Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.34
URTEIL
vom 9.
Februar 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Cla Nett , Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
substituiert durch [...],
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 9. Dezember 2015
betreffend grobe Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 9. Dezember 2015 wurde A____ der groben Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe
von 20 Tagessätzen zu CHF 40.– verurteilt (Probezeit zwei Jahre). Diese Strafe
wurde mit einer Busse von CHF 600.– verbunden. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten
auferlegt.
Gegen dieses
Urteil erklärte A____, vertreten durch [...] mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 Berufung.
Am 11. April 2016 erfolgte die Berufungserklärung und am 6. Juli 2016 die
Berufungsbegründung. Es wird ein Freispruch von der Anklage der groben Verletzung
der Verkehrsregeln beantragt. Eventualiter sei der Beschuldigte einer einfachen
Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes
schuldig zu sprechen. Die Strafe sei in jedem Fall zu hoch ausgefallen. Die
Staatsanwaltschaft liess mit ihrer Berufungsantwort vom 28. Juli 2016 die
Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragen.
Anlässlich der
Verhandlung vor Appellationsgericht vom 9. Februar 2018 wurde der
Berufungskläger befragt. Anschliessend gelangte sein Verteidiger zum Vortrag.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachstehenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Der Berufungskläger ist
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf das
frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1
des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gerügt
werden können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung,
die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 StPO).
Dem
Beschuldigten wird mit dem angefochtenen Urteil angelastet, am 6. Juni 2013 mit
einem Personenwagen in der [...] in Basel, einer Tempo-30 Zone, geräuschvoll
beschleunigt zu haben und in einer Fahrweise, die nicht den Umständen angepasst
gewesen sei, auf einen Personenwagen zugefahren zu sein, der auf Höhe der Liegenschaft
[...] auf der Fahrbahn abgestellt war. Durch ein abruptes Bremsmanöver habe er
seinen Personenwagen mit quietschenden Reifen ca. 20 cm vor dem anderen
Personenwagen zum Stehen gebracht. Durch diese Fahrweise habe er B____ und
deren Tochter, welche sich im stehenden Fahrzeug befanden, erheblich gefährdet.
Gestützt auf diesen Sachverhalt fällte die Vorinstanz einen Schuldspruch wegen
grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes
(SVG; SR.741.01). Der Beschuldigte habe in rücksichtsloser Weise wichtige
Verkehrsregeln verletzt, namentlich das Gebot, sein Fahrzeug so zu beherrschen,
dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG), sowie
das Gebot, die Geschwindigkeit den Umständen anzupassen
(Art. 32 Abs. 1 SVG).
Die Vorinstanz
stellte im Wesentlichen auf die Aussagen von B____, deren Mutter C____ sowie
der Nachbarin D____ ab, welche den Berufungskläger belasten. Diese drei
Personen wurden in der erstinstanzlichen Verhandlung als Zeuginnen befragt
(Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung S. 4-8). Das Strafgericht hat deren
Aussagen überzeugend gewürdigt und für zuverlässig befunden (Erwägungen im Urteil
des Strafgerichts S. 4/5). Die drei Personen hätten das Kerngeschehen
übereinstimmend geschildert. Auch die Aussagen von A____ wurden von der
Vorinstanz sorgfältig gewürdigt. Dieser hatte ein Bremsquietschen zugestanden,
dieses aber mit einem „Restschub“ nach dem abrupten Bremsen erklärt. Als Grund
für das abrupte Bremsen gab er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung –
erstmals – an, dass das Auto vor ihm wegen eines Kindes habe abbremsen müssen.
Beide Vorbringen hat die Vorinstanz mit einwandfreier und überzeugender Begründung
zurückgewiesen (S. 5).
Vor den
Schranken des Appellationsgerichts brachte der Berufungskläger sodann nichts
vor, was nicht schon von der Vorinstanz berücksichtigt und korrekt gewürdigt
worden wäre. Der Berufungskläger machte noch geltend, dass er sich nicht
erklären könne, wie es zu solchen Vorwürfen gegen ihn gekommen sei. Ohne
hierfür ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, stellte er in den Raum, die drei
Frauen könnten ihre Belastungen gegen ihn abgesprochen haben. Er führte hierzu
lediglich aus, B____ sei geschäftlich eine Rivalin gewesen, weil man sich für
den Kauf des gleichen Hauses interessiert habe. Er habe zudem einmal eine
Einladung von D____ abgelehnt, was diese vielleicht als unhöflich empfunden
haben könnte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Solche Vorbringen sind
mitnichten geeignet, die Glaubhaftigkeit der Depositionen der Zeuginnen, deren
Aussagen im Gegensatz zu denjenigen des Berufungsklägers, konsistent und frei
von Widersprüchen waren und einen nachvollziehbaren Vorgang wiedergaben, herabzusetzen.
Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann ergänzend verwiesen werden
(Art. 82 Abs. 4 StPO; Urteil des Strafgerichts S. 4/5).
Die vom
Verteidiger vorgetragenen Bedenken, dass die Personen, im Gegensatz zu
geschulten Polizeibeamten, ein Strassenverkehrsdelikt nicht zuverlässig
erfassen könnten, gehen zumindest vorliegend an der Sache vorbei. Es mag
zutreffen, dass Personen, die nicht besonders geschult sind, nicht ohne
Weiteres in der Lage sind, die Überschreitung einer bestimmten signalisierten Höchstgeschwindigkeit
zuverlässig zu erkennen. Eine Überschreitung einer spezifischen
Höchstgeschwindigkeit wird dem Berufungskläger aber nicht vorgeworfen. Dass es
zu einem abrupten Bremsmanöver mit quietschenden Reifen gekommen ist, wird von
ihm hingegen selbst eingestanden. Indirekt ist damit auch eine für die
Tempo-30-Zone unangepasste Fahrweise erstellt. Dies gilt, zumal die (nur) vom
Berufungskläger vor dem Strafgericht gemachte Behauptung, dass das Auto vor ihm
schon angefahren sei und plötzlich, mutmasslich wegen eines Kindes, gebremst
habe, von der Vorinstanz mit überzeugender Begründung als Schutzbehauptung
enttarnt wurde (Urteil des Strafgerichts S. 3 und 5). Als besonderes
Kennzeichen für die Schilderung von Erlebtem kann ergänzend hervorgehoben
werden, dass D____, welche sich auf der Dachterrasse ihres Hauses aufgehalten
hatte, durch einen auffälligen Sinneseindruck, ein Motorengeräusch, auf den
Vorgang aufmerksam geworden war.
Der Verteidiger
rügte in seinem Plädoyer schliesslich, dass die Zeuginnen im Berufungsverfahren
nicht noch einmal befragt worden seien. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf
den im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen
(Art. 389 Abs. 1 StPO). Eine Wiederholung bereits erfolgter
Beweisabnahmen ist nur erforderlich, wenn Beweisvorschriften verletzt worden
sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die
Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Abs. 2). Keine dieser
Voraussetzungen ist vorliegend gegeben. Es kommt hinzu, dass die erneute Ladung
von Zeugen oder Auskunftspersonen im Berufungsverfahren gar nicht beantragt
worden war. Eine entsprechende Rüge nach Abschluss des Beweisverfahrens läuft
auch aus diesem Grund ins Leere.
Der einwandfreien
rechtlichen Würdigung der Vorinstanz ist mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen
im angefochtenen Urteil zu folgen (Urteil des Strafgerichts S. 5/6), mit
folgender, im Ergebnis neutraler, Präzisierung: Nicht zur Anwendung gelangt bei
einem Automatikgetriebe Art. 33 lit. b der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR.
741.11). Das Verursachen von Lärm fällt vorliegend jedoch unter die Bestimmung
von Art. 33 lit. c VRV, welche in der Verzeigung / Anklageschrift bzw. im
Urteilsdispositiv ebenfalls angeführt ist.
Auch die
Strafzumessung durch das Strafgericht ist überzeugend ausgefallen
(angefochtenes Urteil S. 6). Bei dem Vergehen handelt es sich innerhalb des
Strafrahmens von Art. 90 Ziff. 2 SVG um keinen Bagatellfall. Es ist von einer
direktvorsätzlichen Verletzung wichtiger Verkehrsregeln auszugehen, was das
Vergehen hinsichtlich des Tatverschuldens von leichteren Formen der Tatbegehung
(etwa Fahrlässigkeit) abhebt. Es kommt hinzu, dass die Sicherheit von zwei
Personen konkret betroffen war. Dass das Strafgericht die Geldstrafe gegenüber
dem Antrag der Staatsanwaltschaft von 10 auf 20 Tagessätze erhöhte, erscheint
vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, trotz des bisher einwandfreien
automobilistischen Leumunds des Berufungsklägers. Die Tagessatzhöhe ist mit
CHF 40.– entgegen der Kritik in der Berufungsbegründung korrekt bemessen
worden. Nach dem Veranlagungsprotokoll der Steuerverwaltung Basel-Stadt (Akten
S. 5) ist für den Berufungskläger, dessen Vermögensverhältnisse laut seinen
Angaben im Wesentlichen unverändert geblieben sind (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 2), von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF
1‘250.– auszugehen. Nach Vornahme eines Pauschalabzugs von 25% für Krankenkasse
und Steuern ergibt sich eine Grundtagessatzhöhe von CHF 31.–. Der Beschuldigte
verfügt zudem über ein Vermögen von ca. CHF 114‘000.–, wovon praxisgemäss ein
Freibetrag von CHF 100‘000.– in Abzug gebracht wird. Durch Verwendung eines Multiplikators
von 0.5 ‰ auf den verbleibenden Vermögensbetrag von CHF 14‘000.– ergibt sich
ein zur Grundtagessatzhöhe zu addierender Betrag von CHF 7.–. Aus dieser
Rechnung (CHF 31.– + CHF 7.–) resultiert eine (auf den nächsten Zehnerschritt
gerundete) Tagessatzhöhe von CHF 40.–. Auch die von der Vorinstanz unter
Berücksichtigung des Verschuldens in Anwendung von Art. 42 Abs. 4
StGB festgelegte Verbindungsbusse ist nicht zu beanstanden und entspricht der
Gerichtspraxis (AGE SB.2015.77 vom 2. Juni 2017 m.w.H.). Es bleibt bei der
Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe sowie der Festsetzung der
Probezeit auf zwei Jahre.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Urteilsgebühr für das zweitinstanzliche
Verfahren ist auf CHF 700.– festzusetzen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird der groben Verletzung
der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von
20 Tagessätzen zu CHF 40.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 600.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 2, 31 Abs.
1, 32 Abs. 1 und 42 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 4 Abs. 1 und 33
lit. c der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und
106 des Strafgesetzbuchs.
Der Beurteilte trägt die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens im Betrage von CHF 668.30 sowie eine Urteilsgebühr
für das erstinstanzliche Urteil von CHF 800.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens unter Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 700.–
(einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.