Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.30
URTEIL
vom 4.
April 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. […], von
Serbien-Montenegro,
zurzeit im
Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...]
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 26. März 2018
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Die gemäss
eigenen Angaben serbische Staatsangehörige A____, geb. am […], ist am 5. Januar
2018, bei der Einreise von Frankreich in die Schweiz kommend, vom
Grenzwachkorps (GWK) kontrolliert worden. Sie hatte keine Papiere auf sich und
gab sich gegenüber den Beamten als italienische Staatsangehörige namens [...]
aus. Nähre Abklärungen ergaben sodann, dass A____ unter diversen Aliasnamen im
Fahndungssystem des Bundes (RIPOL) verzeichnet ist, gegen sie ein von den belgischen
Behörden ausgesprochenes und bis am 15. August 2018 geltendes Einreiseverbot
für den gesamten Schengenraum besteht und ein vom Staatssekretariat für
Migration (SEM) am 5. Januar 2015 verfügtes Einreiseverbot für das Gebiet
der Schweiz und Liechtenstein mit Geltung bis zum 5. Januar 2020 besteht,
welches A____ bislang nicht hatte eröffnet werden können, was sodann durch das
Migrationsamt nachgeholt wurde. Das Migrationsamt hat A____ mit Verfügungen von
6. Januar 2018 aus der Schweiz weggewiesen und bis zum 5. April 2018 in Ausschaffungshaft
gesetzt. Mit Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
vom 8. Januar 2018 (AGE AUS.2018.4) wurde die vom Migrationsamt mit Verfügung
vom 6. Januar 2018 für die Dauer von drei Monaten angeordnete Ausschaffungshaft
über A____ bestätigt. Mit Verfügung vom 26. März 2018 verlängert das
Migrationsamt die angeordnete Haft bis zum 25. Juni 2018.
An der heutigen
Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt und ist ihr Rechtsvertreter zum
Vortrag gelangt. Der Rechtsvertreter beantragt die unverzügliche Haftentlassung
und die unentgeltliche Prozessführung, unter o/e- Kostenfolge. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Die Haftverlängerung
ist vor Ablauf der bereits verfügten Haft zu überprüfen. Vorliegend endet die
erstmalig angeordnete Haft 5. April 2018. Damit findet die heutige Verhandlung
und Haftüberprüfung rechtzeitig statt.
Betreffend das
Vorliegen eines Wegweisungstitels und den Haftgrund der Untertauchensgefahr ist
auf das Urteil vom 8. Januar 2018 zu verweisen. Die Untertauchensgefahr hat
sich zwischenzeitlich sogar akzentuiert, nachdem aktuell davon auszugehen ist,
dass A____ über die Existenz von ihr gehörigen Ausweispapieren in einem Camp
für Fahrende mutmasslich log und sie möglicherweise über gar keine Papiere
verfügt, eventuell solche - trotz mutmasslich reger Reisetätigkeit im
Schengenraum - gar noch nie besessen hat. Dies jedenfalls wurde mit Schreiben
ihres vormaligen Rechtsvertreters aus Kehl, Deutschland, vom 9. Januar 2018 dem
Migrationsamt mitgeteilt und von A____ an der heutigen Verhandlung bestätigt. Der
vormalige Rechtsvertreter führte weiter aus, A____ wohne bereits seit vielen
Jahren in Frankreich. Ihre Eltern seien Serben, hätten sich aber nie um Papiere
für A____ bemüht. In einem weiteren Schreiben vom 19. Januar 2018 liess der
vormalige Rechtsvertreter das Migrationsamt sodann wissen, dass die Eltern
von A____ in Belgien leben würden und dort eine „feste Wohnung“ hätten. A____
behauptet demgegenüber weiter, ihre Eltern würden in Frankreich leben.
Festzustellen ist, dass über die mit einer Vielzahl von Aliasidentitäten
verzeichnete A____ letztlich so gut wie gar nichts bekannt ist. Nachdem
ursprünglich von den belgischen Behörden eine „bestätigte Identität“ im
Informationssystem erfasst war, haben die belgischen Behörden nun mit Schreiben
vom16. Januar 2018 mitgeteilt, dass A____ in Belgien nicht mit
Identitätspapieren erfasst werden konnte und während ihres Aufenthalts in
Belgien diverse Aliasnamen verwendet hatte. Auch sei gegen sie am 15. Juli 2013
eine Einreisesperre geltend bis zum 14. Juli 2021 ausgesprochen worden. Dass
unter diesen Umständen nicht von einer Kooperation mit den Behörden in Freiheit
ausgegangen werden kann, sondern davon auszugehen ist, dass A____ nach einer
Freilassung untertauchen würde, ist offensichtlich. Daran kann auch nichts
ändern, dass A____ zwischenzeitlich über ihren aktuellen Rechtsvertreter ein
Schreiben mit der Bitte um die Ausstellung eines Reisepasses an die serbische
Botschaft in Bern gerichtet hat (s. auch unten Ziff. 3.2), ist dies doch erst
geschehen, nachdem die serbischen Behörden eine Anerkennung abgelehnt haben.
Das Gericht geht davon aus, dass das Schreiben einzig aufgesetzt wurde, um eine
Kooperation vorzugeben.
3.1 Ein
Haftgrund ist gemäss dem Ausgeführten erstellt. Weiter darf der Vollzug einer
allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S.
171 f.). Der Zweck der Ausschaffungshaft, namentlich die Sicherstellung der
geplanten Entfernungsmassnahme, ist nicht (mehr) gegeben, wenn die Weg- oder
Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen nicht in absehbarer Zeit vollzogen
werden kann (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 60 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
Weiter hat die zuständige Behörde das Beschleunigungsgebot einzuhalten und die
Umsetzung der Ausschaffung der inhaftierten Person förderlich voranzutreiben.
Zudem hat die Haftanordnung dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu
entsprechen.
3.2 Ein
an die französischen Behörden gestelltes Rückübernahmegesuch vom 8. Januar
2018 wurde gleichentags negativ beantwortet. A____ wurde aufgefordert, sich um
die Ausstellung von Reisepapieren zu bemühen. Ein vom SEM den serbischen
Behörden gestelltes Rückübernahmegesuch wurde mit Schreiben vom 12. Februar
2018 negativ beantwortet. Diese Antwort wurde dem Migrationsamt via SEM am
21. Februar 2018 übermittelt. Mit Schreiben vom 28. Februar 2018 hat der
aktuelle Rechtsvertreter von A____ die serbische Botschaft in Bern um die
Ausstellung von Reisepapieren ersucht. Gemäss den Ausführungen des
Rechtsvertreters an der heutigen Verhandlung habe ihm eine Mitarbeiterin der
serbischen Botschaft in Bern mitgeteilt, die Bearbeitung des Gesuchs werde
voraussichtlich Monate dauern. Am 8. März 2018 ersuchte das SEM unter Beigabe
eines Fingerabdruckbogens die serbischen Behörden um Rückübernahme von A____.
Am 23. März 2018 teilte das SEM dem Migrationsamt mit, dass die Antwort der
serbischen Behörden noch ausstehend sei. An der Befragung durch das Migrationsamt
vom 26. März 2018 wurde A____ nochmals aufgefordert, an der Beschaffung von
Reisedokumenten mitzuwirken. Zudem wurde A____ gefragt, ob sie Angaben zu
Verwandten in Serbien machen könne, woraufhin sie sagte, sie sei entgegen
früheren Aussagen gar nie in Serbien gewesen. Weiter wurde sie gefragt, ob ihre
Eltern über gültige Aufenthaltstitel für Frankreich verfügten, woraufhin sie
meinte: „Wir sind Zigeuner-Serben, da hat keiner gar nichts“. A____ wurde
sodann daraufhin gewiesen, dass alle Angaben im Zusammenhang mit ihrer Herkunft
hilfreich für die Beschaffung von Papieren sein könnten. A____ machte keine
weiteren brauchbaren Angaben zu ihrer Herkunft. Eine eigentliche Befragung zu
ihrer Biographie hat nicht stattgefunden. Den Angaben des vormaligen
Rechtsvertreters, die Eltern hätten in Belgien einen festen Wohnsitz, wurde soweit
ersichtlich nicht weiter nachgegangen. Auch in der Haftverlängerungsverfügung
finden sich keine weiteren Ausführungen zum geplanten Vorgehen, ausser der
hängigen Nachfrage um Rückübernahme bei den serbischen Behörden. Gemäss
Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters des Migrationsamts, welcher sich dazu
auf entsprechende Angaben des SEM beruft, sei die Wahrscheinlichkeit einer
positiven Beantwortung des Gesuchs um Rückübernahme durch die serbischen
Behörden gering und könne es insbesondere Monate dauern, bis diese die Anfrage
beantworten würden. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Ausschaffung nach Serbien
in absehbarer Zeit möglich sein wird, erscheint vor dem Hintergrund dieser
Auskunft derart gering, dass der Zweck der Haft nicht mehr als gegeben erachtet
werden kann. Da keine Abklärungen betreffend die Ausschaffung in einen anderen
Staat als Serbien laufen, ist die Haft auch nicht aufgrund alternativer
Bemühungen zu verlängern, welche allenfalls in absehbarer Zeit erfolgreich
verlaufen könnten. Dies alles auch vor dem Hintergrund, dass sich die Klärung
der staatlichen Zugehörigkeit von Fahrenden, die bei der Papierbeschaffung
nicht kooperieren, erfahrungsgemäss als äussert langwierig und sehr schwierig
gestalten kann (vgl. AGE AUS.2017.31 vom 26. April 2017 E. 2.2 f.), und
offensichtlich auch die belgischen Behörden daran gescheitert sind. Damit ist
die Haft zu beenden.
3.3 Für
das Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300). A____ ist soweit bekannt
mittellos. Dem Rechtsbeistand ist ein angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse zu entrichten. Er wird entsprechend der dazu eingereichten Honorarnote
zuzüglich einer Stunde Aufwand für die heutige Verhandlung entschädigt.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: A____ ist unverzüglich aus der Haft zu
entlassen.
Dem Rechtsvertreter von A____, [...],
sind ein Honorar von CHF 1‘150.– und ein Auslagenersatz von CHF 119.90, zzgl.
7,7 % MWST von CHF 91.05, aus der Gerichtskasse zu entrichten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.