Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.7
ENTSCHEID
vom 3.
Dezember 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegner
[…] Beschuldigte
[und 6 weitere Beteiligte]
alle vertreten durch [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 4. Januar 2018
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) stellte bei der Fürsorgestiftung seines Arbeitgebers (B____)
einen Unterstützungsantrag im Hinblick auf seine Pensionierung. Anlässlich der
Sitzung vom 19. April 2007 beschloss der Stiftungsrat der Fürsorgestiftung unter
dem Traktandum 3, auf diesen Antrag nicht einzugehen. Das Protokoll dieser Stiftungsratssitzung
wurde in einem anderen Zusammenhang dem Handelsregisteramt eingereicht und dort
integral als Beleg zu den Akten genommen. Es ist sowohl beim Handelsregisteramt
als auch im Internet öffentlich einsehbar.
Rund zehn Jahre
später gelangte der Beschwerdeführer mit Strafanzeige bzw. „Strafantrag“ vom 8.
Dezember 2017 an die Staatsanwaltschaft und ersuchte um Anweisung des Handelsregisteramts,
den ihn betreffenden Passus im genannten Handelsregisterbeleg (Traktandum 3) zu
löschen. Überdies seien die verantwortlichen Stiftungsräte der Fürsorgestiftung
sowie die Arbeitgeberfirma wegen Urkundenfälschung zu bestrafen und zu
zivilrechtlichen Ersatzleistungen zu verurteilen.
Mit Verfügung
vom 4. Januar 2018 ist die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige des
Beschwerdeführers nicht eingetreten, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig
nicht erfüllt seien. Dem Beschwerdeführer wurden keine Kosten auferlegt.
Gegen diese
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft richtet sich die Beschwerde
vom 16. Januar 2018. Der Beschwerdeführer beantragt, die angefochtene Verfügung
sei kostenfällig aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine
Strafuntersuchung anhand zu nehmen. Überdies sei dem Beschwerdeführer
vollumfängliche Einsicht in die Akten zu gewähren.
Die
Staatsanwaltschaft (Vernehmlassung vom 16. Februar 2018) und die Beschwerdegegner
(Arbeitgeber und Stiftungsratsmitglieder der Fürsorgestiftung; Stellungnahme
vom 9. März 2018) beantragen je die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der
Beschwerdeführer hat am 28. März 2018 auf der Gerichtskanzlei die Akten
eingesehen. Mit Replik vom 12. April 2018 hält er an seinen Anträgen fest. Die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und
Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Neben der
beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann
auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die anzeigende
Person, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sie sich am vorangegangenen
Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich
geschütztes Interesse geltend machen kann (vgl. AGE BES.2018.31 vom
- Juni 2018 E. 1.1, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist seiner
Darstellung zufolge im Rechtsgut des „Vertrauens im Rechtsverkehr“ gegenüber
jenen Urkunden betroffen, welche die Abweisung seines Unterstützungsantrags
dokumentieren; ferner sieht er sich auch in der Ehre und im Geheimbereich verletzt
(vgl. Art. 382 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1 und 2, Art. 115 Abs. 1 StPO;
BGE 141 IV 380 S. 383 2.3.1 mit Hinweisen). Er ist als Privatkläger zur
Beschwerdeführung legitimiert.
1.2 Zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]),
welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
Die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung ist frist- und formgerecht im
Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben worden.
2.1 In
der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung wird ausgeführt, es sei nicht
ersichtlich, inwiefern die Abweisung des Unterstützungsantrags des Beschwerdeführers
durch den Stiftungsrat von strafrechtlicher Relevanz sein sollte. Hinsichtlich
der geltend gemachten Datenschutzverletzung handle es sich bei der Abweisung
des Unterstützungsgesuchs nicht um eine Massnahme der sozialen Hilfe, also nicht
um besonders schützenswerte Personendaten im Sinne des Bundesgesetzes über den
Datenschutz (DSG, SR 235.1). Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses werde der
Beschwerdeführer auch nicht eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt, weshalb ein
Ehrverletzungsdelikt im Sinne von Art. 173 ff. des Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) auszuschliessen sei. Weiter liege kein Urkundendelikt
vor, weil der Stiftungsrat den Unterstützungsantrag des Beschwerdeführers
tatsächlich abgelehnt habe und die Urkunde insoweit der Wahrheit entspreche.
Die nachträgliche Einreichung eines geschwärzten Exemplars des Protokolls beim
Handelsregisteramt sei ebenfalls nicht strafbar, weil der wesentliche
Erklärungsinhalt des Dokumentes (Wahl der Revisionsstelle) nicht verfälscht
worden sei. Auch liege weder eine Urkundenunterdrückung noch eine
Beweisvereitelung vor.
2.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, der gesamte Inhalt des Protokolls gebe
Unwahrheiten und Ungleichbehandlungen zwischen den Mitarbeitern wieder. Seine
Ehre und Privatsphäre seien schon seit zehn Jahren verletzt. Das Ersuchen der
Fürsorgestiftung beim Handelsregister, das vollständige Protokoll gegen ein
geschwärztes Exemplar auszutauschen, sei eine klare „Schuldanerkennung für die
entstandene Persönlichkeits- und Datenschutzverletzung“. Das Protokoll sei eine
öffentliche Urkunde mit erhöhter Beweiskraft, deren Vernichtung durch das
Austauschgesuch der Fürsorgestiftung strafbar sei. Vorliegend werde seine
Privatsphäre massiv verletzt und sein angebliches Einkommen von CHF 70’000.–
grundlos im Internet veröffentlicht. In der Weitergabe dieser besonders
schützenswerten Personendaten liege eine widerrechtliche
Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. b DSG
und eine Ehrverletzung nach Art. 173 StGB. Auch bezüglich des Schreibens
der Stiftung vom 19. April 2007 (Beilage 10 zur Strafanzeige) liege eine
Urkundenfälschung vor, weil dieses alleine vom Präsident unterzeichnet worden
sei, obwohl diesem gar keine Einzelzeichnungsbefugnis zukomme. Schliesslich sei
noch keine Verjährung eingetreten, da die mit der Öffentlichkeit des
Traktandums verbundene Verletzung bis heute andauere.
3.1 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine
Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann,
gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung
[BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1,
Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April
2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser
gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage
verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012
vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn
bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst
ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit
unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die
Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei
Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend den Sachverhalt
als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO
genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,
sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage
2014, Art. 310 N 9; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018
E. 2.1 f.).
3.2 Bezüglich
des Vorwurfs der Urkundenfälschung ist es unbestritten, dass die
Fürsorgestiftung den Unterstützungsantrag des Beschwerdeführers nicht bewilligt
hat. Insoweit geben das Protokoll der Stiftungsratssitzung und das Mitteilungsschreiben
an den Beschwerdeführer vom 19. April 2007 die tatsächlichen Verhältnisse
wieder. Soweit sich der Streit um den Beschluss als solchen dreht, nämlich um
die Frage, ob dem Beschwerdeführer die umstrittenen Ansprüche aus der Pensionskasse
zustehen, ist dies nicht nach Strafrecht, sondern nach dem Recht über die
berufliche Vorsorge zu entscheiden. Zuständig für das entsprechende Verfahren sind
die kantonale BVG- und Stiftungsaufsicht (Entscheid vom 24. Januar 2017) und
das Bundesverwaltungsgericht (Urteil A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017). Ihnen
steht es zu, den Entscheid des Stiftungsrats über die beantragte Unterstützung
zu prüfen.
Urkunden sind
gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine
Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Der Urkundencharakter eines
Schriftstücks ist dabei relativ. Ein Schriftstück kann bezüglich bestimmter
Aspekte Urkundencharakter haben, mit Bezug auf andere nicht. Das gleiche
Dokument kann auch gegenüber einer Person qualifizierte Beweiseignung zukommen,
gegenüber einer anderen aber nicht (Trechsel/Erni,
a.a.O., Vor Art. 251 N 12).
Beim im Protokoll
vom 19. April 2007 genannten Jahreseinkommen des Beschwerdeführers von
CHF 70’000.– handelt es sich offensichtlich um die Angabe einer
Grössenordnung und nicht um eine genaue Bezifferung. Als gerundete Zahl stimmt
sie überdies mit den effektiven Angaben des Beschwerdeführers von CHF 67’800.–
(Strafantrag S. 6) überein. Wesentlich ist hier die Aussage, dass bei
einem Einkommen in dieser Grössenordnung keine Unterstützung ausgerichtet wird.
„Rechtlich erhebliche Tatsache“ im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist hier
nicht die genaue Einkommensbezifferung, sondern der Abweisungsbeschluss des
Stiftungsrats, der so tatsächlich gefasst wurde. Das Protokoll gibt den
Aussteller der Urkunde und den Inhalt des Beschlusses wahrheitsgemäss wieder.
Auch das
gleichentags ergangene Schreiben vom 19. April 2007, mit dem der Präsident
der Fürsorgestiftung dem Beschwerdeführer das Nichteintreten auf seinen Unterstützungsantrag
mitteilte, gibt den Beschluss korrekt wieder (Beilage 10 zum Strafantrag).
Strafrechtlich ist es nicht von Bedeutung, ob dieses Schreiben nur vom
Präsidenten oder auch von weiteren Organen unterzeichnet wird, da etwas bereits
Beschlossenes mitgeteilt wird und für die Stiftung keine neue Verbindlichkeiten
begründet werden. Sowohl der unterzeichnende Präsident als Urheber des
Schreibens als auch dessen Inhalt entsprechen den Tatsachen. Es sind keine
Hinweise für ein Urkundendelikt ersichtlich; die Nichtanhandnahme erweist sich
insoweit zufolge klarer Straflosigkeit als korrekt.
3.3 Bezüglich
der Ehrverletzungsdelikte ist festzuhalten, dass die Bekanntgabe des
Jahreslohns des Beschwerdeführers und des Beschlusses über seinen
Unterstützungsantrag gegenüber dem Handelsregister nicht angezeigt war.
Indessen hat der Stiftungsrat den Beschwerdeführer damit nicht wegen eines
„unehrenhaften Verhaltens“ oder anderer rufschädigender Tatsachen beschuldigt
oder verdächtigt (vgl. Art. 173 Ziff. 1 StGB), so dass die Bekanntgabe
eindeutig nicht als Ehrverletzung strafbar ist. Zudem wusste der Beschwerdeführer
spätestens am 16. September 2015, dass die Fürsorgestiftung das Protokoll
mit den Angaben über seinen Unterstützungsantrag dem Handelsregisteramt
vorgelegt hat. So führt er in seinem „Strafantrag“ vom 8. Dezember 2017
(S. 3) aus, er habe die Fürsorgestiftung mit Schreiben vom 16. September
2015 über die Rechtsverletzungen orientiert. Wenn der Beschwerdeführer also der
Ansicht ist, dass die Fürsorgestiftung ihn mit der Weitergabe des Protokolls in
der Ehre verletzt habe, so hätte er innert drei Monaten einen Strafantrag
stellen müssen. Ehrverletzungsdelikte werden nur „auf Antrag“ strafrechtlich
verfolgt (vgl. Art. 173 Ziff. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt drei
Monate nach dem Tag, an dem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt
wird (Art. 178 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31 StGB). Der
Beschwerdeführer hätte also noch im Dezember 2015 und nicht erst zwei
Jahre später einen Strafantrag stellen müssen, um eine Strafverfolgung wegen
Ehrverletzung auszulösen. Der Strafantrag ist eine „Prozessvoraussetzung“ im
Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, die vorliegend nicht mehr zu erfüllen
ist. Die Nichtanhandnahme ist insoweit zufolge offensichtlicher Straflosigkeit
und fehlender Prozessvoraussetzung zu bestätigen.
3.4 Ähnlich
verhält es sich mit den strafrechtlichen Datenschutzvorwürfen, soweit
sie sich auf das Handeln der Fürsorgestiftung und deren Stiftungsratsmitglieder
beziehen. Gemäss Art. 35 Abs. 1 DSG macht sich – auf Antrag – strafbar, wer
vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder
Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung
seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat. Erfasst
werden Tatsachen aus dem Geheimbereich, also „Tatsachen aus der
höchstpersönlichen Sphäre, die man dem Einblick anderer legitimerweise zu
entziehen pflegt, wie innerfamiliäre Konflikte, sexuelle Verhaltensweisen, aber
etwa auch körperliche Leiden usw.“, und diese nur insoweit, als es sich um „geheime,
besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile“ handelt (Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar
Datenschutzgesetz Öffentlichkeitsgesetz, 3. Auflage 2014, Art. 35 N 3
f. mit Zitat aus BGE 118 IV 41 E. 4a S. 46). Finanzielle Angaben sind in der
Regel keine besonders schützenswerten Personendaten (vgl. BGE 140 II 384
E. 5.2.2 S. 399, 124 III 170 E. 3b S. 172).
Bei den Angaben
des Jahreslohns des Beschwerdeführers und der beantragten Zusatzleistung gegenüber
der Pensionskasse handelt es sich zwar um Personendaten, da sich diese
erkennbar auf den Beschwerdeführer beziehen. Sie gehören jedoch weder zu dessen
Geheimbereich, noch sind sie besonders schützenswert oder erreichen in ihrer
Kombination das gesteigerte Geheimhaltungsinteresse eines
Persönlichkeitsprofils. Dies gilt für das Jahreseinkommen genauso wie für den
Antrag auf Zusatzleistungen aus der Pensionskasse. Beide werden weder im Gesetz
der besonders schützenswerten Datenkategorie zugewiesen (vgl. die
abschliessende Aufzählung von Art. 3 lit. c DSG; Blechta, in: Basler Kommentar Datenschutzgesetz
Öffentlichkeitsgesetz, Art. 3 N 30), noch lassen sie einen Bezug zum Geheimbereich
des Beschwerdeführers (innerfamiliäre Konflikte, sexuelle Verhaltensweisen,
körperliche Leiden etc.) erkennen. Auch insoweit erweist sich die
Nichtanhandnahme zufolge offensichtlicher Straflosigkeit als zutreffend.
Einer weiteren
Strafverfolgung stünden überdies auch fehlende Prozessvoraussetzungen entgegen:
Die Verfolgung einer Verletzung der beruflichen Schweigepflicht gemäss
Art. 35 DSG setzt einen Strafantrag voraus, dessen Antragsfrist – wie
hiervor (E. 3.3) dargelegt – unbenutzt verstrichen ist. Weiter ist den
Beschwerdegegnern darin zuzustimmen, dass die Strafbarkeit dieser Übertretung
innert drei Jahren verjährt (Art. 109 StGB). Massgeblicher Tag der
Bekanntgabe ist der 13. Dezember 2007, an dem die Fürsorgestiftung das
Protokoll mit dem kritisierten Eintrag beim Handelsregisteramt einreichte (vgl.
BGE 142 IV 18 E 2.7 S. 23 = Praxis 2016 Nr. 64). Die Verjährung ist
demnach Ende 2010 eingetreten. Für die fortgesetzte Einsehbarkeit des
Protokolls beim Handelsregister kann die Fürsorgestiftung nicht verantwortlich
gemacht werden, zumal sie ihren Irrtum zu korrigieren versucht hat: Nachdem sie
von der Problematik erfahren hatte, dass das integrale Protokoll beim
Handelsregister öffentlich einsehbar ist, hat sie mit Schreiben vom 15. März
2016 beim Handelsregisteramt interveniert.
3.5 Zusammenfassend
erfüllen die in der Strafanzeige umschriebenen Handlungen materiell eindeutig
keine Straftatbestände bzw. Prozessvoraussetzungen (Art. 310 Abs. 1
lit. a StPO). Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme erweist sich daher
als unbegründet.
Der
Beschwerdeführer macht schliesslich einen Löschungsanspruch aus Datenschutzrecht
geltend. Zu dessen Beurteilung ist die strafrechtliche Beschwerdeinstanz nicht
zuständig. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die
Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung, nicht jedoch die Datenschutzkonformität
des Handelsregisters. Das Beschwerdegericht kann mangels Zuständigkeit in dieser
Frage kein Urteil fällen und darf auf das datenschutzrechtliche
Löschungsbegehren nicht eintreten.
Immerhin fällt
auf, dass der kantonale Datenschutzbeauftragte das Problem der nicht
registerrelevanten Personendaten in Belegen des Handelsregisters schon vor rund
sechs Jahren aufgegriffen und diesbezüglich festgestellt hat, es gebe „derzeit
keine rechtliche Lösung“ (Datenschutzbeauftragter des Kantons Basel-Stadt,
Bericht an den Grossen Rat [Tätigkeitsbericht] 2012, S. 20). Die Aufsicht über
das Handelsregisteramt liegt beim kantonalen Justiz- und Sicherheitsdepartement
(vgl. Art. 927 Abs. 3 des Obligationenrechts, SR 220; Art. 4 der
Handelsregisterverordnung, SR 221.411; § 217 des kantonalen
Einführungsgesetzes zum ZGB, SG 211.100). Es steht dem Beschwerdeführer
frei, an die Aufsichtsbehörde zu gelangen und ihr dieses Urteil vorzulegen, um
die unbefriedigende Situation prüfen zu lassen.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang
hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die
Verfahrenskosten zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21
Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf
CHF 800.– zu bemessen. Den obsiegenden Beschwerdegegnern ist antragsgemäss
eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Ihr Rechtsvertreter hat keine Kostennote
eingereicht. Sein Aufwand für die Stellungnahme ist auf knapp eine Stunde zu
schätzen, die praxisgemäss zum Ansatz von CHF 250.– entschädigt wird,
einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von
CHF 19.25. Diese Parteientschädigung ist aus der Gerichtskasse zu
entrichten (vgl. BGE 141 IV 476 = Pra 2016 Nr. 41 E. 1.2).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen).
Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’000.– verrechnet.
Den Beschwerdegegnern wird aus der Gerichtskasse eine
Parteientschädigung von CHF 269.25 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer)
ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Gabriella Matefi Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.