Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2018.186
URTEIL
vom 27. Dezember 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
c/o [...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 13. September 2018
betreffend Nichteintreten mangels
Begründung
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 13. September 2018 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt (KESB) – neben Entscheiden betreffend fürsorgerische Unterbringung –
den Antrag von A____ auf Aufhebung der bestehenden Beistandschaft gemäss Art.
394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB ab (Dispositiv, Ziff. 4).
Gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB schränkte sie die Handlungsfähigkeit von A____
insofern ein, als dass er keine Mietverträge für Wohn- und Geschäftsräume
abschliessen kann (Dispositiv, Ziff. 5). Gestützt auf Art. 450c ZGB wurde
einer Beschwerde gegen Ziffer 5 die aufschiebende Wirkung entzogen. Auf die
Erhebung von Kosten wurde verzichtet.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich die Beschwerde von A____ (Beschwerdeführer) datiert vom
24. September 2018, welche er an die KESB bzw. an das Gericht für fürsorgerische
Unterbringungen richtete. Die Beschwerde wurde vom Gericht für fürsorgerische
Unterbringungen mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 zuständigkeitshalber dem
Verwaltungsgericht überwiesen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom
22. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare
Nachfrist bis zum 12. November 2018 gesetzt, um seine Beschwerde gegen die Ziffern
4 und 5 des Entscheids der KESB vom 13. September 2018 zu begründen.
Die weiteren
Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von
Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR
210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes
(KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig
ist an sich das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Nach § 44 GOG ist jedoch die Einzelrichterin
oder der Einzelrichter bzw. die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter zuständig,
wenn wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat oder das
Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahinfällt. Die gleiche Zuständigkeit
gilt für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung. Vorliegend sind diese
Voraussetzungen erfüllt, weshalb der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts zuständig
ist.
1.2 Auf
das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuchs
(Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur
Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich
gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz
über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100),
soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt
nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3 Zur
Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten
Personen. Der Beschwerdeführer war am Verfahren direkt beteiligt und ist somit
gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Er erhob die Beschwerde
rechtzeitig innert der Frist gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit
Art. 450b Abs. 1 ZGB.
1.4
1.4.1 Beschwerden
sind nach Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB innert 30
Tagen zu begründen. An die Begründung sind – insbesondere bei nicht anwaltlich
vertretenen Laien – keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn
aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und
weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist
(vgl. Droese/Steck, in:
Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 450
ZGB N 42).
1.4.2 Die
Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. September 2018 ist mit „Einspruch auf
alle Entscheide des KESB FU Gerichtes vom 13. September 2018“ betitelt.
Zudem schreibt der Beschwerdeführer „Hiermit lege ich Rekurs und Einspruch ein
auf alle Entscheide des KESB und FU Gerichtes“.
Aus der Eingabe
vom 24. September 2018 ergibt sich somit zwar, gegen was sich die Beschwerde
richtet, das heisst, dass der Entscheid der KESB vom 13. September 2018 Anfechtungsobjekt
des vorliegenden Verfahrens bildet. Aus der Beschwerde ergibt sich jedoch
nicht, weshalb der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid konkret
nicht einverstanden ist. In der Sache begründet er seine Beschwerde mit Eingabe
vom 24. September 2018 jedenfalls nicht.
Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Oktober 2018 wurde dem
Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 12. November 2018
gesetzt, um seine Beschwerde gegen die Ziffern 4 und 5 des Entscheids der KESB
vom 13. September 2018 zu begründen. Gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB sind
Beschwerden innert einer Frist von 30 Tagen zu begründen. Diese gesetzliche Frist
nach Art. 450b Abs. 1 ZGB war zu diesem Zeitpunkt zwar abgelaufen und kann
grundsätzlich nicht erstreckt werden (vgl. Reusser,
in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], a.a.O., Art. 450b ZGB N 20).
Vorliegend versäumte die KESB bzw. das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen
jedoch, die bei ihr bzw. ihm eingereichte Beschwerde innert nützlicher Frist an
das Verwaltungsgericht weiterzuleiten. Aus dieser Säumnis darf dem
Beschwerdeführer nach Treu und Glauben kein Nachteil erwachsen. Dem
Beschwerdeführer war daher eine Nachfrist zur Begründung seiner Beschwerde
gegen die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids zu setzen.
Während der
Nachfrist unterliess es der Beschwerdeführer, eine Beschwerdebegründung einzureichen.
Folglich fehlt vorliegend eine den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB genügende Beschwerdebegründung.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde aufgrund fehlender
Begründung nicht eingetreten werden kann. Umständehalber wird auf die Erhebung
von Kosten verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren
wird verzichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Gericht für fürsorgerische Unterbringungen
Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), z.H. [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.