Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.90
URTEIL
vom 26.
September 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur. Cla Nett
und
Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ ,
geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatkläger
B____
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 11. Mai 2017
betreffend fahrlässige
Körperverletzung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Mai 2017 wurde A____ (Berufungskläger)
der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 410.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Des Weiteren wurde er zur Zahlung
einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘263.60 an B____ (Privatkläger) verurteilt.
Schliesslich wurden ihm Verfahrenskosten in Höhe von CHF 855.30 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– auferlegt.
Der
Berufungskläger, vertreten durch [...], hat gegen dieses Urteil am 19. Mai
2017 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 3. August 2017 Berufung erklärt und
dieselbe mit Schreiben vom 3. November 2017 begründet. Es wird beantragt, den
Berufungskläger vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung vollumfänglich
und kostenlos freizusprechen (unter o/e-Kostenfolge [zzgl. Mehrwertsteuer
und Spesen] vor allen Instanzen zu Lasten des Staates). In der
Berufungsbegründung wurde zudem der Antrag gestellt, es sei C____ als Zeuge zu
befragen. Weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger haben
Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Der
Privatkläger, vertreten durch [...], hat mit Berufungsantwort vom 31. Januar
2018 indes zur Berufung Stellung bezogen. Er beantragt, diese vollumfänglich
abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil in allen Punkten zu bestätigen
(unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers). Mit Verfügung vom 30.
Juli 2018 wurde der Antrag auf Befragung von C____ als Zeuge durch die instruierende
Appellationsgerichtspräsidentin sodann vorläufig abgewiesen (vorbehältlich
eines anders lautenden Entscheids durch das Gesamtgericht).
In der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. September 2018 wurde der Berufungskläger
befragt. In der Folge gelangten die Verteidigung sowie der Vertreter des
Privatklägers zum Vortrag. Der fakultativ geladene Privatkläger selbst und auch
die Staatsanwaltschaft haben auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den
Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall
ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung, sodass er gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form-
und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Der mit
Verfügung der Verfahrensleiterin vom 30. Juli 2018 abgewiesene Beweisantrag auf
Befragung von C____ als Zeuge wurde anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung
nicht mehr gestellt, sodass das Gesamtgericht darüber nicht zu befinden hat
(Art. 331 Abs. 3 StPO).
Dem
Berufungskläger wird mit rektifizierter Anklageschrift vom 13. Januar 2017 vorgeworfen,
am 20. Mai 2014, gegen 18.00 Uhr, als Lenker des Personenwagens [...] (Kennzeichen
[...]) in Basel auf Parkplatzsuche verbotenerweise den Leonhardskirchplatz
befahren zu haben. Nachdem er die Aussichtslosigkeit seines Vorhabens erkannt
habe, sei er im Rückwärtsgang in Richtung Leonhardsgraben gefahren. Dabei habe
er auf der Höhe des Leonhardskirchplatzes 1 aus Mangel an Vorsicht und Aufmerksamkeit
beim Rückwärtsfahren aufgrund seines mangelhaften Blicks nach hinten und zur
Seite und der Verkennung der Gesamtsituation, den parallel zum Brunnen der
Halteverbotslinie entlang gehenden Fussgänger B____, der im Begriff gewesen
sei, nach links in Richtung Barfüsserplatz abzubiegen, übersehen. Es sei zur Kollision
zwischen dem Fahrzeug des Berufungsklägers und dem Privatkläger gekommen, der
als das Fahrzeug auf seiner Höhe gefahren, seitlich in die linke hintere Seite
des Fahrzeugs gelaufen sei (vgl. Skizzen bzw. Fotos, Akten S. 19, 42 f., 46).
Hätte der Beschuldigte bei seinem Fahrmanöver mit der nötigen Aufmerksamkeit
nach hinten und zur Seite geschaut, hätte er den parallel zum Brunnen der
gelben Linie entlang gehenden Fussgänger B____ gesehen und damit rechnen
müssen, dass dieser nach links in Richtung Barfüsserplatz abbiegen könnte. In dieser
Situation hätte der Beschuldigte anhalten und warten müssen, bis diese Gefahr
nicht mehr bestand, wodurch der Unfall hätte vermieden werden können.
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erliess bezüglich dieses Vorfalls bereits am 6. November
2014 einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung (vgl. Akten S. 56
f.), gegen welchen der Berufungskläger am 15. November 2014 persönlich
(ohne Rechtsvertretung) Einsprache erhob (Akten S. 59). Im Einspracheverfahren
vor Strafgericht kam es am 29. Juni 2015 zu einem Freispruch vom Vorwurf der
fahrlässigen Körperverletzung. Das Gericht kam zum Schluss, der im Strafbefehl
geschilderte Sachverhalt sei nicht erstellt und der am wahrscheinlichsten
erscheinende Sachverhalt sei wiederum nicht im Strafbefehl geschildert, weshalb
aufgrund des Immutabilitätsprinzips ein formeller Freispruch erfolgen müsse (Akten
S. 164 ff.). Gegen dieses Urteil erklärten sowohl die Staatsanwaltschaft als
auch der Privatkläger Berufung. Das Appellationsgericht entschied mit
Zwischen-Urteil vom 1. November 2016 (SB.2015.87), den Strafbefehl vom 6.
November 2014 zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Mit
der Vorinstanz sei zwar davon auszugehen, dass der am wahrscheinlichsten erscheinende
Sachverhalt nicht in der Anklageschrift geschildert sei, der Fall sei aber zu
Unrecht nicht zur Anklageänderung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen
worden (Akten S. 308 ff.). Vorliegend steht nun der Sachverhalt gemäss rektifizierter
Anklageschrift vom 13. Januar 2017 zur Beurteilung (die Akten der
erwähnten Verfahren sind antragsgemäss beigezogen worden).
Die Vorinstanz setzt
sich in ihrem Urteil vom 11. Mai 2017 vorweg mit den im Verlaufe des soeben dargestellten
Verfahrens immer anders lautenden Aussagen des Berufungsklägers ausführlich
auseinander. Sie bezeichnet es als erstaunlich, dass nachdem im Rahmen des
Einspracheverfahrens eine Kollision mit dem Hinweis auf Wischspuren und einen
Handabdruck am schmutzigen Auto nie in Abrede gestellt worden sei, nun plötzlich
jegliche Kollision mit dem grossen Abstand zwischen dem Fahrzeug und dem Ort, an
welchem sich der Verletzte bei Unfallaufnahme befunden habe, begründet werde
(dieselbe Argumentation erfolgt auch im Berufungsverfahren [vgl. Berufungsbegründung
Ziff. 45 ff.]). Dass der Berufungskläger erst 21 Monate nach dem Ereignis zum
Schluss komme, dass gar keine Kollision stattgefunden habe, überzeuge nicht.
Dass der Berufungskläger den (bildlich) festgehaltenen Abstand zwischen dem
verletzen Fussgänger und dem Fahrzeug des Berufungsklägers erst nachdem ihn der
erst für das Berufungsverfahren vor Appellationsgericht beigezogene Rechtsanwalt
darauf aufmerksam gemacht habe, bemerkt haben will, überzeuge ebenfalls nicht (vgl.
vorinstanzliches Urteil S. 4 f.).
6.1 Zunächst
ist festzuhalten, dass das Appellationsgericht den Umstand, dass sich der
Berufungskläger anfänglich um eine reibungslose Abwicklung des Vorfalls mit
seiner Haftpflichtversicherung bemüht und den Privatkläger mehrfach im Spital
besucht hat ‒ anders als das Strafgericht (vgl. vorinstanzliches Urteil
S. 5) ‒ nicht als eine Art Schuldeingeständnis wertet. Vielmehr ist
dieses Verhalten neutral zu beurteilen.
6.2 Zu
welchem Zeitpunkt im Verfahren der Berufungskläger die Version, wonach der
Privatkläger in sein Auto gelaufen sei, vorgebracht hat, ist nicht von
Bedeutung. Ins Gewicht fällt indes, dass der Berufungskläger im Kerngeschehen
zwei fundamental andere Aussagen gemacht hat. Einmal soll es zu einer Kollision
gekommen sein und einmal eben nicht. In diesem Zusammenhang erscheint auch wesentlich,
dass sich der Berufungskläger zunächst sicher war, dass eine Kollision
stattgefunden hat, zumal er noch am Unfallort protokollarisch festhalten liess,
dass er sein Verschulden einsehe (Akten S. 18) und auch in einer E-Mail an
seine Versicherungsgesellschaft bekräftigte (Akten S. 343 ff.), es sei klar,
dass der Privatkläger in sein Auto hineingelaufen sei. Im Rahmen des
Einspracheverfahrens bringt der Berufungskläger sodann dezidiert zum Ausdruck,
dass der Privatkläger in sein Fahrzeug hineingelaufen sei (Akten S. 73).
6.3 Die
Tatsache, dass der Berufungskläger die Einsprache (gegen den Strafbefehl) als
Laie und ohne juristische Hilfe verfasst hat, ist für die Beurteilung des
streitgegenständlichen Vorfalls irrelevant. Zur Erklärung, ob es zu einer
Kollision gekommen ist oder nicht, braucht es kein juristisches Fachwissen,
zumal es sich beim Berufungskläger um eine Person handelt, die im
Geschäftsleben nicht unerfahren ist. Juristisches Fachwissen braucht es vielmehr
erst dann, wenn es zu entscheiden gilt, welche Konsequenzen die eine oder
andere Variante strafrechtlich haben wird. Insofern erstaunt es nicht, dass
erst mit dem Beizug eines Rechtsvertreters vor der (ersten)
Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht der Ablauf des Vorfalls eine
Änderung erfahren hat, zumal der Berufungskläger anlässlich des
Einspracheverfahrens offenbar der Ansicht war, mit der Version, wonach der
Privatkläger aktiv in sein Auto hineingelaufen sei, könne auf eine
strafrechtliche Sanktion verzichtet werden („kann die indirekte Sturzfolge
nicht als Körperverletzung durch mich im strafrechtlichen Sinne qualifiziert
werden“; Akten S. 59 f.).
6.4
6.4.1 Dass
der Berufungskläger im Kerngeschehen derart abweichende Aussagen gemacht hat,
führt dazu, dass die Aussagen des Privatklägers, welcher zum Kerngeschehen
immer gleich ausgesagt hat, weit glaubwürdiger sind. So hat dieser schon während
seiner Erstbefragung im Spital den Sturz unzweifelhaft mit dem Auto des
Berufungsklägers in Verbindung gebracht und den Zusammenstoss geschildert (das
Fahrzeug habe ihn am Rücken und an der Seite angefahren, er sei auf die rechte
Seite gestürzt. Für ihn sei es ein Umwerfen gewesen. Es sei ein harter und
unerwarteter Schlag gewesen, es habe „Bumm“ gemacht [vgl. Akten S. 34]). Auch
aus dem Operationsbericht des Universitätsspitals Basel (Akten S. 96), dem
Austrittsbericht desselben Spitals (Akten S. 98), dem „Gesuch für Verlängerung
der Kostengutsprache Rehabilitation“ des Felix Platter Spitals (Akten S. 100)
und dem „In-flight Medical Report“ der Schweizerischen Rettungsflugwacht (Akten
S. 102) ergibt sich unzweideutig, dass die operierten Verletzungen von einem
Zusammenprall mit einem Auto und dem nachfolgenden Sturz herrühren.
6.4.2 Daneben
ist nicht einmal im Ansatz ein Motiv ersichtlich, weshalb der Privatkläger den
ihm völlig unbekannten Berufungskläger zu Unrecht beschuldigen sollte. Dazu
kommt, dass sich neben der Polizei und der Staatsanwaltschaft bereits drei
Gerichte (zwei Mal das Strafgericht und einmal das Appellationsgericht) mit dem
Vorfall auseinandergesetzt haben und keines dieser Organe je Zweifel an der
Glaubwürdigkeit der Depositionen des Privatklägers äusserte. Dass der
Privatkläger auf der Unfallstelle zunächst verlangte, [...] zu kontaktieren
(Akten S. 27), und dem Berufungskläger nicht unmittelbar einen Vorhalt machte,
spricht nicht gegen eine Kollision, sondern vielmehr für ein nicht-berechnendes
Opfer, was die Glaubwürdigkeit von dessen Aussagen zusätzlich stützt. Nicht
ganz glaubwürdig ist auf der anderen Seite die Aussage des Berufungsklägers,
wonach er nur ein Stöhnen gehört habe (Akten S. 27; Verhandlungsprotokoll S. 6),
sagten doch seine Frau (vgl. Akten S. 39 f.) und auch C____ aus, dass sie ein
Brüllen bzw. laute Schreie gehört hätten, Letzterer sogar trotz geschlossenem
Fenster (Akten S. 41).
6.5 Das
von der Verteidigung anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung eingereichte Urteil
des Bezirksgerichts Zürich (GG170119 vom 19. September 2017) ist nicht einschlägig.
Das mit diesem Fall befasste Gericht stellte fest, dass die Aussagen der
mutmasslichen Täterin stimmig und ohne Widersprüche, während jene des Opfers
nicht ganz stringent seien. Vorliegend präsentiert sich die Situation indes
gerade umgekehrt.
7.1 Auf
den sich in den Akten befindlichen Fotos sind am schmutzigen Fahrzeug des
Berufungsklägers ein flacher Handabdruck auf dem Fenster hinten links sowie
Wischspuren am hinteren linken Kotflügel – auf diese Spuren berief sich der
Berufungskläger im Rahmen des Einspracheverfahrens denn auch (Akten S. 73) – deutlich
erkennbar (Akten S. 82, 128 f.). Diese Spuren stellen objektive Beweismittel
bzw. Indizien dar und stützen die Depositionen des Privatklägers ganz
erheblich.
7.2
7.2.1 Dazu
kommt, dass der Berufungskläger seine (neue) Version der Nichtkollision auf ein
Fundament stellt, das von vornherein nicht tragfähig ist. Betreffend den von
der Verteidigung geltend gemachten Abstand zwischen Verletztem und Fahrzeug ist
nicht erstellt, dass die Position von Auto und Fussgänger auf den Fotos
tatsächlich der Endlage unmittelbar nach dem Unfall entspricht. Zumindest beim
Privatkläger ist aufgrund seiner Aussagen (er habe zuerst versucht, noch selber
aufzustehen [vgl. Akten S. 35]), der Verletzung (Bruch des rechten
Oberschenkelhals-Knochens, indes Lage bei Eintreffen der Sanität auf der linken
Körperseite) und den Aussagen von Beteiligten (C____ sagte aus, der Privatkläger
habe sich ständig bewegt [Akten S. 41]; aus einem E-Mail des Berufungsklägers
an Kpl [...] geht hervor, dass C____ die Liegeposition des Privatklägers
„adjustierte“ [Akten S. 31]) klar, dass er sich nach dem Sturz noch bewegt
hat. Darüber hinaus ist von einem dynamisches Geschehen im Sturz, bei welchem
der Privatkläger versuchte, sein Gleichgewicht zu halten und deshalb nicht wie
eine Puppe bewegungs- und regungslos zu Boden ging, auszugehen. Anhand der
Fotos kann deshalb nicht nachgewiesen werden, dass keine Kollision
stattgefunden hat.
7.2.2 Aus
denselben Gründen sind die Ausführungen des Berufungsklägers, wie der
Privatkläger, wäre es denn effektiv zu einer Kollision gekommen, hätte am Boden
liegen müssen (Berufungsbegründung Ziff. 32 ff.), als spekulativ zu bezeichnen.
7.3
7.3.1 Aus
dem „Gesuch für Verlängerung der Kostengutsprache Rehabilitation“ des Felix
Platter Spitals (Akten S. 100) und dem „In-flight Medical Report“ der
Schweizerischen Rettungsflugwacht (Akten S. 102) ergibt sich, dass dem Privatkläger
im Jahr 1992 ein Bypass gelegt und zu unbekanntem Zeitpunkt ein grauer Star
operativ behoben werden musste. Zudem leide er aktuell unter Bluthochdruck,
Tuberkulose und grünem Star.
7.3.2 Daraus
ergibt sich, dass der Privatkläger zwar nicht als kerngesund bezeichnet werden
kann. Indes sind solche Krankheitsbilder im höheren Alter (der Privatkläger war
zum Zeitpunkt des Unfalls 81 Jahre alt) nicht unüblich und war er
offensichtlich in der Lage, die strapaziöse Reise von den USA in die Schweiz
auf sich zu nehmen. Aus den erwähnten Arztberichten ergeben sich zudem keine
Hinweise darauf, dass der Privatkläger in seiner Geh-Fähigkeit oder in der
Aufmerksamkeit eingeschränkt gewesen sein könnte. Auch für eine diese
Fähigkeiten beeinträchtigende Demenz-Erkrankung gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
7.3.3 Medizinische
Gründe, die einen (plötzlichen) Sturz des Berufungsklägers zumindest plausibel
machen könnten, liegen damit nicht vor. Zudem stellte auch die Beschaffenheit
der Strasse – selbst für einen älteren Menschen – keine besonderen Herausforderungen
dar (die Strasse war trocken, es gibt bzw. gab keine tiefe Regenrinne, es ist nicht
wesentlich abschüssig [vgl. Akten S. 133]), sodass auch unter diesem
Blickwinkel kein Grund besteht, von einem Stolpern bzw. einem Selbstunfall des Privatklägers
auszugehen.
Insgesamt ist
der Sachverhalt in der Weise erstellt, wie er in der rektifizierten
Anklageschrift vom 13. Januar 2017 geschildert ist.
9.1 Wenn
das Strafgericht (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 8 ff.) die Hauptverantwortung
für die (fahrlässige) Körperverletzung beim Berufungskläger sieht, so ist ihm
auf jeden Fall zuzustimmen und grundsätzlich auf dessen Erwägungen zu verweisen
(Art. 82 Abs. 4 StPO). Am Leonhardskirchplatz galt dazumals (und auch
heute) ein Fahrverbot (Akten S. 43). Der Berufungskläger war (unbestrittenermassen;
vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3) nicht zum Güterumschlag, noch sonst zur
Zufahrt berechtigt, er suchte ganz einfach einen Parkplatz, von welchem er
bequem zum Restaurant „Teufelhof“ hätte gelangen können, und dies, obwohl es
völlig irrelevant war, wann er (in zeitlicher Hinsicht) zum Apéro erschienen
wäre (Akten S. 27). Er hat sich somit aus reiner Bequemlichkeit über die
Verkehrsregeln hinweggesetzt und das verbotene Manöver hat erst zur Kollision mit
dem Fussgänger geführt.
9.2 Wer
rückwärtsfährt, schafft eine erhebliche Gefahr und muss dies mit grösster
Sorgfalt tun. Dies gilt noch um eine Vielfaches mehr, wenn sich das Auto bzw.
dessen Lenker in einer Zone befinden, in welcher – wie hier – nicht mit einem
Fahrzeug gerechnet werden muss und welche nur ausnahmsweise befahren werden
darf (Art. 36 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01] bzw.
Art. 17 der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]). Die offenbar nicht „piepsenden“
Parksensoren (vgl. Akten S. 28, 392) entlasten den Berufungskläger nicht von
seiner Verantwortung, zumal diese ihren hauptsächlichen Zweck darin haben, das
Parkieren zu vereinfachen und nicht vordergründig dazu dienen, Kollisionen zu
verhindern. Der Berufungskläger hätte bei seinem Fahrmanöver vielmehr mit der
nötigen Aufmerksamkeit nach hinten und zur Seite schauen müssen. Damit hätte er
den parallel zum Brunnen der gelben Linie entlang gehenden Privatkläger gesehen
und damit rechnen müssen, dass dieser nach links in Richtung Barfüsserplatz
abbiegen könnte. In dieser Situation hätte der Berufungskläger anhalten und
warten müssen, bis diese Gefahr nicht mehr bestand, wodurch der Unfall hätte
vermieden werden können.
9.3 Obwohl
am Leonhardskirchplatz ein Fahrverbot bestand, hätte sich der Privatkläger beim
Überqueren desselben versichern müssen, dass der Platz bzw. die Strasse frei
ist (Art. 47 Abs. 2 VRV). Auch der Fussgänger hat es an der notwendigen
Vorsicht und Aufmerksamkeit fehlen lassen. Indes liegt mit dem Strafgericht
(vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 10) kein kausalitätsunterbrechendes
Selbstverschulden des Privatklägers vor. Es besteht aber eine im Rahmen der
Strafzumessung (vgl. dazu sogleich E. 10) zu berücksichtigende
Mitverantwortung.
9.4 Nach
dem Gesagten ergeht auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen
fahrlässiger Körperverletzung.
10.1 Gegen
die Zumessung der Strafe wurden keine Einwände vorgebracht. Ausgangspunkt ist
der Strafrahmen für fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125
Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), welcher
eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Die
Strafzumessung richtet sich nach dem Verschulden des Täters im Einzelfall,
wobei die in Art. 47 StGB genannten Grundsätze zur Anwendung kommen.
10.2 Das
Verschulden des Berufungsklägers wiegt mit dem Strafgericht (vgl. vor-instanzliches
Urteil, S. 11) eher leicht. Zudem ist – wie bereits erwähnt (vgl. E. 9.3) – von
einem mitwirkenden Selbstverschulden des Privatklägers auszugehen, was zu
Gunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen ist.
10.3 Der
Berufungskläger ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug vom 21.
August 2018) und es bestehen bzw. bestanden auch keine strassenverkehrsrechtlichen
Administrativmassnahmen (vgl. Akten S. 7 f.), was neutral zu gewichten ist. Dass
er kein Geständnis ablegte, wird ihm nicht negativ ausgelegt, kann indes auch nicht
zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Weitere strafwirksame Umstände, die in
der Person des Täters liegen, sind nicht ersichtlich.
10.4 Das
vorinstanzliche Strafmass von 20 Tagessätzen Geldstrafe ist dem Verschulden
und den gesamten Umständen angemessen. Die Tagessatzhöhe von CHF 410.– ist
nicht bestritten und scheint gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungsklägers zu
entsprechen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2). Der bedingte Strafvollzug
mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren kann gewährt werden (Art. 42
Abs. 1 StGB).
11.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt.
11.2 Da
der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen fahrlässiger
Körperverletzung verurteilt wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der
Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 855.30
sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1‘000.–.
12.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
12.2 Der
Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weswegen ihm die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 900.– auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21
Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) .
13.1 Nach
Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie obsiegt,
gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung ihrer
notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433
Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten,
soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden
und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren
(BGE 139 IV 102 E. 4.1 S. 107).
13.2 Der
Vertreter des Privatklägers macht mit Leistungsnachweis vom 11. Mai 2017 für
das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘263.60 und
mit Honorarnote vom 26. September 2018 für das zweitinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 7‘018.15 geltend. Neben den für die heutige
Hauptverhandlung geltend gemachten zwei Stunden sind aufgrund der Dauer der
heutigen Verhandlung zusätzlich eineinhalb Stunden zu vergüten, sodass eine
Parteientschädigung von CHF 7‘468.15 geschuldet ist (jeweils inklusive
Auslagen). Der Berufungskläger wird aufgrund des Verfahrensausgangs zur Zahlung
der entsprechenden Beträge verurteilt. Da der Privatkläger Wohnsitz in den USA
hat, ist auf diesen Betrag keine Mehrwertsteuer zu entrichten (vgl. schon SB.2015.87
vom 28. April 2017 E. 2.1).
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens ist dem Berufungskläger keine Parteientschädigung
auszurichten, sodass dessen Anträge auf Ausrichtung einer solchen sowohl für
das erst- als auch für das zweitinstanzliche Verfahren abzuweisen sind.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird der fahrlässigen
Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu CHF 410.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 125 Abs. 1 sowie 34
Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
B____ wird gemäss Art. 433 Abs. 1 der
Strafprozessordnung zu Lasten von A____ für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 3‘263.60 und für das zweitinstanzliche Verfahren
eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 7‘468.15 zugesprochen (jeweils
inklusive Auslagen).
Die Anträge von A____ auf Ausrichtung
einer Parteientschädigung für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren
werden abgewiesen.
A____ trägt die Kosten von CHF 855.30 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 1‘000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 900.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger
Auslagen).
Mitteilung an:
Berufungskläger
Privatkläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.