Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 23.
April 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl, lic. iur. S. Khan
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2017.28
Einspracheentscheid vom 20. April
2017
Fallabschluss verfrüht, kein
Rückfall
Tatsachen
I.
a) Der 1975 geborene Beschwerdeführer war seit 2010 bei der
Firma C____ GmbH als Eisenleger angestellt und in dieser Eigenschaft bei der
Beschwerdegegnerin gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert. Am 22. April 2014 stürzte der Beschwerdeführer
bei der Arbeit und verletzte sich an der linken Schulter (vgl. Unfallmeldung,
SUVA-Akte 1). Die medizinische Erstversorgung fand im D____ statt, wo eine
Schulterkontusion links und eine AC-Luxation Tossi 1 diagnostiziert, und
konservative Therapie verordnet wurde (vgl. Bericht vom 22. April 2014,
SUVA-Akte 4). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und
erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Bei persistierenden Beschwerden
wurde am 12. Januar 2015 im E____ eine arthroskopische Latarjet-Operation mit
Bizepstenotomie der linken Schulter durchgeführt (Operationsbericht, SUVA-Akte
42). Gestützt auf einen Bericht des Kreisarztes vom 7. Dezember 2015 (SUVA-Akte
100) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.
Januar 2016 (SUVA-Akte 108) mit, sie stelle die Heilkosten- und Taggeldleistungen
per 31. März 2016 infolge Erreichen des medizinischen Endzustandes ein.
b) Auf Empfehlung der behandelnden Abteilung Orthopädie /
Traumatologie am E____ veranlasste die Beschwerdegegnerin eine MR-Arthrographie
der linken Schulter, um die Integrität der Rotatorenmanschette zu überprüfen
(Bericht F____ vom 24. Mai 2016, SUVA-Akte 126). Nachdem der Kreisarzt am 9. Juni
2016 dazu Stellung genommen hatte (SUVA-Akte 128), lehnte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Juni 2016 die Ausrichtung einer
Integritätsentschädigung und einer Invalidenrente ab (SUVA-Akte 131).
c) Vertreten durch Frau Advokatin B____ erhob der
Beschwerdeführer am 22. Juli 2016 Einsprache (SUVA-Akten 136, 174) gegen die
ablehnende Verfügung und wies in der Folge wiederholt auf noch laufende
ärztliche Untersuchungen und Behandlungen hin (SUVA-Akten 145, 148, 150, 154).
Am 6. Februar 2017 fand ein weiterer Eingriff statt, bei dem
Osteosynthesematerial entfernt wurde (SUVA-Akte 159). Die Beschwerdegegnerin
anerkannte den Eingriff als Rückfall und erbrachte wiederum die gesetzlich
vorgesehenen Leistungen. Mit Einsprachentscheid vom 20. April 2017 wies sie die
gegen ihre Verfügung vom 22. Juni 2016 erhobene Einsprache ab (SUVA-Akte 186).
II.
Weiterhin vertreten durch B____ ersucht der Beschwerdeführer
mit Beschwerde vom 24. Mai 2017 um Aufhebung des Einspracheentscheids und um
Ausrichtung der Taggelder über den 31. März 2016 hinaus. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verurteilen, ihm eine Invalidenrente von mindestens 30% sowie eine Integritätsentschädigung
von mindestens 15% auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der
Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11.
September 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 30. November 2017 hält der Beschwerdeführer an
seinen Beschwerdeanträgen fest.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 31. Mai 2017 gutgeheissen.
IV.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2018 erhalten die Parteien
Gelegenheit, die beigezogenen Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(IV) einzusehen und dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer liess sich
mit Schreiben vom 28. Februar 2018 vernehmen.
V.
Am 23. April 2018 findet in Anwesenheit des Beschwerdeführers
und seiner Rechtsvertreterin die Hauptverhandlung vor dem
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt statt. Für die Beklagte ist Herr Rechtsanwalt
G____ anwesend. Die Parteien werden befragt und Herr H____ wird als Zeuge
einvernommen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und
auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ist - im Wesentlichen gestützt auf die
Beurteilung durch den Kreisarztes vom 17. Dezember 2015 (SUVA-Akte 100) der
Ansicht, im März 2016 habe von einer weiteren Behandlung hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr
erwartet werden können, weshalb der Grundfall damals zu Recht eingestellt worden
sei. Aus den im späteren Verlauf durchgeführten operativen Eingriffen könne der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese als Rückfälle zu
betrachten seien und nicht gestützt darauf retrospektiv die Richtigkeit des
Fallabschlusses beurteilt werden könne. Vorliegend gehe es nur um die Frage, ob
der Grundfall im März 2016 zu Recht abgeschlossen worden sei.
2.2.
Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Meinung, es ergebe sich aus
den seit der Einstellung ergangenen medizinischen Akten und den wiederholten operativen
Eingriffen, dass ein Endzustand im März 2016 nicht erreicht gewesen sei.
Wahrscheinlich sei der abgebrochene Kirschnerdraht für die persistierenden Irritationen
verantwortlich gewesen. Erst dessen Entfernung im November 2017 habe eine
massgebliche Besserung des Gesundheitszustandes gebracht. Inzwischen habe im
April 2018 die vierte Schulteroperation stattgefunden, die nun zu einer Teilarbeitsfähigkeit
führen solle. Der Fallabschluss im März 2016 sei demnach eindeutig zu früh
erfolgt.
2.3.
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend geltend macht, geht es
vorliegend einzig um die Frage, ob im März 2016 die Voraussetzungen für einen
Fallabschluss gegeben waren. Bejahendenfalls ist weiter zu klären, ob die
Ausrichtung einer Integritätsentschädigung und einer Invalidenrente zum
damaligen Zeitpunkt zu Recht verweigert wurden.
3.1.
3.1.1. Gemäss Art. 6 UVG werden Versicherungsleistungen bei
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Darunter fallen
die Ansprüche der versicherten Person auf die zweckmässige Behandlung der
Unfallfolgen (Art.10 Abs. 1 UVG) und auf Ausrichtung von Taggeldern (Art. 16
Abs. 1 UVG). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden
nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang
zum versicherten Ereignis steht.
3.1.2. Gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG erlischt der Anspruch auf Taggeld mit der
Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder
mit dem Tod des Versicherten.
3.1.3. Der Anspruch auf die vorübergehenden Leistungen wie Heilbehandlung
und Taggeld setzt nach Gesetz und Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet
werden kann, oder aber dass noch Eingliederungsmassnahmen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) laufen (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario). Die Frage
der namhaften Besserung des Gesundheitszustandes bestimmt sich dabei namentlich
an der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit,
soweit unfallbedingt beeinträchtigt (BGE 134 V 109 E. 3.2 und E. 4). Die
Möglichkeit der namhaften Besserung bestimmt sich dabei prognostisch und nicht
aufgrund einer retrospektiven Beurteilung (Urteil des Bundesgerichts
8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 8C_432/2009
vom 2. November 2009 E. 3.2). Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der
Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen
abzuschliessen und den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine
Integritätsentschädigung zu prüfen.
3.2.
In zeitlicher Hinsicht ist grundsätzlich auf denjenigen Sachverhalt
abzustellen, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsentscheids
- d.h. des Einspracheentscheids - gegeben war (Kieser,
ATSG-Komm. zu Art. 61 Rz 99, 3.Aufl. 2015).
4.1.
4.1.1. Im Rahmen der Anspruchsprüfung stützt sich die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, welche von ärztlichen und
gegebenenfalls anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind.
4.1.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher
Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher Entscheidungsgrundlagen. Wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, wurde in BGE 125 V 351 festgelegt. Zu
ergänzen ist vorliegend, dass in der obligatorischen Unfallversicherung die
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die von der
Beschwerdebeklagten angestellten Kreisärzte und Agenturen und Ärzte der
Medizinischen Abteilung am Hauptsitz erhoben werden kann. Ihren Berichten kann
Beweiswert zugemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Im Hinblick
auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im
Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters
allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 122 V 159). Bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen,
die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verwaltungsverfahren vor dem
Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen
zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische
Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten
anzuordnen (BGE 135 V 465 E. 4 S. 467
ff.; 122 V 157 E. 1d S. 162).
5.1.
Mit Blick auf die erwähnten Grundsätze sind im Folgenden die zur
Beurteilung des Leistungsanspruchs relevanten Beweismittel zu würdigen.
5.2.
5.2.1. Infolge eines Arbeitsunfalles vom 22. April 2014, bei dem es
zur Verletzung der linken Schulter kam, klagt der Beschwerdeführer über eine
Instabilität mit wiederholten Luxationen des Schultergelenks. Nachdem eine
konservative Behandlung mittels Physiotherapie keine Besserung bringt, wird am
12. Januar 2015 am E____ von Dr. med. I____ eine arthroskopische
Latarjet-Operation der linken Schulter durchgeführt. Während der Operation bricht
ein Kirschnerdraht intraossär ab, was aber vom Operateur als problemlos
tolerierbar bezeichnet wird (Operationsbericht, SUVA-Akte 42). Bezüglich
Indikation wird erläutert, der Eingriff erfolge, um in Anbetracht des
Arbeitsanspruchs des Beschwerdeführers die erforderliche Stabilisierung der
Schulter zu erreichen, da er geeignet sei, die Schulter so zu stabilisieren,
dass die angestammte, körperlich schwere Arbeit wieder ausgeführt werden könne.
Damit werde keine berufliche Umorientierung notwendig (vgl. Bericht E____,
Orthopädie vom 8. Januar 2015, SUVA-Akte 40). Im Mai 2015 stellt der Kreisarzt
klinisch noch deutliche Beschwerden in der linken Schulter fest und empfiehlt
eine bildgebende Diagnostik zur exakten Lokalisation des abgebrochenen Drahtes
und bittet den Operateur hinsichtlich des weiteren Vorgehens (operativ oder
konservativ) zu entscheiden (Bericht vom 7. Mai 2015, SUVA-Akte 63 und
Schreiben an Dr. med. I____ vom 7. Mai 2015, SUVA-Akte 64). Das entsprechende
Schulter-CT zeigt keine intraartikuläre Lage von Schrauben oder Draht.
Insbesondere der abgebrochene Draht sei komplett im Knochenblock bzw. in der
Scapula versenkt und stehe nicht über (Bericht E____ PD Dr. med. J____ vom 21.
April 2015, SUVA-Akte 65). Aus dem Verlaufsbericht vom Juni 2015 geht hervor,
dass sich der Beschwerdeführer dennoch wegen des abgebrochenen Kirschnerdrahtes
sorgt und diesen als sehr störend empfindet, was Dr. med. I____ nicht als
nachvollziehbar erscheint, da der Draht vollständig intraossär und damit
ungefährlich sei. Weiter stellt der behandelnde Arzt fest, dass die Operation
bislang hinsichtlich Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht den gewünschten
Effekt gebracht habe. Zwar sei die Schulter vollständig stabil, aber der Beschwerdeführer
klage nach wie vor über Schmerzen, Dysästhesien und eine deutlich
eingeschränkte Kraft. Zum Ausschluss einer Plexusläsion solle eine neurologische
Untersuchung durchgeführt werden (Bericht vom 30. Juni 2015, SUVA-Akte 80). Im
Oktober 2015 bezeichnet PD Dr. med. J____ die Situation als komplex. Zwar habe
das Plexus-MRI einen Normalbefund gezeigt. Aufgrund der Klinik könne jedoch postuliert
werden, dass eine elektrophysiologisch nicht fassbare Schädigung der Nervi
musculocutanei und ulnaris beschwerdeauslösend sei, weshalb eine Therapie mit
Lyrica fortgesetzt werde. Sollte tatsächlich ein neurologisches Problem beschwerdeführend
sein, so müsse bei weitgehend normaler Elektrophysiologie von einer guten
Prognose ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei jedoch aktuell nicht in
der Lage, seine bisherige Arbeit auszuüben, weshalb der Kreisarzt gebeten wird,
die Arbeitsfähigkeit festzulegen (Bericht vom 30. Oktober 2015, SUVA-Akte 97).
Dieser stellt im Dezember 2015 im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung ein
funktionell gutes Ergebnis der Latarjet-Operation fest, nennenswerte
Einschränkungen bestünden nur noch bei der Aussenrotation. Dennoch erscheint es
ihm nachvollziehbar, dass die angestammte Arbeit als Eisenleger auf die Dauer
nicht mehr zumutbar ist. Aufgrund der Unfallfolgen seien für den linken Arm nur
noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bis Schulterhöhe zumutbar; über
Schulterhöhe nur leichte und nicht dauerhafte Arbeiten. Aktuell sehe er in
einer weiteren Behandlung kein Potenzial für eine namhafte Besserung der
Unfallfolgen. In Abgleich mit den SUVA-Tabellen sei keine Integritätsentschädigung
geschuldet (Bericht vom 17. Dezember 2005, SUVA-Akte 100). Gestützt auf diese
Einschätzung stellt die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen und Übernahme
der Heilkosten per Ende März 2016 ein (Schreiben vom 22. Januar 2016, SUVA-Akte
108).
5.2.3. Kurz darauf, am 3. Februar 2016, zieht PD Dr. med. J____
aufgrund der persistierenden Symptomatik eine Rotatorenmanschetten-Problematik
in Betracht und empfiehlt weitere bildgebende Untersuchungen, da womöglich ein gesundheitliches
Verbesserungspotential vorhanden sei (SUVA-Akte 112). Der Kreisarzt befindet weitere
Abklärungen nicht als angezeigt, hält an seiner Zumutbarkeitsbeurteilung fest
und erachtet eine namhafte Besserung als nicht überwiegend wahrscheinlich (Stellungnahme
vom 2. März 2016, SUVA-Akte 117/118). Dennoch befürwortet die Beschwerdegegnerin
die Durchführung weiterer Abklärungen und gibt ein MRT mit Arthrographie in
Auftrag (SUVA-Akte 123). Dieses zeigt ein intakte Supra- und Infraspinatussehne
und eine intakte Subscapularissehne. Der fehlende Nachweis der langen
Bizepssehne passe zu einem Status nach Tenotomie oder Rissbildung mit
Verklebung (Bericht K____ vom 24. Mai 2016, SUVA-Akte 126). In Kenntnis dieser
Ergebnisse befürwortet der Kreisarzt weiterhin den Fallabschluss und sieht in
einer weiteren Behandlung kein Potenzial für eine namhafte Verbesserung der
Unfallfolgen (Stellungnahme vom 9. Juni 2016, SUVA-Akte 128). Mit Verfügung vom
22. Juni 2016 lehnt die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer Invalidenrente
und einer Integritätsentschädigung ab (SUVA-Akte 131).
5.2.4. Der Beschwerdeführer holt daraufhin bei Dr. med. L____, M____
Klinik [...] eine Zweitmeinung ein. Ihm gegenüber berichtet der
Beschwerdeführer von Hypästhesien und Dysästhesien im ventralen Oberarmbereich
und von stechenden Schmerzen im posterioren Scapulabereich, welche vor allem
beim Krafteinsatz der Aussenrotation und Abduktion auftreten würden. Dr. med. L____
bezeichnet die geklagten Beschwerden als glaubhaft und unterstützt weitere
Diagnostik mit subacromialer Infiltration, allenfalls sei auch eine
konventionelle CT-Untersuchung empfehlenswert um auszuschliessen, dass der
abgebrochene Spickdraht zu einer posterioren Muskelirritation führe (Bericht
vom 29. August 2016, Replikbeilage 2). Ein daraufhin durchgeführtes CT
bestätigt, dass der abgebrochene Draht zwar den Knochen nicht überragt,
dokumentiert aber, dass die obere der beiden Schrauben knapp in den Musculus
infraspinatus reicht (vgl. die chirurgische Beurteilung des SUVA Kompetenzzentrums
für Versicherungsmedizin, Dr. med. N____ vom 25. August 2017, AB 1, S. 5).
Deswegen wird am 6. Februar 2017 bei weiterhin bestehendem Verdacht auf
störendes Osteosynthesematerial ein erster Teil des Materials operativ entfernt
(OP-Bericht, SUVA-Akte 159). Am 20. April 2017 ergeht der Einspracheentscheid
(SUVA-Akte 186).
5.3.
5.3.1. Vorliegend stellt sich die Frage, ob aufgrund des bis zum
Einspracheentscheid vom 20. April 2017 ergangenen Sachverhalts angenommen
werden darf, dass die im März 2016 erfolgte Einstellung der Taggeldleistungen
zu Recht erfolgt ist.
5.3.2. Die Behandlung der Unfallfolgen, insbesondere die Latarjet-Operation
vom 12. Januar 2015, zielte darauf ab, durch eine Stabilisierung des
linken Schultergelenkes die Arbeitsfähigkeit für die angestammte, schwere
körperliche Arbeit als Eisenleger wieder herzustellen. Entgegen der Erwartungen
des Operateurs brachte der Eingriff zwar eine gute Stabilität, hingegen nicht
den gewünschten Effekt hinsichtlich Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in
der angestammten Tätigkeit. Zudem scheint der Beschwerdeführer durch das
Osteosynthesematerial - insbesondere durch den abgebrochenen Kirschner-Draht -
irritiert zu sein. Er klagt weiterhin über belastungsabhängige Schmerzen,
Dysästhesien und eine eingeschränkte Kraft, was aufgrund der Berichte der
behandelnden Ärzte als erstellt betrachtet werden darf. Zum Zeitpunkt der
Leistungseinstellung ist er sodann unbestrittenermassen nicht in der Lage,
seine bisherige körperlich schwere Arbeit auszuüben. Ein Erlöschen des Taggeldanspruchs
gemäss 16 Abs. 2 UVG infolge Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit kommt
demnach nicht in Betracht, zumal unter Arbeitsfähigkeit gemäss Art.6 ATSG zunächst
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit bedingte Unfähigkeit
im bisherigen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten, zu verstehen ist.
5.3.3. Die Beschwerdegegnerin argumentiert weiter, gemäss
Kreisarzt sei dem Beschwerdeführer im Dezember 2015 die Ausübung
leidensangepasster Arbeiten wieder zumutbar gewesen und es habe kein Potenzial
für eine namhafte Besserung mehr gegeben. Demnach rechtfertige sich die
Einstellung der Taggeldleistungen im März 2016 unter dem Aspekt der Rentenprüfung.
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, setzt der Anspruch auf
vorübergehende Leistungen voraus, dass von einer Fortsetzung der medizinischen
Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes, sprich der
Arbeitsfähigkeit, erwartet werden kann (vgl. vorne E. 3.1.3.). E contrario
bedeutet das, der Anspruch auf eine Dauerleistung wie die Rente kann erst
geprüft werden, wenn keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes mehr
zu erwarten ist. Der Gesundheitszustand muss wenigstens stabil geworden sein (Alfred Maurer, Schweizerisches
Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989, S. 372). Aus dem Sachverhalt,
wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids im April 2017 verwirklicht
hat, kann jedoch nicht auf einen stabilen Gesundheitszustand geschlossen werden.
Der Beschwerdeführer klagt durchwegs über persistierende Beschwerden, die von
den behandelnden Ärzten ernst genommen werden und die wohl auf das störende
Material zurückzuführen sein dürften, welches anlässlich der Latarjet-Operation
von 12. Januar 2015 eingesetzt worden war. Noch während des
Einspracheverfahrens findet im Februar 2017 deswegen der erste von zwei Eingriffen
zur Entfernung des störenden Osteosynthesematerials statt, der (vorübergehend) wieder
eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hat. Entgegen der Ansicht
der Beschwerdegegnerin kann der Eingriff vom 6. Februar 2017 daher nicht als
Rückfall im Sinne von Art. 11 UVV bezeichnet werden, da es nicht zum
Wiederaufflackern eines vermeintlich geheilten Leidens gekommen ist. Vielmehr
hatte sich der Gesundheitszustand zum damaligen Zeitpunkt noch nicht
stabilisiert, weshalb die Einstellung der Taggelder per Ende März 2016 verfrüht
war.
6.1.
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die mit Einspracheentscheid
vom 20. April 2017 bestätigte Leistungseinstellung in Gutheissung der Beschwerde
nicht zu schützen ist.
6.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
6.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie in Fällen mit durchschnittlichem
Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von
Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im
vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und
Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Unter
Berücksichtigung der mündlichen Parteiverhandlung ist daher ein Honorar von
Fr. 4‘500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen
(Art. 61 lit. g ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 20. April 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin
verurteilt, über dem 31. März 2016 hinaus Taggeldleistungen zu erbringen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Parteientschädigung von Fr. 4‘500.-- (inkl. Auslagen) wovon Fr. 3‘300.--
zuzüglich Fr. 264.-- (8%) MWSt. und Fr. 1‘200.-- zuzüglich Fr. 92.40 (7.7%)
MWSt. an die Beschwerdeführerin.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: