Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2018.25
ENTSCHEID
vom 14. August 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Klägerin
vertreten durch [...],
Rechtsanwältin,
[…]
B____ Berufungskläger
[...] Kläger
vertreten durch [...],
Rechtsanwältin,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid
des Zivilgerichts vom 11. April 2018
betreffend Urteilsänderung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Zivilgerichtspräsidiums Basel-Stadt vom 28. Oktober 2005 (ERE 2005 67) wurde
auf gemeinsamen Antrag von A____ (nachfolgend zusammen mit Berufungskläger: die
Berufungsklagparteien) und B____ (nachfolgend zusammen mit Berufungsklägerin:
die Berufungsklagparteien) deren [...] 1999 geschlossene Ehe im gegenseitigen
Einvernehmen geschieden. Gleichzeitig wurde ihre Vereinbarung vom 21. März 2005
über die Nebenfolgen der Scheidung genehmigt. Mit dieser Vereinbarung
verzichteten die Ehegatten unter anderem gegenseitig auf die Ausrichtung eines
Unterhaltsbeitrages (Ziff. 2).
Mit Eingabe vom 7. Februar 2018 beantragten die geschiedenen Ehegatten
dem Zivilgericht die Abänderung von Ziffer 2 der mit dem Scheidungsurteil
genehmigten Scheidungskonvention. Sie beantragten, dass diese „sinngemäss wie
folgt zu modifizieren“ sei:
„- Für das Jahr 2016 bezahlt B____ an A____ einen
Unterhalt von Fr. 90‘000 um auch die Kosten des Studiums zu decken. Dieser
Betrag ist bereits bezahlt.
a) Für 2018 monatlich Fr. 5‘000
b) Für 2019 monatlich Fr. 5‘000
c) Für 2020 monatlich Fr. 5‘000
Diese Vereinbarung gilt nur so lange, wie A____ in der Schweiz wohnhaft
ist.
- B____ ist bereit, nach Klärung der Situation
über weitere Zahlungen ab 1.1.2021 zu verhandeln.“
Die Verfahrensleiterin
teilte den Parteien mit Verfügung vom 13. Februar 2018 mit, dass nach Eintreten
der Rechtskraft eines Scheidungsurteils eine nachträgliche Festsetzung eines
nachehelichen Unterhaltsbeitrags nicht möglich sei, und setzte ihnen Frist zur
Mitteilung, ob sie unter diesen Umständen an ihrem Antrag festhielten. Mit
Schreiben vom 1. März 2018 reichten die zwischenzeitlich anwaltlich vertretenen
Parteien innert Frist dem Gericht eine Vereinbarung über die Abänderung des
Scheidungsurteils des Zivilgerichtspräsidiums Basel-Stadt vom 28. Oktober 2005
ein und ersuchten um deren Genehmigung. In deren Ziffer 4 wurden die
Unterhaltsbeiträge zugunsten der Berufungsklägerin gleichlautend wie in der
Eingabe vom 7. Februar 2018 festgelegt mit Ausnahme des dortigen letzten
Punktes (Verhandlungsbereitschaft ab 2021). Die Parteien beantragten in Ziffer
5 der Vereinbarung, die Verfahrenskosten vollumfänglich dem Berufungskläger
aufzuerlegen. Zur Begründung ihres Antrags legten sie dar, dass sich die
Einkommenssituation der Berufungsklägerin seit dem Scheidungsurteil weit weniger
positiv entwickelt habe, als dies die Parteien erwartet hatten (Ziffer 2), und
verwiesen weiter darauf, dass die Steuerbehörde des Kantons Luzern den Abzug
der geleisteten Unterhaltsbeiträge seit dem Steuerjahr 2016 nur akzeptiere,
wenn diese auf einem Scheidungsurteil oder einer gerichtlich genehmigten
Vereinbarung beruhe (Ziffer 3).
Das Zivilgericht
wies diese Klage mit Entscheid vom 11. April 2018 kostenfällig ab, soweit
darauf eingetreten wurde. Gegen diesen Entscheid erhoben die Berufungsklagparteien
mit Eingabe vom 15. Mai 2018 Berufung an das Appellationsgericht. Damit
beantragen sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Genehmigung
der Vereinbarung der Parteien vom 23. Februar 2018 betreffend Abänderung des
Scheidungsurteils des Zivilgerichtspräsidiums Basel-Stadt vom 28. Oktober 2005.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 verlangte der Instruktionsrichter von den Berufungsklagparteien
den Nachweis ihrer Einkommensverhältnisse, den diese mit Eingabe vom 7. Juni
2018 lieferten. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten
(F.2018.53) auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die entscheidrelevanten Parteistandpunkte
und weiteren Tatsachen ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272) sind erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen
Angelegenheiten mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt. Die
Abänderung eines Scheidungsurteils hinsichtlich der darin festgesetzten
Unterhaltsbeiträge für die geschiedene Ehefrau stellt, soweit sie den
alleinigen Streitgegenstand eines Klageverfahrens bildet, eine
vermögensrechtliche Angelegenheit dar (Rudin,
Basler Kommentar, 2. Auflage 2011, Art. 51 BGG N 13). Massgebend
für die Bestimmung des Streitwerts im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO
sind die bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids vorgebrachten
Erklärungen der Parteien und nicht der erstinstanzliche Entscheid selbst oder
die Rechtsmittelanträge (Reetz/Theiler,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 308
N 40). Die von den geschiedenen Ehegatten neu vereinbarten
Unterhaltsbeiträge erreichen diesen Streitwert. Festzustellen ist aber, dass
diese Unterhaltsbeiträge zwischen den Berufungsklagparteien gar nicht im Streit
stehen, sind sich letztere doch darüber einig, dass an die Stelle des mit der
genehmigten Scheidungskonvention vereinbarten nachehelichen Unterhaltsverzichts
eine einverständlich vereinbarte Unterhaltsregelung zugunsten der geschiedenen
Ehefrau treten soll. Dennoch muss die Berufung klarerweise analog zum Fall der
Abweisung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens auch im vorliegenden Fall
beiden geschiedenen Ehegatten zustehen. Dem Streitwert einer streitigen
vermögensrechtlichen Angelegenheit entsprechen dabei vorliegend die der
Vorinstanz zur Genehmigung unterbreiteten Unterhaltsbeiträge zugunsten der
Berufungsklägerin.
1.2 Das
dem vorinstanzlichen Verfahren zugrunde liegende Gesuch der
Berufungsklagparteien um Genehmigung der Vereinbarung betreffend die Abänderung
der rechtskräftigen Scheidungsfolgen ist materiell der freiwilligen
Gerichtsbarkeit zuzuordnen. In der Lehre wird auch die Ansicht vertreten, dass
in solchen Fällen die Regeln des Eheschutzverfahrens analog anzuwenden sind (Bähler, Basler Kommentar,
3. Auflage 2017, Art. 284 ZPO N 5). Dies würde in
verfahrensrechtlicher Hinsicht bedeuten, dass die Regeln des summarischen
Verfahrens zum Zuge kämen. Demgegenüber ist nach Ansicht des Berufungsgerichts
vorliegend Art. 284 Abs. 3 ZPO in analoger Anwendung einschlägig,
weshalb die Verfahrensregeln der Art. 274 ff. ZPO analog zu beachten sind
(Bähler, a.a.O., Art. 284 ZPO
N 8).
1.3 Die
Berufung ist frist- und formgerecht gemäss Art. 311 ZPO eingereicht worden;
da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung
einzutreten. Für die vorliegende Berufung ist ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Dessen Kognition als Berufungsinstanz ist umfassend
(Art. 310 ZPO; Reetz/Theiler,
a.a.O., Art. 310 N 5).
1.4 Gemäss
Art. 316 ZPO liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Berufungsgerichts,
eine Parteiverhandlung durchzuführen oder aufgrund der Akten zu entscheiden.
Ein Entscheid aufgrund der Akten ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung
kommt in Frage, wenn die Sache spruchreif ist. Da dies vorliegend zutrifft,
kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden (vgl. zum Ganzen Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 316
N 17 ff.).
In der Sache hat
die Vorinstanz erwogen, geschiedene Ehegatten könnten gemäss Art. 284
Abs. 2 ZPO nicht streitige Änderungen rechtskräftig entschiedener
Scheidungsfolgen mit Ausnahme von Kinderbelangen in einfacher Schriftlichkeit vereinbaren.
Es stehe den Parteien somit frei, rechtskräftig beurteilte Ansprüche auf
nachehelichen Unterhalt durch Parteivereinbarung zu ändern, ohne dass hierzu
eine gerichtliche Genehmigung erforderlich wäre (unter Hinweis auf Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 284 N 29
mit Hinweis auf BGer 5A_123/2012 vom 28. Juni 2012 E. 4). Allerdings
schliesse Art. 284 Abs. 2 ZPO gemäss einer Lehrmeinung (unter Hinweis
auf Tappy, in: CPC commenté, Basel
2011, Art. 284 N 13) nicht aus, gleichwohl eine gerichtliche
Genehmigung zu beantragen (ebenso Bähler,
a.a.O., Art. 284 ZPO N 5; Dolge,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016,
Art. 284 N 9 mit Hinweisen). Diesfalls müsse sich das Gericht jedoch
vor der Genehmigung vergewissern, dass die Vereinbarung den Grundsätzen des
Scheidungsrechts entspreche (unter Hinweis auf Siehr/Bähler,
Basler Kommentar, 2. Auflage 2013, Art. 284 ZPO N 5). Eine
nachträgliche Festsetzung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags gestützt auf
Art. 129 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210)
setze zunächst voraus, dass im ursprünglichen Scheidungsverfahren keine den
gebührenden Unterhalt i.S.v. Art. 125 Abs. 1 ZGB deckende Rente habe
festgesetzt werden können und dieser Umstand zudem im Scheidungsurteil
festgehalten worden sei. Der Umfang des Fehlbetrags müsse gemäss Art. 143
Ziff. 3 aZGB bzw. nun Art. 282 Abs. 1 lit. c ZPO im
Urteilsdispositiv beziffert werden. Sodann sei eine nachträgliche Festsetzung
nur innerhalb der Fünfjahresfrist gemäss Art. 129 Abs. 3 ZGB möglich,
welche mit Rechtskraft des Scheidungsurteils zu laufen beginne (unter Hinweis
auf Büchler/Schwenzer, in: Schwenzer/Fankhauser
[Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 129 ZGB
N 44 ff.). Diese Voraussetzungen lägen vorliegend nicht vor. Im
Scheidungsurteil vom 28. Oktober 2005 sei weder festgestellt, dass keine
den gebührenden Unterhalt deckende Rente habe festgesetzt werden können noch
wäre die Fünfjahresfrist eingehalten. Die Parteien hätten in Ziffer 2 der mit
Scheidungsurteil vom 28. Oktober 2005 genehmigten Scheidungsvereinbarung
vom 31. März 2005 zudem ausdrücklich gegenseitig auf die Zahlung von
Unterhaltsbeiträgen verzichtet. Eine nachträgliche Festsetzung einer Unterhaltspflicht,
wie dies die Berufungsklagparteien beantragen, sei demnach gemäss
Scheidungsrecht ausgeschlossen, weshalb auch keine Genehmigung der
diesbezüglichen Abänderungsvereinbarung vom 23. Februar 2018 erfolgen
könne. Daran vermöchten auch die von den Berufungsklagparteien geltend
gemachten Schwierigkeiten mit dem Fiskus nichts zu ändern. Die Klage sei
deshalb abzuweisen.
Dem halten die
Berufungsklagparteien mit ihrer Berufung entgegen, dass es in ihrem Fall gar
nicht um eine streitige Änderung von Unterhaltsrenten, sondern um die
Festsetzung einer Unterhaltsrente durch Vereinbarung gehe, welche nicht in den
Anwendungsbereich von Art. 129 ZGB falle. Zudem stehe es Ehegatten frei,
in ihrer Scheidungskonvention eine nachträgliche Erhöhungsmöglichkeit vorzubehalten
und/oder die 5-Jahres-Frist nach Art. 129 Abs. 3 ZGB zu verkürzen
oder zu verlängern (unter Hinweis auf Büchler/Schwenzer,
a.a.O., Art. 129 ZGB N 44 und 53). Wenn sich aber die Ehegatten im
Rahmen einer Scheidungskonvention über die Voraussetzungen nach Art. 129
Abs. 3 ZGB hinwegsetzen könnten, so müsse ihnen dies durch Vereinbarung
auch nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils möglich sein. Die
Parteien hätten die Möglichkeit, rechtskräftig beurteilte Ansprüche auf
nachehelichen Unterhalt durch Parteivereinbarung zu ändern (BGer 5A_123/2012
vom 28. Juni 2012 E. 4). Hierfür genüge nach Art. 284 Abs. 2
ZPO einfache Schriftlichkeit. Die Voraussetzungen für eine nichtstreitige,
einvernehmliche Änderung würden weder im Gesetz noch in der Literatur genannt.
Insbesondere müssten die Voraussetzungen nach Art. 129 ZGB bei einer
Änderung durch Vereinbarung nicht gegeben sein. Mit der Ablehnung der Genehmigung
ihrer Vereinbarung vom 23. Februar 2018 habe die Vorinstanz das Recht
falsch angewendet. Es stehe ihnen vielmehr frei, das rechtskräftige
Scheidungsurteil vom 28. Oktober 2005 durch eine schriftliche Vereinbarung
in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt abzuändern (Art. 284 Abs. 2
ZPO) und eine gerichtliche Genehmigung der Vereinbarung zu beantragen. Gründe,
die eine Nichtgenehmigung der Vereinbarung vom 23. Februar 2018 durch das
Gericht bzw. die Abweisung der Klage rechtfertigen würden, seien nicht
ersichtlich.
Den
Berufungsklagparteien kann zunächst beigepflichtet werden, soweit sie
ausführen, in Fällen einer einvernehmlichen Abänderung von Scheidungsfolgen
gemäss Art. 284 Abs. 2 ZPO gelange Art. 129 (Abs. 3) ZGB
nicht zur Anwendung. Dies ergibt sich trotz der Verweisungsnorm von
Art. 284 Abs. 1 ZPO, der von der Systematik her sowohl für
Art. 284 Abs. 2 als auch Abs. 3 ZPO gelten soll, aus einer
systematischen Auslegung von Art. 284 ZPO und Art. 129 ZGB (vgl. dessen
Marginalie „3. Abänderung durch Urteil“). Nicht gefolgt werden kann den
Berufungsklagparteien hingegen, wenn sie geltend machen, sie hätten einen
Anspruch auf gerichtliche Genehmigung ihrer nachträglichen Vereinbarung. Die
Ehegatten haben im Scheidungszeitpunkt gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt
verzichtet und auch keinen Vorbehalt einer nachträglichen Begründung eines
solchen Unterhalts in die Scheidungskonvention aufgenommen. Die
Berufungsklagparteien machen auch nicht geltend, dass die Genehmigung dieser
Vereinbarung an einem der Revision zugänglichen ursprünglichen Mangel leidet,
wobei die absolute Frist für eine Revision sowieso abgelaufen wäre (Art. 329
Abs. 2 ZPO). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hat der
Gesetzgeber einen gesetzlichen Anspruch auf nachträgliche Begründung
eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs bloss innerhalb der Grenzen von
Art. 129 Abs. 3 ZGB eingeräumt. Diese Voraussetzungen für eine
nachträgliche Begründung nachehelicher Unterhaltsansprüche liegen vorliegend
unbestrittenermassen nicht vor. Den geschiedenen Ehegatten steht es jedoch gemäss
Art. 284 Abs. 2 ZPO frei, die Scheidungsfolgen einvernehmlich in einfacher
Schriftlichkeit abzuändern. Solche durch Parteivereinbarung begründete
Unterhaltsansprüche fussen auf der nachehelichen Liberalität – vorliegend – des
geschiedenen Ehemanns gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau und unterliegen
daher viel weniger restriktiven Voraussetzungen. Daraus erklärt sich auch,
weshalb die Mitwirkung des Gerichts in diesen Konstellationen durch den
Gesetzgeber nicht vorgesehen ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu
ändern, dass die betroffenen geschiedenen Ehepaare in Einzelfällen einen
Zusatznutzen aus einer gerichtlichen Absegnung ihrer Parteivereinbarung ziehen
könnten und damit ein Interesse an einer gerichtlichen Genehmigung hätten.
Grundsätzlich ist von den Steuerbehörden und der Steuerjustiz zu beurteilen, inwieweit
solche Leistungen steuerrechtlich absetzbar und welche Belege für deren
Nachweis erforderlich sind. Der Ziviljustiz kommt insoweit keine Aufgabe zu. Da
das Gesuch der Berufungsklagparteien um Genehmigung ihrer Vereinbarung vom
23. Februar 2018 abzulehnen ist, kann auch die Frage der Voraussetzungen
einer solchen einvernehmlichen Regelung offen bleiben.
Daraus folgt,
dass die Berufung abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Berufungsklagparteien
die Gerichtskosten von CHF 2‘000.– solidarisch, welche mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet werden (vgl. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 7
Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR 154.810]).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 11. April 2018 (F.2018.53) wird abgewiesen.
Die Berufungsklagparteien tragen die Gerichtskosten
des Berufungsverfahrens von CHF 2‘000.– in solidarischer Verbindung.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Berufungskläger
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.