Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DG.2018.18
URTEIL
vom 6. Juli 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz, lic. iur. Lucienne Renaud, lic. iur. Cla
Nett
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
[...]
gegen
Appellationsgericht
Basel-Stadt Gesuchsgegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend
den Entscheid des Appellationsgerichts HB.2018.14 vom 29. März 2018
Sachverhalt
Mit Entscheid
HB.2018.14 des Appellationsgerichts (Einzelgericht) vom 29. März 2018 wurde
eine Haftbeschwerde von A____ (Gesuchsteller) abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wurde. Der Gesuchsteller zog diesen Entscheid ans Bundesgericht
weiter, welches die Beschwerde mit Urteil vom 30. Mai 2018 abwies, soweit
darauf einzutreten war.
Mit Eingabe vom
4. Mai 2018 hat der Gesuchsteller die Revision des Entscheids des Appellationsgerichts
beantragt. Im Rahmen einer weiteren Haftbeschwerde (Verfahren HB.2018.26) hat
er mit Schreiben vom 24. Mai 2018 beantragt, seine Eingaben seien nach Rückzug
der Beschwerde ebenfalls als Revisionsgesuch gegen den Entscheid des
Appellationsgerichts vom 29. März 2018 zu verstehen.
Erwägungen
Nach Art. 411
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist zur
Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. In
Basel-Stadt hat das Appellationsgericht diese Funktion inne (§ 92 Abs. 1 Ziff.
3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Berufungsgericht
nimmt gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO im schriftlichen Verfahren eine
vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich
unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412
Abs. 2 StPO). Der Nichteintretensentscheid ergeht durch ein Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 3 GOG).
2.1 Art.
410 StPO hält fest, dass die Revision verlangen kann, wer durch ein
rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen
Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmenverfahren beschwert
ist. Nicht zulässig ist die Revision eines Beschwerdeentscheids nach Art. 397
StPO (Heer, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 410 N 28).
2.2 Die
Vorprüfung ergibt somit, dass der Haftbeschwerdeentscheid des Appellationsgerichts
vom 29. März 2018 nicht revisionsfähig ist. Auf das Revisionsgesuch ist daher
nicht einzutreten.
Bei diesem
Ausgang des Revisionsverfahrens sind dessen Kosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht
eingetreten.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.‒ (inkl. Auslagen).
Mitteilung an:
Gesuchsteller
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.