getan habe. Im weiteren Verlauf der Massage habe er versucht, ihr den Slip herunter
zu ziehen, was sie verhindert habe, indem sie ihn zurecht wies, so etwas mache man
als Chef nicht, dies mache sie nur mit ihrem Freund. Danach habe er sich bei
der Massage der Oberschenkel mit seinen Händen ihrem Genitalbereich genähert
und sich dann erregt atmend über sie gebeugt und dabei mit seinem nackten Bauch
ihren Rücken berührt. Als B____ ihn aufforderte aufzuhören, habe er dies getan.
2.1.2 Weiter
hat es die Vorinstanz für erstellt gehalten, dass der Berufungskläger am 16. Januar
2012 die Angestellte C____ unter dem Vorwand, sie mit dem Auto in die
Büroräumlichkeiten der D____ in Pratteln zu fahren, zuhause abgeholt hat. Er
habe vorgegeben, zunächst noch bei seiner Frau in Binningen
vorbei schauen zu wollen, dann aber angegeben, er wolle ihr das geschäftliche Projekt
„[...]“ zeigen, wofür er ein Sitzungszimmer im […] Hotel gemietet habe.
Stattdessen habe er C____, weil angeblich alle Sitzungszimmer belegt waren, in ein
Hotelzimmer geführt. Zum Schein habe er ihr das besagte Projekt vorgestellt
und, unter dem Vorwand, den Bildschirm des I-Pads besser zu sehen, das Zimmer
verdunkelt und C____, von der er wusste, dass sie über eine Massageausbildung
verfügte, aufgefordert, ihn auf dem Bett zu massieren. Unaufgefordert habe er
sich bis auf die Boxershorts ausgezogen. C____ habe sich unwohl gefühlt, sich aber
nicht zu widersetzen gewagt und den Berufungskläger rund eine halbe Stunde lang
massiert und ihm schliesslich erklärt, sie könne nicht mehr. Dann habe er sie
aufgefordert, sich nun von ihm massieren zu lassen. Als sie sich zuerst dagegen
sträuben wollte, habe er gesagt, sie habe es doch viel nötiger als er, sie habe
doch eine Tochter. C____ habe sich bäuchlings aufs Bett gelegt und die Massage
mit hochgeschobenem Pulli über sich ergehen lassen. Der Berufungskläger habe
sich dann auf ihr Gesäss gesetzt und sie massiert, nach wenigen Minuten habe er
Auf-und-Ab-Bewegungen gemacht, dabei sein Geschlechtsteil gegen das Gesäss und
den Rücken der Frau gerieben, diese an ihrem Ohr geleckt und zu stöhnen
begonnen. Auf Aufforderung der entgeisterten Frau hin habe er nicht sofort
aufgehört, sondern erst einmal abgewiegelt und sich erst erweichen lassen, als sie
ihn eindringlich in kroatischer Sprache aufgefordert habe, aufzuhören. Er habe
ihr noch gesagt, wenn sie nun gehe, brauche sie nicht mehr zu kommen. Auf dem
Heimweg habe er versucht, sie auf den Mund zu küssen, und wieder an ihrem Ohr
geleckt.
2.1.3 Beide
Privatklägerinnen seien damals untergebene Mitarbeiterinnen des
Berufungsklägers gewesen, alleinerziehende Mütter und auf den bescheidenen Lohn
angewiesen. Sie hätten es nicht gewagt, sich dem Berufungskläger zu
widersetzen, weil sie um ihre Arbeitsstellen fürchteten. Aufgrund der Umstände
habe der Berufungskläger damit rechnen müssen und zumindest in Kauf genommen,
dass seine Mitarbeiterinnen die von ihm an ihnen vorgenommenen sexuellen Handlungen
nur aufgrund der arbeitsbedingten Abhängigkeit geduldet haben. Er habe den
Straftatbestand des Ausnützens einer Notlage objektiv und subjektiv erfüllt.
2.2 Der
Berufungskläger bestreitet den Vorfall mit B____ generell – er will überhaupt nie
mit ihr im […] Hotel gewesen sein – und behauptet in Bezug auf den von C____
geschilderten Vorfall, dass sie ihn lediglich in gegenseitigem Einverständnis
massiert habe, die Initiative sei von ihr ausgegangen. Er macht – abgesehen von
den bereits verneinten Verletzungen des Konfrontationsrechts und des Akkusationsprinzips
(dazu oben E. 1.3, 1.4) – insbesondere geltend, dass nicht bewiesen sei, dass
er über die Massagen – soweit zugestanden – hinaus Handlungen mit sexueller
Absicht und entsprechenden Folgen vorgenommen habe, welche nicht durch das
Einverständnis mit dem gegenseitige Massieren von erwachsenen Personen gedeckt
seien. Die Aussagen der Privatklägerinnen seien widersprüchlich.
3.1
3.1.1 In
Bezug auf den die Privatklägerin B____ betreffenden Vorfall vom Sommer 2011,
mutmasslich 6. Juli 2011, stützt sich die Vorinstanz auf deren Angaben. Der
Berufungskläger bestreitet, mit ihr je im […] Hotel gewesen zu sein und sie
dort massiert zu haben.
Es ist zu
prüfen, ob Beweismittel und Indizien vorliegen, welche den angefochtenen
Schuldspruch gegen den Berufungskläger wegen Ausnützung der Notlage stützen
oder im Gegenteil gegen dessen Richtigkeit sprechen. Gemäss der in Art. 10
StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung
ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer
strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz „in
dubio pro reo“ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 140 mit Hinweisen), der als
Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für
den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von „unüberwindlichen“
Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend,
weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden
kann (statt vieler BGE 138 V 74 E. 7 S. 81f.; BGer 6B_253/2016 vom 29. März
2017 E. 1.3.2; AGE AS.2010.57 vom 8. April 2011, je mit Hinweisen). Für
eine Verurteilung muss genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen
Zweifel erhaben ist (vgl. ausführlich: Tophinke,
in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel
2014, Art. 10 StPO N 82ff.); insbesondere genügt es, wenn die
verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind. Weiter besagt
der in Art. 10 Abs. 2 StPO statuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung,
dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen
Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber
entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen erachten oder nicht (Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 10 StPO N 25).
3.1.2 Als
Beweismittel respektive Indizien gibt es vorliegend die Aussagen der
Privatklägerin B____ und des Berufungsklägers.
B____ ist nach
der Anzeigeerstattung am 24. Januar 2012 (vgl. Akten S. 59ff.) jeweils
als Auskunftsperson, im Ermittlungsverfahren zweimal – am 11. April 2013
(Akten S. 76ff.) und am 23. Januar 2015 (Akten S. 132ff.) – einvernommen worden
und hat vor Strafgericht bei der vorsorglichen Einvernahme im Beisein des
Verteidigers, welcher Ergänzungsfragen stellen konnte, ausgesagt (Akten
S. 426ff.). Sie ist bei der Berufungsverhandlung erneut befragt worden (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 2ff.). Die Vorinstanz hat ihre Aussagen und ihr
Aussageverhalten sorgfältig und kritisch gewürdigt. Sie ist zusammengefasst zu
Recht zum Schluss gekommen, dass ihre Aussagen stimmig sind und zahlreiche Realkriterien
aufweisen; vereinzelte Widersprüche respektive Ungereimtheiten seien als
sprachliche Missverständnisse zu werten respektive liessen sich ohne Weiteres
durch die Umstände erklären; es bestünden keine Hinweise für eine
Falschbezichtigung; ausserdem würden die Aussagen durch Indizien, wie einen
Hotelschein (Akten S. 72f.) und den Arbeitsplan für jenen Tag, gestützt. Auf
die trefflichen Ausführungen im angefochtenen Urteil (E. II.1 S. 13ff.) kann
grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal im Berufungsverfahren
keine stichhaltigen Einwände dagegen vorgebracht werden. Es kann hier somit
mit den folgenden zusammenfassenden und ergänzenden Bemerkungen sein Bewenden
haben.
3.1.3 Bei
Konstellationen, wo sich wie hier als massgebende Beweise belastende Aussagen
der mutmasslichen Opfer und bestreitende Aussagen des Beschuldigten
gegenüberstehen, müssen die Aussagen vom urteilenden Gericht einlässlich
gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127). Die Glaubwürdigkeit
einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und
der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt
sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich
verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in
ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die
Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In
Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage
im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen
über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf
selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl.
Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in:
Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Damit eine
Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein
von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen
(vgl. zum Ganzen auch Ludewig/Baumer/Tavor,
Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische
Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in Ludewig/Baumer/Tavor
[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürch 2017, S. 17ff.; Kling, Theorie und Praxis der
Aussagebeurteilung, AJP 2012 S. 1040 ff.; Wiprächtiger,
Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010
S. 40 f.; Dittmann, Zur
Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, ZBJV 132/1996 105 ff.). Bei
der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die
Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme
(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr
halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit Hinweisen).
Gegenüber den Realitätskriterien sind also auch mögliche Anhaltspunkte für eine
Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann
Plädoyer 2/1997 S. 34 f.).
3.1.4 Die
Aussagen von B____ sind logisch konsistent. Sie hat den Übergriff in den
insgesamt vier Befragungen, die notabene Jahre nach dem Vorfall stattgefunden
haben, in freier Erzählung detailliert, stimmig und nachvollziehbar und in
Bezug auf das relevante Kerngeschehen gleich und übereinstimmend geschildert
(vgl. etwa S. 77, 85, 427, Protokoll Berufungsverhandlung S. 2ff.). Ihre
Schilderungen enthalten zahlreiche Realitätskriterien. Sie erwähnt von sich aus
zahlreiche Details, etwa wie das Zimmer eingerichtet und vorbereitet war (vgl.
Akten S. 427, Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Sie schildert
Interaktionen, aber auch spezielle Details. Beispielsweise habe sie sich vorher
beim Berufungskläger erkundigt, was sie anziehen solle; er habe gemeint, „ganz
normal, gemütlich“ (vgl. Akten S. 77, 427). Gespräche werden, auch in freier
Rede, wiedergegeben, beispielsweise dass sie zum Berufungskläger sagte: „Halt,
das macht man nicht, das mache ich nur mit meinem Partner“, als er an ihrem Slip
zog (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f.). Es werden auch Komplikationen
im Handlungsablauf und ausgefallene und nebensächliche Einzelheiten geschildert,
beispielsweise, dass der Berufungskläger, als er sich bis auf die Boxershorts
entkleidete, sagte, die Klimaanlage funktioniere nicht (Akten S. 77) und dass
sie sich darüber – bei einem solchen Hotel – noch gewundert habe (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 3). Sie schildert angemessen und nachvollziehbar ihre
eigenen Gefühle. So habe sie sich zuerst geehrt gefühlt über die Einladung zum
Baden in Zurzach und sich auch über die Einladung ins Casino gefreut; dann habe
sich sich gedacht, eine Massage sei ja nicht so dramatisch und habe es deshalb
zuerst nicht so schlimm gefunden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3); dass sie
nach dem Vorfall zuerst alles beiseiteschieben wollte und sich sagte: „Komm,
das ist vorbei!“, dann aber merkte, dass es an ihr „nagte“ (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 4). Sie belastet den Berufungskläger auch nicht
übermässig, gibt beispielsweise an, dass er aufgehört habe, als sie sich zu
protestieren getraute. Die Frage, ob er versucht habe, mit ihr zu schlafen,
verneint sie und meint, ein wenig Verstand habe er wohl noch gehab; er habe es
bis zu einem gewissen Punkt versucht und nicht weiter (Akten S. 88). Das
ganze schmerze sie, denn am Anfang sei er nett gewesen, habe sich auch für sie
eingesetzt, damit sie arbeiten konnte, und dann so etwas (Akten S. 92). Sie
räumt von sich aus Erinnerungslücken und Unsicherheiten ein, beispielsweise in
Bezug auf das Datum des Vorfalls (vgl. Akten S. 77), aber auch auf ihre
Ankunft auf dem Parkplatz respektive das Betreten des Hotels (Protokoll Berufungsverhandlung
S. 3) respektive die Umstände, wie und wann ihre Hose ausgezogen wurde. Sie hält
selber fest, sie komme sich „jetzt irgendwie blöd vor, wenn mir erst jetzt
wieder Sachen in den Sinn kommen“ (vgl. Akten S. 86).
3.1.5 Die
Angaben von B____ werden dadurch gestützt, dass es einen Meldeschein des […]
Hotels betreffend den Berufungskläger für den 6. Juli 2011 gibt (vgl.
Akten S. 66). Zwar hat der Berufungskläger Unterlagen über einen E-Mail-Austausch
vom 6. Juli 2011 mit einer […] über eine „schwedisch integrierte
Massagefunktion“ an diesem Tag eingereicht (Akten S. 494). Bereits die
Vorinstanz hat indes darauf hingewiesen, dass dieser Mailverkehr schwierig überprüft
werden kann und dass insbesondere das Treffen mit […] erst nach 22:00 Uhr abends
stattgefunden hätte – was gerade nicht ausschliesst, dass der Berufungskläger
das Zimmer bereits am Nachmittag des 6. Juli 2011 für die Massage der Privatklägerin
B____ genutzt hat (vgl. Akten S.72 ff.). Zudem liegt mit dem Arbeitsplan von B____
am 6. Juli 2011 und der Zuteilung „Management/Consulting“ von 13–19 Uhr (Akten
S. 99) ein weiteres Indiz vor, welches ihre Angaben stützt.
3.1.6 Der
Berufungskläger macht verschiedene Widersprüche in den Angaben von B____ geltend.
Dies betrifft zunächst das Datum des Vorfalles. Die Tatsache, dass B____ sich
bei der Erstattung der Anzeige zunächst beim Datum des Vorfalles unsicher
gewesen ist, ist, wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat, bei einer
Anzeige über ein halbes Jahr nach dem Vorfall nicht aussergewöhnlich. Ausserdem
hat sie später, bei der ersten Einvernahme, das Datum des Vorfalles
nachvollziehbar eingegrenzt (vgl. Akten S. 88 f., 98). Dass die Berufungsklägerin
Jahre nach dem Vorfall nicht mehr genau angeben kann, wie sie vom Parkplatz ins
Hotel gekommen ist, ist ebenfalls ohne Weiteres nachvollziehbar (vgl. Angaben Akten
S. 430).
Entgegen der
Behauptung des Berufungsklägers sind die Angaben von B____ über das Mass der Erregung
des Berufungsklägers durchwegs konstant. Bei der Einvernahme vom 11. April 2013
hat sie auf die Frage: „Spürten Sie, ob sein Glied steif war?“, ausgesagt:
„Nein habe ich nicht gespürt, das war weiter unten als sein Bauch, er kam nicht
an. Er kniete lediglich und sass nicht direkt auf mir“ (Akten S. 87). An der
Verhandlung vor Strafgericht hat sie zwar zunächst angegeben, beim
Berufungskläger sei eine Erektion da gewesen, diese Angabe aber auf Nachfrage
sogleich präzisiert. Sie habe keine Erektion gespürt, sondern die
Erregung des Berufungsklägers an seinem „Schnaufen“ gehört, wobei
es nicht um Anstrengung wegen des Massierens gegangen sei (Akten S. 428). Entsprechend
hat sie an der Berufungsverhandlung angegeben; „Und dann fing er mega schwer zu
atmen an. Für mich war das eine Erektion. So habe ich das empfunden, weil ich
glaube nicht, dass das wegen der Hitze war, sondern dass er erregt war“
(Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Die Angaben von B____ über das Mass der
Erregung des Berufungsklägers sind konstant und auch durchaus stimmig: Die Frau
lag bäuchlings auf der Massageliege und konnte die Erregung des
Berufungsklägers aus seinem heftigen Atmen wahrnehmen. Dass sie aus der Erregung
des Berufungsklägers, die sie seinem heftigen Atmen entnimmt, auf eine Erektion
schliesst – wobei sie immer erklärt hat, dass sie eine solche nicht gespürt
habe – ist aus ihrer Warte folgerichtig.
Weiter führt der
Berufungskläger an, B____ habe sich noch im November 2011 bei ihm dafür
bedankt, dass er ihr Arbeitsstunden eingeräumt habe (vgl. Email vom 2. November
2011, Akten S. 495). Ihre Angabe, dass er sie nach dem Vorfall schikaniert
habe, könne somit nicht stimmen. Die Privatklägerin hat indes bei ihrer
Einvernahme vom 11. April 2013 ausgesagt, dass die Pensenkürzungen erst etwa
zwei Monate vor der Anzeige (24. Januar 2012) begonnen hätten (Akten S. 91).
Dass sie sich Anfangs November beim Berufungskläger für die Vergabe von
Arbeitsstunden bedankt, widerspricht diesen Angaben nicht. Es spricht auch
nicht gegen die Glaubwürdigkeit von B____, dass sie die SMS vom Sommer 2011,
mit welcher der Berufungskläger sie ins Casino eingeladen habe, im April 2013
nicht mehr gefunden hat, zumal sie dafür die triftige Begründung vorbringt,
dass sie unterdessen ein neues Mobiltelefon habe (Akten S. 82).
Ausserdem macht
die Verteidigung geltend, unter Hinweis auf die Aussagen von B____ vom 11.
April 2013 (Akten S. 83, 86), wonach sie die Massage zunächst als „gute Gestik“
empfunden und mitgeholfen habe, als der Berufungskläger ihr von unten die Hose
auszog, dass die – notabene bestrittenen – Handlungen in vollem Einverständnis
mit ihr erfolgt seien. Diese Angaben von B____ sind allerdings im gesamten
Kontext der entsprechenden Einvernahme zu würdigen. B____ hat auf die Frage,
was sie dachte, als sie die Massageliege und die Kerzen sah, spontan ausgesagt,
sie sei erschrocken, habe auch ein komisches Gefühl im Bauch bekommen und sich
nicht getraut, etwas zu sagen (S. 83). Als der Berufungskläger ihr gesagt habe,
sie solle doch die Hose ausziehen, habe sie gestutzt; es sei ihr peinlich
gewesen und sie habe gesagt, sie wolle nicht nackt vor ihm liegen. Er habe
erwidert, sie könne ja das Tuch über sich ziehen. Sie sei nach ihrer Erinnerung
bäuchlings auf der Liege gelegen, er habe dann von unten an der Hose gezogen
und da habe sie mitgeholfen (S. 86). Von einem Einverständnis der Frau kann
somit nicht die Rede sein. B____ wagte es in ihrer damaligen Situation schlicht
nicht, sich dem Berufungskläger zu widersetzen.
3.2
3.2.1 Der
Berufungskläger stellt den Vorfall mit C____ (vgl. oben E. 2.1.2) nicht grundsätzlich
in Abrede, stellt ihn aber anders dar. Er bestreitet namentlich, vorweg mit C____
über das Projekt „[...]“ geredet und sie massiert zu haben und sexuell erregt
gewesen zu sein (vgl. Akten S. 113ff., 508ff.).
3.2.2 Auch
für diesen Vorfall gibt es, der Natur der Sache entsprechend, keine Zeugen oder
objektive Beweismittel. Es gilt somit die Aussagen von C____, auf welche sich
die Anklage stützt, zu würdigen. C____ hat am 24. Januar 2012 Anzeige erstattet
(Akten S. 144ff.) und ist anschliessend am 9. April 2013 (Akten
- 162ff.), am 10. April 2013 (Akten S. 228ff.), am 16. April 2013 (Akten
- 240ff.) und am 23. Januar 2015 (Akten S. 283ff.) einvernommen
worden. Ausserdem ist sie bei der Vorinstanz am 10. August 2015 vorsorglich im
Beisein des Verteidigers befragt worden (Akten S. 431ff.) und ein weiteres
Mal anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung
S. 5ff.). Die Vorinstanz hat sich mit den Aussagen und dem
Aussageverhalten von C____ ebenfalls eingehend und kritisch auseinandergesetzt.
Sie ist zusammengefasst zum Schluss gekommen, dass ihre Aussagen diverse Realkriterien
aufweisen und insgesamt glaubhaft erscheinen, auch unter Berücksichtigung der
vorhandenen Widersprüche und Ungereimtheiten. Auf die entsprechenden
überzeugenden Erwägungen (E. II.2 S. 15ff.) kann mit den folgenden
zusammenfassenden und ergänzenden Bemerkungen verwiesen werden.
Zunächst fällt
auf, dass sich C____ grundsätzlich schwer tut, einen Vorfall chronologisch und
geordnet zu schildern (vgl. etwa Akten S. 163, 165). Diese Sprunghaftigkeit ist
allerdings ein wichtiges Realitätskriterium und spricht durchaus für die
Glaubhaftigkeit einer Aussage. Vor allem aber schildert sie den Vorfall vom
Januar 2012 in den verschiedenen Einvernahmen von April 2013 bis Dezember 2017 –
also Jahre später – im relevanten Kerngeschehen konstant und stimmig: Der
Berufungskläger habe ihr angeboten, sie zu Hause abzuholen und nach Pratteln
zur Arbeit zu fahren. Er habe sie stattdessen zum […] Hotel gefahren, und sie
dort, unter dem Vorwand ihr ein Projekt („[...]“) zu zeigen, in ein Hotelzimmer
– ein Sitzungszimmer sei angeblich nicht frei gewesen – gelockt. Dort sei es
dann zu den oben (E. 2.1.2) dargelegten gegenseitigen Massagen gekommen. Ihre
Aussagen enthalten zahlreiche weitere Realitätskriterien. Sie sind detailreich
(vgl. etwa Schilderung der Einrichtung und der Aussicht des Hotelzimmers, Akten
S. 164; sie sei „auf das französische Ehebett auf den Bauch gelegen und habe hingehalten,
in dem Sinn dass ich meinen Pullover hochgekrempelt habe. Ich lag auf der
Fensterseite. Er hatte den Vorhang beim Fenster zugezogen und die Kerzen
angezündet. Diese standen auf dem Nachtisch … Es waren Rechaud oder Teelichter
Kerzen in Rot“ [Akten S. 165]; er habe sie mit der Zuge am Ohr, am linken
Ohr geleckt, was ihr „den Nuggi rausgehauen“ habe [Akten S. 166]). Ihre Angaben
enthalten auch Interaktionsschilderungen und Gespräche in direkter Rede. So
habe er ihr gesagt, sie habe die Entspannung nötig, sie habe doch ein Kind
(Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 165). Als sie ihn gebeten habe,
aufzuhören, habe er zuerst abgewiegelt und gesagt: „jo tue nit so, gniess es no
chli, du willsch es doch au, suscht wärsch jo nit do druf igange“ (Akten S.
166). Er habe erst von ihr abgelassen, als sie ihn in kroatischer Sprache laut dazu
aufforderte (Akten S. 166, Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Sie schildert
ihre Gefühle angemessen und nachvollziehbar („ich hätte mich dort schon zur
Wehr setzen sollen, ich hatte jedoch Angst, dass ich meinen Job ganz
verliere.“; auf Frage, was in ihr vorging, als sie ihn bei Kerzenlicht rund 30
bis 40 Minuten massierte: „mir wurde schlecht, ich hätte kotzen können,
wortwörtlich, … ich hatte Angst um meinen Job. Ich hatte Angst, dass meine
ganze Existenz „flöten“ geht“ (Akten S. 234; vgl. auch Protokoll
Berufungsverhandlung S. 6). Sie belastet den Berufungskläger nicht übermässig,
räumt etwa ein, dass er aufgehört habe, als sie ihn eindringlich aufgefordert
habe. Für ihre Glaubwürdigkeit spricht, dass sie von Anfang an Unsicherheiten
einräumt, auch über die Reihenfolge der Handlungssequenzen (vgl. etwa Akten S.
165: „… verdammte Scheisse, was mir in den Sinn kommt, entweder fing er an oder
ich? Dass man so etwas wegblenden kann, das ist nicht normal“.) und ihr eigenes
Verhalten hinterfragt („…ich weiss nicht, was über meine Leber lief, ich legte
mich auf das französische Ehebett auf den Bauch und habe hingehalten …“, Akten
S. 165) und räumt eigenes Fehlverhalten ein („Gestern Abend hatte ich auch
einwenig einen Absturz“, Akten S. 166; „Ich habe wie ein Vollidiot reagiert“,
Akten S. 233).
3.2.3 Wie
die Vorinstanz bereits festgehalten hat, enthalten die Angaben von C____
allerdings teilweise Ungereimtheiten und Widersprüche. Diese beziehen sich auf
das Datum des Vorfalls (vgl. Akten S. 163), auf die Begleichung der
Hotelrechnung, auf die Frage, ob der Berufungskläger während der Massagen mit
Boxershorts bekleidet war oder lediglich ein Handtusch umgeschlungen hatte
(vgl. Akten S. 163ff., 235 f., 285, 433) und ob respektive wann dieses
Handtuch befleckt war (Akten S. 166, 236, 436) . Die Vorinstanz hat sich eingehend
mit diesen Ungereimtheiten auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen,
dass sie die Angaben von C____ insgesamt nicht unglaubhaft machen. Dies ist
richtig.
Dass C____ die Tatzeit
in der ersten Einvernahme vom 9. April 2013 mit dem Vorfall von B____ verwechselt
hat (Akten S. 163), bedeutet nicht, dass sie hier gelogen hat.
Unbestrittenermassen hat sich der Berufungskläger am 16. Januar 2012 mit
ihr im […] Hotel aufgehalten. Ausserdem hatte die Staatsanwaltschaft die beiden
Daten in einem Schreiben an die Vertreterin der Privatklägerinnen verwechselt,
was C____, die an der Einvernahme nervös war, offenbar verwirrt hat (Akten S.
164; vgl. Schreiben [...] Akten S. 198f.). Dass sie die Hotelrechnung dieses
Aufenthaltes nicht per E-Banking bezahlt haben kann – diese wurde noch am
gleichen Tag vor Ort beglichen (Akten S. 74) –, spricht auch nicht gegen ihre
Glaubwürdigkeit. In der Einvernahme vom 9. April 2013 hatte sie angegeben, sie
habe eine Hotelrechnung in der Höhe von über CHF 200.– per
E-Banking bezahlt (Akten S. 167). Es kann sich hier um eine andere
Rechnung gehandelt haben (vgl. Akten S. 242) oder C____ hat den Beleg bei Büroarbeiten
abgelegt.
Ob Widersprüche
oder Ungereimtheiten eine Aussage insgesamt unglaubhaft machen, ist im Übrigen davon
abhängig, ob sie dem Kerngeschehen oder dem Randgeschehen zuzuordnen sind.
Widersprüche betreffend das Randgeschehen lassen sich gedächtnispsychologisch
erklären. Gleich bleiben sollte jedenfalls alles aus dem Geschehensablauf, was
für die Auskunftsperson im Moment des Erlebnisses subjektiv von zentraler
Bedeutung war; das Kerngeschehen muss dabei also individuell für die jeweilige
Auskunftsperson bestimmt werden (vgl. Bender/Nack/Treuer,
Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage 2014 N 397). Wie die Vorinstanz
festgestellt hat, war für C____ zentral, dass sich der Beschuldigte während der
Massage von hinten an ihr gerieben hat, er dabei kaum etwas anhatte und sie
sein Geschlechtsteil spüren konnte, und dass er sie dabei noch am Ohr leckte.
Dies schildert sie in allen Aussagen konstant und gleichbleibend. Ob der Berufungskläger
dabei nun Boxershorts trug oder ein Handtuch umgewickelt hatte, konnte sie zum
Einen nicht sehen – sie lag bäuchlings auf dem Bett – und war für sie zum
Andern insbesondere nicht von zentraler Bedeutung, da beides dünnstoffig ist und
locker sitzt. Von grosser Bedeutung war für sie auch der Umstand, dass
sie feststellte, dass das Handtuch feuchte Flecken hatte, was sie sich mit
seiner Körperflüssigkeit erklärt. Hingegen ist der genaue Zeitpunkt, wann sie
dies feststellte, für sie innerhalb der Handlungssequenzen offenbar weniger bedeutsam
gewesen. Sie hat im Übrigen nie behauptet, sie habe bemerkt, dass der
Berufungskläger ejakuliert habe.
Insgesamt
erscheinen die Aussagen von C____ glaubhaft, auch unter Berücksichtigung der genannten
Widersprüche und Ungereimtheiten. Zu erinnern ist auch daran, dass sie die
Aussagen erst Jahre nach dem Vorfall gemacht hat.
3.2.4 Ihre
Schilderung wird schliesslich dadurch gestützt, dass der Hotelbesuch am
fraglichen Tage unbestritten ist, dass sie kurz nach diesem Vorfall
krankgeschrieben wurde (Akten S. 180ff.), dass das Arztzeugnis festhält, dass
ihr die Arbeit aus medizinischen Gründen am aktuellen Arbeitsplatz nicht mehr
möglich sei und dass sie in der Kündigung auf die „Vorgefallenen ereignisse“
Bezug nimmt (Akten S. 187, 188).
3.3 Aus
den Umständen der Anzeigeerstattung sind keine Anzeichen für eine falsche Bezichtigung
ersichtlich. B____ hat zwar erst Monate nach dem von ihr geschildertem Vorfall
Anzeige erstattet (vgl. Akten S. 61). Dies ist nicht aussergewöhnlich und wird
von ihr auch nachvollziehbar dargelegt. Bei der ersten Einvernahme hat sie
angegeben, sie habe Angst gehabt, die Arbeit zu verlieren und wieder beim
Sozialamt zu landen, und auch Bedenken, dass ihr niemand glauben werde. Sie
habe die ganze Angelegenheit zunächst vergessen wollen, dann aber realisiert,
dass es an ihr nagte. Sie sei im Januar 2012 völlig überlastet gewesen; auch
sei die Beziehung zu ihrem Freund zerbrochen (Akten S. 91); ab Anfangs Januar
2012 war sie übrigens krankgeschrieben (Akten S. 502). Sie habe sich dann einer
Freundin anvertraut, welche ihr zur Anzeige geraten habe. Sie habe zudem
erfahren, dass C____ ähnliches mit dem Berufungskläger erlebt hatte, und diese
darauf angesprochen. Diese habe zuerst alles abgestritten, sich dann aber ihr
anvertraut (vgl. Anzeige Akten S. 61). Gemeinsam habe man dann den Mut gefasst,
Anzeige zu erstatten, denn „dass er die Situation seiner Mitarbeiter ausnutzt,
das ist unter aller Sau“, das gehe nicht an (vgl. Akten S. 429). Dieses
Vorgehen wird von C____ bestätigt (vgl. Anzeige Akten S. 146). Beide
Privatklägerinnen räumen auch offen ein, dass sie sich vor der Anzeige über
ihre Erlebnisse ausgetauscht haben. Schliesslich wirken die Angaben der beiden
Privatklägerinnen auch nicht abgesprochen. Ihre Schilderungen weisen zwar
Gemeinsamkeiten auf – gleiche Lokalität, Massagen nach pro forma
geführter Geschäftsbesprechung –; sie weisen aber auch diverse relevante Unterschiede
auf. So kam beispielsweise nur bei B____ eine Massageliege zum Einsatz; C____
hat sich gar nicht entkleidet, sondern nur den Pullover hochgeschoben; B____
hat den Berufungskläger nicht massiert. Namentlich werden die Vorfälle von den
Frauen jeweils persönlich und mit eigenen originellen Worten geschildert.
Motive für eine
falsche Bezichtigung sind bei beiden Privatklägerinnen nicht ersichtlich. Beide
waren dringend auf die Arbeitsstelle und das entsprechende Einkommen
angewiesen. Dies haben sie verloren. Dass sie, wie der Berufungskläger antönt,
Teil eines von E____ geschmiedeten Komplotts sein sollen (vgl. Protokoll
Berufungsverhandlung S. 8f.) ist nicht plausibel. E____ hat bei der
vorinstanzlichen Verhandlung als Zeuge den Berufungskläger nicht belastet
sondern durchaus anerkennende Worte für ihn gefunden (vgl. Akten S. 511f.). Beide
Privatklägerinnen hätten ihm von Belästigungen des Berufungsklägers berichtet,
dies habe ihn aber nicht interessiert.
3.4 Die
Vorinstanz hat sich auch mit dem Aussageverhalten des Berufungsklägers
auseinandergesetzt und festgestellt, dass dieses wenig Realitätskriterien
aufweise.
Aus dem Umstand,
dass die Angaben des Berufungsklägers zu dem von B____ geschilderten Vorfall
knapp ausfallen, lässt sich allerdings nichts ableiten. Denn er bestreitet, mit
ihr in Bad Zurzach respektive im [ ] Hotel gewesen zu sein. Somit kann er dazu
auch keine detaillierten Angaben machen. Auffallend ist immerhin, dass er bei
Vorlage des Meldescheins vom 6. Juli 2011 in Frage stellt, dass es sich um
seine Unterschrift handelte. Seine Angabe, dass er sich nicht erinnern könne,
dass er mit der Privatklägerin B____ alleine in einem Hotelzimmer war, spricht immerhin
für ein ausweichendes und taktierendes Aussageverhalten (vgl. Akten S. 263).
Er räumt in der
Einvernahme vom 26. November 2014 ein, dass er mit C____ im […] Hotel gewesen
sei und dass sie ihn dort massiert habe. C____ habe ihm im Büro, als er über
Schmerzen klagte, gesagt, dass sie gelernte Masseurin sei, und ihm eine Massage
angeboten. Das habe er angenommen, aber die Massage nicht im Büro durchführen
lassen wollen, da er den Kontakt dort auf das Nötigste beschränken wolle. Er
habe sie deshalb an besagtem Tage zu Hause abgeholt und ins […] Hotel gebracht,
damit sie ihn dort massiere. Während er von ihr massiert wurde, habe er sicher
seine Unterhose getragen, wisse aber nicht mehr, ob er auch eine lange Hose
trug (Akten S. 267). Ob respektive wann und wieviel Geld er ihr für die Massage
gegeben hat, wisse er nicht (mehr) (Akten S. 269f.). Auch anlässlich der
vorinstanzlichen Verhandlung ist er bei dieser Version geblieben. Dabei hat er
in freier Rede den eigentlichen Vorfall auffällig knapp in wenigen Worten geschildert
(Akten S. 517), blieb auch auf konkrete Nachfragen ausgesprochen einsilbig
und konnte keine Details angeben (vgl. Akten S. 519). Dies fällt auf, denn bei
anderen, völlig nebensächlichen Themen zeigte er sich weitschweifig und entfernte
sich immer wieder vom Kernthema (vgl. Akten S. 516ff.). Auch an der
Berufungsverhandlung musste er unterbrochen werden, als er sich in
Nebensächlichkeiten verlor; die Schilderung des Aufenthalts im Hotel fiel auch hier
auffällig knapp aus (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Diese knappe
Schilderung und die fehlenden Details sprechen gegen die Glaubhaftigkeit seiner
Schilderung. Es ist im Übrigen lebensfremd, dass der Berufungskläger mit C____,
welche er notabene als „Problem“ bezeichnet und zu welcher er schlechte
Feedbacks vom Einsatzort bekommen haben will (Akten S. 264), ein teures Hotelzimmer
(CHF 227.–, Akten S. 74) aufsucht und sich dort von ihr lediglich zur Linderung
seiner Rückenschmerzen massieren lässt – statt dass er eine wesentlich
günstigere und kompetente Physiotherapeutin aufsucht. Seine Erklärung, er sei
beruflich zu eingespannt gewesen, um Termine bei einem Physiotherapeuten zu
vereinbaren und wahrzunehmen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 8f.), ist
nicht nachvollziehbar. Immerhin hat er am 16. Januar 2012 mitten am Tag Zeit
gefunden, um mit C____ das […] Hotel aufzusuchen.
Das ausweichende, taktierende, vage Aussageverhalten des Berufungsklägers
wie auch die offensichtlichen fehlenden Realitätskriterien in seinen Darlegungen
über den Vorfall im […] Hotel lassen diese insgesamt als wenig glaubhaft
erscheinen. Auch wenn ihm als Beschuldigtem nicht der Beweis für seine
Behauptungen obliegt, so spricht die fehlende Plausibilität seiner Angaben jedenfalls
nicht für deren Richtigkeit.
3.5 Zusammenfassend
kann festgestellt werden, dass die Privatklägerinnen in Bezug auf die Tathandlungen
bei den verschiedenen Einvernahmen konstante und logisch konsistente, sich
stimmig ergänzende, anschauliche, lebensnahe und in jeder Hinsicht überzeugende
Aussagen gemacht haben, welche, wie schon die Vorinstanz aufzeigt, eine Fülle
von Realitätskriterien erfüllen, welche für die Zuverlässigkeit ihrer
Darstellungen und insbesondere dafür sprechen, dass ihre Schilderungen auf tatsächlichen
Erlebnissen beruhen und nicht etwa erfundene und untereinander abgesprochene Phantasiegeschichten
sind. Ihre Angaben werden durch die Anzeigesituation und teilweise durch weitere
Indizien, wie Hotelmeldescheine und Arbeitspläne, gestützt. Die gemäss der
Nullhypothese vorzunehmende Annahme, dass die Aussagen der Privatklägerinnen
nicht realitätsbegründet wäre, lässt sich nach dem Gesagten, insbesondere
angesichts der festgestellten Realitätskriterien und der Anzeigesituation,
nicht halten. Es ist vielmehr zu schliessen, dass ihre Aussagen einem
wirklichen Erleben entsprechen und wahr sind.
4.1 Wer
eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden,
indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in
anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 193 Abs. 1 StGB). Art. 193 StGB
schützt das Opfer vor Ausnützung irgendeiner Notlage oder Abhängigkeit zu
sexuellen Zwecken. Geschütztes Rechtsgut ist die Freiheit der sexuellen
Selbstbestimmung.
4.2 Das Opfer ist abhängig im Sinne des
Tatbestandes, wenn es aufgrund eines der im Gesetz genannten Strukturmerkmale
oder aus anderen Gründen nicht ungebunden bzw. frei und damit auf den Täter
angewiesen ist oder zu sein glaubt. Soweit es um ein Abhängigkeitsverhältnis
geht, muss dieses die Entscheidungsfreiheit wesentlich einschränken. Für die
Bestimmung des Ausmasses der Abhängigkeit sind die konkreten Umstände des
Einzelfalles massgebend. Dem Abhängigkeitsverhältnis liegt in der Regel eine
besondere Vertrauensbeziehung und immer ein besonderes Machtgefälle zugrunde
(BGE 131 IV 114 E. 1 S. 116). Beide Privatklägerinnen waren im Zeitpunkt
der angeklagten Vorfälle Angestellte der vom Berufungskläger mit einem weiteren
Geschäftspartner gegründeten D____. Der Berufungskläger war ihr Vorgesetzter,
der auch über die Einsatzzeiten entschieden hat; es hat ein Subordinationsverhältnis
bestanden. Es kommt dazu, dass B____ alleinerziehende Mutter und vor ihrer
Anstellung bei der D____ von der Sozialhilfe abhängig gewesen war. C____ war
ebenfalls alleinerziehende Mutter und vor ihrer Anstellung arbeitslos gewesen. Beide
Frauen befanden sich in einer schwierigen finanziellen Situation und waren auf
die Arbeitsstelle respektive den Erwerb daraus angewiesen. Unter diesen
Umständen liegt hier eine durch ein Arbeitsverhältnis begründete Abhängigkeit der
Privatklägerinnen vom Berufungskläger vor. Der Berufungskläger wusste um das
Subordinationsverhältnis und auch um die schwierige persönliche und finanzielle
Situation beider Frauen. So hat er bei seiner ersten Einvernahme vom 26.
November 2014 spontan angegeben, dass B____ „ein Problemfall“ gewesen sei; „sie
hatte Probleme und wollte immer, dass ich ihr Stunden gebe.“ … „Ich habe ihr
immer wieder geholfen, sie bedankte sich immer wieder, dass ich zu ihr schaue
und jetzt so was“ (Akten S. 258). In derselben Einvernahme hat er auch C____
als „Problem“ bezeichnet. Sie habe immer mehr Stunden haben wollen, anderseits
sei von den Verantwortlichen des Stücki Centers geklagt worden, dass sie
lesbisch sei und andere Frauen belästige (Akten S. 264). Aus einer SMS von C____
vom 20. Oktober 2011 an den Berufungskläger ist zu folgern, dass er über ihre schlechte
finanzielle Situation informiert war (Akten S. 210 „… ich bitte Sie
Höflich mir die Kinderzulage Nachträglich gut zu schreiben den wie Sie bereits
wissen ist meine Finanziele Lage zum scheitern bedroht…“.)
Die Vorinstanz hat
zutreffend festgestellt, dass es vorliegend um sexuelle Handlungen geht, die
der Berufungskläger an den Privatklägerinnen vorgenommen hat. Sexuelle
Handlungen lassen sich nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen. Als
sexuelle Handlungen gelten Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach
ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind. Bei dieser
objektiven Betrachtungsweise bleiben das subjektive Empfinden, die Motive oder
die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, ausser
Betracht. Es geht um Verhaltensweisen, die im Hinblick auf das geschützte
Rechtsgut erheblich sind (vgl. Maier,
in Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 193 N 15).
Der
Berufungskläger, lediglich noch mit Boxershorts bekleidet, hat die
Privatklägerin B____ massiert, welche, ebenfalls lediglich nur noch in Unterwäsche,
bäuchlings auf einer Massageliege lag. Nachdem die Frau protestierte, als er
ihr den Slip herunterziehen wollte, hat er sie an den Beinen massiert, sich dabei
mit seinen Händen ihrem Genitalbereich genähert und sich schliesslich heftig und
erregt atmend über sie gebeugt, wobei er mit seinem nackten Bauch ihren Rücken
berührte. Er beendete sein Tun erst, als ihm B____, erklären konnte, er solle
aufhören. Dieses Verhalten erscheint schon nach dem äusseren Erscheinungsbild
nicht neutral, sondern sexualbezogen. Zudem war auch die Motivation eindeutig
sexualbezogen; die Erregung des Berufungsklägers war an seiner Atmung
wahrnehmbar. Im Falle der Privatklägerin C____ hat sich der Berufungskläger mit
seinem Geschlechtsteil am Gesäss und am Rücken der Frau gerieben und diese
währenddessen noch am Ohr geleckt, gestöhnt und – trotz der Bekundung der Frau,
dass sie dies nicht wünsche - weitergemacht, bis diese insistierte und ihn kroatischer
Sprache aufforderte, aufzuhören. Hier handelt es sich klar um eine sexuelle
Handlung.
Es hat auch ein
Motivationszusammenhang zwischen der Zwangssituation der Privatklägerinnen und
den sexuellen Handlungen bestanden. Die Privatklägerinnen standen dem Ansinnen
des Berufungsklägers zwar ablehnend gegenüber, doch wagten sie es aufgrund ihrer
Unterlegenheit und Abhängigkeit nicht, energisch zu widersprechen und sich zu
widersetzen, sondern sie duldeten, entgegen inneren Widerständen, die sexuellen
Handlungen jedenfalls vorübergehend. Der Berufungskläger hat die wesentlich
eingeschränkte Entscheidungsfreiheit oder Abwehrfähigkeit der abhängigen Person
und ihre dadurch gegebene Gefügigkeit gekannt und auch bewusst im Hinblick auf
deren sexuelles Entgegenkommen ausgenutzt (vgl. zum Ganzen ausführlich und mit
weiteren Hinweisen: Maier, a.a.O.,
Art. 193 N 14). Zunächst hat er beide Frauen raffiniert ins Hotelzimmer
gelockt, indem er sie unter der Vorspiegelung, ihnen einen Gefallen zu tun
(Casinobesuch respektive zum Arbeitsplatz fahren) zum Hotel gebracht hat, wo
sie sich dann unerwartet alleine in einem Zimmer mit ihm vorfanden. Dann hat er
geschickt einen Bezug zur Arbeit hergestellt, in dem er zunächst pro forma
Geschäftliches mit ihnen besprochen hat. Darauf hat er sie zur Massage
aufgefordert. Dagegen und gegen die sexuellen Handlungen konnten sich beide
Frauen aufgrund der Abhängigkeit, die ihnen der Berufungskläger auch durch das
Gespräch über Geschäftliches deutlich vor Augen geführt hatte, nicht wehren.
In subjektiver
Hinsicht ist Vorsatz erforderlich: Der Täter muss wissen oder zumindest damit
rechnen, dass sich die betroffene Person nur deshalb auf die sexuellen
Handlungen einlässt, weil sie von ihm abhängig ist (BGE 131 IV 114 E. 1 S.
119). Beide Privatklägerinnen waren dem Berufungskläger unterstellte
Angestellte. Sie waren, wie der Berufungskläger wusste (vgl. oben),
alleinerziehende Mütter und auf die Arbeitsstelle respektive auf das entsprechende
Erwerbseinkommen angewiesen. Sie waren unter diesen Umständen, wie ihm bewusst
war, auf sein Wohlwollen angewiesen. Der Berufungskläger war sich ihrer
Abhängigkeit von ihm bewusst. Er hat, wie erwähnt, auch gezielt einen Bezug zur
Arbeit hergestellt, indem er zuerst jeweils Geschäftliches mit ihnen besprochen
hat. Aufgrund der Umstände wusste der Berufungskläger, dass seine Angestellten die
von ihm an ihnen vorgenommenen sexuellen Handlungen lediglich aufgrund dieser
arbeitsbedingten Abhängigkeit duldeten. Es wird auch nicht etwa geltend
gemacht, dass zwischen dem Berufungskläger und den Privatklägerinnen eine
romantische Beziehung bestand, welche über ein Arbeitsverhältnis herausging.
Aufgrund dieser Umstände hat der Berufungskläger zumindest in Kauf genommen,
dass die Privatkl.erinnen sich nur aufgrund ihrer Abhängigkeit auf die
sexuellen Handlungen eingelassen habe. Er hat ihre durch das Arbeitsverhältnis
begründete Abhängigkeit ausgenützt.
Es ergeht somit
ein Schuldspruch wegen mehrfacher Ausnützung der Notlage.
Die Vorinstanz
hat eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu CHF 120.–, mit bedingtem
Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre, ausgesprochen, dies als Zusatzstrafe. Die
Strafzumessung wird nicht explizit und substantiiert angefochten; darauf ist deshalb
mit der gebotenen Kürze einzugehen.
Vorliegend
sind mehrere Schuldsprüche gefällt worden. Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip) (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat der Richter in einem ersten Schritt,
unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich
die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen.
Ausgangspunkt
für die Strafzumessung ist der Strafrahmen der Ausnützung der Notlage nach Art.
193 Abs. 1 StGB, welcher eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe vorsieht. Auszugehen ist mit der Vorinstanz vom Vorfall betreffend C____,
welcher insgesamt etwas gravierender erscheint. Die vorgenommenen sexuellen
Handlungen wiegen, im Vergleich etwa mit der Duldung von Geschlechts- oder
Oralverkehr, doch verhältnismässig eher weniger schwer. Zu Lasten des
Berufungsklägers wirkt sich allerdings aus, dass er organisiert und zielstrebig
vorgegangen ist, und die Frau unter Vorspiegelung der Besprechung eines
Projekts ins Hotelzimmer gelockt hat. Auch leicht zu seinen Ungunsten ist zu
berücksichtigen, dass er ihr noch mitteilte, es sehe nicht gut für sie aus –
was ihre Existenzangst schürte und ihre Widerstandskraft weiter schwächte. Etwas
zu Gute gehalten werden kann ihm, dass er immerhin von C____ abliess, als diese
ihn zunehmend eindringlicher dazu aufforderte. Insoweit wiegt das Verschulden
des Berufungsklägers insgesamt in etwa nicht mehr ganz leicht bis mittelschwer.
Mit der Vorinstanz erscheint eine Geldstrafe von rund 150 Tagessätzen als
Einsatzstrafe dem Verschulden des Berufungsklägers jedenfalls angemessen. In
Bezug auf den Vorfall mit B____ wiegt das Verschulden des Berufungsklägers etwas
weniger schwer, da die Handlungen weniger weit gegangen sind und der
Berufungskläger auch schneller von ihr abliess. Angemessen wäre für dieses Delikt
eine hypothetische Geldstrafe von rund 120 Tagesätzen. Es rechtfertigt sich
somit, die Einsatzstrafe um rund 60 Tagessätze zu erhöhen. Die Geldstrafe
ist ausserdem als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft
Rheinfelden-Laufenburg vom 26. August 2014 – der Berufungskläger wurde wegen
SVG-Delikten, nebst einer Busse, zu einer bedingten Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu CHF 160.–, Probezeit 2 Jahre, verurteilt (Akten S. 9) –
auszufällen. In Abwägung aller Umstände und in Berücksichtigung von Art. 49
Abs. 2 StGB wird die Sanktion als Zusatzstrafe zu diesem Urteil auf 200
Tagessätze Geldstrafe festgesetzt.
Angesichts des
Einkommens des Berufungsklägers von CHF 6‘000.– (Protokoll Berufungsverhandlung
S. 2) und nach Abzug einer Pauschale von 25%, d.h. von CHF 1‘500.–,
erweist sich die Höhe des Tagessatzes von CHF 120.– nach wie vor richtig
und den finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers auf jeden Fall
angemessen. Dem Berufungskläger kann ohne weiteres der bedingte Strafvollzug
mit einer minimalen Probezeit von 2 Jahren gewährt werden.
Ausgehend von
der Bestätigung im Schuldpunkt erweist sich auch die vorinstanzlich
zugesprochene Genugtuung von CHF 1‘000.– an die Privatklägerin B____ und
von CHF 1‘500.– an die Privatklägerin C____ als gerechtfertigt und
angemessen. Es kann mit den folgenden zusammenfassenden Bemerkungen auf die
zutreffende vor-instanzliche Begründung, mit welcher sich der Berufungskläger
nicht auseinandersetzt, verwiesen werden.
Art.
49 und 47 Obligationenrecht (OR; SR 220) bestimmen,
dass der Richter Personen, die in ihrer Persönlichkeit oder ihrer körperlichen
Integrität verletzt werden, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung
zusprechen kann. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill,
indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung
erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und
Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die
Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen,
ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf
Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der
Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich
naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S.
119). Vorliegend wiegt das Verschulden des Berufungsklägers zwar nicht
besonders schwer. Die Taten hatten bei beiden Privatklägerinnen aber eine
erhebliche Beeinträchtigung ihres psychischen und seelischen Wohlbefindens zur
Folge. Beide mussten sich schliesslich krankschreiben lassen und sahen sich
ausser Stande, wieder an ihren Arbeitsplatz zurück zu kehren. Bei beiden war
auch an der Berufungsverhandlung die belastende Auswirkung des Vorfalles noch spürbar.
Die vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuungssummen sind den gesamten Umständen
angemessen und in keiner Weise zu beanstanden (vgl. auch Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Band 1,
2013, S. 192 Nr. 199).
7.1 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Berufung unbegründet ist. Der Berufungskläger dringt
mit seinen Begehren nicht durch und unterliegt vollständig. Das
erstinstanzliche Urteil erweist sich in allen Punkten als korrekt.
7.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Berufungskläger neben den
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auch die Kosten des Berufungsverfahrens
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung kann ihm nicht zugesprochen werden.
7.3 Ausserdem
hat er den Privatklägerinnen für das erstinstanzliche Verfahren gemäss dem vorinstanzlichen
Urteil eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2’520.85 zu bezahlen.
Den
Privatklägerinnen wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Ihrer
Vertreterin werden für die zweite Instanz ein angemessenes Honorar von
CHF 3‘016.70 und ein Auslagenersatz von CHF 114.35, zuzüglich 8% MWST
von insgesamt CHF 250.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet (Stundenansatz
CHF 200.–, Fotokopien CHF 0.25; vgl. Art. 138 Abs. 1 in Verbindung
mit 135 StPO). Der Berufungskläger hat den Privatklägerinnen allerdings für das
Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung für ihre Anwaltskosten zu
bezahlen (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 StPO). Diese beträgt
gemäss den Honorarnoten ihrer Vertreterin insgesamt CHF 4‘332.85
(Stundenansatz von CHF 250.–; Fotokopien CHF 1.–). Der
Berufungskläger hat der Gerichtskasse den für Honorar und Auslagenersatz der
Vertreterin der Privatklägerinnen ausgerichteten Betrag zurückzuerstatten (Art. 138
Abs. 2 StPO). Überdies hat er den Privatklägerinnen für das zweitinstanzliche
Verfahren den (Differenz)Betrag von CHF 951.30 direkt als
Parteientschädigung zu bezahlen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 11. November 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher sexueller Belästigung im Anklagepunkt
Ziff. 2;
Abweisung der Mehrforderungen der Privatklägerinnen;
Honorar der Vertreterin der unentgeltlichen Vertreterin der
Privatklägerinnen im erstinstanzlichen Verfahren.
A____ wird der mehrfachen Ausnützung der Notlage
schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen
zu CHF 120.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren,
als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft
Rheinfelden-Laufenburg vom 26. August 2014,
in Anwendung von Art. 193 Abs. 1 sowie
Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches.
A____ wird zur Zahlung von CHF 1'000.– Genugtuung
zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. Juli 2011 an B____ und von CHF 1‘500.–
Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Januar 2012 an C____ sowie zur
Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Privatklägerinnen für das erstinstanzliche
Verfahren von insgesamt CHF 2’520.85 verurteilt.
A____ trägt die Kosten von CHF 4‘207.70 und eine
Urteilsgebühr von CHF 1‘800.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 900.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der Vertreterin der Privatklägerinnen im Kostenerlass,
[...], Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von
CHF 3‘016.70 und ein Auslagenersatz von CHF 114.35, zuzüglich 8% MWST
von insgesamt CHF 250.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen. A____ hat
dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, in Anwendung von
Art. 138 Abs. 2 StPO.
Überdies wird A____ verurteilt, den Privatklägerinnen
für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt
CHF 951.30, inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer, zu bezahlen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Strafgericht
Privatklägerinnen
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Amt für Migration […]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).