Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.94
ENTSCHEID
vom 24. August 2018
Mitwirkende
lic. iur.
Gabriella Matefi
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw
Tashi Planta
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten
durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 16. Mai 2018 betreffend Akteneinsicht
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein
Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Angriffs, mehrfacher
falscher Anschuldigung, Drohung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz,
Sachbeschädigung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz.
Dem Beschwerdeführer wird unter anderem vorgeworfen, am [...] bei einer
Auseinandersetzung in der Tiefgarage des Clubs [...] in […] mit einem
Schmetterlingsmesser auf den Türsteher C____ eingestochen zu haben, wobei
dieser – wie auch der Beschwerdeführer selbst – verletzt worden sei. Zudem soll
der Beschwerdeführer am [...] in Basel [...] zusammen mit weiteren Personen D____
angegriffen haben. Im Zuge des Verfahrens beantragte der Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat B____, bei der Staatsanwaltschaft, es sei die Verfahrenshandlung
vom 16. Mai 2018 betreffend die Beschränkung der Akteneinsicht zum Nachteil des
Beschwerdeführers aufzuheben, eventualiter sie die Akteneinsicht auf vier
Wochen auszudehnen, subeventualiter sei das vorliegende Verfahren mit dem
Verfahren BES.2018.40 zu vereinen. Weiter sei dem Beschwerdeführer auch für das
vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren, alles unter
a/o-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 wurde durch das
Appellationsgericht Basel-Stadt festgestellt, dass sich die
Verfahrensbeteiligten einer Zusammenlegung der Entscheide zu den Beschwerden
BES.2018.40 und BES.2018.94 nicht widersetzen. Gemäss Eingabe der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. August 2018 führt der
Beschwerdeführer auch bei der Staatsanwaltschaft Luzern Beschwerde und wünscht eine
Übertragung des Verfahrens, in welcher er geschädigte Person ist, nach Basel.
Dieses Verfahren ist bereits beim Bundesstrafgericht hängig, welches gemäss
Art. 40 Abs. 2 StPO bei Gerichtsstandskonflikten letztinstanzlich entscheidet.
Zwecks Vermeidung widersprüchlicher Entscheide wurde das Beschwerdeverfahren
BES.2018.40, welches dasselbe Thema beschlägt, bis zum Vorliegen des Entscheids
des Bundesstrafgerichts im Verfahren BG.2018.18 sistiert. Dementsprechend ist
die Zusammenlegung der beiden Beschwerden BES.2018.40 und BES.2018.94 mit
Verfügung vom 24. August 2018 durch das Appellationsgericht widerrufen
worden.
Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b
der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0, nachfolgend StPO) innert 10
Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396
Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines
Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; Lieber,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 382 N 2; Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, Art. 382
N 1 f.; AGE BES.2015.15 vom 11. Februar 2016 mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer hat die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben
(Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.2 Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes,
SG.154.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3 Aufgrund der
Sistierung des Beschwerdeverfahrens BES.2018.40 und dem daher erfolgten Widerruf
der Zusammenlegung der Verfahren BES.2018.40 und BES.2018.94 beschränkt sich
die zu beurteilende Beschwerde auf die Frage der Akteneinsicht .
2.1 Gemäss Art.
29 Abs. 2 BV haben die Parteien einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch
beinhaltet die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen und den
Parteien angemessen zur Kenntnis zu bringen. Ausserdem ergibt sich aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör das „grundsätzlich uneingeschränkte Recht“ der
verfahrensbeteiligten Person auf Akteneinsicht (BGE 129 I 85 E. 4.1
S. 88).
2.2 Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers moniert mit Schreiben vom 16. Mai
2018, seinem Mandanten sei lediglich Akteneinsicht für die Dauer von fünf Tagen
und für täglich 7 Stunden gewährt worden, was ihm eine gründliche Auseinandersetzung
mit sämtlichen Akten verunmöglicht habe. Auf Hinweis seines Mandanten auf diese
Beschränkung hin, sei er an die Staatsanwältin gelangt und habe eine Erklärung
verlangt. Statt eine Verlängerung der Akteneinsicht zu gewähren, habe ihn die
Staatsanwältin jedoch auf den Beschwerdeweg verwiesen.
2.3 Die Staatsanwältin
hat in ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2018 darauf hingewiesen, eine Nachfrage
beim Untersuchungsgefängnis habe ergeben, dass der Beschwerdeführer den
USB-Stick mit den digitalisierten Akten bereits am vierten Tag mit der
Bemerkung zurückgegeben habe, er sei mit der Akteneinsicht fertig und benötige
diese nicht mehr. Die Staatsanwältin verwies dazu auf Aktennotizen vom 8. und
15. Mai 2018.
2.4 Gemäss
Schreiben des Leiters Vollzugskoordination vom 5. Juli 2018 wurde die
Akteneinsicht jeweils auf Nachfrage zwischen 08:00 Uhr und 11:00 Uhr sowie zwischen
13:00 Uhr und 16:00 Uhr gewährt. Aus den vorliegenden Aufzeichnungen des
Untersuchungsgefängnisses ergibt sich, dass zwischen dem 10. und dem 14. Mai 2018
einzig der erste Tag vollumfänglich für die Akteneinsicht genutzt wurde (09:30-11:10
Uhr, 13:15-16:20 Uhr). Am 11., 12. und 13. Mai wurden die Akten lediglich
nachmittags bezogen, am 14. Mai nur am Vormittag. Während am 11. Mai vormittags
weitere Termine anstanden (09:00-09:35 Uhr, 09:35-10:15 Uhr), welche eine
ganztägige Akteneinsicht wohl verunmöglichten, ist für den Zeitraum zwischen
dem 12. und dem 14. Mai 2018 festzuhalten, dass ohne ersichtliche
anderweitige Termine jeweils auf einen halben Tag Akteneinsicht verzichtet
wurde. Insbesondere der Verzicht auf Akteneinsicht am Nachmittag des letzten
bewilligten Tages belegt, dass von Seiten des Beschwerdeführers kein Interesse
an einer weiteren Akteneinsicht bestand. Die Angabe der Staatsanwältin, der
Beschwerdeführer habe die Akten bereits einen Kalendertag vor Ablauf der gewährten
Zeitspanne zurückgegeben, erweist sich nach dem Gesagten als nicht korrekt,
jedoch ist im Ergebnis festzuhalten, dass von den gewährten fünf Tagen
insgesamt lediglich drei volle Tage in Anspruch genommen worden sind.
Es ist somit offensichtlich nicht zutreffend, dass der
Beschwerdeführer in unzulässiger Weise in seinem Recht auf Akteneinsicht beschränkt
worden ist. Durch die vorzeitige Rückgabe der Akten signalisierte er
unmissverständlich, dass er diese nicht weiter benötige. Ob er seinen
Rechtsvertreter in der Folge wissentlich falsch informierte oder ein
Missverständnis zwischen Anwalt und Mandant zur vorliegenden Beschwerde führte,
muss offen bleiben. Aufgrund des Gesagten fehlt es jedenfalls an einem
objektiven Rechtschutzinteresse, weshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten
ist.
2.5 Die
Beschränkung der Akteneinsicht stützt sich auf Art. 102 Abs. 1 StPO.
Danach entscheidet die Verfahrensleitung über die Akteneinsicht und trifft die
erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern sowie
berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen. Es ist festzuhalten, dass das
Regime der Untersuchungshaft eine in zeitlicher und räumlicher Hinsicht unbeschränkte
Akteneinsicht nicht zulässt, wenn der Gefangene in einer offenen Station untergebracht
ist und seine Zelle mit anderen Insassen teilt. Die erforderliche Privatsphäre
und Ungestörtheit für das Aktenstudium ist nur in einem separaten Raum zu
gewährleisten, der jedoch auch anderen Insassen zur Verfügung stehen muss und
daher nicht unbeschränkt genutzt werden kann.
2.6 Dass der
Anwalt selbst nicht ausreichend Akteneinsicht erhalten habe und die Akten
seinem Mandanten nicht habe aushändigen dürfen, wurde erst in der Replik gerügt
und bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist die amtliche
Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen
geboten ist. Dieses Gebotensein wird in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher
umschrieben: Es ist namentlich zu bejahen, wenn es sich nicht um einen
Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person
allein nicht gewachsen wäre (vgl. statt vieler BGer 1B_338/2016 vom 3. April
2017 E. 3.4, mit Hinweisen). Dies kann jedoch nur in dem Umfang gelten,
als Rechtsvorkehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden müssen.
Es ist anzunehmen, dass der Rechtsvertreter zum Zeitpunkt
der Beschwerdeerhebung noch davon ausgehen musste, dass sein Mandant in seinem
Akteneinsichtsrecht beschränkt worden war. Er gelangte mit Schreiben vom 14.
Mai 2018 an die fallführende Staatsanwältin und erkundigte sich nach dem Umfang
der gewährten Akteneinsicht, welche seiner Ansicht nach nicht ausreichend war.
Er wurde daraufhin ohne weitere Erläuterungen auf den Beschwerdeweg verwiesen
und erhielt erst später Kenntnis vom Umfang des von seinem Mandanten in
Anspruch genommenen Akteneinsichtsrecht. Er ist somit für seinen Aufwand im
Zusammenhang mit der erhobenen Beschwerde zu entschädigen, wofür eine
Entschädigung von CHF 400.‒ inkl. Auslagen (zzgl. 7,7% MWST)
angemessen erscheint. Der Sachverhalt klärte sich mit Stellungnahme der
Staatsanwältin ‒ auch der Verteidiger selbst hat darauf hingewiesen, dass
die Beschwerde durch Vorlage der erwähnten Aktennotizen zu vermeiden gewesen
wäre (Replik Rz. 10.). Jeder weitere Aufwand der Verteidigung nach Erhalt
dieser Information erweist sich somit als unnötig und ist im Rahmen der amtlichen
Verteidigung nicht zu entschädigen.
Nach diesen Ausführungen ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Der unterliegende Beschwerdeführer hat somit die ordentlichen
Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.– zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der
Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von
CHF 200.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger werden für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 400.–, zuzüglich 7,7% MWST von
CHF 30.80 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Gabriella Matefi MLaw Tashi Planta
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der
Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid
betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss
Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale
Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).